L 10 R 688/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 845/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 688/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.12.2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger von der Beklagten bewilligten Regelaltersrente streitig.

Auf Antrag des Klägers hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2010 dem Kläger ab dem 01.01.2011 eine Rente von 1.446,95 EUR monatlich. Im Rentenbescheid führte die Beklagte aus, die Zeiten vom 01.04.1968 bis zum 30.09.1968 und vom 15.09.1969 bis zum 16.10.1969 könnten nicht berücksichtigt werden, weil eine Beitragszahlung nicht nachgewiesen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2012 zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.02.2012 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Mit Urteil vom 17.12.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiträume vom 01.04.1968 bis zum 30.09.1968 sowie vom 15.09.1969 bis zum 11.10.1969. Weder hinsichtlich der Praktikantenzeit im Jahr 1968 noch hinsichtlich der Zeit der Aushilfstätigkeit im Jahr 1969 sei eine Beitragsentrichtung glaubhaft gemacht worden, weshalb eine Berücksichtigung als Beitragszeit scheitern müsse. Das Urteil hat eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, wonach die Entscheidung mit der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angefochten werden könne. Die Berufungsfrist sei auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist beim Sozialgericht eingelegt werde. Das Urteil ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde vom 11.01.2013 durch Einlegung in den "zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung" am selben Tag zugestellt worden (Bl. 41 SG-Akte).

Hiergegen hat der Kläger mit am 15.02.2013 per Post eingegangenem Schreiben vom 11.02.2013 Berufung eingelegt.

Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 30.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2012 eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 01.04.1968 bis 30.09.1968 sowie vom 15.09.1969 bis 11.10.1969 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie ihr eigenes erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung zur Erörterung des Sachverhalts vom 27.06.2013 bzw. mit Schreiben vom 01.07.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten sein dürfte und daher beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht; die Beklagte hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da er diese nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt hat. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Vorgehensweise gehört worden. Gründe, die gegen eine Entscheidung durch Beschluss sprechen, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt. Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Das Urteil des Sozialgerichts ist dem Kläger am 11.01.2013 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) wirksam zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Damit hat die einmonatige Berufungsfrist am 12.01.2013 zu laufen begonnen und ist am Montag, den 11.02.2013 um 24.00 Uhr abgelaufen. Die Berufung ist indes erst am 15.02.2013 und damit verspätet beim Landessozialgericht schriftlich eingelegt worden.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzlichen Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der genannten Norm ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden (Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (Satz 3). Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4). Die mangels Antrag des Klägers einzig in Betracht kommende Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) erfolgt, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar gemacht oder offenkundig und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 67 Rdnr. 10). Der Kläger hat indes keinen Wiedereinsetzungsgrund erkennbar gemacht. Ein solcher ist auch nicht offenkundig. Insbesondere beruht die verspätete Berufungseinlegung nicht auf einer verzögerten Postlaufzeit. Denn das Berufungsschreiben des Klägers datiert vom 11.02.2013. Das gleiche Datum weist der auf dem Briefumschlag befindliche Poststempel auf. Ausgehend von einer Aufgabe zur Post am 11.02.2013 hat der Kläger aber nicht mit einer Auslieferung seiner Berufungsschrift vor dem 12.02.2013 rechnen dürfen. Die Aufgabe zur Post am 11.02.2013 ist damit in jedem Fall nicht mehr geeignet gewesen, eine rechtzeitige Berufungseinlegung zu ermöglichen. Den Kläger trifft damit hinsichtlich der verspäteten Berufungseinlegung zumindest Fahrlässigkeit.

Die Berufung war daher gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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