Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SB 2788/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2946/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 05.11.2012, mit dem es das SG abgelehnt hat, Gutachtenskosten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für nicht ermessensgerecht, die Kosten des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG im Klageverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. K. vom 02.04.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Dr. K. vom 02.04.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet hat, worauf der Senat Bezug nimmt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der von Dr. K. erhobenen Befunde sich auch für den Senat nachvollziehbar ergibt, dass depressive Symptome vorhanden sind, obwohl im Befundbericht der neurologischen und psychiatrischen Gemeinschaftspraxis Dres. B. lediglich eine somatoforme Schmerzstörung, nicht aber eine depressive Symptomatik diagnostiziert worden war (vgl. Gutachten Dr. K., S. 7). Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) B3.7 werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störung) werden nach den VG mit einem GdB von 30 bis 40 bewertet. Ein derartiger Befund, der einen GdB von 30 bis 40 rechtfertigen würde, war aber bei der Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem SG nachweisbar. Auch im Berufungsverfahren ist es bei dem Teil-GdB von 20 für die psychischen Störungen einschließlich des chronischen Schmerzsyndroms geblieben.
Dass die Klägerin ihr Klageziel der Feststellung eines GdB von 50 letztendlich erreicht hat, hat seinen Grund nicht in den Feststellungen des Dr. K. gemäß seinem Gutachten, sondern vielmehr darin, dass sich eine andere Funktionsbeeinträchtigung, nämlich die Polyarthritis verschlechtert hat. Diese - ursprünglich mit einem Teil-GdB von 10 bewertete - Funktionsbeeinträchtigung hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens erheblich verschlechtert. Während sich nach dem Befundbericht vom 08.10.2012 der W.-Z.-K. zum damaligen Zeitpunkt kein Hinweis auf eine aktive entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hatte, war im Befundbericht vom 06.03.2013 von Frau Dr. R. von zunehmenden Beschwerden die Rede und diagnostisch wurde eine undifferenzierte Polyarthritis angegeben. Diese Funktionsbeeinträchtigung der Polyarthritis, die ursprünglich mit einem Teil-GdB von 10 bewertet worden war, ist auf Grund der wesentlichen Verschlechterung ab März 2012 mit einem Teil-GdB von 30 eingeschätzt worden, was zum Gesamt-GdB von 50 ab März 2012 geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 RdNr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 05.11.2012, mit dem es das SG abgelehnt hat, Gutachtenskosten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für nicht ermessensgerecht, die Kosten des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG im Klageverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. K. vom 02.04.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Dr. K. vom 02.04.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet hat, worauf der Senat Bezug nimmt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der von Dr. K. erhobenen Befunde sich auch für den Senat nachvollziehbar ergibt, dass depressive Symptome vorhanden sind, obwohl im Befundbericht der neurologischen und psychiatrischen Gemeinschaftspraxis Dres. B. lediglich eine somatoforme Schmerzstörung, nicht aber eine depressive Symptomatik diagnostiziert worden war (vgl. Gutachten Dr. K., S. 7). Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) B3.7 werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet. Stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störung) werden nach den VG mit einem GdB von 30 bis 40 bewertet. Ein derartiger Befund, der einen GdB von 30 bis 40 rechtfertigen würde, war aber bei der Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem SG nachweisbar. Auch im Berufungsverfahren ist es bei dem Teil-GdB von 20 für die psychischen Störungen einschließlich des chronischen Schmerzsyndroms geblieben.
Dass die Klägerin ihr Klageziel der Feststellung eines GdB von 50 letztendlich erreicht hat, hat seinen Grund nicht in den Feststellungen des Dr. K. gemäß seinem Gutachten, sondern vielmehr darin, dass sich eine andere Funktionsbeeinträchtigung, nämlich die Polyarthritis verschlechtert hat. Diese - ursprünglich mit einem Teil-GdB von 10 bewertete - Funktionsbeeinträchtigung hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens erheblich verschlechtert. Während sich nach dem Befundbericht vom 08.10.2012 der W.-Z.-K. zum damaligen Zeitpunkt kein Hinweis auf eine aktive entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben hatte, war im Befundbericht vom 06.03.2013 von Frau Dr. R. von zunehmenden Beschwerden die Rede und diagnostisch wurde eine undifferenzierte Polyarthritis angegeben. Diese Funktionsbeeinträchtigung der Polyarthritis, die ursprünglich mit einem Teil-GdB von 10 bewertet worden war, ist auf Grund der wesentlichen Verschlechterung ab März 2012 mit einem Teil-GdB von 30 eingeschätzt worden, was zum Gesamt-GdB von 50 ab März 2012 geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 RdNr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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