L 9 AS 2826/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1468/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2826/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Berufungskläger wendet sich mit seiner Berufung gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (SG) in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Mit einem per Faxmitteilung am 11.06.2013 beim SG Konstanz eingegangenen Schreiben beantragte der Berufungskläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf die umgehende Einleitung von Maßnahmen zur sofortigen Instandsetzung und Wiederzulassung seines PKW Golf II einschließlich der Kostenübernahme hierfür und der Kostenübernahme von Kfz-Steuern und Kfz-Versicherung.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.06.2013 ab.

Mit Beschluss vom 27.06.2013 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, weil der Kläger einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde ist dem Berufungskläger dieser Beschluss am 29.06.2013 durch persönliche Übergabe zugestellt worden. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies den Berufungskläger darauf hin, dass gegen den Beschluss die Beschwerde an das Landessozialgericht zulässig sei.

Mit Faxmitteilung vom 11.07.2013 hat der Berufungskläger "Berufung und Beschwerde gegen den Gerichtsentscheid S 3 AS 1468/13 SG KN" eingelegt und mit der "Berufung und Beschwerde" begehrt, den Gerichtsbescheid aufzuheben sowie eine sachgerechte Bearbeitung gefordert. In der Sache hielt er an dem geltend gemachten Anspruch fest.

Mit Verfügung vom 22.07.2013 wies der Berichterstatter des Senats darauf hin, dass die gegen den Beschluss vom 27.06.2013 eingelegte Berufung unzulässig ist. Desweiteren wurde er darauf hingewiesen, dass die Berufung durch Beschluss verworfen werden kann, wenn sie nicht zurückgenommen wird. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine solche Entscheidung nicht vor dem 05.08.2013 zur Post gegeben wird. Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist.

Die Berufung an das Landessozialgericht findet gemäß § 143 SGG gegen Urteile der Sozialgerichte statt. Den Urteilen stehen Gerichtsbescheide gleich (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG).

Bei der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung handelt es sich jedoch um einen Beschluss des SG, mit welchem das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat. Nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des SG vom 27.06.2013 ist hiergegen grundsätzlich nur das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (§ 172 Abs. 1 SGG), weshalb eine Berufung nicht statthaft und daher zu verwerfen ist.

Die unzulässige Berufung war durch Beschluss zu verwerfen. Gemäß § 158 Satz 2 SGG "kann" die Entscheidung über die Verwerfung der Berufung durch Beschluss ergehen. Die Umstände des Falles stehen einer Entscheidung des Senats durch Beschluss nicht entgegen, obwohl das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Die unzulässige Berufung kann auch dann durch Beschluss nach § 158 SGG verworfen werden, wenn das Sozialgericht im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. zum Gerichtsbescheid BSG, Beschluss vom 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - juris). Dem Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 22.07.2013 rechtliches Gehör im Sinne von § 62 SGG gewährt worden und er ist darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, die gegen den Beschluss des SG erhobene Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat sich hierauf nicht geäußert und auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht vor, weil der Berufungskläger im Rahmen der von ihm erhobenen zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss des SG Gelegenheit hatte, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Zudem berücksichtigt der Senat im Rahmen des ihm nach § 158 SGG eingeräumten Ermessens, dass im vom Berufungskläger zulässigerweise beschrittenen Rechtsmittelverfahren (Beschwerde gegen den Beschluss des SG) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen ist, und dass ihn die Rechtsmittelbelehrung des SG zutreffend über das einzulegende Rechtsmittel belehrt hat. Schließlich handelt es sich im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lediglich um vorläufige Regelungen zur Abwendung unzumutbarer Nachteile und nicht um endgültige Entscheidungen. Streitfragen in der Sache sind vielmehr erst im gerichtlichen Hauptsacheverfahren abschließend zu klären. In dessen Verlauf ist der Anspruch des Klägers auf eine mündliche Verhandlung auch ohne Einschränkungen gewahrt. Die Verwerfung einer trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung eingelegten Berufung gegen eine im gerichtlichen Eilverfahren erlassene Entscheidung als unzulässig vermag daher einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved