L 6 U 1457/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 6347/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1457/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auch wenn ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten das Klagebegehren im Ergebnis nicht stützt, können die Kosten dann übernommen werden, wenn sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens von Amts wegen aufgedrängt und sich das Gericht für seine Entscheidungsfindung auf das Gutachten nach § 109 SGG gestützt hat.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2013 teilweise aufgehoben.

Die Kosten für das nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Dr. W. eingeholte Gutachten vom 6. August 2009 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16. November 2009 werden auf die Staatskasse übernommen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Kosten auf die Staatskasse für das bei Dr. W. gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme sowie für die Auslagen für von der Klägerin privat veranlassten gutachterlichen Stellungnahmen bei Dr. H ...

Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens war eine von der Klägerin beanspruchte Verletztenrente.

Die 1957 geborene Klägerin verunfallte am 01.04.2004 auf dem Nachhauseweg von der Arbeit, als sie im Gespräch mit einer Bäckereiverkäuferin an einem Bäckereistand eine Stufe übersah, stürzte und sich hierbei eine bimalleoläre Sprunggelenksluxationsfraktur links sowie eine dislozierte MT-V-Fraktur (Fraktur des fünften Mittelfußknochens) rechts zuzog. Nach operativer Erstversorgung gestaltete sich die erforderliche medizinische Heilbehandlung langwierig mit der Notwendigkeit mehrerer Nachoperationen. Ab 24.01.2005 war die Klägerin wieder arbeitsfähig. In einem neurologischen Befundbericht des Dr. T. vom 24.03.2005 wird eine exogen-indizierte depressive Symptomatik erwähnt, verbunden mit Nebenwirkungen aufgrund der Einnahme von Schmerzmitteln. In einem ersten Rentengutachten kam Prof. Dr. D. zu dem Ergebnis, die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 20 vom Hundert (v. H.) zu bewerten.

Mit Bescheid vom 31.05.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v. H., erkannte am linken Knöchel/Fuß als Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung und medizinisch erklärbare Beschwerden unter Belastung im oberen und unteren Sprunggelenk sowie beginnende umformende Veränderungen im Bereich des oberen Sprunggelenkes nach knöchern verheiltem Verrenkungsbruch des Sprunggelenkes mit noch einliegenden Metallteilen an und stellte fest, dass der Bruch des fünften Mittelfußknochens rechts ohne wesentliche Folgen verheilt und der Fersenbeinsporn links keine Unfallfolge sei. Im hiergegen angestrengten Widerspruchsverfahren legte die Klägerin einen weiteren Befundbericht des Neurologen Dr. T. vom 31.05.2005 vor und machte geltend, dass auch das dort diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom letztlich unfallbedingt sei. Eine entsprechende Kausalität wurde auch von den behandelnden Ärzten der Sch.-Klinik E. bejaht. Da sich der von der Beklagten hinzugezogene Beratungsarzt und Chirurg Dr. T. dem nicht anzuschließen vermochte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit ihrer hiergegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) am 07.10.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, außer dem bereits genannten Karpaltunnelsyndrom leide sie auch unfallbedingt an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

Aktenkundig im Verfahren zur endgültigen Rentenfeststellung wurde der Bericht des Nervenarztes Dr. H., der unter dem 07.02.2006 der Beklagten mitteilte, dass sich die Klägerin seit 18.01.2006 wegen einer PTBS aufgrund des Unfalls vom April 2004 in seiner ambulanten psychotherapeutischen Behandlung befinde. Die Beklagte ließ die vorliegenden Befunde durch den Neurologen und Psychiater PD Dr. R. beratungsärztlich auswerten und holte sodann auf dessen Empfehlung bei der Neurologin und Psychiaterin Dr. G.-P. das nervenärztliche Gutachten vom 28.07.2006 ein. Diese stellte als Unfallfolgen eine PTBS sowie diskrete Residuen nach konservativ behandeltem Karpaltunnelsyndrom rechts fest und folgerte hieraus eine MdE um 30 v. H. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15.08.2006 trat PD Dr. R. insbesondere der Diagnose einer PTBS entgegen, da es an einer einschlägigen medizinischen Dokumentation fehle und die für dieses Krankheitsbild erforderlichen Kriterien nicht gegeben seien. Dr. G.-P. verblieb jedoch in der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 09.11.2006 ebenso bei ihrer Auffassung wie PD Dr. R. in seiner weiteren Stellungnahme vom 22.11.2006. Mit nach § 96 SGG in das laufende Klageverfahren einbezogenem Bescheid vom 16.01.2007 entzog die Beklagte die bislang gewährte vorläufige Rente ab 01.02.2007 und lehnte zugleich die Bewilligung einer Rente auf unbestimmte Zeit ab.

Auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat das SG bei Dr. W. das nervenfachärztliche Gutachten vom 06.08.2009 eingeholt. Nach neurologischer und psychiatrischer Untersuchung der Klägerin ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass sich weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet für die Zeit ab Frühjahr 2005 eine MdE in rentenberechtigender Höhe feststellen lasse. Hiergegen hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2009 unter Vorlage einer Stellungnahme des Dr. H. vom 28.09.2009, in der dieser im Einzelnen dargelegt hat, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Diagnose einer unfallbedingten PTBS gegeben seien, gewandt. Dr. W. hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.11.2009 ausführlich erläutert, weshalb sie sich Dr. H. nicht anschließen könne, sondern bei ihrer Auffassung verbleibe. Dagegen hat Dr. H. wiederum mit Stellungnahme vom 11.01.2010 seine Auffassung nochmals bestätigt.

Mit Urteil vom 27.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und festgestellt, dass außergerichtliche Kosten und Auslagen nicht zu erstatten sind. Dabei hat sich das Gericht auf die jeweiligen fachmedizinischen Feststellungen und Bewertungen sowohl des Dr. T. als auch der Gutachterin Dr. W. gestützt. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, dass sich sowohl PD Dr. R. als auch Dr. W. mit zutreffenden Gründen gegen die einschlägigen gutachterlichen Äußerungen von Dr. G.-P. gewandt hätten. Insoweit fehle es vorliegend schon an dem nachzuweisenden Grundelements einer psychisch als nahezu existenzgefährdend empfundenen, plötzlich eingetretenen Belastungssituation, die an Todesangst denken lassen könnte. Im Übrigen wäre die von der Gutachterin Dr. W. für die Zeit bis Frühjahr 2005 allenfalls als akzeptabel bezeichnete Teil-MdE in Höhe von 10 v. H. ein Komplex, der sinngemäß von der Ursprungs-Gesamt-MdE von 20 v. H. für die vorangegangene Zeit miterfasst wäre.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin haben die Beteiligten am 08.12.2011 vor dem 6. Senat des Landessozialgerichts im Vergleichswege das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sich die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin eine schmerztherapeutische Behandlung in der Schmerzambulanz der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. anzubieten. Ebenfalls protokolliert worden ist in der Sitzungsniederschrift, dass die Beteiligten sich darüber einig sind, dass außergerichtliche Kosten der Klägerin von der Beklagten nicht erstattet werden.

Am 29.06.2010 hat die Klägerin beim SG beantragt, die verauslagten Kosten für das gemäß § 109 SGG von Dr. W. eingeholte Gutachten auf die Staatskasse zu übernehmen und die Auslagen für die gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. H. in Höhe von insgesamt 300,00 Euro zu erstatten.

Mit Beschluss vom 13.02.2013 hat das SG die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass ein das Nichtbestehen eines geltend gemachten Anspruchs bestätigendes Gutachten im Hinblick auf das klägerische Begehren keine wesentlich neuen Erkenntnisse gebracht und keinen wesentlich neuen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet habe. Für eine Erstattung der Kosten der von der Klägerseite privat und auf eigene Rechnung veranlassten Stellungnahmen des Dr. H. sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 21.03.2013 beim Landessozialgericht erhobenen Beschwerde gewandt.

II.

Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, da Ausschlussgründe nach § 172 Abs. 2 und 3 SGG nicht ersichtlich sind; insbesondere stellt die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht im Gegensatz zu der über die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG keine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG dar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 109 Rdnr. 22).

Die Beschwerde ist im Hinblick auf die beantragte Übernahme der Gutachtenskosten auch begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin vom 29.06.2010 zu Unrecht abgelehnt. Zwar steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Kosten für ein auf Antrag des Versicherten bzw. der weiteren Antragsberechtigten nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten endgültig vom Antragsteller zu tragen sind, im Ermessen des Gerichts. Wird - wie vorliegend - die Übernahme der Gutachterkosten auf die Staatskasse abgelehnt, ist die ablehnende Entscheidung im Beschwerdeverfahren jedoch voll, und nicht nur auf etwaige Ermessensfehler überprüfbar (Senatsbeschluss vom 24.10.2008 - L 6 SB 4170/08 KO-B; Keller, a.a.O., § 109 Rdnr. 22; Roller in Lüdtke, SGG, 4. Auflage 2012, § 109 Rdnr. 34 m. w. N.; a. A. Bayer. LSG, Beschluss vom 18.02.2013 - L 2 U 36/13 B - zit. n. juris).

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung steht die Prüfung im Vordergrund, ob das eingeholte Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und somit - im Entscheidungsfall - Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat. Dient es als Ersatz für ein von Amts wegen einzuholendes Gutachten oder ist infolge des auf Antrag erstatteten Gutachtens nunmehr von Amts wegen weiter Beweis zu erheben, sind die Kosten im Regelfall zu übernehmen. Werden lediglich bereits bekannte Tatsachen bestätigt und keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände durch das Gutachten bekannt, wird im Allgemeinen eine Kostenübernahme nicht in Betracht kommen. Der Ausgang des Verfahrens oder der Gesichtspunkt, ob das Gutachten die Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil gefördert und damit dem Rechtsfrieden gedient hat, ist dagegen von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten das Klagebegehren im Ergebnis nicht stützt, allein nicht die Ablehnung der Übernahme der Kosten. Denn auch in diesem Fall kann das eingeholte Gutachten durchaus die Sachaufklärung - wenn auch zu Lasten der klägerischen Partei - wesentlich gefördert haben, z. B. indem neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zu Tage getreten sind oder die Leistungsbeurteilung auf eine wesentlich breitere und für das Gericht und die Prozessbeteiligten überzeugendere Grundlage gestellt wurde.

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen wurde durch das bei Dr. W. eingeholte Gutachten sowie deren ergänzende Stellungnahme die Sachaufklärung wesentlich gefördert. Es dürfte vorliegend als Ersatz für ein von Amts wegen einzuholendes Gutachten gedient haben, war in jedem Fall aber Grundlage der gerichtlichen Entscheidung des SG, das sich ausdrücklich auf das Gutachten von Dr. W. gestützt hat. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens von Amts wegen hätte sich bei der vorliegenden Konstellation aufgedrängt, nachdem sich zwischen dem behandelnden Psychotherapeuten Dr. H. und der Gutachterin Dr. G.-P. auf der einen Seite und dem Beratungsarzt PD Dr. R. auf der anderen Seite ein Expertenstreit darüber entwickelt hatte, ob das Unfallereignis bei der Klägerin geeignet gewesen ist, eine PTBS hervorzurufen. Vor allem die Tatsache, dass PD Dr. R. seine Argumentation allein auf die Aktenlage gestützt hat, ohne die Klägerin selbst untersucht zu haben, die vorgenannten Ärzte Dr. H. und Dr. G.-P. hingegen ihre Auffassungen auf den persönlichen Eindruck von der Klägerin und entsprechende Untersuchungsergebnisse stützen konnten, hätte einer (klagabweisenden) Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung wohl entgegen gestanden. Wenn sich das SG deshalb ausdrücklich (UA Seite 7) bei seiner Bewertung in den entscheidenden Teilen auf die jeweiligen fachmedizinischen Feststellungen und Bewertungen sowohl von Dr. T. (hinsichtlich der Unfallfolgen an den unteren Extremitäten) wie auch von Dr. W. (hinsichtlich der Feststellung der psychischen Beeinträchtigungen) berufen und somit zu erkennen gegeben hat, dass seine Überzeugungsbildung auch auf dem nach § 109 SGG eingeholten Gutachten beruht, so sind die hierfür aufgewandten Kosten von der Staatskasse zu übernehmen.

Unbegründet ist die Beschwerde hingegen, soweit die Klägerin beantragt hat, die von ihr an Dr. H. bezahlten 180,00 Euro bzw. 120,00 Euro für dessen Stellungnahmen vom 28.09.2009 und 11.01.2010 auf die Staatskasse zu übernehmen. Denn zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass es insoweit an einer Anspruchsgrundlage für eine Kostenübernahme fehlt. Es handelt sich hierbei nicht um Kosten nach § 109 SGG, sondern um außergerichtliche Kosten der Klägerin, über die im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu befinden war (vgl. zur Notwendigkeit außergerichtlicher Kosten aufgrund der Einholung prozessbegleitender Privatgutachten Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 193 Rdnr. 7a m. w. N.). Eine Kostenerstattung durch die Beklagte (nicht durch die Staatskasse) kommt vorliegend indes nicht in Betracht, nachdem das SG mit Urteil vom 27.05.2010 festgestellt hat, dass außergerichtliche Kosten und Auslagen nicht zu erstatten sind und die Beteiligten sich im Berufungsverfahren darüber einig waren, dass außergerichtliche Kosten der Klägerin von der Beklagten nicht zu erstatten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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