L 2 SO 1098/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 4552/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1098/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1944 geborene Kläger bezog bis 17. Januar 2009 Arbeitslosengeld II. Seit Januar 2009 erhält er aufstockend Leistungen der Grundsicherung von der Beklagten. Mit Bescheid vom 14. April 2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) dem Kläger Altersrente ab 1. Februar 2009 in Höhe von zunächst 489,38 EUR (ohne die Anteile für Kranken- und Pflegeversicherung). Die erste laufende Zahlung für Juni 2009 wurde dem Konto des Klägers am 30. Juni 2009 gutgeschrieben. Die Nachzahlung für die Monate zuvor behielt die DRV Bund ein, nachdem die Beklagte bereits einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte.

Der Kläger bewohnt seit 1982 eine 52,11 m² große 2-Zimmer-Wohnung der Stadtsiedlung H. GmbH, für die er monatlich 218,42 EUR Kaltmiete zu zahlen hat. Für kalte Nebenkosten zahlt der Kläger monatlich einen Abschlag von 59,- EUR. Hinzu kommen - umgerechnet auf einen Monat - 2,58 EUR Abfallgebühren, die der Kläger direkt an den Entsorger bezahlt. Die Wohnung des Klägers wird mit Gas beheizt; insoweit hat der Kläger einen eigenen Vertrag mit einem Energieversorger abgeschlossen. Von diesem wird er auch mit Strom versorgt. Der Wasserverbrauch des Klägers betrug im Jahr 2007 rund 73 m³, 2008 knapp 70 m³.

Die erstmalige Bewilligung von Leistungen durch die Beklagte erfolgte mit Bescheid vom 18. März 2009, zunächst ohne die Berücksichtigung von Rentenzahlungen. Darin wurden dem Kläger für den Monat Januar 2009 152,10 EUR, für Februar 2009 707,79 EUR, für März 2009 824,82 EUR, ab April 2009 jeweils 693,79 EUR und ab Oktober 2009 jeweils 675,24 EUR bewilligt. Im Januar wurde das Arbeitslosengeld II als Einkommen angerechnet; im Februar wurden die Müllgebühren für das gesamte Jahr eingestellt; im März erhöhte eine Nebenkostennachzahlung den Bedarf.

Die Kaltmiete sowie die kalten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten übernahm die Beklagte in voller Höhe. Die verbrauchsabhängigen Wasser- und Abwasserkosten wurden bis einschließlich September 2009 in tatsächlicher Höhe der Berechnung zugrunde gelegt. Ab Oktober 2009 wurden von den zunächst veranschlagten 59,- EUR nur noch 40,45 EUR in die Berechnung eingestellt. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass monatliche Wasserkosten in Höhe von 16,84 EUR angemessen seien. Dies entspreche einem Verbrauch von 38 m³ pro Jahr. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch im Hinblick auf die Kürzung der Wasserkosten ab Oktober 2009 ein.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 änderte die Beklagte die dem Kläger bewilligten Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab Juni 2009 ab und rechnete die Rentenzahlungen als Einkommen an. Die Zahlungsbeträge wurden für die Zeit ab Juni 2009 auf 204,41 EUR und für die Zeit ab Oktober 2009 bis einschließlich Januar 2010 auf 185,86 EUR festgesetzt. Dem Kläger wurde im Bescheid angeboten, er könne für den Monat Juni Grundsicherung - ohne Anrechnung der Rentenzahlung - darlehensweise erhalten, da ihm die Rente erst zum Monatsende ausgezahlt werde.

Mit am 8. Juni 2009 eingegangenem Widerspruch (vom 5. Juni 2009) verwies der Kläger darauf, die Rente dürfe im Juni nicht angerechnet werden, da er sie erst zum Monatsende erhalte. Mit einem Darlehen könne dies nicht ausgeglichen werden, da er dieses zurückzahlen müsse.

Am 24. Juni 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein Darlehen für den Monat Juni in Höhe des Rentenzahlbetrages. Als Nebenbestimmung wurde festgesetzt, der Kläger habe das Darlehen in monatlichen Raten von 25,- EUR ab 1. Juli 2009 zurückzuzahlen. Die Beträge würden von den zu zahlenden Grundsicherungsleistungen einbehalten. Gegen diesen Bescheid ging der Kläger nicht vor.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 änderte die Beklagte den Bescheid für die Zeit ab August 2009 nochmals. Sie berücksichtigte die Erhöhung der Rente ab 1. Juli 2009 sowie die Verringerung des Abschlages für Heizkosten um 14,- EUR monatlich ab August 2009. Als Zahlbeträge wurden für die Monate August und September 184,77 EUR, für die Zeit ab Oktober 2009 bis Januar 2010 166,20 EUR. Der Kläger widersprach auch dieser Entscheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Mai 2009 zurück. Sie führte aus, die für Juni 2009 gezahlte Rente habe wegen der Zuflusstheorie in diesem Monat als Einkommen berücksichtigt werden müssen. Im Hinblick auf die Wasserkosten wies sie darauf hin, der Wasserverbrauch des Klägers sei mit ca. 73 m³ pro Jahr unangemessen hoch. Angemessen sei der für den Stadtkreis H. erhobene Durchschnittswert von 38 m³ pro Person und Jahr.

Am 17. Dezember 2009 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und im Hinblick auf die Anrechnung der Rente umfassend vorgetragen. Daneben hat er weiterhin geltend gemacht, die Kosten für Wasser seien in der Vergangenheit und zukünftig in voller Höhe entsprechend den geltend gemachten Abschlägen zu übernehmen. Außerdem habe die Beklagte die Kopierkosten für das Klageverfahren zu tragen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, der Verbrauch an Wasser sei unangemessen, soweit er über dem durchschnittlichen Wasserverbrauch liege. Er könne daher nicht dauerhaft übernommen werden.

Während des Klageverfahrens ist am 19. Februar 2010 ein weiterer Änderungsbescheid der Beklagten ergangen, der eine Nebenkostengutschrift in Höhe von 46,87 EUR leistungsmindernd für den Monat November 2009 und die Änderung der zu zahlenden Abschläge für die Zeit ab Dezember 2009 berücksichtigte. Festgesetzt worden sind 121,30 EUR für November 2009 und jeweils 168,17 EUR für Dezember 2009 und Januar 2010.

Mit Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2013 änderte das SG die Bescheide der Beklagten vom 18. März, 28. Mai und 28. Juli 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 ab und verurteilte die Beklagte zur Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten für Wasser in Höhe von 20,37 EUR monatlich für das Jahr 2009 und von 22,41 EUR für Januar 2010. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es führte aus, ein Anspruch auf Gewährung des Betrages von 489,38 EUR im Monat Juni 2009 als Zuschuss bestehe nicht. Nach den gesetzlichen Regelungen sei maßgeblich, in welchem Monat das Geld (hier: die Rente) zugeflossen sei; in diesem Monat sei es zwingend als Einkommen zu werten und anzurechnen. Die Überbrückung der Zeit bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Rente am Monatsende sei zu Recht durch ein Darlehen erfolgt. Weitere Ansprüche des Klägers im Hinblick auf die Nebenkosten bestünden nicht. Nachdem die Zeiträume mittlerweile abgerechnet seien, könne er eine Zugrundelegung der Vorauszahlungen nicht mehr verlangen. Im Hinblick auf eine möglicherweise in Zukunft bevorstehende Absenkung des Abschlages bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Das gleiche gelte für die zukünftige Anrechnung von Gutschriften aus der Betriebskostenabrechnung. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei keine Gutschrift angerechnet worden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kopierkosten bestehe nicht, da diese über die Regelung der außergerichtlichen Kosten zu erstatten seien.

Gegen den dem Kläger am 9. Februar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 7. März 2013 Berufung beim Landessozialgericht in Stuttgart eingelegt. Er wendet sich gegen die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Tatsache, dass ihm die Rente erst Ende des Monats Juni 2009 ausgezahlt wurde, mit einem Überbrückungsdarlehen zu reagieren. Seiner Meinung nach sei ihm für diesen Monat Grundsicherung ohne Anrechnung seiner Rente zu gewähren. Ansonsten werde sein Einkommen doppelt beansprucht. Delegiere die Beklagte seine Juni-Rente als Vorfinanzierungsmittel in den Monat Juli hinein, bleibe im Juni nichts als reine Bedürftigkeit. Daher müssten für den Monat Juni Leistungen als Zuschuss gewährt werden. Alternativ komme in Betracht, die Juni-Rente tatsächlich im Juni anzurechnen. Dann müsse das Einkommen aber mit dem Darlehen - dem Überbrückungsmittel - verrechnet werden, so dass das Darlehen durch die Rente als getilgt gelten müsse. Im Übrigen handele es sich um eine Systemfrage: Es könne nicht sein, dass man sich den Anschub der Rentenzahlung erkaufen müsse.

Der Kläger beantragt:

"Nach der Erfahrung, wie man mit Anträgen und ihrem Hintergrund umgeht, halte ich es für geboten, in neue Anträge die Grundlagenaspekte selbst mit einzubringen, damit sie nicht untergehen. Somit b e a n t r a g e ich, das Gericht möge darauf erkennen und feststellen, daß der dem hergehörigen Sozialrecht innewohnende Sinn und Zweck, die Anrechnung von Einkommen betreffend, darin bestehe, den mit Einkommen versehenen Klienten auf den Grundsicherungsstand herabzuführen und damit einem Einkommenslosen bei sonst gleichen Voraussetzungen gleichzustellen, wobei ihm das Grundsicherungsminimum der Lebenshaltung zu gewährleisten sei. Weiter möge das Gericht darauf erkennen und feststellen, daß nach einem Rechtsverständnis, das auf dem Satze vom Tatsächlichen Zufluß der Mittel fußt, der Verrechnungsbezug von Überbrückender Leistung und Einkommen im selben Bedarfs- bzw. Bezugsmonat bestehen bleiben muß, da bei einem Auseinanderdriften derselben weder das Grundsicherungsminimum des Klienten noch der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung zu gewährleisten ist. Sodann möge das Gericht die Tatsache würdigen, daß die Beklagte vorstehend benannten Verrechnungsbezug durch Verlagerung auf Folgemonate durchkreuzte, worin sie das SG Heilbronn durch Adaption des Beschlusses S 78 SO 128/06 ER des SG Berlin vom 24.1.2006, der jenen Verrechnungsbezug, unter fälschlicher Inanspruchnahme des BVerwG 5 C 68/03 vom 22.4.2004, ausdrücklich negiert, unbillig stützt. Hieraus beantrage ich, daß die resultierende Benachteiligung meiner Person gegenüber einem Einkommenslosen im SGB XII bei sonst gleichen Voraussetzungen revidiert werde. Dies geschehe nicht nur durch Zahlung des Gesamtbetrages, der zwanzig Monate meinem Grundsicherungsminimum der Lebenshaltung abging, nämlich der 489,38 EUR seitens der Beklagten an mich, sondern, gedenk der grundlegenden Bedeutung der Rechtssache für die Allgemeinheit und des Behufs der Fortentwicklung der Rechtsprechung, mit einer grundlegenden Revision der Verfahrenssystematik der Beklagten einhergehend, die rechtsbeschieden allgemeingültig zu Buche schlage. Die Revision habe insbesondere in der Wahrung der Einheit des Verrechnungsbezuges von Überbrückender Leistung und Einkommen im selben Bedarfs- und Zuflußmonat zu bestehen, was Ratenzahlung, die für anders gelagerte Fälle gem. § 37 SGB XII geeignet ist, hier ausschließt. Daraus wiederum ergibt sich und wird festzustellen beantragt, daß es nicht dem Klienten obliege, mit Einkommen aus Vormonaten den Bedarf kommender Monate vorzufinanzieren, sondern die Vorfinanzierung jeweils der Fürsorgepflicht der beklagten Behörde zukommt. Schließlich soll seitens des Gerichts nochmals ganz konkret festgestellt werden, daß mit Hingabe meines sämtlichen Einkommens an die Verrechnungsgewalt der Beklagten mit jederzeit das Grundsicherungsminimum der Lebenshaltung zustand, es sei denn, es wäre ein Darlehen für Sonderanschaffungen abzuzahlen gewesen, für die an sich aus Grundsicherung hätte angespart werden müssen. Es ist darauf zu erkennen und festzustellen, daß das Gesetz nicht vorsieht, daß aus Grundsicherung für Grundsicherung angespart werden muß, um damit vom Klienten nicht zu verantwortende Lücken der Lebenshaltungsgrundversorgung über Umwege aufzufüllen, was nämlich den eigentlichen, mit Darlehensgebung speziellster Art larvierten Wesenskern der Beklagtensystematik ausmacht. Woraus ich wiederum und letztendlich beantrage, daß mir die abgegangene Verlustsumme von 489,38 EUR nebst üblicher Verzinsung von der Beklagten zu erstatten ist.

Die Weichenfehlstellung für die Vorgehensweise des Amtes 50 der Stadt Heilbronn, gegen die sich meine Klage richtet, liegt in der Anwendung des § 37 SGB XII mit seiner Ratenabzahlungsklausel, der für andere Umstände, aber nicht für den vorliegenden ausgelegt ist, wie meinerseits ausgiebig und wiederholt dargelegt wurde. Da seine Anwendung hierher als rechtsirrig bzw. rechtswidrig gelten muß, worauf zu erkennen ist, ist der Darlehensbescheid vom 24.6.09 nebst sämtlicher Leistungsbescheide, die damit in Zusammenhang stehen (Abzahlungsmodus), aufzuheben. Sollte dies noch nicht deutlich genug herausgestellt worden sein, sei es nochmals bekräftigt und beantragt. Dieser Komplex ist sodann durch eine rechtskonforme Abmachung zu ersetzen."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bd.) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2013 auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beklagte mit Ladung vom 19. Juni 2013, beim Beklagten eingegangen am 24. Juni 2013, ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist bereits nicht statthaft. Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung nach § 143 SGG statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts des SGG nichts anderes ergibt. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG schränkt die Statthaftigkeit der Berufung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, insoweit ein, als der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR übersteigen muss. Dies ist bei dem Begehren des Klägers nicht der Fall, so dass seine Berufung nicht statthaft ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Es ist also möglich, dass eine sozialgerichtliche Entscheidung für einen Beteiligten generell berufungsfähig ist, worauf die Rechtsmittelbelehrung in der erstinstanzlichen Entscheidung dann auch zu Recht hinweist, die Berufung aber dennoch unzulässig ist, weil das erstinstanzlich zur Entscheidung gestellte Begehren nur teilweise weiterverfolgt wird und - isoliert betrachtet - der Zulassung bedurft hätte (vgl. nochmals Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Beim Sozialgericht hat der Kläger - neben den Anträgen, die die Frage betreffen, ob ihm für den Monat Juni 2009 weitere Leistungen als Zuschuss zustehen - u.a. die Feststellung beantragt, dass Nebenkostenvorauszahlungen zukünftig stets vom Sozialhilfeträger in voller Höhe zu übernehmen sind, solange noch keine Abrechnung im Einzelnen erfolgt ist. Dieser Antrag unterfällt nicht den Einschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG, so dass als Rechtsmittelbelehrung - ungeachtet der anderen Anträge - der Hinweis auf die Berufung zu erfolgen hatte.

Demgegenüber verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren sein Begehren nur noch insoweit weiter, als ihm Leistungen für den Monat Juni 2009 nicht ungekürzt ohne Anrechnung der Rente als Einkommen im Wege eines Zuschusses bewilligt wurden. Der Kläger hat sich in sämtlichen im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätzen nur zur Vorgehensweise der Beklagten in diesem Zusammenhang eingelassen und die aus seiner Sicht bestehende Benachteiligung im Vergleich zu einem Rentner ohne Einkommen dargestellt bzw. darauf hingewiesen, sein Einkommen aus Rente werden zwei Mal angerechnet. In der Sache geht es ihm dabei darum, ob er Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses für den Monat Juni 2009 in Höhe von 489,38 EUR hat. Dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf verschiedene Aspekte stützt, ändert hieran nichts. Maßgeblich ist insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Diese ergibt, dass dem Kläger im Falle des Obsiegens höchstens einmal 489,38 EUR zugesprochen werden könnten. Auf welchem Weg er dieses Ziel verfolgen und erreichen kann, spielt für die Frage der Bestimmung des Beschwerdewertes keine Rolle.

Die Statthaftigkeit der Berufung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Kläger nunmehr Anträge stellt, die möglicherweise als Feststellungsanträge ausgelegt werden könnten. Wäre dem so, würde es sich um eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG handeln. Durch eine solche Änderung der Klage - hier im Sinne einer Erweiterung - kann eine Berufung aber nicht zulässig gemacht werden; vielmehr setzt die Änderung der Klage eine zulässige Berufung voraus (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99 Rdnr. 12 m.w.N.).

Für die Feststellung der Statthaftigkeit der Berufung maßgebliches Ziel des Berufungsverfahrens ist folglich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung weiterer 489,38 EUR für den Monat Juni 2009 als Zuschuss. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 489,38 EUR und übersteigt die von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG geforderten 750,- EUR nicht.

Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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