Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 R 7698/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2738/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig und statthaft, jedoch in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für sachgerecht, die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. E. (Gutachten vom 16. November 2010) nicht auf die Staatskasse zu übernehmen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gemäß § 109 Abs. Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat. Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Vorliegend waren sowohl Klage als auch Berufung erfolglos. Somit hat das Gutachten des Prof. Dr. E. gemessen am Prozessziel der Klägerin, Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Dessen Gutachten hat vielmehr die Leistungseinschätzung des zuvor bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachtens der Dr. K. vom 3. März 2009 sowie diejenige im Reha-Entlassungsbericht der Federseeklinik Bad Buchau vom 18. Februar 2010 bestätigt, wonach die Klägerin unter Beachtung (näher bezeichneter) quantitativer Leistungseinschränkungen, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich auszuüben in der Lage ist. Auch ist das Sozialgericht nicht der Auffassung des Prof. Dr. E. gefolgt, die Klägerin habe bei Ausübung einer Beschäftigung betriebsunübliche Pausen einzuhalten. Insoweit erfolgte keine maßgebliche Beeinflussung der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Sozialgericht. Aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. E. sah sich der Senat auch nicht veranlasst, weitere Ermittlungen zur psychiatrischen Erkrankung der Klägerin einzuleiten. Die Beauftragung des von Amts wegen im Berufungsverfahren nach § 106 SGG tätig gewordenen Sachverständigen Dr. S. erfolgte unter Berücksichtigung erstmals im Berufungsverfahren vorgetragener internistischer Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig und statthaft, jedoch in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für sachgerecht, die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. E. (Gutachten vom 16. November 2010) nicht auf die Staatskasse zu übernehmen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gemäß § 109 Abs. Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat. Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Vorliegend waren sowohl Klage als auch Berufung erfolglos. Somit hat das Gutachten des Prof. Dr. E. gemessen am Prozessziel der Klägerin, Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Dessen Gutachten hat vielmehr die Leistungseinschätzung des zuvor bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachtens der Dr. K. vom 3. März 2009 sowie diejenige im Reha-Entlassungsbericht der Federseeklinik Bad Buchau vom 18. Februar 2010 bestätigt, wonach die Klägerin unter Beachtung (näher bezeichneter) quantitativer Leistungseinschränkungen, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich auszuüben in der Lage ist. Auch ist das Sozialgericht nicht der Auffassung des Prof. Dr. E. gefolgt, die Klägerin habe bei Ausübung einer Beschäftigung betriebsunübliche Pausen einzuhalten. Insoweit erfolgte keine maßgebliche Beeinflussung der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Sozialgericht. Aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. E. sah sich der Senat auch nicht veranlasst, weitere Ermittlungen zur psychiatrischen Erkrankung der Klägerin einzuleiten. Die Beauftragung des von Amts wegen im Berufungsverfahren nach § 106 SGG tätig gewordenen Sachverständigen Dr. S. erfolgte unter Berücksichtigung erstmals im Berufungsverfahren vorgetragener internistischer Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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