L 3 U 5415/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 U 2598/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 5415/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht versicherter Umweg liegt vor, wenn die gewählte Fahrtstrecke den kürzesten Weg jedenfalls um 50% übersteigt und eine entsprechende Verlängerung der Fahrtdauer hiermit einhergeht, ohne dass Gründe der Verkehrssicherheit oder der Beschaffenheit der Fahrtstrecke den gewählten Weg als vorzugswürdig erscheinen lassen. Rein subjektive Präferenzen bleiben hier außer Betracht.

Zur Feststellungslast der betrieblichen Handlungstendenz bei
einem Abweg


L 3 U 5415/11

S 21 U 2598/10

Im Namen des Volkes Urteil

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkehrsunfall, den der Kläger am 16.10.2009 erlitten hat, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der am 29.04.1962 geborene Kläger, der unter der im Rubrum benannten Anschrift in Stuttgart wohnhaft ist, war bei der S KG als Flaschner beschäftigt und war für diese am 16.10.2009 auf deren Lagerplatz in der A. Straße 99, Stuttgart, tätig. Nach Beendigung seiner Tätigkeit am 16.10.2009 um 16.30 Uhr und dem Verlassen des Betriebsgeländes um 16.40 Uhr verunfallte der einen Motorroller (125 ccm) fahrende Kläger um 16.45 Uhr auf der B. Straße in Stuttgart in Höhe der Hausnummer 174, als er die parallel zu B. Straße führenden Straßenbahnschienen auf Höhe der Straße "In den Ringelgärten" über eine Fußgängerfurt nach links in Richtung "Zuckerleweg" überquerte und von einer Stadtbahn der Stuttgarter Straßenbahnen AG erfasst und mitgeschleift wurde. Der Kläger zog sich schwere Verletzungen zu, wegen derer er, in Begleitung eines Notarztes, in das C-.hospital, Stuttgart, eingeliefert wurde.

Im Durchgangsarztbericht vom 16.10.2009 gab PD Dr. D. an, der Kläger sei nach Schockraumdiagnostik und intensivmedizinischer Behandlung mit Anlage einer Thoraxdrainage links stationär in der Intensivstation aufgenommen worden. Der Kläger sei für voraussichtlich mehr als sechs Monate arbeitsunfähig. PD Dr. D. diagnostizierte beim Kläger eine Lungenkontusion, einen traumatischen Pneumothorax, multiple Rippenfrakturen, eine Sitzbeinfraktur sowie einen Schambeinbruch. Nachdem der stationäre Aufenthalt des Klägers im C-.hospital am 19.11.2009 endete, durchlief er eine Rehabilitationsmaßnahme in den Fachkliniken E., F ...

Am 18.11.2009 gab der Kläger anlässlich einer persönlichen Unterredung mit einem Mitarbeiter der Beklagten an, keine Erinnerung an das Unfallgeschehen zu haben. Im Rahmen des Fragebogens "Wegeunfall" gab der Kläger gegenüber der Beklagten unter dem 18.01.2010 an, gewöhnlich über die B. Straße in Richtung Waiblingen bis zur Ortsausfahrt Fellbach/Schmiden und sodann über die Stuttgarter Straße, die Esslinger Straße sowie die Fellbacher Straße zu seiner Wohnung zu fahren. Für diese, 8,5 km lange Strecke, benötige er 15 min. Er verneinte die Frage, ob er beabsichtigt habe, auf dem Weg nach Hause Besorgungen zu erledigen.

Der Beklagten wurden sodann durch die Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für öffentliche Ordnung - die Akten des gegen den Kläger geführten Bußgeldverfahrens - 505.30.026331.8 - vorgelegt. In Rahmen der diesem Verfahren zu Grunde liegenden polizeilichen Ermittlungen wurde durch dem Polizeiobermeister (POM) G. ein Aktenvermerk über eine telefonische Unterredung mit der Ehegattin des Klägers gefertigt, nachdem diese angegeben habe, der Kläger habe beabsichtigt, eine Halskette zum Juwelier zu bringen. Ein solcher befinde sich direkt gegenüber der Unfallstelle. Ferner hat POM G. vermerkt, dass aus polizeilicher Sicht davon ausgegangen werde, dass der Kläger eine Abkürzung über den Fußgängerweg zum Juwelier habe nehmen wollen. Bei verkehrsgerechter Verhaltensweise hätte er zunächst weiter auf der B. Straße aufwärts fahren müssen und hätte erst nach der Haltestelle Obere Ziegelei wenden können, um zu diesem Juwelier zu gelangen.

Mit Bescheid vom 26.01.2010 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie führte hierzu an, der Unfall stehe nicht mit einer betriebsdienlichen Tätigkeit in Zusammenhang. Der Kläger sei, nach den Ermittlungen der Polizeidirektion Stuttgart, auf dem Weg zu einem auf der anderen Straßenseite befindlichen Juwelier gewesen, um diesem eine Halskette zu bringen. Dies sei dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen.

Am 28.01.2010 wandte sich die Ehegattin des Klägers telefonisch an die Beklagte und teilte mit, dass sie, als sie gegenüber der Polizei angegeben habe, ihr Mann habe eine Halskette zum Juwelier bringen wollen, unter Schock gestanden habe. Sie wisse nicht mehr, weshalb sie diese Angaben gegenüber der Polizei getätigt habe. Ihr Mann könne sich nicht mehr daran erinnern, wieso er nach links über die Stadtbahnschienen abgebogen sei. Sie könne sich dies nur damit erklären, dass ihr Mann am Unfalltag den Hausschlüssel in der Firma vergessen habe und vermutlich zurück zur Arbeit fahren wollte, um den Schlüssel zu holen, da sie, die Ehegattin, an diesem Tag nicht zu Hause gewesen sei. Hierbei habe er wohl eine Abkürzung über die Fußgängerfurt nehmen wollen. Der Kläger persönlich erklärte anlässlich des Telefonats, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, er den vergessenen Hausschlüssel jedoch erst vor kurzem in der Firma abgeholt habe. Im Wege einer telefonischen Kontaktaufnahme wurde der Beklagten sodann durch POM G. am 28.01.2010 mitgeteilt, dass die Ehegattin des Klägers ihre dortigen Angaben nicht am Unfalltag, sondern erst später getätigt habe.

Im Rahmen eines weiteren Telefonanrufs des Klägers am 28.01.2010 gab dieser an, seine eigene Kette sei von einem Kollegen zerrissen worden und es wäre noch unklar gewesen, wer die Kosten für die Reparatur tragen müsse. Die Kette habe am Unfalltag bei ihm zu Hause gelegen. Ihm sei nunmehr eingefallen, dass er am Unfalltag eventuell ein Navigationsgerät, das der Firma gehört, versehentlich mitgenommen haben könnte und dass er dieses eventuell habe zurückbringen wollen. Außerdem sei sein Hausschlüssel nach dem Unfall nicht da gewesen. Seine Ehefrau habe daraufhin in der Firma angerufen. Ein Arbeitskollege habe den Schlüssel gefunden und dem Werksmeister zur Verwahrung gegeben. Der Kläger habe erklärt, dass es mehrere Gründe gegeben haben könne, an der Unfallstelle links über die Fußgängerfurt abgebogen zu sein. Den von ihm benutzten Weg habe er deswegen gewählt, weil sich dort Tankstellen befänden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2010 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 26.01.2010 Widerspruch, zu dessen Begründung er erstmals vortrug, er habe zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät, welches ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt habe, das er am Unfalltag in seinem Rucksack vergessen habe, entsprechend einer bestehenden Dienstanweisung wieder in die Firma zurück bringen wollen. Dies sei ihm während der Fahrt nach Hause aufgefallen. Er habe daher die Absicht gehabt, umzukehren und die B. Straße zurück zu seiner Arbeitsstelle zu fahren. Zu diesem Zweck habe er den Fußgängerüberweg an der B. Straße überqueren wollen. Hieran könne er sich, nachdem er sein Erinnerungsvermögen wieder erlangt habe, nunmehr wieder erinnern. Hierzu legte der Kläger eine Bestätigung der S KG vom 24.02.2010 vor, nach der er sich verpflichtet hatte, das ihm zur Verfügung gestellte Navigationsgerät sowie den Fahrzeugschlüssel nach Beendigung der Arbeitszeit täglich in dem dafür vorgesehenen Schließfach einzuschließen. Da er sich auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte befunden habe, läge ein dem Unfallversicherungsschutz unterfallender Wegeunfall vor. Der von der Beklagten angeführte Zweck des Besuchs eines Juweliers stelle eine Vermutung seiner Ehegattin dar, die jedoch falsch sei. Er habe am Unfalltag keine Kette bei sich geführt. Überdies sei der am Unfallort ansässige Juwelier nicht derjenige, bei dem die Eheleute üblicherweise arbeiten ließen. Sie würden vielmehr einen Juwelier in Fellbach beauftragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählten Abweg befunden und damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Angaben der Ehegattin des Klägers seien so gegenüber der Polizei getätigt worden und stellten daher keine Vermutung dar.

Hiergegen hat der Kläger am 29.04.2010 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen zur Widerspruchsbegründung im Wesentlichen wiederholt und betont hat, dass die Aussagen der Ehegattin gegenüber der Polizei eine Vermutung zum Inhalt hatten. Die Kette, die der Kläger angeblich zur Reparatur habe bringen wollen, befinde sich unverändert in dessen Besitz. Hätte er sie am Unfalltag mit sich geführt, wäre sie mit dem Rucksack, in dem sich auch das Navigationsgerät befunden habe, abhanden gekommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21.11.2011 hat der Kläger vorgetragen, in dem Rucksack habe sich auch sein Schlüssel befunden. Dieser sei von einem Arbeitskollegen am darauffolgenden Montag im Rinnstein aufgefunden worden, er sei offensichtlich aus dem Rucksack gefallen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen.

Das SG hat die Geschäftsführerin der S KG, Fr. H. I., schriftlich als Zeugin einvernommen. Diese hat unter dem 30.09.2010 mitgeteilt, dass sie nicht bestätigen könne, dass das Navigationsgerät, das dem Kläger ausgehändigt worden sei, am 16.10.2009 im dafür vorgesehenen Schließfach eingeschlossen worden sei. Dieses sei auch durch die Ehegattin des Klägers nicht zurückgebracht worden. Ergänzend hat sie unter dem 07.10.2010 ausgeführt, dass es wahrscheinlich sei, dass der Kläger ein Navigationsgerät genutzt habe, da dieses zur Ausrüstung des Klägers gehöre, jedoch weder dessen Verlust festgestellt worden noch es wieder aufgetaucht sei.

Das SG hat ferner bei dem vom Kläger benannten Juwelier, der Juwelier Kauder OHG, zu den Geschäftsverbindungen mit dem Kläger angefragt, die von dort - undatiert - verneint wurden.

Mit Urteil vom 21.11.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) seien Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit stelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine versicherte Tätigkeit dar. Der Unfall habe sich, so das SG, nicht auf einem versicherten Weg, sondern auf einem Abweg ereignet. Der Kläger sei von seinem Heimweg in dem Moment abgekommen, als er die Straßenbahnlinie überqueren wollte. Der vom Kläger eingeschlagene Weg stelle daher einen unversicherten Abweg dar. Es sei auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger sein Navigationsgerät zurück in die Firma bringen wollte. Der klägerische Vortrag sei insofern nicht stringent. So habe zunächst die Ehegattin des Klägers vorgetragen, der Kläger habe seine Kette bei einem Juwelier reparieren lassen wollen. Erst nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides habe der Kläger, nachdem er sich zunächst nicht habe erinnern können, vorgetragen, seinen Hausschlüssel in der Firma vergessen zu haben um sodann mitzuteilen, er habe ein Navigationsgerät in die Firma zurück bringen wollen. Auch die Ausführungen des Klägers zur Widererlangung der Erinnerung seien korrigiert worden. Es seien mehrere Varianten möglich, weshalb der Kläger von seinem Heimweg abkam, weswegen es - das SG - einen Arbeitsunfall nicht als bewiesen erachten könne.

Gegen das am 25.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.12.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, entgegen den Feststellungen des SG, sei ein dem Unfallversicherungsschutz unterfallender Wegeunfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Abweichung vom Weg von der Firma nach Hause sei deshalb erfolgt, weil er das Navigationsgerät zurück in die Firma bringen wollte. In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vor dem Senat hat der Kläger angegeben, immer über Schmiden zu fahren, weil er ansonsten, beim direkten Heimweg über die Augsburger Straße, in Untertürkheim den Berg hinauf fahren müsste; sein Roller sei bei einer Fahrt den Berg hinauf langsamer. Er empfinde den Weg über Schmiden als den für ihn besten. Ferner hat der Kläger ausgeführt, ihm und seinen Arbeitskollegen sei am Morgen des Arbeitstages vom Meister der Autoschlüssel, ein Navigationsgerät, ein Mobiltelefon und ein Spindschlüssel ausgehändigt worden. Der Autoschlüssel habe sich an einem Schlüsselbund mit dem Spindschlüssel befunden, in den das Navigationsgerät abends einzuschließen war. Der Autoschlüssel sei nicht in den Spind einzuschließen gewesen. Der Firmenschlüssel sei am Unfalltag in der Firma, an seinem Privatspind, verblieben. Seinen privaten Schlüssel habe er hingegen am Unfalltag, wie auch das Mobiltelefon des Arbeitgebers, bei sich geführt. Durch das Drücken des zweiten Handys, dass sich nicht im später verschwundenen Rucksack befunden habe, sondern in der Hosentasche, sei ihm während der Fahrt aufgefallen, dass er die Gegenstände des Arbeitgebers noch bei sich habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall am 16. Oktober 2009 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, das angefochtene Urteil sei aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Zielrichtung des Weges nicht mehr die Wohnung gewesen. Der Kläger habe sich vielmehr auf einem unversicherten Abweg befunden. Auch die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers seien berechtigt. Dies zeige sich daran, dass die Angaben des Klägers vom 28.01.2010, den Schlüssel in der Firma vergessen zu haben, unglaubwürdig seien, da ein Arbeitskollege des Klägers dessen Hausschlüssel bereits am 19.10.2009 an der Unfallstelle gefunden und die Ehegattin des Klägers hierüber telefonisch unterrichtet habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens des Klägers, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 wurden sowie, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insb. form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach den §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr.1 SGG (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 - veröffentlicht in juris) zu Recht abgewiesen. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalls am 16.10.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da es sich bei dem Verkehrsunfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Rechtsgrundlagen für die Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall sind die §§ 2, 7 und 8 SGB VII. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).

Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls, bei Wegeunfällen das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort der Tätigkeit und dem Lebensmittelpunkt, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (BSG, Urteil vom 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -; vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R - und vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - jeweils veröffentlicht in juris).

Die Verrichtung des grundsätzlich als Beschäftigtem versicherten Klägers - das Überfahren der Fußgängerfurt in der B. Straße in Stuttgart - hat zu dem Unfallereignis - der Kollision mit der Stadtbahn - als einem zeitlich begrenzten, von außen auf seinen Körper einwirkenden Ereignis geführt. Ausweislich des Durchgangsarztberichts von PD Dr. D. hat das Unfallereignis zu einer Lungenkontusion, einem traumatischen Pneumothorax, zu multiple Rippenfrakturen, einer Sitzbeinfraktur sowie einem Schambeinbruch geführt und damit einen Gesundheitserstschaden des Klägers verursacht.

Auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII eine versicherte Tätigkeit, weswegen Wegeunfälle dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen ...

Zur nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Wegstrecke zählt der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei ist "unmittelbar" schon deshalb nicht gleichzusetzen mit "kürzester", weil eine Differenzierung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht im Gesetz nicht enthalten ist. Die Wahl der Wegstrecke steht dem Versicherten daher in gewissen Grenzen frei, ihm steht insoweit ein subjektiver Entscheidungsspielraum zu (BSG, u.a. Urteil vom 14.11.1984 - 9b RU 26/84 - veröffentlicht in juris). Der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg muss daher nicht unbedingt der entfernungsmäßig kürzeste Weg sein. Wählt der Versicherte statt des kürzesten Weges zur Arbeitsstelle eine nicht nur unbedeutend längere Wegstrecke, steht er während des sich dadurch ergebenden Umwegs unter Versicherungsschutz, wenn die Verlängerung der Wegstrecke nach der durch objektive Umstände gestützten Sicht des Versicherten dem Zurücklegen des Weges zum Tätigkeits- oder Wohnort dient (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - veröffentlicht in juris). Dies ist z. B. der Fall, wenn er den Umweg einschlägt, um auf einer besseren Wegstrecke oder auf einer weniger verkehrsreichen Straße zu fahren (BSG, Urteil vom 25.02.1976 - 8 RU 80/75 - veröffentlicht in juris). Ob der gewählte Weg dem Versicherungsschutz des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unterfällt, beurteilt sich danach, ob die Verlängerung des Weges unter Berücksichtigung der Unterschiede im Zeitbedarf, den Entfernungen und der Verkehrssituation nach den Umständen des Einzelfalles erheblich ist (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand April 2011, SGB VII, Rn. 205 mit Beispielsfällen aus der Rechtsprechung). Vorliegend hat der Kläger mit der von ihm gewählten Strecke über die B. Straße in Stuttgart (L 9512) in Richtung Waiblingen und der geplanten Weiterfahrt bis zur Ortsausfahrt Fellbach/Schmiden und über die Stuttgarter (L 1197), die Esslinger sowie die Fellbacher Straße (L 1198) hin zu seinem Wohnort, eine Strecke gewählt, die nach den im Internet zugänglichen Routenplanern (u.a. www.falk.de) ca. 9 km lang ist und eine Fahrtzeit von ca. 20 min benötigt. Die direkte Wegstrecke über die A. und die Augsburger Straße (L 1013) nach Stuttgart Untertürkheim zum Wohnort des Klägers ist hingegen nur ca. 5 km lang. Die Fahrzeit beläuft sich hierbei auf ca. 12 min. Die gewählte Strecke ist hiernach um mehr als 50 % länger als die kürzeste Wegstrecke; mit ihr geht eine entsprechende Verlängerung der Fahrtzeit einher. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 22.09.1966 - 2 RU 188/65 - (veröffentlicht in juris) entschieden, dass bei einer Wegstrecke von 5,5 km bereits eine Verlängerung um 800 m nicht mehr als kurz zu bewerten ist. Auch ist die vom Kläger gewählte Wegstrecke nicht wegen Aspekten der Verkehrsdichte oder der Beschaffenheit der Verbindung als vorzugswürdig anzusehen. Der direkte Weg von der A. Straße zum Wohnort des Klägers führt auf direkter Linie über eine innerstädtische Ausfallstraße (Augsburger Straße), die auf 50 km/h geschwindigkeitsreguliert und teilweise 4-spurig ausgebaut ist. Der Weg über Schmiden ist hingegen allein im Stadtgebiet von Stuttgart, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, noch mit mindestens 5 Lichtzeichenanlagen versehen, die einem zügigen Fortkommen entgegenstehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 vorgetragen hat, bei einer Fahrt über die Augsburger Straße in Untertürkheim den Berg hinauf fahren zu müssen, wodurch sein Roller langsamer fahre, mag dies zwar im Hinblick auf die Topographie und möglicherweise auch technisch zutreffend sein, indes ist, wie dem ortskundig besetzten Senat bekannt ist, auch der vom Kläger am Unfalltag gewählte Weg entlang der B. Straße (durchgängig) ansteigend. Da auch in Ansehung der vom Kläger mitgeteilten Motorisierung des Rollers von 125 ccm die theoretisch denkbare Verlangsamung des Rollers auf einer ansteigenden Straße nicht dazu führt, dass die mögliche Geschwindigkeit des Rollers unter die innerorts und auch in Stuttgart-Untertürkheim geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h absinkt, mithin auch bauartbedingte und örtliche Umstände die Wahl des Fahrtweges objektiv nicht als vorzugswürdig erscheinen lassen, befand sich der Kläger, ab dem Moment, in dem er von der A. Straße nach links auf die B. Straße abgebogen ist, auf einem nicht versicherten Umweg. Die subjektive Einschätzung des Klägers, er empfinde den Weg über Schmiden als den für ihn besten, vermag insofern keine abweichende Beurteilung zu bedingen, da die Frage, ob ein Fahrtweg dem Versicherungsschutz unterfällt im Hinblick auf Aspekte der Rechtssicherheit nicht anhand der Vorlieben des Versicherten zu bestimmen ist. Gleiches gilt für den Vortrag, auf der Wegstrecke über die B. Straße befänden sich Tankstellen, da auch bei einer Fahrt über die Augsburger Straße Tankstellen erreichbar sind.

Ungeachtet dessen ist der Unfall des Klägers auch dann, wenn die gewählte Fahrtstrecke nicht als Umweg zu qualifizieren wäre, aus einem anderen Grund nicht als Arbeitsunfall anzusehen. Auch im Falle eines Wegeunfalles muss die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer Zurechnungszusammenhang). Allgemein für Arbeitsunfälle i.S.d. § 8 SGB VII gilt, dass bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend dem Kläger, Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit sind und mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang stehen. Weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind, sind jedoch nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie zum Beispiel Essen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkaufen. Unter Umständen können die Wege an den Ort dieser Verrichtungen allerdings Versicherungsschutz genießen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - und vom 18.03.2008 - B 2 U 2707 R - jeweils veröffentlicht in juris). Übertragen auf die Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, also das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, bedeutet dies, dass als Arbeitsunfall der Weg nur dann versichert ist, wenn er zu oder von dem Ort der Tätigkeit nach der Handlungstendenz des Betroffenen der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder der Heimkehr von derselben dient und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 31/07 R - veröffentlicht in juris). Der Beschäftigte steht somit auf dem Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit so lange unter Versicherungsschutz, als seine Handlungstendenz auf das Erreichen dieses Ziels gerichtet ist (BSG, Urteil vom 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R - zitiert nach juris). Unterbricht er den Weg zu oder von dem Ort der Tätigkeit aus privaten Gründen, ist er grundsätzlich während dieser Zeit nicht versichert. Die Fälle räumlicher Unterbrechung - solche einer zeitlichen Unterbrechung sind vorliegend nicht relevant - kennzeichnet das Gesetz in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB VII durch den Begriff des "abweichenden Weges". Erfasst werden hiervon den Versicherungsschutz ausschließende Ab- und Umwege. Sobald der Versicherte die Zielrichtung des zurückgelegten Weges ändert und seine Handlungstendenz nunmehr nicht mehr auf die versicherte Tätigkeit, sondern auf eine private Verrichtung abzielt, ist ein deshalb eingeschobener Weg als Abweg nicht versichert. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Versicherte die Zielrichtung aus Gründen ändert, die entweder mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder mit dem versicherten Weg, z.B. einem Verkehrsstau, zusammenhängen. Aus privaten Gründen erfolgte Unterbrechungen sind ohne Rücksicht auf ihren Umfang nicht versichert (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris). Der Abweg beginnt mit dem Einschlagen der unversicherten Zielrichtung (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris), er endet, wenn sich der Betroffene wieder auf einer Wegstrecke befindet, die er auf seinem Weg vom oder zum Tätigkeitsort zurücklegen muss (BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 - veröffentlicht in juris).

Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen hierbei - mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten für die kausalen Zwischenglieder die hinreichende Wahrscheinlichkeit - des vollen Beweises, d.h. sie müssen, unter Außerachtlassung von nur denkbaren anderen Möglichkeiten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.1978 - RU 66/77 - veröffentlicht in juris). Eine Tatsache ist hiernach nachgewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 10 RV 15/77 m.w.N. veröffentlicht in juris). Zu den i.d.S. voll zu beweisenden Tatsachen gehören u.a. die Verrichtung der versicherten Tätigkeit und die das Unfallereig¬nis zu einem Arbeitsunfall machenden Umstände.

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren, das durch den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG geprägt ist und deshalb grundsätzlich keine formelle Beweisführungslast kennt, ist hierbei auf die Grundsätze der objektiven Beweis- oder Feststellungslast zurückzugreifen, wenn sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen. Bezogen auf Wegeunfälle ergibt sich hieraus, dass im Falle eines erwiesenen Antritts der beschäftigungsmotivierten Wegstrecke der Versicherungsträger für seine Behauptung, der Versicherte habe diese Strecke mit privater Handlungstendenz zurückgelegt, als anspruchsvernichtende Tatsache beweispflichtig ist. Erst nachdem der Versicherte den versicherten Weg verlassen hat, ändert sich die Beweislast. Kann er nicht den Nachweis dafür erbringen, dass seine Handlungstendenz trotz des bereits beschrittenen Abweges/Umweges ausschließlich auf das Erreichen des Tätigkeitsortes gerichtet ist, geht das non liquet zu seinen Lasten (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.11.2011 - L 6 U 5773/09 - veröffentlicht in juris).

Da der Kläger denknotwendigerweise im Bereich der Gleise von der Stadtbahn getroffen wurde, diese, wie sich aus den polizeilichen Unterlagen ergibt, nicht in die Fahrbahn integriert sind, sondern in einem räumlichen abgegrenzten, parallel zur Straße verlaufenden Gleisbereich liegen, hat der Kläger in dem Moment, in dem er - in Fahrtrichtung nach links - über die Fußgängerfuhrt in den Schienenbereich einfuhr, eine Zielrichtung eingeschlagen, die nicht mehr auf dem von ihm gewählten Heimweg lag. Mithin steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls den versicherten Weg verlassen hat, er sich vielmehr auf einem Abweg befand. Die Feststellungslast dafür, dass der vom Kläger mit dem Linksabbiegen eingeschlagene Weg von einer betrieblichen Handlungstendenz getragen war, obliegt hiernach dem Kläger.

Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insb. auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, die Fahrtrichtung deswegen geändert hat, weil er ein der S KG gehörendes Navigationsgerät, welches er versehentlich mit sich geführt haben will, zurück bringen wollte bzw. einen versehentlich im Betrieb verbliebenen Schlüssel holen wollte. Bereits das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers betreffend seiner Motive zur geplanten Umkehr nicht konsistent ist. Der Kläger selbst hat vor Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides keine Angaben zum Hintergrund seiner Motivlage gemacht, um sodann zunächst anzugeben, er habe beabsichtigt, seinen Hausschlüssel, den er auf dem Betriebsgelände vergessen haben wollte, holen zu wollen, um sodann, nachdem er sein Erinnerungsvermögen wieder erlangt haben will, vorzutragen, er habe ein versehentlich mitgeführtes Navigationsgerät der S KG zurück bringen wollen. Zwar bestand nach der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der S KG für die dortigen Mitarbeiter die Verpflichtung, betriebsgehörige Geräte und Fahrzeugschlüssel nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit in die hierfür vorgesehenen Schließfächer einzuschließen, indes hat die Einvernahme der Geschäftsführerin der S KG im erstinstanzlichen Verfahren bereits nicht bestätigt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich ein Navigationsgerät bei sich geführt hat. Das Vorbringen, es sei wahrscheinlich, dass dem Kläger ein solches ausgehändigt worden sei, bestätigt das Vorbringen des Klägers nicht. Da hingegen ferner mitgeteilt wurde, dass bei der S KG weder ein Navigationsgerät - von der Ehegattin des Klägers - zurückgebracht worden ist noch ein solches vermisst werde, ist jedenfalls bereits nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ein Navigationsgerät bei sich geführt hat.

Zwar kann sich das Gericht im Übrigen seine Überzeugung auch einzig durch den Beteiligtenvortrag verschaffen, wenn der Beteiligte glaubwürdig und seine Darlegungen widerspruchsfrei sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., 2012, § 118, Rn. 8), jedoch ist der Senat auch nach den Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2013 nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass die Umkehr an der Fußgängerfurt in der B. Straße betriebsdienlichen Zwecken geschuldet war. Zwar hatte der Senat nicht den Eindruck, dass der Kläger ergebnisorientiert vorträgt, indes bleibt es auch nach der Einvernahme unklar, warum der Kläger zum Firmengelände zurückgekehrt sein will. Dies gründet bereits darin, dass nunmehr, anders als zuvor schriftsätzlich vorgetragen, nicht das Navigationsgerät, sondern das Mitführen eines Schlüssels und eines Mobiltelefons (Haupt-)Grund für die Umkehr gewesen sei. Diesbezüglich hat der Kläger vorgetragen er habe zwei Schlüsselbünde, einen Haus- und einen Firmenschlüssel, besessen. Der ihm täglich (morgens) ausgehändigte Autoschlüssel habe zusammen mit dem Spindschlüssel täglich dem Meister zurückgegeben werden müssen. Der Kläger hat sein Vorbringen schließlich insofern konkretisiert, dass sein eigener Schlüssel mit dem Firmenschlüssel -nach gerichtsseitigem Verständnis dem für das Firmengelände - in der Firma verblieben sei. Da indes zuvor maßgeblich auf das weisungswidrig mitgeführte Navigationsgerät abgestellt wurde, stellt der jetzige Vortrag des Klägers neuerlich einen partiellen Argumentationswechsel dar, weswegen sich der Senat nicht in der Lage sieht, seine Überzeugungsbildung einzig auf das klägerische Vorbringen zu stützen.

Da jedenfalls die geltend gemachte Handlungstendenz nicht durch objektive Umstände bestätigt ist, ist der volle Beweis der betrieblichen Veranlassung der Umkehr nicht geführt. Dies geht, da keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten ersichtlich sind, nach den oben benannten Grundsätzen zu Lasten des Klägers.

Der Verkehrsunfall des Klägers am 16.10.2009 ist daher kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII.

Das angefochtene Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden; die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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