L 13 R 3464/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2279/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3464/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts, § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - zu ergänzen mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - sowie §§ 9 ff Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. §§ 33 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), sowie die in diesem Zusammenhang einschlägige Rechtsprechung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten eines (dreijährigen) Studiums Bachelor of Art - Soziale Arbeit nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, aus dem sich keine neuen entscheidungserheblichen Umstände ergeben, uneingeschränkt an, sieht deshalb gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Entscheidung des SG auch im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, die Antragsgegnerin habe Ermessenserwägungen nicht näher dargelegt, zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2013 hinreichend begründet und sich grundsätzlich auch bereit erklärt hat, zu prüfen, durch welche andere geeignete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb des zweijährigen Förderungsrahmens eine Rehabilitation zu erreichen ist, kann der Kläger die ausschließlich erstrebte Förderung in Form der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Studiums Bachelor of Art - Soziale Arbeit nicht beanspruchen. Eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes kann dem Antragsteller schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil insofern auch eine Ermessensreduzierung auf Null nicht feststellbar ist.

Ferner hat das SG zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt, da das Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73 a SGG i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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