Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 P 6054/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 2438/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Kurzzeitpflege in der Zeit vom 19. Oktober bis 4. November 2012 die Beklagte zu Recht lediglich den Betrag von maximal EUR 1.240,00 statt eines Betrages von maximal EUR 1.550,00 bewilligt hat.
Der 1997 geborene Kläger erhält seit 7. Februar 2000 von der Beklagten Leistungen der Pflegestufe II. Am 10. September 2010 beantragte er wegen Erholungsurlaubs seiner Pflegeperson eine stationäre Kurzzeitpflege vom 19. Oktober bis 4. November 2012 in der Pflegeeinrichtung C. Pflegepension, die keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen hat. Mit Bescheid vom 25. September 2012 erklärte sich die Beklagte bereit, 80. v.H. der entstehenden Pflegekosten - nach Einreichen der Rechnungen - bis zu EUR 1.240,00 für maximal vier Wochen im Jahr zu übernehmen. Sie wies zudem darauf hin, die gewählte Pflegeeinrichtung habe keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen. Wenn dies der Fall sei, könne sie Pflegekosten bis zur Höhe von EUR 1.550,00 für maximal vier Wochen im Jahr übernehmen. Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012). Der Kläger könne gemäß § 91 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nur 80 v.H. der in der Kurzzeitpflege entstandenen Pflegekosten, maximal jedoch EUR 1.240,00 erhalten, weil die gewählte Pflegeeinrichtung keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen habe.
Der Kläger erhob am 5. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren weiter, die Leistungen für die Kurzzeitpflege von maximal EUR 1.550,00 zu erhalten. Die Beklagte könne ihm nicht vorschreiben, in welcher Pflegeeinrichtung er untergebracht werde. Die Leistungen könnten nicht gekürzt werden, nur weil seine Eltern zu seinem Wohl eine Einrichtung wählten, der sie vertrauten und nicht eine, die die Beklagte gerne habe.
Die Beklagte trat der Klage unter erneutem Verweis auf § 91 Abs. 2 SGB XI entgegen.
Des SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2013 ab. Habe ein Pflegeheim mit den Pflegekassen keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, habe der Gesetzgeber in § 91 SGB XI einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten für die ihm von der Einrichtung berechneten Kosten von maximal 80 v.H. des Betrages von EUR 1.550,00, den die Pflegekassen nach § 42 Abs. 2 SGB XI zu leisten hätten, vorgesehen. In dieser gesetzlichen Differenzierung liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Differenzierung gerechtfertigt sei. Suche der Versicherte seine Pflegeeinrichtung, die sich einer Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen unterworfen habe, auf, handle es sich um einen Sachleistungsanspruch des Versicherten. Im anderen Fall - wie beim Kläger - handle es sich um privat vereinbarte Kosten, für die ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werde. In der Rechtsmittelbelehrung nannte der Gerichtsbescheid die Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder den Antrag auf mündliche Verhandlung.
Gegen den seinen Eltern am 29. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Juni 2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg "Widerspruch" eingelegt. Auf Nachfrage hat er angegeben, der Widerspruch sei als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung anzusehen. Er macht wiederum geltend, die Ungleichbehandlung, nur weil seine Eltern eine Pflegeeinrichtung zu seinem Wohl und nicht im finanziellen Interesse der Beklagten ausgewählt hätten, sei nicht hinzunehmen. Es gehe nicht nur um den Differenzbetrag von EUR 310,00, sondern um die generelle Bevormundung durch die Beklagte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Mai 2013 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 26. Mai 2013 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
1. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG mündliche Verhandlung beantragt werden.
a) Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist nicht statthaft, weil der erforderliche Beschwerdewert von EUR 750,00 nicht überschritten ist. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden EUR 10.000,00 nicht übersteigt (Satz 1). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Der Kläger begehrt, für die vom 19. Oktober bis 4. November 2012 wohl erfolgte Kurzzeitpflege statt des von der Beklagten bewilligten, nach § 91 Abs. 2 SGB XI geminderten Betrags von bis zu EUR 1.240,00 den seit 1. Januar 2012 vorgesehenen gesetzlichen Höchstbetrag von bis zu EUR 1.550,00 (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) zu erhalten, mithin weitere EUR 310,00, mithin weniger als EUR 750,00. Da dieser Betrag nur den genannten Zeitraum umfasst, betrifft der Rechtsstreit auch nicht Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist, dass auch zukünftig ein Anspruch auf Leistungen wegen Kurzzeitpflege entstehen kann. Denn der Beschwerdewert bemisst sich ausschließlich nach der Höhe des Geldbetrages, um den unmittelbar gestritten wird. Sonstige denkbare Folgewirkungen bleiben außer Betracht (ständige Rechtsprechung: z.B. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B -, m.w.N., in juris).
b) Da die Berufung nicht gegeben ist, sind statthafte Rechtsmittel entweder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Antrag auf mündliche Verhandlung. Der Beteiligte hat ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Rechtsmitteln. Von diesem ihm zustehenden Wahlrecht hat der Kläger dahin Gebrauch gemacht, dass er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt hat.
2. Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, kommt eine Berufungszulassung nur nach §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 2 SGG in Betracht. Nach § 144 Abs. 2 SGG, der bei der Entscheidung durch Gerichtsbescheid entsprechend anzuwenden ist, ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Gründe ist hier gegeben.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) oder deren Klärung durch eine höherinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - B 13 R 187/10 B -, 8. Juli 2013 - B 12 R 33/12 B - und 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B -, alle in juris). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (vgl. z.B. BSG, Beschlüsse vom 7. April 2012 - B 13 R 347/10 B - und 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B -, beide in juris).
Sinngemäß misst der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu, ob für eine Kurzzeitpflege, die in einer Pflegeeinrichtung erfolgt, die keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen hat, die Beklagte lediglich Kosten in Höhe des auf 80 v.H. geminderten, von der Beklagten nach § 42 SGB XI zu zahlenden Betrags von maximal EUR 1.550,00 erstatten darf. Dass dies der Fall ist, ergibt sich eindeutig aus § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.
Nach § 91 Abs. 1 SGB XI können zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 SGB XI verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, den Preis für ihre ambulanten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren. Nach § 91 Abs. 2 SGB XI werden den Pflegebedürftigen die ihnen von den Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen erstattet (Satz 1). Die Erstattung darf jedoch 80 v.H. des Betrages nicht überschreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat (Satz 2). Eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig (Satz 3). Nach § 91 Abs. 4 SGB XI sind die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen von der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 (Abs. 3 betrifft die private Pflegeversicherung) hinzuweisen.
Eine Ungleichbehandlung mit der Folge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt erkennbar nicht vor. Denn es besteht ein unterschiedlicher Sachverhalt, nämlich zum einen die Wahl einer Pflegeeinrichtung mit Vergütungsvereinbarung, zum anderen die Wahl einer Pflegeeinrichtung ohne Vergütungsvereinbarung. Pflegebedürftige erhalten die Leistungen der Kurzzeitpflege als Sachleistung. Das SGB XI geht von der Grundkonzeption aus, dass nur die zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die mit den Pflegekassen auch eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben, diese Sachleistung erbringen dürfen, nicht aber die Pflegeeinrichtungen, die keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben. Hiervon macht § 91 SGB XI eine Ausnahme. Um die Wahlfreiheit von Pflegebedürftigen nicht einzuschränken, die gleichwohl von einer Pflegeeinrichtung ohne abgeschlossene Vergütungsvereinbarung betreut werden möchten, räumt § 91 Abs. 2 SGB XI den Pflegekassen für diese Fälle die Möglichkeit der Kostenerstattung ein (Bundestags-Drucksache 12/5292 S. 150). Das Gesetz erweitert mithin die Wahlmöglichkeit der Pflegebedürftigen, indem es ermöglicht, die Wahl des Leistungserbringers aus einer größeren Anzahl von möglichen Leistungserbringern zu treffen, allerdings mit der negativen Konsequenz, dass die Höhe des Anspruchs auf Kostenerstattung geringer ist als die Höhe des Betrages bei Inanspruchnahme der Sachleistung.
b) Es liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Denn der Gerichtsbescheid des SG vom 26. Mai 2013 weicht - soweit für den Senat ersichtlich - nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes des Bundesverfassungsgerichts oder des LSG ab.
c) Einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht geltend gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG vom 26. Mai 2013 (S 5 P 6054/13) rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Kurzzeitpflege in der Zeit vom 19. Oktober bis 4. November 2012 die Beklagte zu Recht lediglich den Betrag von maximal EUR 1.240,00 statt eines Betrages von maximal EUR 1.550,00 bewilligt hat.
Der 1997 geborene Kläger erhält seit 7. Februar 2000 von der Beklagten Leistungen der Pflegestufe II. Am 10. September 2010 beantragte er wegen Erholungsurlaubs seiner Pflegeperson eine stationäre Kurzzeitpflege vom 19. Oktober bis 4. November 2012 in der Pflegeeinrichtung C. Pflegepension, die keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen hat. Mit Bescheid vom 25. September 2012 erklärte sich die Beklagte bereit, 80. v.H. der entstehenden Pflegekosten - nach Einreichen der Rechnungen - bis zu EUR 1.240,00 für maximal vier Wochen im Jahr zu übernehmen. Sie wies zudem darauf hin, die gewählte Pflegeeinrichtung habe keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen. Wenn dies der Fall sei, könne sie Pflegekosten bis zur Höhe von EUR 1.550,00 für maximal vier Wochen im Jahr übernehmen. Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. November 2012). Der Kläger könne gemäß § 91 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nur 80 v.H. der in der Kurzzeitpflege entstandenen Pflegekosten, maximal jedoch EUR 1.240,00 erhalten, weil die gewählte Pflegeeinrichtung keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen habe.
Der Kläger erhob am 5. Dezember 2012 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren weiter, die Leistungen für die Kurzzeitpflege von maximal EUR 1.550,00 zu erhalten. Die Beklagte könne ihm nicht vorschreiben, in welcher Pflegeeinrichtung er untergebracht werde. Die Leistungen könnten nicht gekürzt werden, nur weil seine Eltern zu seinem Wohl eine Einrichtung wählten, der sie vertrauten und nicht eine, die die Beklagte gerne habe.
Die Beklagte trat der Klage unter erneutem Verweis auf § 91 Abs. 2 SGB XI entgegen.
Des SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2013 ab. Habe ein Pflegeheim mit den Pflegekassen keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, habe der Gesetzgeber in § 91 SGB XI einen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten für die ihm von der Einrichtung berechneten Kosten von maximal 80 v.H. des Betrages von EUR 1.550,00, den die Pflegekassen nach § 42 Abs. 2 SGB XI zu leisten hätten, vorgesehen. In dieser gesetzlichen Differenzierung liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Differenzierung gerechtfertigt sei. Suche der Versicherte seine Pflegeeinrichtung, die sich einer Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen unterworfen habe, auf, handle es sich um einen Sachleistungsanspruch des Versicherten. Im anderen Fall - wie beim Kläger - handle es sich um privat vereinbarte Kosten, für die ein Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werde. In der Rechtsmittelbelehrung nannte der Gerichtsbescheid die Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder den Antrag auf mündliche Verhandlung.
Gegen den seinen Eltern am 29. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Juni 2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg "Widerspruch" eingelegt. Auf Nachfrage hat er angegeben, der Widerspruch sei als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung anzusehen. Er macht wiederum geltend, die Ungleichbehandlung, nur weil seine Eltern eine Pflegeeinrichtung zu seinem Wohl und nicht im finanziellen Interesse der Beklagten ausgewählt hätten, sei nicht hinzunehmen. Es gehe nicht nur um den Differenzbetrag von EUR 310,00, sondern um die generelle Bevormundung durch die Beklagte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Mai 2013 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 26. Mai 2013 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
1. Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann nach § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG mündliche Verhandlung beantragt werden.
a) Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist nicht statthaft, weil der erforderliche Beschwerdewert von EUR 750,00 nicht überschritten ist. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden EUR 10.000,00 nicht übersteigt (Satz 1). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Der Kläger begehrt, für die vom 19. Oktober bis 4. November 2012 wohl erfolgte Kurzzeitpflege statt des von der Beklagten bewilligten, nach § 91 Abs. 2 SGB XI geminderten Betrags von bis zu EUR 1.240,00 den seit 1. Januar 2012 vorgesehenen gesetzlichen Höchstbetrag von bis zu EUR 1.550,00 (§ 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) zu erhalten, mithin weitere EUR 310,00, mithin weniger als EUR 750,00. Da dieser Betrag nur den genannten Zeitraum umfasst, betrifft der Rechtsstreit auch nicht Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Unerheblich ist, dass auch zukünftig ein Anspruch auf Leistungen wegen Kurzzeitpflege entstehen kann. Denn der Beschwerdewert bemisst sich ausschließlich nach der Höhe des Geldbetrages, um den unmittelbar gestritten wird. Sonstige denkbare Folgewirkungen bleiben außer Betracht (ständige Rechtsprechung: z.B. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B -, m.w.N., in juris).
b) Da die Berufung nicht gegeben ist, sind statthafte Rechtsmittel entweder die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Antrag auf mündliche Verhandlung. Der Beteiligte hat ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Rechtsmitteln. Von diesem ihm zustehenden Wahlrecht hat der Kläger dahin Gebrauch gemacht, dass er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt hat.
2. Da das SG die Berufung nicht zugelassen hat, kommt eine Berufungszulassung nur nach §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 2 SGG in Betracht. Nach § 144 Abs. 2 SGG, der bei der Entscheidung durch Gerichtsbescheid entsprechend anzuwenden ist, ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Gründe ist hier gegeben.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) oder deren Klärung durch eine höherinstanzliche Entscheidung zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - B 13 R 187/10 B -, 8. Juli 2013 - B 12 R 33/12 B - und 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B -, alle in juris). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (vgl. z.B. BSG, Beschlüsse vom 7. April 2012 - B 13 R 347/10 B - und 17. Juli 2013 - B 6 KA 8/13 B -, beide in juris).
Sinngemäß misst der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu, ob für eine Kurzzeitpflege, die in einer Pflegeeinrichtung erfolgt, die keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen getroffen hat, die Beklagte lediglich Kosten in Höhe des auf 80 v.H. geminderten, von der Beklagten nach § 42 SGB XI zu zahlenden Betrags von maximal EUR 1.550,00 erstatten darf. Dass dies der Fall ist, ergibt sich eindeutig aus § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB XI.
Nach § 91 Abs. 1 SGB XI können zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach den §§ 85 und 89 SGB XI verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zustande kommt, den Preis für ihre ambulanten oder stationären Leistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren. Nach § 91 Abs. 2 SGB XI werden den Pflegebedürftigen die ihnen von den Einrichtungen nach Absatz 1 berechneten Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen erstattet (Satz 1). Die Erstattung darf jedoch 80 v.H. des Betrages nicht überschreiten, den die Pflegekasse für den einzelnen Pflegebedürftigen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels zu leisten hat (Satz 2). Eine weitergehende Kostenerstattung durch einen Träger der Sozialhilfe ist unzulässig (Satz 3). Nach § 91 Abs. 4 SGB XI sind die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen von der Pflegekasse und der Pflegeeinrichtung rechtzeitig auf die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 (Abs. 3 betrifft die private Pflegeversicherung) hinzuweisen.
Eine Ungleichbehandlung mit der Folge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt erkennbar nicht vor. Denn es besteht ein unterschiedlicher Sachverhalt, nämlich zum einen die Wahl einer Pflegeeinrichtung mit Vergütungsvereinbarung, zum anderen die Wahl einer Pflegeeinrichtung ohne Vergütungsvereinbarung. Pflegebedürftige erhalten die Leistungen der Kurzzeitpflege als Sachleistung. Das SGB XI geht von der Grundkonzeption aus, dass nur die zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die mit den Pflegekassen auch eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben, diese Sachleistung erbringen dürfen, nicht aber die Pflegeeinrichtungen, die keine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen haben. Hiervon macht § 91 SGB XI eine Ausnahme. Um die Wahlfreiheit von Pflegebedürftigen nicht einzuschränken, die gleichwohl von einer Pflegeeinrichtung ohne abgeschlossene Vergütungsvereinbarung betreut werden möchten, räumt § 91 Abs. 2 SGB XI den Pflegekassen für diese Fälle die Möglichkeit der Kostenerstattung ein (Bundestags-Drucksache 12/5292 S. 150). Das Gesetz erweitert mithin die Wahlmöglichkeit der Pflegebedürftigen, indem es ermöglicht, die Wahl des Leistungserbringers aus einer größeren Anzahl von möglichen Leistungserbringern zu treffen, allerdings mit der negativen Konsequenz, dass die Höhe des Anspruchs auf Kostenerstattung geringer ist als die Höhe des Betrages bei Inanspruchnahme der Sachleistung.
b) Es liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor. Denn der Gerichtsbescheid des SG vom 26. Mai 2013 weicht - soweit für den Senat ersichtlich - nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes des Bundesverfassungsgerichts oder des LSG ab.
c) Einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht geltend gemacht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird der Gerichtsbescheid des SG vom 26. Mai 2013 (S 5 P 6054/13) rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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