L 8 SB 2882/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SB 5964/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2882/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 05. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 10.07.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (Eingang beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 15.07.2013) eingelegte Beschwerde gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.06.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 05.06.2013 ist gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht. Der Senat konnte sich nach Vorlage des vom SG am 10.07.2013 abgestempelten Beschwerdeschriftsatzes (Blatt 17 bis 19 der Senatsakte) davon überzeugen, dass die Beschwerde nicht erst am 11.07.2013, wie zunächst vom SG mitgeteilt (Blatt 1 bis 4 der Senatsakte), sondern per Fax schon am 10.07.2013 beim SG eingegangen ist; auf die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es somit nicht an. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 172 Abs. 1 SGG statthaft, da diese nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des SG, mit dem die Übernahme der Kosten des gemäß § 109 SGG eingeholten fachinternistischen Gutachtens von Prof. Dr. K. vom 18.04.2013 sowie der hiermit verbundenen Auslagen der Klägerin nicht auf die Staatskasse übernommen wurden, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Hauck in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist. Vielmehr muss sich die Förderung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen (Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 109 RdNr. 11).

Diese Voraussetzungen liegen für das genannte Gutachten nicht vor. Sie waren für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und haben auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet hat.

Das schlussendlich zur Erledigung des Rechtsstreits führende Vergleichsangebot des Beklagten über einen Gesamt-GdB von 40 stammt vom 12.03.2012, wurde also unter dem Eindruck der Beweisaufnahme des SG durch Anhörung der die Klägerin behandelnden Ärzte unterbreitet. Nachdem die Klägerin jedoch weiterhin auf der Zuerkennung eines GdB von wenigstens 50 bestanden hatte, hat das SG von Amts wegen Prof. Dr. A. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser kam zu dem Ergebnis, der Gesamt-GdB sei auf 30-40 einzuschätzen. Noch immer hat die Klägerin die Zuerkennung eines GdB von wenigstens 50 verlangt, weshalb auf ihren Antrag hin gemäß § 109 SGG das Gutachten bei Prof. Dr. K. eingeholt wurde. Auch dieser kam zu dem Ergebnis, der GdB sei auf 40 einzuschätzen. Damit hat das Gutachten von Prof. Dr. K. objektiv weder neue Erkenntnisse gebracht, noch die Sachaufklärung im Hinblick auf den Streitgegenstand eines GdB von wenigstens 50 gefördert.

Soweit die Klägerin nun vorträgt, dieses Gutachten benötigt zu haben, um ihr die Auswirkungen der Crohn-Erkrankung auch in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbar zu machen und das Angebot des Beklagten anzunehmen, so mag dies subjektiv zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. K. auf die Staatskasse zu übernehmen wären. Denn auch mit dem Gutachten von Prof. Dr. K. ist die Klägerin ihrem Ziel eines GdB von wenigstens 50 nicht näher gekommen. Das maßgebliche Angebot des Beklagten, einen GdB von 40 anzuerkennen, lag bereits lange vor und hätte der Klägerin spätestens im Zusammenhang mit den Aussagen des Gutachters Prof. Dr. A. klar machen müssen, dass ein GdB von 50 nicht erreichbar ist. Damit hat das Gutachten von Prof. Dr. K. weder das SG zu einer weiteren Beweisaufnahme veranlasst noch den Beklagten bewogen, ein vom vorherigen Prozesstand abweichendes Angebot zu unterbreiten.

Damit war das Gutachten objektiv auch für den Ausgang des Rechtsstreites nicht von wesentlicher Bedeutung und hat auch keine zusätzlichen, für die Sachaufklärung bedeutsamen Gesichtspunkte erbracht, das Prozessziel der Klägerin also nicht objektiv gefördert, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. K. auf die Staatskasse zu übernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 176 RdNr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ständige Rechtsprechung des Senats; ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht im Internet: www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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