Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 5033/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2969/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
2. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 werden zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid über die Aufhebung einer Bewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung der gewährten Leistungen. Sie rügen insbesondere, der angefochtene Bescheid sei unbestimmt. Die Kläger zu 1 lebte zusammen mit seiner Ehefrau sowie den am 30.10.1992 bzw. 23.12.1996 geborenen gemeinsamen Söhnen, den Klägern zu 2 und 3, in einer Wohnung. Zunächst bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 allein mit Bescheid vom 01.04.2009 unter anderem für Oktober 2009 Leistungen in Höhe von EUR 509,50. Seine Ehefrau und die Söhne bezogen zu diesem Zeitpunkt noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und wurden daher vom Beklagten nicht berücksichtigt. Bereits hier wie dann auch durchgehend in der Folgezeit berücksichtigte der Beklagte die Unterkunftskosten nur teilweise, weil er sie, insbesondere die Kosten für Heizung und Wasser, für unangemessen hoch hält. Das vom Kläger zu 1 bezogene Pflegegeld berücksichtigt der Beklagte nicht als Einkommen. Mit Änderungsbescheid vom 07.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 unter anderem für Oktober nunmehr EUR 516,50 wegen der Erhöhung des Regelbedarfs zum 01.07.2009. Nachdem sich der aufenthaltsrechtliche Status der Familienangehörigen geändert hatte, nahm sie der Beklagte ab November 2009 in die Bedarfsgemeinschaft auf. Mit Bescheid vom 07.10.2009 bewilligte er allen vier Personen Leistungen, und zwar unter anderem für November 2009 bis Februar 2010 zusammen jeweils EUR 1.508,38. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung des Vermieters des Klägers vom 20.08.2009 für 2008 vor, aus der sich zum einen eine Erhöhung der Miete (bruttowarm) von EUR 917,20 auf EUR 919,20 monatlich sowie eine Gutschrift aus den Nebenkostenvorauszahlungen 2008 in Höhe von EUR 208,87 ergaben. Diese Punkte berücksichtigte der Beklagte nicht. Ebenso berücksichtigte er einen vom Kläger zu 1 geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht, weil die ärztliche Bescheinigung hierzu nicht vorlag. Wegen der Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010 erließ der Beklagte unter dem 18.12.2009 einen Änderungsbescheid, mit dem er für Januar und Februar 2010 nur noch jeweils EUR 1.468,38 bewilligte. Die Bewilligungen für November 2009 bis Februar 2010 erfolgten jeweils ausdrücklich nur vorläufig. Mit seinem Fortzahlungsantrag vom 17.03.2010 legte der Kläger zu 1 Unterlagen vor. Aus den Entgeltabrechnungen seiner Ehefrau ab April 2009 ergaben sich - jeweils im Folgemonat zugeflossene - Nettoeinkünfte von EUR 843,28 für September 2009 von EUR 1.028,96, für Oktober 2009 von EUR 843,28, für November 2009 von EUR 673,70, für Dezember 2009 von EUR 813,64 und für Januar 2010 von EUR 768,84. Allgemeinarzt Hess bescheinigte den geltend gemachten Ernährungsmehrbedarf. Ferner verwies der Kläger zu 1 auf die Erhöhung der Miete auf EUR 919,20 monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 20.04.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 allein unter anderem für Oktober EUR 469,87. Er berücksichtigte den Ernährungsmehrbedarf, veränderte jedoch nicht den anerkannten Unterkunftsbedarf von EUR 652,38. Ferner rechnete er in diesem Monat die Nebenkostengutschrift des Vermieters an, indem er den Unterkunftsbedarf des Klägers zu 1 (anteilig nach Köpfen) entsprechend verminderte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2010 bewilligte der Beklagte allen vier Familienmitgliedern für November 2009 EUR 966,81, für Dezember 2009 EUR 1.115,13, für Januar 2010 EUR 952,73 und für Februar 2010 EUR 991,92. Hierbei berücksichtige er einerseits ebenfalls den Mehrbedarf des Klägers zu 1, andererseits rechnete er aber das Erwerbseinkommen der Ehefrau an, das er zuvor um die Freibeträge bereinigte. Ebenfalls unter dem 20.04.2010 erließ der Beklagte zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, von denen einer an die Kläger im hier anhängigen Verfahren gerichtet war, der andere an die Ehefrau des Klägers zu 1. In diesen Bescheiden waren die von der Aufhebung betroffenen Leistungsanteile und entsprechend die Erstattungsforderungen nach Personen und Monaten gegliedert und als Regelleistung und Unterkunftsleistung bezeichnet aufgeführt, sodann wurden für jeden Betroffenen die individuellen "Summen Person" genannt, die bei dem Kläger zu 1 EUR 612,27 (für Oktober 2009 bis Februar 2010), bei dem Kläger zu 2 EUR 374,75 und bei dem Kläger zu 3 EUR 325,80 (hier jeweils für November 2009 bis Februar 2010) betrugen. Im Anschluss war in Fettdruck eine "Gesamtforderung" von EUR 1.312,82 genannt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, er ergehe, soweit er die Kinder betreffe, an den Kläger als gesetzlichen Vertreter. In der Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, es sei nach Vorlage der Lohnabrechnungen ab November 2009 Einkommen angerechnet worden. Dieses habe zur Minderung des Anspruchs geführt. Als Rechtsgrundlage war § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angegeben. Der an die Ehefrau gerichtete Bescheid enthielt den auf sie entfallenden Betrag von EUR 660,74 einmal als "Summe Person" und gleichermaßen als "Gesamtforderung". Die Kläger zu 1 bis 3 einer- und die Ehefrau des Klägers zu 1 andererseits legten gegen die gegen sie gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20.4.2010 durch ihren Bevollmächtigten am 20.05.2010 Widerspruch ein, der nicht näher begründet wurde. Die Widersprüche wurde mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 30.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger zu 1 bis 3 haben gegen den sie betreffenden Widerspruchsbescheid am 01.10.2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie haben dort vorgetragen, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei formal rechtswidrig. Er weise einen Gesamtbetrag aus, der die Summe der an die einzelnen Kläger überzahlten Leistungen darstelle. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass entweder der Kläger zu 1 - als einziger ausdrücklicher Adressat des Bescheids - verpflichtet sei, den Gesamtbetrag zu erstatten, was gegen den Grundsatz der Individualisierung von Erstattungsansprüchen gegenüber den einzelnen betroffenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verstoße. Der Bescheid könne auch dahingehend (miss-)verstanden werden, dass jedes darin genannte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesamtschuldnerisch verpflichtet sei, den Gesamtbetrag zu erstatten. Beides könne im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung dazu führen, dass entweder gegenüber dem Kläger zu 1 oder gegenüber allen Klägern versucht werde, den Gesamtbetrag zu vollstrecken. Den Klägern stehe in diesem Verfahrensstadium, d. h. nach Eintritt der Bestandskraft des zu vollstreckenden Bescheids, dann kein Rechtsbehelf gegen solche rechtswidrigen Vollstreckungsversuche mehr zur Verfügung. Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 14.02.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei hinsichtlich der nachträglichen Änderung der Leistungen an den Kläger zu 1 für Oktober 2009 §§ 48, 50 SGB X, hinsichtlich der nachträglichen Änderung der Leistungen für die Monate November 2009, Dezember 2009, Januar 2010 und Februar 2010 für alle Kläger § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Die Gründe für die jeweiligen Neuberechnungen sowie die Berechnungsmethoden und ihre Ergebnisse im Einzelnen seien zwischen den Beteiligten nicht streitig, es sei hierbei auch kein Fehler des Beklagten zu erkennen. Auch in formeller Hinsicht sei nichts zu beanstanden. Der Bescheid sei insbesondere ausreichend bestimmt. Er weise differenziert nach den jeweiligen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, nach den jeweils betroffenen Monaten und nach der Art der bezogenen Leistungen aus, welche Beträge zu Unrecht ausgezahlt worden seien und zu erstatten seien. Am Ende jedes Abschnitts finde sich eine "Summe Person", die den von jedem einzelnen Mitglied insgesamt zu erstattenden Betrag ausweise. Die Tatsache, dass im Adressfeld des Bescheids sowie in der Anrede lediglich der Kläger zu 1 genannt werde, stelle keinen Rechtsfehler dar. Denn zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im April 2010 seien die Kläger zu 2 und 3 beide noch minderjährig gewesen; ihr Vater, der Kläger zu 1, sei für beide der gesetzliche Vertreter gewesen. Der Bescheid werde auch nicht dadurch rechtswidrig, dass darin zusätzlich zu den individualisierten Erstattungsbeträgen die Gesamtsumme (EUR 1.312,82) der von allen Adressaten des Bescheids insgesamt zu erstattenden Beträge genannt sei. Hierbei handele es sich nicht um einen (oder den einzigen) Verfügungssatz, der dem Kläger zu 1 oder allen Klägern auferlege, in eigener Person den gesamten Betrag zu erstatten, sondern lediglich um eine informatorische Mitteilung. Eine Vollstreckungshandlung, die darauf gerichtet wäre, von einem der Kläger diesen Gesamtbetrag einzutreiben, könnte daher auf diesen Satz nicht gestützt werden. Der Beklagte werde dies im vorliegenden Fall auch nicht tun. Wie sich aus den in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen EDV-Ausdrucken ergebe, seien die individuellen Beträge korrekt in die jeweiligen Schuldnerkonten der betroffenen Personen eingegeben worden, welche die Grundlage für etwaige Vollstreckungshandlungen seien. In dem Urteil hat das SG auch ausgeführt, Gründe für eine Zulassung der Berufung seien nicht ersichtlich. In der Rechtsmittelbelehrung hat es auf die Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Kläger am 28.02.2012 zugestellt worden. Am 22.03.2012 haben die Kläger über ihren Bevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt (L 3 AS 1235/12 NZB) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorgetragen. Nachdem der Berichterstatter in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde darauf hingewiesen hat, es sei doch - nur - die Berufung statthaft, da die drei Kläger notwendige Streitgenossen seien und die einzelnen Beschwerdewerte daher zu addieren seien, wodurch der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als EUR 750,00 betrage, haben die Kläger am 11.07.2012 zusätzlich die vorliegende Berufung (L 3 AS 2969/12) eingelegt. Sie tragen ergänzend vor, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt. Es bestehe die bereits erstinstanzlich vorgetragene Gefahr, dass der Kläger zu 1 oder jeder der Kläger im Vollstreckungsverfahren auf die angegebene "Gesamtforderung" in Anspruch genommen werde. Einwendungen hiergegen könnten im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Insbesondere komme eine Vollstreckungserinnerung wegen Fehlens eines Vollstreckungstitels nicht in Betracht, da dieser Rechtsbehelf nur wegen der Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben werden könne, nicht aber wegen materieller Einwendungen gegen den Titel. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 insgesamt und den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2010 insgesamt, hilfsweise insoweit aufzuheben, als darin eine Erstattung von mehr als EUR 612,27 gefordert wird. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt, ist dem Begehren der Kläger aber in dem genannten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entgegengetreten. Der Senat hat die Beteiligten unter dem 13.07.2012 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.07.2012 gegeben. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 31.07.2012 vorgetragen, für eine Entscheidung durch Beschluss sei nicht nur formal eine Einstimmigkeit im Senat erforderlich, sondern eine einfache Sach- und Rechtslage, die hier nicht vorliege. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Der Senat konnte über die Berufung der Kläger nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Entgegen der Ansicht der Kläger weist der Rechtsstreit nach Einschätzung des Senats auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. a) Die Berufung ist zulässig. Wie der Senat bereits in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilt hat, ist der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG notwendige Berufungswert (Wert des Berufungsgegenstandes) von EUR 750,00 überschritten. Nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Werte mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche zusammenzurechnen. Dies gilt insbesondere hier: Die Kläger sind Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Die Erstattungsforderungen gegen sie beruhen auf dem selben Umstand, nämlich der Anrechnung des Erwerbseinkommens der Ehefrau des Klägers zu 1 im Rahmen der vertikalen und horizontalen Verteilung nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II. Das streitige Rechtsverhältnis kann daher allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, sodass nach § 202 SGG i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. Die Berufung ist auch fristgerecht erhoben worden. Da die Rechtsmittelbelehrung des SG in dem angegriffenen Urteil unzutreffenderweise die Nichtzulassungsbeschwerde genannt hat, betrug die Berufungsfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ein Jahr; diese Frist haben die Kläger eingehalten. b) Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungsklage der Kläger (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) mit ihrem Haupt- und mit ihrem Hilfsantrag abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. aa) Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit haben die Kläger nicht erhoben, sie sind auch nicht ersichtlich. Das Erwerbseinkommen, das die Ehefrau des Klägers zu 1 erhielt, war - abzüglich der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 30 SGB II a.F. (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 SGB II n.F.) anrechenbares Einkommen, aus dem zum einen der ungedeckte Restbedarf der Kläger zu 2 und 3 (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) und zum anderen anteilig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) der Bedarf des Klägers zu 1 zu decken war (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Bewilligungsbescheide des Beklagten für November 2009 bis Februar 2010 konnten ohne weitere Voraussetzungen nach § 328 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aufgehoben werden, denn der Beklagte hatte - gerade im Hinblick auf das (schwankende) Einkommen der Ehefrau - insoweit nur vorläufig bewilligt. Die Erstattungsforderungen gegen die drei Kläger beruhen danach für diese Monate auf § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Hinsichtlich des Monats Oktober 2009 kann sich die Aufhebungsentscheidung, die nur den Kläger zu 1 betraf, auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen. Die Teilaufhebung der Bewilligung für Oktober beruhte nicht auf dem Erwerbseinkommen der Ehefrau, das schon zuvor vorgelegen hatte, sondern allein auf dem Erhalt der Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung 2008 im September 2009, die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II im Oktober 2009 auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen war. Dies war eine wesentliche Veränderung der Sachlage, nämlich der Zufluss von Einkommen, nach Erlass des insoweit maßgeblichen Änderungsbescheids vom 07.06.2009. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hat der Beklagte eingehalten. Die Erstattungsforderung gegen den Kläger zu 1 für Oktober beruht daher auf § 50 Abs. 1 SGB X. bb) Der Bescheid ist auch formal rechtmäßig. Zwar hat der Beklagte die Kläger im Aufhebungsverfahren nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Die Anhörung war auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich, da der Beklagte nicht lediglich einkommensabhängige Leistungen an geänderte Verhältnisse angepasst, sondern - auch - für die Vergangenheit Leistungen erstattet verlangt hat (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 07.07.2011, B 14 AS 153/10 R, Juris, Rn. 20). Jedoch ist dieser Anhörungsmangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, denn die Anhörung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden, was hier in ausreichendem Umfang geschehen ist. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Bescheid auch nicht wegen Unbestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig. Zur Frage der Bestimmtheitsanforderungen an Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Bereich des SGB II hat das BSG in dem genannten Urteil vom 07.07.2011 ausgeführt (a.a.O., Rn. 32 ff.): Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN). Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 123, 261, 283) ( ).Entscheidend ist allerdings, dass sich aus dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis einer Addition von insgesamt drei Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen ist, die sich jeweils an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten. Gerade auch zur Rückforderung gegenüber mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, von denen mindestens eines minderjährig ist, hat das BSG ergänzend ausgeführt (a.a.O., Rn. 35): Dass der Beklagte bei Erlass des Erstattungsbescheides nicht davon ausging, die Mutter der Klägerin sei (Gesamt-) Schuldnerin der Rückforderungssumme, ergibt sich dabei insbesondere aus der Formulierung: "Soweit der Bescheid Ihre Kinder betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlichen Vertreter." Vor dem Hintergrund der fehlenden sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit der Klägerin und ihrer Schwester zum damaligen Zeitpunkt war es konsequent, die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung alleine von einem Elternteil zu verlangen, ohne dass dadurch die eigentlichen Bescheidadressaten nicht mehr erkennbar wären. Diesen Anforderungen genügt auch der hier angegriffene Bescheid. Aus ihm ist - aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (vgl. den für empfangsbedürftige Willenserklärungen maßgeblichen Rechtsgrundsatz aus §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) - ausreichend deutlich erkennbar, dass hier drei individuelle Forderungen gegen die Kläger erhoben wurden. Die individuellen Beträge waren als "Summe Person" genannt, die Eigenschaft des Klägers zu 1 als gesetzlicher Vertreter seiner Söhne war erwähnt. Dass der Beklagte zusätzlich eine "Gesamtforderung" von EUR 1.312,82 genannt hat, war unnötig, machte den Bescheid aber nicht - wieder - unbestimmt. Dieser Punkt diente nur der Information der Kläger und - wie bereits das SG ausgeführt hat - der Vergleichbarkeit der Rückforderungssumme mit den gewährten Leistungen. An dieser Beurteilung können auch die Hinweise der Kläger auf angebliche vollstreckungsrechtliche Gefahren nichts ändern. Nach § 40 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II gilt für die Vollstreckung aus dem angegriffenen Erstattungsbescheid das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG); dies gälte auch nach der Grundregelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Vollstreckung setzt nach § 3 Abs. 2 lit. a VwVG einen Leistungsbescheid voraus, durch den "der Schuldner" zur Leistung aufgefordert worden ist. Wer Schuldner in diesem Sinne ist, ergibt sich durch eine Auslegung des Bescheids nach den bereits genannten Grundsätzen. In diesem Falle ist es eindeutig, dass der Kläger zu 1 nur auf die für ihn genannte Forderung von EUR 612,27 in Anspruch genommen werden kann. Sollte der Beklagte bei der Vollstreckung diese Grenze nicht beachten, kann sich der Kläger zu 1 in ausreichendem Maße zur Wehr setzen. Zwar trifft sein Vortrag zu, dass er im Vollstreckungsverfahren mit Einwendungen gegen den Bescheid selbst nicht mehr gehört werden kann (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 256 Abgabenordnung [AO], vgl. gleichermaßen § 767 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dies gilt jedoch nur für die inhaltliche, materielle Berechtigung der Forderung. Ob er, der Kläger zu 1, der "Schuldner" im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a VwVG ist, kann auch im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Eine Behörde, die aus einem Leistungsbescheid gegen jemanden vollstreckt, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, hat die Vollstreckung nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 257 Abs. 1 AO endgültig einzustellen, weil es bereits an den Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO fehlt (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend). Den Anspruch auf die Einstellung der Vollstreckung kann der Nicht-Schuldner ggfs. gerichtlich, und zwar durch Unterlassungsklage und im Vorfeld dazu durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchsetzen. Bei einer Zwangsvollstreckung nach zivilprozessualen Vorschriften gälte Entsprechendes (§ 766 ZPO). Dies gilt auch für den praktisch wahrscheinlich häufigsten Fall einer Vollstreckung der Erstattungsforderung durch Aufrechnung mit den zukünftigen Leistungsansprüchen des Schuldners. Die Kläger könnten dann den Aufrechnungsbescheid oder ggfs. den Bewilligungsbescheid anfechten. Dieser wäre rechtswidrig, wenn mit ihm eine höhere Forderung aufgerechnet werden sollte als der Erstattungsbescheid festgesetzt hat. Auch hier gilt, dass die Bestandskraft nur eine Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids ausschließt, jedoch der Inhalt seines Verfügungssatzes auch später noch zur Überprüfung gestellt werden kann. 2. Wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung war demnach nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Dies gilt mindestens, nachdem das BSG die maßgeblichen Rechtsfrage in dem genannten Urteil vom 07.07.2011 beantwortet hat.
2. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 werden zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid über die Aufhebung einer Bewilligung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung der gewährten Leistungen. Sie rügen insbesondere, der angefochtene Bescheid sei unbestimmt. Die Kläger zu 1 lebte zusammen mit seiner Ehefrau sowie den am 30.10.1992 bzw. 23.12.1996 geborenen gemeinsamen Söhnen, den Klägern zu 2 und 3, in einer Wohnung. Zunächst bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 allein mit Bescheid vom 01.04.2009 unter anderem für Oktober 2009 Leistungen in Höhe von EUR 509,50. Seine Ehefrau und die Söhne bezogen zu diesem Zeitpunkt noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und wurden daher vom Beklagten nicht berücksichtigt. Bereits hier wie dann auch durchgehend in der Folgezeit berücksichtigte der Beklagte die Unterkunftskosten nur teilweise, weil er sie, insbesondere die Kosten für Heizung und Wasser, für unangemessen hoch hält. Das vom Kläger zu 1 bezogene Pflegegeld berücksichtigt der Beklagte nicht als Einkommen. Mit Änderungsbescheid vom 07.06.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 unter anderem für Oktober nunmehr EUR 516,50 wegen der Erhöhung des Regelbedarfs zum 01.07.2009. Nachdem sich der aufenthaltsrechtliche Status der Familienangehörigen geändert hatte, nahm sie der Beklagte ab November 2009 in die Bedarfsgemeinschaft auf. Mit Bescheid vom 07.10.2009 bewilligte er allen vier Personen Leistungen, und zwar unter anderem für November 2009 bis Februar 2010 zusammen jeweils EUR 1.508,38. Bereits zu diesem Zeitpunkt lag dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung des Vermieters des Klägers vom 20.08.2009 für 2008 vor, aus der sich zum einen eine Erhöhung der Miete (bruttowarm) von EUR 917,20 auf EUR 919,20 monatlich sowie eine Gutschrift aus den Nebenkostenvorauszahlungen 2008 in Höhe von EUR 208,87 ergaben. Diese Punkte berücksichtigte der Beklagte nicht. Ebenso berücksichtigte er einen vom Kläger zu 1 geltend gemachten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht, weil die ärztliche Bescheinigung hierzu nicht vorlag. Wegen der Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2010 erließ der Beklagte unter dem 18.12.2009 einen Änderungsbescheid, mit dem er für Januar und Februar 2010 nur noch jeweils EUR 1.468,38 bewilligte. Die Bewilligungen für November 2009 bis Februar 2010 erfolgten jeweils ausdrücklich nur vorläufig. Mit seinem Fortzahlungsantrag vom 17.03.2010 legte der Kläger zu 1 Unterlagen vor. Aus den Entgeltabrechnungen seiner Ehefrau ab April 2009 ergaben sich - jeweils im Folgemonat zugeflossene - Nettoeinkünfte von EUR 843,28 für September 2009 von EUR 1.028,96, für Oktober 2009 von EUR 843,28, für November 2009 von EUR 673,70, für Dezember 2009 von EUR 813,64 und für Januar 2010 von EUR 768,84. Allgemeinarzt Hess bescheinigte den geltend gemachten Ernährungsmehrbedarf. Ferner verwies der Kläger zu 1 auf die Erhöhung der Miete auf EUR 919,20 monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 20.04.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1 allein unter anderem für Oktober EUR 469,87. Er berücksichtigte den Ernährungsmehrbedarf, veränderte jedoch nicht den anerkannten Unterkunftsbedarf von EUR 652,38. Ferner rechnete er in diesem Monat die Nebenkostengutschrift des Vermieters an, indem er den Unterkunftsbedarf des Klägers zu 1 (anteilig nach Köpfen) entsprechend verminderte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2010 bewilligte der Beklagte allen vier Familienmitgliedern für November 2009 EUR 966,81, für Dezember 2009 EUR 1.115,13, für Januar 2010 EUR 952,73 und für Februar 2010 EUR 991,92. Hierbei berücksichtige er einerseits ebenfalls den Mehrbedarf des Klägers zu 1, andererseits rechnete er aber das Erwerbseinkommen der Ehefrau an, das er zuvor um die Freibeträge bereinigte. Ebenfalls unter dem 20.04.2010 erließ der Beklagte zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, von denen einer an die Kläger im hier anhängigen Verfahren gerichtet war, der andere an die Ehefrau des Klägers zu 1. In diesen Bescheiden waren die von der Aufhebung betroffenen Leistungsanteile und entsprechend die Erstattungsforderungen nach Personen und Monaten gegliedert und als Regelleistung und Unterkunftsleistung bezeichnet aufgeführt, sodann wurden für jeden Betroffenen die individuellen "Summen Person" genannt, die bei dem Kläger zu 1 EUR 612,27 (für Oktober 2009 bis Februar 2010), bei dem Kläger zu 2 EUR 374,75 und bei dem Kläger zu 3 EUR 325,80 (hier jeweils für November 2009 bis Februar 2010) betrugen. Im Anschluss war in Fettdruck eine "Gesamtforderung" von EUR 1.312,82 genannt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, er ergehe, soweit er die Kinder betreffe, an den Kläger als gesetzlichen Vertreter. In der Begründung führte der Beklagte unter anderem aus, es sei nach Vorlage der Lohnabrechnungen ab November 2009 Einkommen angerechnet worden. Dieses habe zur Minderung des Anspruchs geführt. Als Rechtsgrundlage war § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angegeben. Der an die Ehefrau gerichtete Bescheid enthielt den auf sie entfallenden Betrag von EUR 660,74 einmal als "Summe Person" und gleichermaßen als "Gesamtforderung". Die Kläger zu 1 bis 3 einer- und die Ehefrau des Klägers zu 1 andererseits legten gegen die gegen sie gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 20.4.2010 durch ihren Bevollmächtigten am 20.05.2010 Widerspruch ein, der nicht näher begründet wurde. Die Widersprüche wurde mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 30.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger zu 1 bis 3 haben gegen den sie betreffenden Widerspruchsbescheid am 01.10.2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie haben dort vorgetragen, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei formal rechtswidrig. Er weise einen Gesamtbetrag aus, der die Summe der an die einzelnen Kläger überzahlten Leistungen darstelle. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass entweder der Kläger zu 1 - als einziger ausdrücklicher Adressat des Bescheids - verpflichtet sei, den Gesamtbetrag zu erstatten, was gegen den Grundsatz der Individualisierung von Erstattungsansprüchen gegenüber den einzelnen betroffenen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft verstoße. Der Bescheid könne auch dahingehend (miss-)verstanden werden, dass jedes darin genannte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesamtschuldnerisch verpflichtet sei, den Gesamtbetrag zu erstatten. Beides könne im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung dazu führen, dass entweder gegenüber dem Kläger zu 1 oder gegenüber allen Klägern versucht werde, den Gesamtbetrag zu vollstrecken. Den Klägern stehe in diesem Verfahrensstadium, d. h. nach Eintritt der Bestandskraft des zu vollstreckenden Bescheids, dann kein Rechtsbehelf gegen solche rechtswidrigen Vollstreckungsversuche mehr zur Verfügung. Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 14.02.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei hinsichtlich der nachträglichen Änderung der Leistungen an den Kläger zu 1 für Oktober 2009 §§ 48, 50 SGB X, hinsichtlich der nachträglichen Änderung der Leistungen für die Monate November 2009, Dezember 2009, Januar 2010 und Februar 2010 für alle Kläger § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Die Gründe für die jeweiligen Neuberechnungen sowie die Berechnungsmethoden und ihre Ergebnisse im Einzelnen seien zwischen den Beteiligten nicht streitig, es sei hierbei auch kein Fehler des Beklagten zu erkennen. Auch in formeller Hinsicht sei nichts zu beanstanden. Der Bescheid sei insbesondere ausreichend bestimmt. Er weise differenziert nach den jeweiligen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, nach den jeweils betroffenen Monaten und nach der Art der bezogenen Leistungen aus, welche Beträge zu Unrecht ausgezahlt worden seien und zu erstatten seien. Am Ende jedes Abschnitts finde sich eine "Summe Person", die den von jedem einzelnen Mitglied insgesamt zu erstattenden Betrag ausweise. Die Tatsache, dass im Adressfeld des Bescheids sowie in der Anrede lediglich der Kläger zu 1 genannt werde, stelle keinen Rechtsfehler dar. Denn zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses im April 2010 seien die Kläger zu 2 und 3 beide noch minderjährig gewesen; ihr Vater, der Kläger zu 1, sei für beide der gesetzliche Vertreter gewesen. Der Bescheid werde auch nicht dadurch rechtswidrig, dass darin zusätzlich zu den individualisierten Erstattungsbeträgen die Gesamtsumme (EUR 1.312,82) der von allen Adressaten des Bescheids insgesamt zu erstattenden Beträge genannt sei. Hierbei handele es sich nicht um einen (oder den einzigen) Verfügungssatz, der dem Kläger zu 1 oder allen Klägern auferlege, in eigener Person den gesamten Betrag zu erstatten, sondern lediglich um eine informatorische Mitteilung. Eine Vollstreckungshandlung, die darauf gerichtet wäre, von einem der Kläger diesen Gesamtbetrag einzutreiben, könnte daher auf diesen Satz nicht gestützt werden. Der Beklagte werde dies im vorliegenden Fall auch nicht tun. Wie sich aus den in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen EDV-Ausdrucken ergebe, seien die individuellen Beträge korrekt in die jeweiligen Schuldnerkonten der betroffenen Personen eingegeben worden, welche die Grundlage für etwaige Vollstreckungshandlungen seien. In dem Urteil hat das SG auch ausgeführt, Gründe für eine Zulassung der Berufung seien nicht ersichtlich. In der Rechtsmittelbelehrung hat es auf die Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Kläger am 28.02.2012 zugestellt worden. Am 22.03.2012 haben die Kläger über ihren Bevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt (L 3 AS 1235/12 NZB) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorgetragen. Nachdem der Berichterstatter in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde darauf hingewiesen hat, es sei doch - nur - die Berufung statthaft, da die drei Kläger notwendige Streitgenossen seien und die einzelnen Beschwerdewerte daher zu addieren seien, wodurch der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als EUR 750,00 betrage, haben die Kläger am 11.07.2012 zusätzlich die vorliegende Berufung (L 3 AS 2969/12) eingelegt. Sie tragen ergänzend vor, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt. Es bestehe die bereits erstinstanzlich vorgetragene Gefahr, dass der Kläger zu 1 oder jeder der Kläger im Vollstreckungsverfahren auf die angegebene "Gesamtforderung" in Anspruch genommen werde. Einwendungen hiergegen könnten im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Insbesondere komme eine Vollstreckungserinnerung wegen Fehlens eines Vollstreckungstitels nicht in Betracht, da dieser Rechtsbehelf nur wegen der Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben werden könne, nicht aber wegen materieller Einwendungen gegen den Titel. Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 insgesamt und den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2010 insgesamt, hilfsweise insoweit aufzuheben, als darin eine Erstattung von mehr als EUR 612,27 gefordert wird. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt, ist dem Begehren der Kläger aber in dem genannten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entgegengetreten. Der Senat hat die Beteiligten unter dem 13.07.2012 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden, und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.07.2012 gegeben. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 31.07.2012 vorgetragen, für eine Entscheidung durch Beschluss sei nicht nur formal eine Einstimmigkeit im Senat erforderlich, sondern eine einfache Sach- und Rechtslage, die hier nicht vorliege. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
1. Der Senat konnte über die Berufung der Kläger nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Entgegen der Ansicht der Kläger weist der Rechtsstreit nach Einschätzung des Senats auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. a) Die Berufung ist zulässig. Wie der Senat bereits in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilt hat, ist der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG notwendige Berufungswert (Wert des Berufungsgegenstandes) von EUR 750,00 überschritten. Nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Werte mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche zusammenzurechnen. Dies gilt insbesondere hier: Die Kläger sind Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Die Erstattungsforderungen gegen sie beruhen auf dem selben Umstand, nämlich der Anrechnung des Erwerbseinkommens der Ehefrau des Klägers zu 1 im Rahmen der vertikalen und horizontalen Verteilung nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB II. Das streitige Rechtsverhältnis kann daher allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, sodass nach § 202 SGG i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt. Die Berufung ist auch fristgerecht erhoben worden. Da die Rechtsmittelbelehrung des SG in dem angegriffenen Urteil unzutreffenderweise die Nichtzulassungsbeschwerde genannt hat, betrug die Berufungsfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ein Jahr; diese Frist haben die Kläger eingehalten. b) Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungsklage der Kläger (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) mit ihrem Haupt- und mit ihrem Hilfsantrag abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. aa) Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit haben die Kläger nicht erhoben, sie sind auch nicht ersichtlich. Das Erwerbseinkommen, das die Ehefrau des Klägers zu 1 erhielt, war - abzüglich der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 30 SGB II a.F. (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 SGB II n.F.) anrechenbares Einkommen, aus dem zum einen der ungedeckte Restbedarf der Kläger zu 2 und 3 (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) und zum anderen anteilig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) der Bedarf des Klägers zu 1 zu decken war (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Bewilligungsbescheide des Beklagten für November 2009 bis Februar 2010 konnten ohne weitere Voraussetzungen nach § 328 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II aufgehoben werden, denn der Beklagte hatte - gerade im Hinblick auf das (schwankende) Einkommen der Ehefrau - insoweit nur vorläufig bewilligt. Die Erstattungsforderungen gegen die drei Kläger beruhen danach für diese Monate auf § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III. Hinsichtlich des Monats Oktober 2009 kann sich die Aufhebungsentscheidung, die nur den Kläger zu 1 betraf, auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen. Die Teilaufhebung der Bewilligung für Oktober beruhte nicht auf dem Erwerbseinkommen der Ehefrau, das schon zuvor vorgelegen hatte, sondern allein auf dem Erhalt der Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung 2008 im September 2009, die nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II im Oktober 2009 auf den Unterkunftsbedarf anzurechnen war. Dies war eine wesentliche Veränderung der Sachlage, nämlich der Zufluss von Einkommen, nach Erlass des insoweit maßgeblichen Änderungsbescheids vom 07.06.2009. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X hat der Beklagte eingehalten. Die Erstattungsforderung gegen den Kläger zu 1 für Oktober beruht daher auf § 50 Abs. 1 SGB X. bb) Der Bescheid ist auch formal rechtmäßig. Zwar hat der Beklagte die Kläger im Aufhebungsverfahren nicht nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört. Die Anhörung war auch nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich, da der Beklagte nicht lediglich einkommensabhängige Leistungen an geänderte Verhältnisse angepasst, sondern - auch - für die Vergangenheit Leistungen erstattet verlangt hat (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 07.07.2011, B 14 AS 153/10 R, Juris, Rn. 20). Jedoch ist dieser Anhörungsmangel nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden, denn die Anhörung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden, was hier in ausreichendem Umfang geschehen ist. Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Bescheid auch nicht wegen Unbestimmtheit nach § 33 Abs. 1 SGB X rechtswidrig. Zur Frage der Bestimmtheitsanforderungen an Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Bereich des SGB II hat das BSG in dem genannten Urteil vom 07.07.2011 ausgeführt (a.a.O., Rn. 32 ff.): Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (näher BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN). Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (BVerwGE 123, 261, 283) ( ).Entscheidend ist allerdings, dass sich aus dem Bescheid mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der zurückzuzahlende Gesamtbetrag das Ergebnis einer Addition von insgesamt drei Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen ist, die sich jeweils an die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten. Gerade auch zur Rückforderung gegenüber mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, von denen mindestens eines minderjährig ist, hat das BSG ergänzend ausgeführt (a.a.O., Rn. 35): Dass der Beklagte bei Erlass des Erstattungsbescheides nicht davon ausging, die Mutter der Klägerin sei (Gesamt-) Schuldnerin der Rückforderungssumme, ergibt sich dabei insbesondere aus der Formulierung: "Soweit der Bescheid Ihre Kinder betrifft, ergeht er an Sie als gesetzlichen Vertreter." Vor dem Hintergrund der fehlenden sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit der Klägerin und ihrer Schwester zum damaligen Zeitpunkt war es konsequent, die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung alleine von einem Elternteil zu verlangen, ohne dass dadurch die eigentlichen Bescheidadressaten nicht mehr erkennbar wären. Diesen Anforderungen genügt auch der hier angegriffene Bescheid. Aus ihm ist - aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (vgl. den für empfangsbedürftige Willenserklärungen maßgeblichen Rechtsgrundsatz aus §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) - ausreichend deutlich erkennbar, dass hier drei individuelle Forderungen gegen die Kläger erhoben wurden. Die individuellen Beträge waren als "Summe Person" genannt, die Eigenschaft des Klägers zu 1 als gesetzlicher Vertreter seiner Söhne war erwähnt. Dass der Beklagte zusätzlich eine "Gesamtforderung" von EUR 1.312,82 genannt hat, war unnötig, machte den Bescheid aber nicht - wieder - unbestimmt. Dieser Punkt diente nur der Information der Kläger und - wie bereits das SG ausgeführt hat - der Vergleichbarkeit der Rückforderungssumme mit den gewährten Leistungen. An dieser Beurteilung können auch die Hinweise der Kläger auf angebliche vollstreckungsrechtliche Gefahren nichts ändern. Nach § 40 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II gilt für die Vollstreckung aus dem angegriffenen Erstattungsbescheid das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG); dies gälte auch nach der Grundregelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Vollstreckung setzt nach § 3 Abs. 2 lit. a VwVG einen Leistungsbescheid voraus, durch den "der Schuldner" zur Leistung aufgefordert worden ist. Wer Schuldner in diesem Sinne ist, ergibt sich durch eine Auslegung des Bescheids nach den bereits genannten Grundsätzen. In diesem Falle ist es eindeutig, dass der Kläger zu 1 nur auf die für ihn genannte Forderung von EUR 612,27 in Anspruch genommen werden kann. Sollte der Beklagte bei der Vollstreckung diese Grenze nicht beachten, kann sich der Kläger zu 1 in ausreichendem Maße zur Wehr setzen. Zwar trifft sein Vortrag zu, dass er im Vollstreckungsverfahren mit Einwendungen gegen den Bescheid selbst nicht mehr gehört werden kann (§ 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 256 Abgabenordnung [AO], vgl. gleichermaßen § 767 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dies gilt jedoch nur für die inhaltliche, materielle Berechtigung der Forderung. Ob er, der Kläger zu 1, der "Schuldner" im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a VwVG ist, kann auch im Vollstreckungsverfahren geklärt werden. Eine Behörde, die aus einem Leistungsbescheid gegen jemanden vollstreckt, der nicht Vollstreckungsschuldner ist, hat die Vollstreckung nach § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 257 Abs. 1 AO endgültig einzustellen, weil es bereits an den Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO fehlt (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 AO entsprechend). Den Anspruch auf die Einstellung der Vollstreckung kann der Nicht-Schuldner ggfs. gerichtlich, und zwar durch Unterlassungsklage und im Vorfeld dazu durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchsetzen. Bei einer Zwangsvollstreckung nach zivilprozessualen Vorschriften gälte Entsprechendes (§ 766 ZPO). Dies gilt auch für den praktisch wahrscheinlich häufigsten Fall einer Vollstreckung der Erstattungsforderung durch Aufrechnung mit den zukünftigen Leistungsansprüchen des Schuldners. Die Kläger könnten dann den Aufrechnungsbescheid oder ggfs. den Bewilligungsbescheid anfechten. Dieser wäre rechtswidrig, wenn mit ihm eine höhere Forderung aufgerechnet werden sollte als der Erstattungsbescheid festgesetzt hat. Auch hier gilt, dass die Bestandskraft nur eine Überprüfung der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids ausschließt, jedoch der Inhalt seines Verfügungssatzes auch später noch zur Überprüfung gestellt werden kann. 2. Wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung war demnach nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
4. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Dies gilt mindestens, nachdem das BSG die maßgeblichen Rechtsfrage in dem genannten Urteil vom 07.07.2011 beantwortet hat.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved