L 4 KR 3007/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 2602/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3007/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2013 abgeändert. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Bescheids der Antragsgegnerinnen vom 24. Oktober 2012 wird angeordnet, soweit ein Betrag von mehr als EUR 2.185,26 gefordert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die Aussetzung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Bescheids der Antragsgegnerinnen vom 24. Oktober 2012, mit dem diese rückständige Beitragsforderungen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Säumniszuschläge und Mahngebühren i. H. v. insgesamt EUR 2.318,64 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 fordern, und außerdem Vollstreckungskosten i. H. v. EUR 20,00 geltend gemacht werden und die sofortige Rückzahlung des gemäß Schreibens des Hauptzollamts L. vom 23. Mai 2011 bei der Sparkasse O. eingezogenen Betrags i. H. v. EUR 1.440,47 sowie die Rückgabe der beim Grundbuchamt O. am 4. Februar 2011 eingetragenen Zwangssicherungshypothek i. H. v. EUR 4.500,00.

Der 1918 geborene Antragsteller ist seit 1. Februar 1971 freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin zu 1) ohne Krankengeldanspruch und seit 1. Januar 1995 versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin zu 2). Im Jahr 2011 bezog er in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. EUR 1.761,11 monatlich und außerdem eine Altersversorgung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. H. v. monatlich EUR 1.219,50, mithin insgesamt EUR 2.980.61 monatlich, und vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. EUR 1.778,59 monatlich und aus der Altersversorgung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte i. H. v. EUR 1.233,15 monatlich, mithin insgesamt EUR 3.011,74. Außerdem verfügte er im Jahr 2011 über Zinseinkünfte und nach seinen Angaben auch bis 30. September 2011 über Mieteinkünfte, wobei die Höhe jeweils nicht bekannt ist. Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 liegt noch nicht vor.

Nachdem der Antragsteller in der Einkommenserklärung vom 29. August 2006 erstmals gegenüber den Antragsgegnerinnen angegeben hatte, dass er seit dem Jahr 2004 auch über Mieteinnahmen verfüge sowie den Antragsgegnerinnen aufgrund einer Auskunft des Finanzamts O. vom 14. Februar 2007 zur Kenntnis gelangte, der Antragsteller habe seit 2001 Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung, hoben die Antragsgegnerinnen die frühere "Einstufung" auf und stellten im weiteren Verlauf unter Berücksichtigung auch der sonstigen Einnahmen die Höhe der Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung ab 1. Dezember 2001 neu fest (Bescheide vom 18. September 2006 sowie Bescheide vom 2. und 7. März 2007, Widerspruchsbescheid vom 25. April 2007). Diese Bescheide wurden vom Antragsteller zunächst nicht gerichtlich angefochten. Im Jahr 2007 stellte er jedoch einen Antrag auf Überprüfung der zuvor ergangenen Bescheide, den die Antragsgegnerin zu 1) ablehnte (Bescheid vom 18. Juni 2007, Widerspruchsbescheid vom 8. August 2007), und wandte sich jeweils auch erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. August 2008) gegen die nachfolgenden Beitragsbescheide. Ein in diesem Zusammenhang vor dem Sozialgericht Freiburg (SG, - S 11 KR 4684/08 -) geführtes Verfahren wurde am 3. Februar 2010 durch einen Vergleich beendet, wonach sich der Antragsteller unter anderem zur Zahlung von EUR 4.500,00 auf die von der Antragsgegnerin zu 1) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 geltend gemachten Forderungen verpflichtete und sich die Beteiligten darüber einig waren, dass weitere Forderungen der Antragsgegnerin zu 1) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 nicht mehr geltend gemacht werden, und der Antragsteller sich für die Bemessung der Beiträge für die Zeit seit dem 1. Januar 2010 verpflichtete, den jeweils letzten gültigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Das vom Antragsteller betriebene Verfahren auf Feststellung, dass der vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 11 KR 4684/08 anhängig gewesene Rechtsstreit nicht beendet sei, war für den Antragsteller erfolglos (Gerichtsbescheid des SG vom 14. Juni 2011 - S 11 KR 5699/10 -; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - LSG -, vom 15. November 2011 - L 11 KR 3005/11 -; Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG -, vom 27. August 2012 - B 12 KR 125/11 B -).

Mit dem Bescheid vom 13. September 2010 hatten die Antragsgegnerinnen unter Berücksichtigung von sonstigen Einnahmen i. H. v. EUR 712,92, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. EUR 1.761,11 und der Versorgungsbezüge i. H. v. EUR 1.219,50 unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 14,30 v.H. für die sonstigen Einnahmen und 14,90 v.H. für die gesetzliche Rente und die Versorgungsbezüge ab 1. Juli 2010 die Krankenversicherungsbeiträge für die sonstigen Einnahmen auf EUR 101,95, für die Rente auf EUR 262,41 und für die Versorgungsbezüge auf EUR 181,71, insgesamt auf EUR 546,07, den Beitrag zur Pflegeversicherung auf EUR 72,02 und den Zusatzbeitrag auf EUR 8,00, insgesamt auf EUR 626,09 monatlich festgesetzt. Für die Zeit ab 1. Juli 2011 hatten sie mit Bescheid vom 21. Juni 2011 unter Berücksichtigung von sonstigen Einnahmen i. H. v. EUR 714,41, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. EUR 1.778,59 und der Versorgungsbezüge i. H. v. EUR 1.219,50 unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes für die sonstigen Einnahmen i. H. v. 14,90 v.H. und i. H. v. 15,50 v.H. für die Rente und den Versorgungsbezug den Beitrag zur Krankenversicherung für die sonstigen Einnahmen auf EUR 106,45, für die Rente auf EUR 275,68 und für den Versorgungsbezug auf EUR 189,02, insgesamt auf EUR 571,15, den Beitrag zur Pflegeversicherung auf EUR 72,39 und den Zusatzbeitrag auf EUR 8,00, insgesamt auf EUR 651,54 festgesetzt. Insgesamt ergab sich daraus eine Beitragsforderung für das Jahr 2011 i. H. v. EUR 7.665,78. Die Bescheide vom 13. September 2010 und 21. Juni 2011 enthielten jeweils die Hinweise, wonach bei Änderung der Rechengrößen in der Sozialversicherung (Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße) und/oder der Beitragssätze oder des Zusatzbeitrags es bei gleichbleibenden beitragspflichtigen Einnahmen zu Änderungen in der Beitragshöhe kommen könne. In diesen Fällen erhielten die Versicherten aus Kostengründen keinen neuen Einstufungsbescheid. Das gleiche gelte bei Beitragsänderungen, die EUR 5,00 monatlich nicht überstiegen. Sie, die Antragsgegnerinnen, informierten die Versicherten über Änderungen der Rechengrößen und der Beitragssätze in ihrer Mitgliederzeitschrift. Im Urteil vom 15. November 2011 führte das LSG bezüglich dieser Bescheide aus, dass die im Berufungsverfahren erstmals vorgelegten Beitragsbescheide vom 13. September 2010 und 21. Juni 2011 nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden seien (L 11 KR 4684/08). Mit Bescheid vom 26. September 2011 erklärten die Antragsgegnerin zu 1) u. a. die Beitragsbescheide vom 13. September 2010 und 21. Juni 2011 für vorläufig. Gegen den Beitragsbescheid vom 13. September 2010 erhob der Antragsteller Widerspruch, über den die Antragsgegnerinnen noch nicht entschieden haben. Wegen des Beitragsbescheids vom 21. Juni 2011 erhob der Antragsteller keinen Widerspruch. Er wandte sich nach Erlass dieses Bescheides nur allgemein wie jeden Monat gegen die Beitragsberechnung und bat mit Schreiben vom 12. Juli 2011 unter anderem um die unverzügliche Mitteilung der zum 1. Juli 2011 korrekt errechneten Beitragshöhe. Die Antragsgegnerin zu 1) unterrichtete den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Dezember 2011, dass sie die Beitragsbescheide gerne überprüfen würde, wenn der Antragsteller ihr die zutreffenden Einkommensteuerbescheide vorlege.

Der Antragsteller entrichtete an die Antragsgegnerinnen für die Zeit von 1. Januar bis 30. Juni 2011 unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. EUR 1.761,11 und der Versorgungsbezüge i. H. v. EUR 1.219,50 unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes zur Krankenversicherung i. H. v. 15,5 v. H. und zur Pflegeversicherung i. H. v. 1,95 v. H. insgesamt einen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. EUR 520,12 monatlich und in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 bei gleichbleibenden Beitragssätzen unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. EUR 1.778,59 und der Versorgungsbezüge i. H. v. EUR 1.233,15 insgesamt EUR 525,55 monatlich. Zuzüglich entrichtete er jeweils auch einen Zusatzbeitrag i. H. v. EUR 8,00 monatlich. Einkünfte aus Vermietung bzw. Kapital berücksichtigte er nicht. Insgesamt entrichtete er für das Jahr 2011 Beiträge i. H. v. EUR 6.370,02.

Auf die von den Antragsgegnerinnen eingeleiteten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurde am 4. Februar 2011 ein Zwangshypothek auf dem Grundstück des Klägers i. H. v. EUR 4.500,00 beim Grundbuchamt O. eingetragen.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 forderten die Antragsgegnerinnen vom Antragsteller für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 rückständige Beiträge i. H. v. EUR 720,72 und Säumniszuschläge i. H. v. EUR 531,00 und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 rückständige Beiträge i. H. v. EUR 708,42 zuzüglich Säumniszuschläge i. H. v. EUR 351,00 und Mahngebühren i. H. v. EUR 7,50, insgesamt einen Betrag i. H. v. EUR 2.318,64. Beigefügt war dem Beitragsbescheid, die vom Antragsteller dem SG gegenüber vorgelegte Anlage über den Stand des Beitragskontos, wonach sich der Rückstand in der Krankenversicherung in den Monaten Januar bis Juni 2011 auf EUR 106,23 und in den Monaten Juli bis Dezember 2011 auf EUR 104,41 und zur Pflegeversicherung für die Zeit von Januar bis Juni 2011 auf EUR 13,89 und von Juli bis Dezember 2011 auf EUR 13,66, jeweils monatlich, belaufe. Außerdem sind die Säumniszuschläge, die mit Blick auf den Krankenversicherungsbeitrag geltend gemacht werden, angeführt.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 6. November 2012 sinngemäß Widerspruch ein. Er beanstandete die fehlende Begründung mit Blick auf die Rechtsgrundlage und die Vollstreckbarkeit, die Beitragsberechnung und dass seine Widersprüche nicht unverzüglich dem Widerspruchsausschuss zugeleitet worden seien. Auch fehle der Nachweis eines Säumnis- bzw. Mahntatbestands für die geforderten Beiträge.

Unter dem 5. November 2012 leitete die Antragsgegnerin zu 1) ein Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller wegen der Beitragsforderungen aus dem Bescheid vom 24. Oktober 2012 i. H. v. EUR 2.318,64 ein. Ob sich das Hauptzollamt hierauf an den Antragsteller wandte, geht aus den Akten nicht hervor.

Ebenfalls am 5. November 2012 beantragte der Antragsteller beim SG (S 19 KR 5394/12 ER) sinngemäß u. a., die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Antragsteller beanstandete weiterhin die fehlende Begründung des Bescheids vom 24. Oktober 2012 mit Blick auf die Höhe der Forderung, der Säumniszuschläge und Mahngebühren. Tatsächlich belaufe sich im Jahr 2011 sein Beitrag zur Krankenversicherung gemäß der von den Antragsgegnerinnen vorgenommenen Einstufung in die Versicherungsklasse F 12/sonstige freiwillig versicherte Mitglieder auf EUR 126,90 und zur Pflegeversicherung auf EUR 16,61. Im Ergebnis resultiere hieraus allein für das Jahr 2011 ein Beitragsüberhang zu seinen Gunsten i. H. v. EUR 4.551,90. Die Eilbedürftigkeit der Anträge ergebe sich aus der fristgerechten Rechtsmittelwahrnehmung zur Überprüfung. Die Antragsgegnerinnen traten dem Vorbringen des Antragstellers im Eilverfahren entgegen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Oktober 2012 bestünden nicht. Mit diesem Bescheid werde nicht die Höhe der für das Jahr 2011 zu zahlenden Beiträge festgesetzt. Der Bescheid summiere die überfälligen Beiträge und die darauf entfallenden Nebenforderungen des Jahres 2011. Die Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Höhe der Beiträge seien hierbei rechtlich nicht relevant, diejenigen für die Fälligkeit der Beiträge und Nebenforderungen seien auf der Rückseite des Bescheids zutreffend abgedruckt. Die Säumniszuschläge und die Mahngebühr seien unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 1, 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und ihrer Satzung ermittelt worden. Widerspruchsverfahren gegen die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2011 seien nicht durchzuführen, da die Rechtsmäßigkeit der (vorläufig) festgesetzten beitragspflichtigen Einnahmen und Beitragshöhen mit Urteil des LSG vom 15. November 2011 - L 11 KR 3005/11 - bestätigt und begründet worden sei. Die Verwaltungsakte vom 13. September 2010 und 21. Juni 2011 in der Fassung vom 26. September 2011, welche die Höhe der im Jahr 2011 zu entrichtenden Beiträge festsetzten, seien für alle Beteiligten bindend. Die in diesen Bescheiden festgesetzten Beiträge habe der Antragsteller nicht vollständig bezahlt. Er habe lediglich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf seine Rente und die Versorgungsbezüge, nicht jedoch auf die festgesetzten Beiträge auf sonstige Einnahmen entrichtet. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor. Eine unbillige Härte sei weder vorgetragen noch erkennbar. Ergänzend legten die Antragsgegnerinnen auf Anforderung des SG eine - weitere - Forderungsübersicht zum Bescheid vom 24. Oktober 2012 vor, wonach sich die Gesamtforderung zur Krankenversicherung von Januar bis Juni 2011 auf jeweils monatlich EUR 568,22 und von Juli bis Dezember 2011 auf jeweils monatlich EUR 571,23 und zur Pflegeversicherung für die Monate Januar bis Juni 2011 auf jeweils monatlich EUR 72,02 und für die Monate Juli bis Dezember 2011 auf jeweils monatlich EUR 72,39, insgesamt EUR 7.703,24 belaufe und der Antragsteller zur Krankenversicherung von Januar bis Juni 2011 jeweils monatlich EUR 461,99 und von Juli bis Dezember 2011 jeweils monatlich EUR 466,82 und zur Pflegeversicherung für die Monate Januar bis Juni jeweils monatlich EUR 58,13 und für die Monate Juli bis Dezember 2011 jeweils monatlich EUR 58,73, insgesamt EUR 6.274,02 gezahlt habe. Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 lehnte das SG den Antrag ab. Mit Blick auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führte das SG aus, dass der Bescheid vom 24. Oktober 2012 im Ergebnis die beiden Beitragsfestsetzungsbescheide vom 13. September 2010 (Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011) bzw. vom 21. Juni 2011 (Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2011), mit denen die Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung für den streitgegenständlichen Zeitraum 2011 festgesetzt worden sei, umsetze. Diese Bescheide seien zwar nicht durch das Urteil des LSG vom 15. November 2011 bindend geworden. Gegen die Bescheide vom 13. September 2010 und 24. Oktober 2012 habe der Antragsteller auch Widerspruch erhoben. Ob er auch gegen den Bescheid vom 21. Juni 2011 Widerspruch eingelegt habe, sei nicht ersichtlich. Widerspruchsbescheide seien jeweils nicht ergangen. An der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Oktober 2012 sowie der diesem Nachforderungsbescheid zugrundeliegenden Einstufungsbescheide vom 13. September 2010 und vom 21. Juni 2011 habe das Gericht aber keine Zweifel. Durch den Bescheid vom 24. Oktober 2012 würden seitens der Antragsgegnerinnen die Beitragsrestforderung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2011 gegen den Antragsteller festgesetzt. Diese Restforderung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller konsequent die Seitens der Antragsgegnerinnen mit Bescheid vom 13. September 2010 bzw. vom 21. Juni 2011 für diesen Zeitraum zu entrichtende Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung ignoriere und statt der Seitens der Antragsgegnerinnen jeweils festgesetzten Höchstbeträge entgegen §§ 240 Abs. 1 Satz 2, 238a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) lediglich den Betrag entrichte, der sich aus der Rente und dem Versorgungsbezug errechne. Nicht nur Renten- und Versorgungsbezüge, sondern neben dem Arbeitseinkommen auch alle sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmten, unterlägen der Beitragspflicht. Dabei gehörten zu den Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit auch Einnahmen aus Vermietung bzw. Kapitalerträge (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. September 1999 - B 12 KR 12/98 - in juris). Dass der Antragsteller tatsächlich Einkünfte aus Vermietung und Kapital erziele, gehe sowohl aus der Einkunftsübersicht des Finanzamts O. vom 14. Februar 2007 als auch aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 21. November 2011 hervor. Wie hoch diese Einkünfte im Jahr 2011 gewesen seien, sei derzeit nicht bekannt, da der Antragsteller seiner Verpflichtung aus dem Vergleich, einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Die Antragsgegnerinnen seien berechtigt, diese (weiteren) Einnahmen zu schätzen und im Wege dieser Schätzung vorläufig die Höchstbeiträge festzusetzen. Die vorläufige Beitragsfestsetzung verpflichte den Antragsteller einerseits zur Zahlung, verschaffe ihm andererseits aber die Möglichkeit, jederzeit durch Vorlage geeigneter Unterlagen eine seinem tatsächlichen Einkommen entsprechende Beitragserhebung zu erreichen. Dass die im Bescheid vom 24. Oktober 2012 geforderte Summe nicht der Differenz zwischen der vom Antragsteller tatsächlich geleisteten Beitragshöhe und der mit den Bescheiden vom 13. September 2010 bzw. vom 21. Juni 2011 zu leistenden Beitragshöhe entspreche, sei weder ersichtlich noch Seitens des Antragstellers vorgetragen. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Säumniszuschläge bzw. der Mahngebühr seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Gegen diesen ihm am 7. Februar 2013 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 7. März 2013 Beschwerde ein (L 4 KR 1030/13 ER-B). Er wandte sich mit der Beschwerde nur noch gegen die mangelnde Begründung des Bescheids vom 24. Oktober 2012 und wiederholte seine Auffassung zur Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 3. Februar 2010. Die Antragsgegnerinnen traten der Beschwerde entgegen. Sie verwiesen bezüglich der rechtlichen Grundlage für die Beitragsbemessung auf die §§ 238a, 240 SGB V. Ergänzend trugen sie vor, dass sich die mit Blick auf die Beitragsbescheide vom 13. September 2010 und 21. Juni 2011 ergebende Beitragsdifferenz aus einer gesetzlichen Änderung von § 243 SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ergebe. Während der ermäßigte Beitragssatz, der für die Beitragsberechnung auf die sonstigen Einnahmen des Antragstellers anzuwenden sei, durch die Bundesregierung seit dem 1. Juli 2009 i. H. v. 14,3 v. H. festgelegt worden sei, sei ab 1. Januar 2011 ein Beitragssatz von 14,9 v. H. in § 243 SGB V festgesetzt worden. Demgemäß habe der Antragsteller aus den sonstigen Einnahmen von EUR 712,92 monatlich bis 31. Dezember 2010 einen Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. EUR 101,95 monatlich und ab 1. Januar 2011 i. H. v. EUR 106,23 zu entrichten gehabt. Insoweit liege die Beitragsforderung auf sonstige Einnahmen im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 um EUR 4,28 monatlich höher als im Bescheid vom 13. September 2010 festgesetzt. Hingegen liege die Forderung zur Krankenversicherung aus sonstigen Einnahmen im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 um EUR 2,04 monatlich niedriger als in der Festsetzung vom 21. Juni 2011, da dort die Erhöhung des Versorgungsbezugs des Antragstellers ab 1. Juli 2011 auf EUR 1.233,15 monatlich noch nicht bekannt gewesen sei. Dies führe im Zuge der am 18. Juli 2011 von der Zahlstelle gemeldeten Erhöhung des Versorgungsbezugs unter Berücksichtigung der im Jahr 2011 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.712,50 zu einer Reduzierung der beitragspflichtigen sonstigen Einnahmen von EUR 714,41 auf EUR 700,76 monatlich. Daraus folge eine Reduzierung der Beitragsforderung auf sonstige Einnahmen von EUR 106,45 auf EUR 104,41 monatlich. Von einer gesonderten Bescheiderteilung sei abgesehen worden, da den Bescheiden vom 13. September 2010 und 21. Juni 2011 jeweils ein Hinweis beigefügt gewesen sei, wonach bei Änderung der Rechengrößen in der Sozialversicherung und/oder der Beitragssätze kein neuer Einstufungsbescheid versandt werde und kein neuer Bescheid erteilt werde, wenn eine eintretende Beitragsänderung EUR 5,00 nicht übersteige. Außerdem sei ab 10. Juli 2011 das Beschwerdeverfahren L 11 KR 2900/11 ER-B und ab 18. Juli 2011 das Berufungsverfahren L 11 KR 3005/11 anhängig gewesen. Im Übrigen seien die Bescheide mit Bescheid vom 26. September 2011 für vorläufig erklärt worden. Die Abweichungen der Beitragserhebung führten somit zu keiner Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 24. Oktober 2012. Im Übrigen greife der Antragsteller diese Abweichungen auch nicht an. Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung seien im Bescheid vom 24. Oktober 2012 entbehrlich, da der Bescheid die Beiträge nicht festsetze, sondern die überfälligen Zahlungsdifferenzen beziffere. Bescheidcharakter erhalte der Bescheid allenfalls durch die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Die dafür geltenden Rechtsgrundlagen seien in den Hinweisen zum Bescheid zutreffend angeführt.

Mit Beschluss vom heutigen Tag änderte der erkennende Senat den Beschluss des SG vom 31. Januar 2013 ab und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. November 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 24. Oktober 2012 an, soweit ein Betrag von mehr als EUR 2.185,26 gefordert wurde. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück (L 4 KR 1030/13 ER-B). Der Senat war der Auffassung, dass der mit Widerspruch angefochtene Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 24. Oktober 2012 über die Forderung von weiteren Beiträgen zur Krankenversicherung i. H. v. EUR 133,38 nicht vollzogen werden dürfe. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids führe nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage insoweit zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die vorzunehmende Interessenabwägung habe daher insoweit zugunsten des Antragstellers, im Übrigen jedoch zugunsten der Antragsgegnerinnen ausfallen müssen.

Mit Schreiben ohne Datum wandte sich das Hauptzollamt L. an den Antragsteller und forderte ihn auf, einen Gesamtbetrag i. H. v. EUR 2.338,64 zu zahlen. Als zu vollstreckender Verwaltungsakt wurde der Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 24. Oktober 2012 angegeben. Die Einzelforderungen wurden wie folgt bezeichnet: Beiträge 01-06/11 EUR 720,72 Beiträge 07-12/11 EUR 708,42 Säumniszuschlag EUR 531,00 Säumniszuschlag EUR 351,00 Mahngebühr EUR 7,50 Zwischensumme EUR 2.318,64 Vollstreckungskosten EUR 20,00 Gesamtbetrag EUR 2.338,64

Nachdem der Gerichtsvollzieher den Antragsteller nicht angetroffen hatte, kündigte er einen weiteren Termin voraussichtlich am 17. Juni 2013 an.

Am 9. Juni 2013 beantragte der Antragsteller beim SG die "sofortige Aufhebung der Vollstreckung der Zahlungsforderung i. H. v. EUR 2.338,64" sowie die Antragsgegnerinnen zur Rückzahlung des aufgrund eines Schreibens des Hauptzollamts L. vom 23. Mai 2011 bei der Sparkasse O. eingezogenen Betrags i. H. v. EUR 1.440,47 und zur Rückgabe der beim Grundbuchamt O. eingetragenen Sicherungshypothek i. H. v. EUR 4.500,00 zu verpflichten. Er beanstandete die fehlende Rechtsgrundlage für die Forderung und sah insbesondere einen Widerspruch zu dem am 3. Februar 2010 geschlossenen Vergleich, den er nach wie vor für unwirksam und nichtig hält. Zu dem behaupteten durch die Sparkasse O. eingezogenen Betrag liegen keine Unterlagen vor. Solche befinden sich auch nicht bei den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten.

Die Antragsgegnerinnen äußerten sich nicht.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2013 lehnte das SG den Antrag ab. Das SG legte den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Nachforderungsbescheid vom 24. Oktober 2012 aus und führte insoweit aus, dass dieser Antrag unzulässig sei, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 derzeit im Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen L 4 KR 1030/13 ER-B anhängig und damit wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Im Übrigen sei der Antrag nach wie vor unbegründet. Bezüglich der weiteren Anträge fehle ein Anordnungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen.

Gegen diesen ihm am 15. Juni 2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen am 15. Juli 2013 Beschwerde eingelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juni 2013 aufzuheben, die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen und die Antragsgegnerinnen zur Rückzahlung des gemäß Schreibens des Hauptzollamts L. vom 23. Mai 2011 bei der Sparkasse O. eingezogenen Betrags in Höhe von EUR 1.440,47 und zur Rückgabe der beim Grundbuchamt O. am 4. Februar 2011 eingetragenen Zwangshypothek zu verpflichten.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen und den Beschluss des SG. Die Forderung aus dem Bescheid vom 24. Oktober 2012 sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 4 KR 1030/13 ER-B.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten und die Vorprozessakten L 11 KR 2900/11 ER-B, L 11 KR 3005/11, L 4 KR 737/12 B, L 4 KR 1030/13 ER-B und S 19 KR 6071/12 Bezug genommen. II.

1. Der Senat hat das Rubrum auf der Antragsgegnerinnenseite dahin ergänzt, dass Antragsgegnerin auch die bei der Antragsgegnerin zu 1) gebildete Pflegekasse ist. Denn der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversichrung auf der Grundlage des Bescheids vom 24. Oktober 2012. Der Bescheid erging auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) (zur Berechtigung der Antragsgegnerin zu 1) auch im Namen der Antragsgegnerin zu 2) Beitragsbescheide für Selbstzahler zu erlassen: § 46 Abs. 2 Satz 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -).

2. a) Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. In der Hauptsache wäre die Berufung statthaft. Der Antragsteller wendet sich u.a. gegen die Vollstreckung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zzgl. Säumniszuschläge und Mahngebühren i. H. v. EUR 2.338,64. Damit ist der Beschwerdewert von EUR 750,00 überschritten.

b) Die zulässige Beschwerde des Klägers ist teilweise begründet, soweit die Antragsgegnerinnen gestützt auf den Bescheid vom 24. Oktober 2012 für das Jahr 2011 die Vollstreckung eines Betrags von mehr als EUR 2.205,26, nämlich EUR 2.338,64, und damit EUR 133,38 zu viel betreiben. Insoweit ist der Bescheid vom 24. Oktober 2012 nicht vollziehbar (Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 4 KR 1030/13 ER-B) und deshalb die Vollstreckung vorläufig einzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde mit Blick auf die Vollstreckung unbegründet. Da der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Sachantrag formulierte, musste der Senat das Begehren des Antragstellers auslegen (§ 123 SGG). Anders als das SG geht der Senat davon aus, dass das Begehren des Antragstellers auf Aufhebung der Vollstreckung als Antrag auf Anordnung der vorläufigen Vollstreckungseinstellung aus dem Bescheid vom 24. Oktober 2012 zu verstehen ist (hierzu aa). Die weiteren Anträge hat das SG in nicht zu beanstandender Weise als Regelungsanordnungen verstanden (hierzu bb).

aa) Der so gefasste Antrag des Antragstellers ist zulässig. Begehrt wird nicht die bereits beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Bescheids vom 24. Oktober 2012, die unter dem Aktenzeichen L 4 KR 1030/13 ER-B anhängig war, sondern die, nachdem die Antragsgegnerinnen die Vollstreckung eingeleitet und das Hauptzollamt mit der Vollstreckung beauftragt haben, hiervon zu unterscheidende Anordnung der vorläufigen Vollstreckungseinstellung.

Der zulässige Antrag des Antragstellers ist auch im genannten Umfang teilweise begründet.

Für die Vollstreckung gilt nach § 198 Abs. 1 SGG das Achte Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, soweit sich aus dem SGG nichts anderes ergibt. Der Vollstreckungsschuldner kann deshalb die in der ZPO vorgesehenen Rechtsmittel erheben.

Soweit sich der Antragsteller gegen die Forderung dem Grund und der Höhe nach wendet, begehrt er Vollstreckungsschutz im Wege der Vollstreckungsabwehr nach § 767 ZPO. Einwendungen, die einen durch Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen (§ 767 Abs. 1 ZPO). Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Hier findet keine Vollstreckung auf der Grundlage eines Urteils statt. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung aus dem noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom 24. Oktober 2013. Die Vollstreckungsabwehrklage ist hierfür nicht das vorgesehene Rechtsmittel. Sie ist unzulässig.

Da die Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht vorliegen, kommt eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO nicht in Betracht.

Auch die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO sind nicht gegeben. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 765a Rdnr. 8a). Zur Begründung einer unbilligen Härte hat der Antragsteller in diesem Verfahren nichts vorgetragen.

Die Vollstreckung ist jedoch aufgrund von Vorschriften der Abgabenordnung (AO) teilweise einzustellen.

Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich nach § 200 Abs. 1 SGG die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Das gleiche bestimmt § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Antragsgegnerinnen sind bundesunmittelbare Versicherungsträger (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und damit bundesunmittelbare Körperschaften. Denn ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus.

Die Vollstreckung wegen Geldforderungen richtet sich nach dem Ersten Abschnitt des VwVG. Nach § 1 Abs. 1 VwVG werden die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Nach § 3 Abs. 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner (wer dies ist bestimmt § 2 VwVG) durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung regeln § 3 Abs. 2 bis 4 VwVG. Zuständig für die Vollstreckung sind nach § 4 Buchst. b VwVG, § 249 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz (FinVG) die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung. Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 VwVG nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).

Nach § 257 Abs. 1 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald 1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind, 2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, 3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, 4. die Leistung gestundet worden ist. Hier sind die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach § 251 Abs. 1 AO mit Blick auf den Bescheid vom 24. Oktober 2012 teilweise weggefallen. Nach (dem vorliegend allein in Betracht kommenden) § 251 Abs. 1 Satz 1 AO können Verwaltungsakte vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist. Die Vollziehung des Bescheids vom 24. Oktober 2012 ist teilweise ausgesetzt. Denn auf die Beschwerde des Antragsteller hat der erkennende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (L 4 KR 1030/13 ER-B) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 3. November 2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 24. Oktober 2012 angeordnet, soweit ein Betrag von mehr als EUR 2.185,26 gefordert wird. Auf die Begründung in diesem Beschluss des Senats wird insoweit verwiesen. Die Vollziehung des Bescheids ist damit insoweit gehemmt.

bb) Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz mit Blick auf die Anträge auf Rückzahlung des nach seiner Behauptung im Mai 2011 eingezogenen Betrags und der im Jahr 2011 eingetragenen Zwangshypothek ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Wie das SG im angefochtenen Beschluss insoweit zutreffend entschieden hat, fehlt mit Blick hierauf jeweils ein Anordnungsgrund. Abgesehen davon, dass hier insoweit keine Verfahren, auch keine Hauptsacheverfahren, anhängig sind sowie bezüglich der behaupteten Einziehung des Betrags i. H. v. EUR 1.440,47 sich keinerlei Unterlagen in den dem Senat vorliegenden Akten befinden, entstehen dem Antragsteller aufgrund des bereits im Jahr 2011 eingezogenen Betrags i. H. v. EUR 1.440,47 und der im Jahr 2011 eingetragenen Zwangshypothek keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Von einer Kostenquotelung konnte unter Berücksichtigung des geringfügigen Obsiegens des Antragstellers abgesehen werden.

4. Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved