Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2869/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4691/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von russischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) und damit um die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Der 1942 geborene Kläger stammt aus der U. und war dort als gewerblicher Arbeiter tätig, ohne Mitglied einer Kolchose zu sein. Am 25.06.1990 zog er in die Bundesrepublik Deutschland und erhielt den Vertriebenenausweis A.
Am 04.10.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 31.10.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 01.12.2007 (Zahlbetrag 841,03 EUR) und rechnete die russischen Beschäftigungszeiten vom 20.11.1964 bis zum 15.06.1990 zu 5/6 als glaubhaft gemachte Zeiten an. Entsprechende Feststellungen hatte die Beklagte bereits zuvor in Bescheiden vom 13.09.1999 und 24.01.2006 zu den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten getroffen. Einen Überprüfungsantrag des Klägers vom 15.03.2007 hatte sie nicht verbeschieden.
Am 30.11.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung seiner Altersrente, mit dem er zum einen die Einstufung seiner Tätigkeit als Turmkranführer in eine höhere Qualifikationsgruppe forderte und die 5/6 Anrechnung anstelle der Vollanrechnung seiner Beschäftigungszeiten beanstandete. Er bat die Entscheidung hierüber zurückzustellen, da er sich um die Beibringung weiterer Nachweise bemühen wolle. Er legte eine Übersetzung seines Arbeitsbuches vor, demzufolge er nach seinem Wehrdienst ab dem 20.11.1964 bei dem U. T. "K." als Montage-Schlosser, Turmkranführer, Bauleiter und Chefmechaniker bis zum 02.06.1987 beschäftigt war und anschließend bis zum 15.06.1990 bei der K. "K." als Oberbauleiter.
Mit Bescheid vom 14.04.2008 half die Beklagte dem Widerspruch dahingehend ab, dass einzelne Tätigkeiten des Klägers einer höheren Qualifikationsgruppe zugeordnet wurden, weswegen sich ein Zahlbetrag der Rente in Höhe von 878,99 EUR ergab. Es verblieb bei der Bewertung der russischen Beschäftigungszeiten mit 5/6.
Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest und berief sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.2008 zu den Beitragszeiten in einer r. LPG, die als nachgewiesen betrachtet würden, da die Beiträge unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten pauschal für alle Mitglieder der Kolchose abgeführt worden seien. Der Kläger machte geltend, auch sein seinerzeitiger Arbeitgeber habe ununterbrochen Beiträge an den staatlichen Rentenfond in der U. abführen müssen, so dass seine Beitragszeiten ebenfalls nachgewiesen und daher ungekürzt zu 6/6 anzurechnen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der nach § 22 Abs. 3 FRG für eine ungekürzte Anrechnung erforderliche Nachweis der Beschäftigungszeiten sei nicht erbracht. Aus dem russischen Arbeitsbuch gehe lediglich der Anfang und das Ende der Beschäftigung hervor. Arbeitsunterbrechungen durch Krankheit, Urlaub etc. seien nicht aufgeführt. Das Urteil des BSG zu den Beitragszeiten in einer rumänischen Kolchose, in dem auch auf r. Kolchosemitglieder Bezug genommen worden sei, betreffe den Kläger nicht, da er in einem industriellen Gewerbe und nicht in einer Kolchose beschäftigt gewesen sei. Eine Anrechnung zu 6/6 könne deshalb nicht erfolgen.
Der Kläger erhob am 14.08.2009 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Er hielt an seinem Vorbringen im Vorverfahren fest und verwies zunächst auf die Urteile des BSG vom 12.02.2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R), die seine Rechtsansicht, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen sei, wenn die Zahlung von Beiträgen in ein Rentenversicherungssystem festgestellt werden könne, bestätigten. Entsprechend den dort aufgeführten Kriterien seien die betreffenden Zeiten aufgrund der Anhörung des Klägers nachgewiesen. Er legte russische Gehaltsbescheinigungen vom 20.03.2008 für die Zeiten von Januar 1970 bis April 1975, von März 1975 bis Dezember 1982, von Januar 1983 bis Mai 1987 und von Juni 1987 bis April 1990 vor, wobei Angaben für die Zeiträume November 1979 bis März 1980 sowie für Mai und November 1989 fehlten. Der Kläger gab an, auch insoweit beschäftigt gewesen zu sein, entsprechende Daten seien verloren gegangen. Auch für die Jahre 1965 bis 1969 seien im Archiv keine Daten mehr vorhanden. Es komme aber nicht in erster Linie auf den Nachweis von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf die Tatsache an, ob Beitragszeiten feststellbar seien. Hinzukommen müsse noch eine Beschäftigung. Beitragszeiten ohne Beschäftigung seien für die ehemalige S. aber nicht bekannt.
Ergänzend bezog er sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 (- L 2 R 435/10 -), in dem dieses nach glaubhaften Angaben des Klägers über Krankheitszeiten von lediglich kurzer Dauer (unter einem Monat) zu einen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung der Beschäftigungszeiten zu 6/6 gelangt war.
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 06.10.2011 gab der Kläger an, er habe schon gelegentlich fehlen müssen, z.B. wegen Zahnschmerzen. Länger als jeweils eine Woche habe er aber nicht gefehlt. Auch unfallbedingt habe er nicht der Arbeit fernbleiben müssen. Er sehe keine Möglichkeiten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Seine Frau sei verstorben, ehemalige Arbeitskollegen könnten wegen des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr vernommen werden.
Die Beklagte verwies erneut darauf, dass der Kläger gewerblicher Arbeiter und nicht Mitglied einer Kolchose gewesen sei. In welchem Umfang die r. Beitragszeiten anzuerkennen seien, bemesse sich allein daran, ob Unterlagen vorgelegt werden könnten, aus denen sich Fehlzeiten wie Krankheits- und Urlaubstage und die tatsächlich geleisteten Arbeitstage ergeben würden. Arbeitsbescheinigungen könnten nur dann als Nachweis dienen, wenn sie entsprechende Angaben über die im Einzelnen geleisteten Arbeitstage enthielten. Unterlagen, die keine Rückschlüsse auf konkrete Fehlzeiten zuließen, seien daher nur Mittel zur Glaubhaftmachung, so etwa ein s./r. Arbeitsbuch. Entsprechende Unterlagen, die diesen Kriterien genügen würden, habe der Kläger nicht vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Zu Recht habe die Beklagte die russischen Beitragszeiten nicht als nachgewiesen, sondern nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt. Das Sozialgericht nahm auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug und sah von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§136 Absatz 3 SGG). Ergänzend wies es darauf hin, dass die Kammer auch unter Berücksichtigung des von Klägerseite angeführten Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 - nicht im Sinne eines Vollbeweises von einem Nachweis der r. Beitragszeiten des Klägers überzeugt sei. Die betreffenden Zeiten seien nicht als volle Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht anzuerkennen.
Es sei lediglich glaubhaft gemacht, jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum in der S. im behaupteten Sinne (durchgehend, ohne Fehlzeiten von einem Monat oder länger) gearbeitet habe. Ein Sachverhalt, der vollbewiesen sei, müsse sich mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben; eine Tatsache sei in diesem Sinne bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich sei, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet seien, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.09.2001 - B 9 V 23/01 B). Der Kläger habe in der richterlichen Anhörung glaubhaft seinen beruflichen Werdegang geschildert. Im Gegensatz zum Vollbeweis bedeute Glaubhaftmachung das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben könnten (BSG a.a.O.). Dies treffe hier zu: der Kläger habe auf das Gericht glaubwürdig und wahrhaftig gewirkt. Gewisse Zweifel seien jedoch verblieben, weil die Einlassung des Klägers nicht mehr durch weitere Beweiserhebung (Einholung von Zeugenaussagen, Vorlage von Urkunden etc.) untermauert werden könne. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien zudem schon in sich lückenhaft, einige Monate fehlten ganz. Aus den vorgelegten Unterlagen seien keine Rückschlüsse auf konkrete Fehlzeiten zu ziehen. Ob sich der von Klägerseite behauptete lange zurückliegende Sachverhalt so und nicht anders zugetragen habe, müsse daher - über die erfolgte Glaubhaftmachung hinaus - offen bleiben.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 13.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.10.2011 Berufung eingelegt. Er habe zahlreiche Belege für seine Beschäftigung vorgelegt. Sofern diese Lücken aufwiesen, spreche das gerade für ihre Authentizität. Auch bei einem in Deutschland Versicherten würde aber der Umstand, dass irgendwann einmal ein oder zwei Monate der Beschäftigung nicht nachweisbar seien, nicht dazu führen, dass für sein gesamtes Erwerbsleben pro Jahr zwei Monate nicht als Beschäftigungszeit anerkannt würden. Da es aufgrund der Arbeitspflicht in der ehemaligen S. keine Fehlzeiten durch Arbeitslosigkeit geben könne, würden als einzige Fehlzeiten krankheitsbedingte Ausfälle in Betracht kommen. Entsprechend dem Eingliederungsgedanken könnten aber auch insoweit nur Krankheitszeiten von mehr als 30 Tagen maßgeblich sein. Solche gravierenderen, länger andauernden Krankheiten würden in der Erinnerung verbleiben. Der Kläger habe derartige längere Krankheitszeiten vor dem Sozialgericht nicht angegeben. Das Sozialgericht habe die Angaben des Klägers für glaubwürdig und wahrhaftig gehalten, so dass die Beschäftigungszeiten in vollem Umfang als nachgewiesen anzusehen seien. Dass er nicht nennenswert, jedenfalls nicht über 30 Tage krank gewesen sei, könnten auch die Zeugen A. H. und V. Z. bestätigen, die ihn in der Zeit von 1970 bis 1990 bzw. 1961 bis 1975 regelmäßig aus beruflichem oder privatem Anlass gesehen hätten. In der ehemaligen S. habe auch kein Kündigungsrecht bestanden, Verletzungen der Arbeitsdisziplin oder Bruch des Arbeitsvertrages seien bestraft worden. Auch aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, s. Beschäftigungsverhältnisse mit den statistischen Werten deutscher Beschäftigungsverhältnisse zu vergleichen. Zudem habe sich diese Situation tatsächlich auch dahingehend verändert, dass jedenfalls in der Zeit von 1991 bis 2011 der höchste Krankenstand nach den Feststellungen des Statistische Bundesamtes nur 12,7 Tage, also weit weniger als 1/12 betragen habe. Der Kläger habe zudem Gehaltsbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich nicht nur sein Verdienst, sondern auch die an den Rentenfonds gezahlten Beiträge ergeben würden. Auch wenn diese Bescheinigungen nicht vollständig seien, so seien doch die darin belegten Zeiten vollständig dokumentiert und deshalb zu berücksichtigen.
der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.10.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2007, geändert durch Bescheid vom 14.04.2008, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter ungekürzter Anrechnung seiner russischen Beitragszeiten (vom 20.11.1964 bis zum 15.06.1990) als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren,
hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wegen Krankheit nicht bzw. nicht länger als 30 Tage unterbrochen war, die Anhörung der im Schriftsatz vom 13.01.2012 benannten Zeugen für den dort ebenfalls aufgeführten Zeitraum,
weiter hilfsweise, die um 1/6 gekürzten Zeiten nach dem FRG als Anrechnungszeiten zur berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und führt ergänzend aus, dass Zeugenerklärungen grundsätzlich lediglich ein Mittel zur Glaubhaftmachung und nicht des Nachweises seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Berechnung seiner Altersrente Entgeltpunkte für in der ehemaligen Sowjetunion vom 20.11.1964 bis 15.06.1990 zurückgelegte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten ohne Kürzung um 1/6 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde zu legen und dem Kläger eine dementsprechend höhere Rente zu zahlen. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch, da die in Rede stehenden Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind.
I.
Der Kläger begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Der Kläger beanstandet lediglich den in die Berechnung eingestellten Rangwert, weswegen allein darüber zu entscheiden ist, ob ihm ein Recht auf höhere Rente deswegen zusteht, weil er durch ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die vom 20.11.1964 bis 15.06.1990 in der ehemaligen S. zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten höhere Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) als die von der Beklagten berücksichtigten erworben hat und infolgedessen ein höherer Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) in die genannte Rentenformel einzusetzen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.05.2003, - B 4 RA 26/02 R -). Gegenstand des Verfahrens ist damit (allein) die Überprüfung des Rentenbescheids vom 31.10.2007 in der geänderten Fassung vom 14.04.2008 insoweit, als die darin verfügte Rentenhöchstwertfestsetzung aufgehoben bzw. geändert werden soll. In diesem Bescheid hat die Beklagte die Entgeltpunkte für die streitige Zeit gem. § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzt. Demgegenüber bleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass der Kläger während der streitigen Zeit die Tatbestände von nach § 15 FRG bundesdeutschen Zeiten gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat; hierüber sind sich die Beteiligten auch einig. Auch in der Folgezeit ergangene Renten-anpassungsbescheide sind nicht Verfahrensgegenstand.
II.
Die Beklagte hat im Rentenbescheid vom 31.10.2007 in der geänderten Fassung vom 14.04.2008 die vom Kläger in der ehemaligen S./U. vom 20.11.1964 bis 15.06.1990 zurückgelegten Zeiten zu Recht als nicht nachgewiesene Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten eingestuft und deswegen die dafür ermittelten Entgeltpunkte auch zu Recht um 1/6 gekürzt.
1.) Die Beklagte hat - worüber allein gestritten wird - die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG (in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25.07.1991, BGBl. I S. 1606 - vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2005, - B 13 RJ 44/04 R- ) rechtsfehlerfrei und damit richtig angewandt. Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 zu § 22 Abs. 4 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung).
Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Eine solche Kürzung auf 5/6 – allerdings zeitmäßig und nicht wertbezogen – war im FRG auch schon vor dem 1. Januar 1992 in § 19 Abs. 2 FRG a.F. enthalten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diesen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung enthalten sein können, für die ein Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Dabei wurde die statistische Erfahrung zugrunde gelegt, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Demgegenüber können Beschäftigungs- und Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorlag. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden sind und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichen (vgl. auch BSG, Urt. v. 08.09.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setzt außerdem eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genügt, das sich auf die betreffende Zeit bezieht. Nicht ausreichend ist, dass Anfang und Ende des Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehen, sondern darüber hinaus dürfen keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung ist nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (BSG, Urteile vom 20.08.1974, - 4 RJ 241/73 - und vom 24.07.1980, - 5 RJ 38/79 - sowie vom 08.09.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Fehlzeiten lassen sich üblicherweise nur auf Grund (etwa) von Lohnlisten bzw. Lohnzahlungslisten der Arbeitgeber feststellen, wobei auch darauf gestützte Auskünfte (bspw.) von Staatsarchiven genügen können. Diese unterliegen den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiswürdigung, insbesondere dürfen keine Zweifel daran vorliegen, dass die (Arbeitgeber-)Unterlagen tatsächlich vorlagen und vom Staatsarchiv ausgewertet wurden.
Diese Grundsätze schließen eine allgemeine und unbesehene Übernahme der in s. Arbeitsbüchern oder Bescheinigungen bestätigten Beitragszeiten in die bundesdeutsche Rentenversicherung aus. Der Nachweis einer höheren Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als 5/6 setzt konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten voraus. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass in die vom Arbeitgeber bescheinigten Zeiten keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsunterbrechungen fallen. Die Angaben des Versicherten müssen in sich schlüssig sein und es darf nicht der Verdacht bestehen, dass es sich bei vorgelegten Unterlagen um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt. Außerdem müssen aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (vgl. zu r. Bescheinigungen: Bayerisches LSG, Urt. v. 03.05.2005, - L 5 R 558/04 - sowie LSG Saarland, Urt. v. 14.10.2005, - L 7 RJ 98/03 -; auch Senatsurteile vom 24.09.2008, - L 5 R 3102/07 - und vom 03.08.2011 - L 5 R 2326/10 -). Insgesamt haben danach konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorzuliegen und die Arbeitsunterbrechungen dürfen den zeitlichen Umfang von 1/6 nicht erreichen (vgl. BSG, Urt. v. 20.08.1974, - 4 RJ 241/73 -; Urt. v. 09.11.1982, - 11 RA 64/81 -; LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -).
2.) Hinsichtlich des Beweiswertes von Unterlagen aus der ehemaligen S. ist anerkannt, dass ein Arbeitsbuch, wie es der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, nicht den erforderlichen Nachweis des Fehlens relevanter Unterbrechungen während der fraglichen Zeiten erbringen kann. Das sowjetische Arbeitsbuch enthält zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nämlich nur Rahmenangaben, aber keine Aussagen über krankheitsbedingte oder sonstige Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse (BSG, Urt. v. 21.04.1982, - 4 RJ 33/81 -). In der ehemaligen S. wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit u. a. der Militärdienst und Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war, eingerechnet (vgl. dazu Bilinsky, Das Sozial- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion, Jahrbuch für Ostrecht Band XIII. 1982 S. 106). Sie mussten daher auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden (LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -). Das Arbeitsbuch des Klägers enthält nur sehr allgemeine Rahmenangaben (13 einzeilige Eintragungen bezogen auf den Zeitraum vom 24.05.1960 bis zum 15.06.1990), benennt insbesondere nur Daten zum Beschäftigungsbeginn bzw. –ende und zu Versetzungen (14.10.1965, 20.03.1967, 04.06.1971 und 25.03.1975), jedoch ohne Angabe von Beschäftigungsort und Wirtschaftszweig, und taugt damit zwar zur Glaubhaftmachung, nicht jedoch zum Nachweis der streitigen Zeiten als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit. Die Glaubhaftigkeit der im Arbeitsbuch aufgeführten Beschäftigungszeiten ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, führt allerdings zu der von der Beklagten vorgenommen 5/6 Anrechnung.
Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigungen (Archivbescheinigungen) können den (vollen) Beweis der streitigen Zeiten als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit ebenfalls nicht erbringen. Die Archivbescheinigungen enthalten nur pauschale Angaben zu Beschäftigungsmonaten und zu dem gezahlten Lohn. Arbeitsunterbrechungen, etwa durch Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sind nicht konkret aufgeführt. Auffallend sind die erheblichen Schwankungen der Gehälter für die einzelnen Monate, die nur auf deutliche Differenzen bei der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen können. Ob diese Differenzen zumindest teilweise auch krankheitsbedingt oder durch andere Arbeitsausfallszeiten (etwa aufgrund von politischen Schulungen) bedingt sind, bleibt mangels konkreter Einzelangaben im Unklaren. Für einen Nachweis einer durchgehenden Vollbeschäftigung reichen die Gehaltsbescheinigungen daher nicht aus. Für den Beweiswert der in Rede stehenden Urkunden ist es ohne Belang, dass in den Lohnunterlagen der Arbeitgeber Krankheits- und Urlaubstage offenbar nicht vermerkt zu werden brauchten (vgl. auch BSG, Urt. v. 21.04.1982, - 4 RJ 33/81 -). Schließlich ist für eine Reihe von Monaten (November 1979 bis März 1980 sowie für Mai und November 1989) eine Beschäftigung nicht dokumentiert. Für die Jahre 1965 bis 1969 liegen keine Gehaltsbescheinigungen vor, nach Angaben des Klägers sind entsprechende Daten beim zuständigen Staatsarchiv nicht mehr vorhanden.
In der Summe ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden und den Angaben des Klägers kein ausreichend klares Bild hinsichtlich der vom Kläger während der streitigen Zeit zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten. Es ist zur vollen Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass in der Zeit vom 20.11.1964 bis 15.06.1990 eine höhere Beitrags- bzw. Beschäftigungsdichte als 5/6 vorgelegen hatte. Eine solche Feststellung kann angesichts der Unsicherheiten in der Beweislage auch für einzelne in der Archivbescheinigung ausgewiesene Monate nicht getroffen werden. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des BSG (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) und des Bayerischen LSG (Urteil vom 24.02.2010 - L 1 804/09 -) zur Beitragsentrichtung für Mitglieder rumänischer LPGs sind nicht einschlägig, da der Kläger in der U. nicht Mitglied einer Kolchose war. Anhaltspunkte dafür, dass für Beschäftigte in den staatlichen Betrieben der ehemaligen S. eine entsprechende durchgehende Beitragsabführung wie für Mitglieder der LPGs erfolgt ist, hat der Senat nicht. Auch der Kläger hat hierzu nichts konkret vorgetragen.
Auch auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 (L 2 R 435/10, in Juris) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dieser Entscheidung liegen die dort im Einzelfall getroffenen Feststellungen (vgl. RdNr. 87 des Juris-Umdrucks) zugrunde, wonach Fehlzeiten von lediglich 2 bis 3 % zur Überzeugung des dort entscheidenden Senats aufgrund der Annahme anerkannt wurden, dass bei gesunden Arbeitnehmern im Alter zwischen 15 und 45 Jahren üblicherweise nicht mit krankheitsbedingten Ausfalltagen in größerem Umfang zu rechnen ist. Diese Beweiswürdigung kann nicht übernommen werden. Bedenken ergeben sich bereits daraus, dass schon die eigenen (möglicherweise interessengeleiteten) Angaben des dortigen Klägers in Verbindung mit der allgemeinen Erfahrungstatsache, dass jüngere Menschen im Allgemeinen seltener krank sind, als ausreichend für den vom Gesetz geforderten Nachweis gewertet wurden. Die eigenen Angaben des Klägers im vorliegenden Fall, die in Übereinstimmung mit der allgemeinen Erfahrungstatsache stehen, dass jüngere Menschen seltener krank sind als ältere, führen nach Auffassung des Senats hier im Zusammenhang mit den dürftigen Rahmenangaben im Arbeitsbuch allenfalls zur Glaubhaftmachung der hier streitigen Zeiten. Dies reicht für einen lückenlosen Nachweis ununterbrochener Vollbeschäftigung aber nicht aus, da es hierfür konkreter, widerspruchsfreier Belege bedarf, aus denen sich zweifelsfrei der Schluss ziehen lässt, dass der Betreffende tatsächlich ununterbrochen beschäftigt war. Solche Belege fehlen vorliegend, die Lohnlisten vermögen diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, wie oben bereits dargelegt wurde.
Zu weiteren Ermittlungen sieht sich der Senat nicht veranlasst. Dem Hilfsantrag des Klägers musste nicht entsprochen werden. Die benannten Zeugen können aus eigener Anschauung nicht dartun, ob der Kläger lückenlos beschäftigt war. Sie haben ihn nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 13.01.2012 in den hier streitigen Zeiträumen nur mehr oder weniger regelmäßig in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Abständen, nicht aber praktisch durchgehend gesehen, so dass sie im Ergebnis nicht mehr sagen können als das, was ihnen der Kläger seinerzeit selbst über sich und seinen Gesundheitszustand bzw. seine Anwesenheit am Arbeitsplatz gesagt hat. Die Glaubhaftmachung ist vorliegend unstreitig, die für den Nachweis angesichts der dürftigen Angaben im Arbeitsbuch (für den Zeitraum vom 25.03.1975 bis 02.06.1987 fehlt beispielsweise jegliche Eintragung) und den widersprüchlichen Lohnlisten vom 20.3.2008 vorliegend erforderliche zeitgerechte Dokumentation durch beweiskräftige Unterlagen vermögen die benannten Zeugen durch ihre Aussage schon nach den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13.01.2012 nicht zu ersetzen.
Soweit der Kläger mit seinem weiteren Hilfsantrag verlangt hat, die um 1/6 gekürzten Zeiten nach dem FRG als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, geht sein Antrag fehl, weil die 1/6 Kürzung im angegriffenen Bescheid entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 FRG vom 14.04.2008 wertmäßig erfolgt ist. Das bedeutet, dass nur die Entgeltpunkte aus den betreffenden Zeiten gekürzt worden sind, sodass gar keine konkreten Zeiten ermittelbar sind, die als Anrechnungszeiten überhaupt in den Versicherungsverlauf des Klägers eingestellt werden könnten. Der Kläger verkennt, dass die gesamten Zeiten seiner Beschäftigung in der ehemaligen S. bereits als Pflichtbeitragszeiten anerkannt sind (vgl. Anlage 10 des Bescheids vom 14.04.2008).
Es bleibt somit dabei, dass die genannte Zeit durchgehend als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit der Rentenberechnung nach näherer Maßgabe des § 23 Abs. 3 FRG mit dem Faktor 5/6 zugrunde gelegt werden kann. Eine volle Anrechnung als nachgewiesene Zeit ist dagegen nicht möglich. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung von russischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten ohne Kürzung um ein Sechstel nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) und damit um die Gewährung einer höheren Regelaltersrente.
Der 1942 geborene Kläger stammt aus der U. und war dort als gewerblicher Arbeiter tätig, ohne Mitglied einer Kolchose zu sein. Am 25.06.1990 zog er in die Bundesrepublik Deutschland und erhielt den Vertriebenenausweis A.
Am 04.10.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente.
Mit Bescheid vom 31.10.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente ab dem 01.12.2007 (Zahlbetrag 841,03 EUR) und rechnete die russischen Beschäftigungszeiten vom 20.11.1964 bis zum 15.06.1990 zu 5/6 als glaubhaft gemachte Zeiten an. Entsprechende Feststellungen hatte die Beklagte bereits zuvor in Bescheiden vom 13.09.1999 und 24.01.2006 zu den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten getroffen. Einen Überprüfungsantrag des Klägers vom 15.03.2007 hatte sie nicht verbeschieden.
Am 30.11.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung seiner Altersrente, mit dem er zum einen die Einstufung seiner Tätigkeit als Turmkranführer in eine höhere Qualifikationsgruppe forderte und die 5/6 Anrechnung anstelle der Vollanrechnung seiner Beschäftigungszeiten beanstandete. Er bat die Entscheidung hierüber zurückzustellen, da er sich um die Beibringung weiterer Nachweise bemühen wolle. Er legte eine Übersetzung seines Arbeitsbuches vor, demzufolge er nach seinem Wehrdienst ab dem 20.11.1964 bei dem U. T. "K." als Montage-Schlosser, Turmkranführer, Bauleiter und Chefmechaniker bis zum 02.06.1987 beschäftigt war und anschließend bis zum 15.06.1990 bei der K. "K." als Oberbauleiter.
Mit Bescheid vom 14.04.2008 half die Beklagte dem Widerspruch dahingehend ab, dass einzelne Tätigkeiten des Klägers einer höheren Qualifikationsgruppe zugeordnet wurden, weswegen sich ein Zahlbetrag der Rente in Höhe von 878,99 EUR ergab. Es verblieb bei der Bewertung der russischen Beschäftigungszeiten mit 5/6.
Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest und berief sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.2008 zu den Beitragszeiten in einer r. LPG, die als nachgewiesen betrachtet würden, da die Beiträge unabhängig von den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten pauschal für alle Mitglieder der Kolchose abgeführt worden seien. Der Kläger machte geltend, auch sein seinerzeitiger Arbeitgeber habe ununterbrochen Beiträge an den staatlichen Rentenfond in der U. abführen müssen, so dass seine Beitragszeiten ebenfalls nachgewiesen und daher ungekürzt zu 6/6 anzurechnen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der nach § 22 Abs. 3 FRG für eine ungekürzte Anrechnung erforderliche Nachweis der Beschäftigungszeiten sei nicht erbracht. Aus dem russischen Arbeitsbuch gehe lediglich der Anfang und das Ende der Beschäftigung hervor. Arbeitsunterbrechungen durch Krankheit, Urlaub etc. seien nicht aufgeführt. Das Urteil des BSG zu den Beitragszeiten in einer rumänischen Kolchose, in dem auch auf r. Kolchosemitglieder Bezug genommen worden sei, betreffe den Kläger nicht, da er in einem industriellen Gewerbe und nicht in einer Kolchose beschäftigt gewesen sei. Eine Anrechnung zu 6/6 könne deshalb nicht erfolgen.
Der Kläger erhob am 14.08.2009 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Er hielt an seinem Vorbringen im Vorverfahren fest und verwies zunächst auf die Urteile des BSG vom 12.02.2009 (B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R), die seine Rechtsansicht, dass ein Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen sei, wenn die Zahlung von Beiträgen in ein Rentenversicherungssystem festgestellt werden könne, bestätigten. Entsprechend den dort aufgeführten Kriterien seien die betreffenden Zeiten aufgrund der Anhörung des Klägers nachgewiesen. Er legte russische Gehaltsbescheinigungen vom 20.03.2008 für die Zeiten von Januar 1970 bis April 1975, von März 1975 bis Dezember 1982, von Januar 1983 bis Mai 1987 und von Juni 1987 bis April 1990 vor, wobei Angaben für die Zeiträume November 1979 bis März 1980 sowie für Mai und November 1989 fehlten. Der Kläger gab an, auch insoweit beschäftigt gewesen zu sein, entsprechende Daten seien verloren gegangen. Auch für die Jahre 1965 bis 1969 seien im Archiv keine Daten mehr vorhanden. Es komme aber nicht in erster Linie auf den Nachweis von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf die Tatsache an, ob Beitragszeiten feststellbar seien. Hinzukommen müsse noch eine Beschäftigung. Beitragszeiten ohne Beschäftigung seien für die ehemalige S. aber nicht bekannt.
Ergänzend bezog er sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 (- L 2 R 435/10 -), in dem dieses nach glaubhaften Angaben des Klägers über Krankheitszeiten von lediglich kurzer Dauer (unter einem Monat) zu einen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung der Beschäftigungszeiten zu 6/6 gelangt war.
Im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 06.10.2011 gab der Kläger an, er habe schon gelegentlich fehlen müssen, z.B. wegen Zahnschmerzen. Länger als jeweils eine Woche habe er aber nicht gefehlt. Auch unfallbedingt habe er nicht der Arbeit fernbleiben müssen. Er sehe keine Möglichkeiten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Seine Frau sei verstorben, ehemalige Arbeitskollegen könnten wegen des lange zurückliegenden Zeitraums nicht mehr vernommen werden.
Die Beklagte verwies erneut darauf, dass der Kläger gewerblicher Arbeiter und nicht Mitglied einer Kolchose gewesen sei. In welchem Umfang die r. Beitragszeiten anzuerkennen seien, bemesse sich allein daran, ob Unterlagen vorgelegt werden könnten, aus denen sich Fehlzeiten wie Krankheits- und Urlaubstage und die tatsächlich geleisteten Arbeitstage ergeben würden. Arbeitsbescheinigungen könnten nur dann als Nachweis dienen, wenn sie entsprechende Angaben über die im Einzelnen geleisteten Arbeitstage enthielten. Unterlagen, die keine Rückschlüsse auf konkrete Fehlzeiten zuließen, seien daher nur Mittel zur Glaubhaftmachung, so etwa ein s./r. Arbeitsbuch. Entsprechende Unterlagen, die diesen Kriterien genügen würden, habe der Kläger nicht vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2011 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Zu Recht habe die Beklagte die russischen Beitragszeiten nicht als nachgewiesen, sondern nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt. Das Sozialgericht nahm auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug und sah von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§136 Absatz 3 SGG). Ergänzend wies es darauf hin, dass die Kammer auch unter Berücksichtigung des von Klägerseite angeführten Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 - nicht im Sinne eines Vollbeweises von einem Nachweis der r. Beitragszeiten des Klägers überzeugt sei. Die betreffenden Zeiten seien nicht als volle Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht anzuerkennen.
Es sei lediglich glaubhaft gemacht, jedoch nicht nachgewiesen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum in der S. im behaupteten Sinne (durchgehend, ohne Fehlzeiten von einem Monat oder länger) gearbeitet habe. Ein Sachverhalt, der vollbewiesen sei, müsse sich mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit so zugetragen haben; eine Tatsache sei in diesem Sinne bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich sei, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet seien, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Beschluss vom 08.09.2001 - B 9 V 23/01 B). Der Kläger habe in der richterlichen Anhörung glaubhaft seinen beruflichen Werdegang geschildert. Im Gegensatz zum Vollbeweis bedeute Glaubhaftmachung das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben könnten (BSG a.a.O.). Dies treffe hier zu: der Kläger habe auf das Gericht glaubwürdig und wahrhaftig gewirkt. Gewisse Zweifel seien jedoch verblieben, weil die Einlassung des Klägers nicht mehr durch weitere Beweiserhebung (Einholung von Zeugenaussagen, Vorlage von Urkunden etc.) untermauert werden könne. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien zudem schon in sich lückenhaft, einige Monate fehlten ganz. Aus den vorgelegten Unterlagen seien keine Rückschlüsse auf konkrete Fehlzeiten zu ziehen. Ob sich der von Klägerseite behauptete lange zurückliegende Sachverhalt so und nicht anders zugetragen habe, müsse daher - über die erfolgte Glaubhaftmachung hinaus - offen bleiben.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 13.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.10.2011 Berufung eingelegt. Er habe zahlreiche Belege für seine Beschäftigung vorgelegt. Sofern diese Lücken aufwiesen, spreche das gerade für ihre Authentizität. Auch bei einem in Deutschland Versicherten würde aber der Umstand, dass irgendwann einmal ein oder zwei Monate der Beschäftigung nicht nachweisbar seien, nicht dazu führen, dass für sein gesamtes Erwerbsleben pro Jahr zwei Monate nicht als Beschäftigungszeit anerkannt würden. Da es aufgrund der Arbeitspflicht in der ehemaligen S. keine Fehlzeiten durch Arbeitslosigkeit geben könne, würden als einzige Fehlzeiten krankheitsbedingte Ausfälle in Betracht kommen. Entsprechend dem Eingliederungsgedanken könnten aber auch insoweit nur Krankheitszeiten von mehr als 30 Tagen maßgeblich sein. Solche gravierenderen, länger andauernden Krankheiten würden in der Erinnerung verbleiben. Der Kläger habe derartige längere Krankheitszeiten vor dem Sozialgericht nicht angegeben. Das Sozialgericht habe die Angaben des Klägers für glaubwürdig und wahrhaftig gehalten, so dass die Beschäftigungszeiten in vollem Umfang als nachgewiesen anzusehen seien. Dass er nicht nennenswert, jedenfalls nicht über 30 Tage krank gewesen sei, könnten auch die Zeugen A. H. und V. Z. bestätigen, die ihn in der Zeit von 1970 bis 1990 bzw. 1961 bis 1975 regelmäßig aus beruflichem oder privatem Anlass gesehen hätten. In der ehemaligen S. habe auch kein Kündigungsrecht bestanden, Verletzungen der Arbeitsdisziplin oder Bruch des Arbeitsvertrages seien bestraft worden. Auch aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, s. Beschäftigungsverhältnisse mit den statistischen Werten deutscher Beschäftigungsverhältnisse zu vergleichen. Zudem habe sich diese Situation tatsächlich auch dahingehend verändert, dass jedenfalls in der Zeit von 1991 bis 2011 der höchste Krankenstand nach den Feststellungen des Statistische Bundesamtes nur 12,7 Tage, also weit weniger als 1/12 betragen habe. Der Kläger habe zudem Gehaltsbescheinigungen vorgelegt, aus denen sich nicht nur sein Verdienst, sondern auch die an den Rentenfonds gezahlten Beiträge ergeben würden. Auch wenn diese Bescheinigungen nicht vollständig seien, so seien doch die darin belegten Zeiten vollständig dokumentiert und deshalb zu berücksichtigen.
der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10.10.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2007, geändert durch Bescheid vom 14.04.2008, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente unter ungekürzter Anrechnung seiner russischen Beitragszeiten (vom 20.11.1964 bis zum 15.06.1990) als nachgewiesene Beitragszeiten zu gewähren,
hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wegen Krankheit nicht bzw. nicht länger als 30 Tage unterbrochen war, die Anhörung der im Schriftsatz vom 13.01.2012 benannten Zeugen für den dort ebenfalls aufgeführten Zeitraum,
weiter hilfsweise, die um 1/6 gekürzten Zeiten nach dem FRG als Anrechnungszeiten zur berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und führt ergänzend aus, dass Zeugenerklärungen grundsätzlich lediglich ein Mittel zur Glaubhaftmachung und nicht des Nachweises seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Berechnung seiner Altersrente Entgeltpunkte für in der ehemaligen Sowjetunion vom 20.11.1964 bis 15.06.1990 zurückgelegte Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten ohne Kürzung um 1/6 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde zu legen und dem Kläger eine dementsprechend höhere Rente zu zahlen. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch, da die in Rede stehenden Zeiten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sind.
I.
Der Kläger begehrt letztendlich die Zahlung höherer Altersrente. Der Monatsbetrag der Rente (Wert des Rechts auf Rente) ist rechnerisch das Produkt aus der Summe der Entgeltpunkte (Rangwert), dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert (§ 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI). Der Kläger beanstandet lediglich den in die Berechnung eingestellten Rangwert, weswegen allein darüber zu entscheiden ist, ob ihm ein Recht auf höhere Rente deswegen zusteht, weil er durch ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die vom 20.11.1964 bis 15.06.1990 in der ehemaligen S. zurückgelegten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten höhere Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) als die von der Beklagten berücksichtigten erworben hat und infolgedessen ein höherer Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) in die genannte Rentenformel einzusetzen ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.05.2003, - B 4 RA 26/02 R -). Gegenstand des Verfahrens ist damit (allein) die Überprüfung des Rentenbescheids vom 31.10.2007 in der geänderten Fassung vom 14.04.2008 insoweit, als die darin verfügte Rentenhöchstwertfestsetzung aufgehoben bzw. geändert werden soll. In diesem Bescheid hat die Beklagte die Entgeltpunkte für die streitige Zeit gem. § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 gekürzt. Demgegenüber bleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass der Kläger während der streitigen Zeit die Tatbestände von nach § 15 FRG bundesdeutschen Zeiten gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat; hierüber sind sich die Beteiligten auch einig. Auch in der Folgezeit ergangene Renten-anpassungsbescheide sind nicht Verfahrensgegenstand.
II.
Die Beklagte hat im Rentenbescheid vom 31.10.2007 in der geänderten Fassung vom 14.04.2008 die vom Kläger in der ehemaligen S./U. vom 20.11.1964 bis 15.06.1990 zurückgelegten Zeiten zu Recht als nicht nachgewiesene Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten eingestuft und deswegen die dafür ermittelten Entgeltpunkte auch zu Recht um 1/6 gekürzt.
1.) Die Beklagte hat - worüber allein gestritten wird - die Regelung des § 22 Abs. 3 FRG (in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25.07.1991, BGBl. I S. 1606 - vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2005, - B 13 RJ 44/04 R- ) rechtsfehlerfrei und damit richtig angewandt. Anlass zu verfassungsrechtlichen Zweifeln besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 zu § 22 Abs. 4 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung).
Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Eine solche Kürzung auf 5/6 – allerdings zeitmäßig und nicht wertbezogen – war im FRG auch schon vor dem 1. Januar 1992 in § 19 Abs. 2 FRG a.F. enthalten. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diesen Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung enthalten sein können, für die ein Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Dabei wurde die statistische Erfahrung zugrunde gelegt, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Demgegenüber können Beschäftigungs- und Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorlag. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorhanden sind und die Arbeitsunterbrechungen nicht 1/6 erreichen (vgl. auch BSG, Urt. v. 08.09.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Eine Beitragszeit im Sinne von § 15 FRG setzt außerdem eine tatsächliche Beitragsentrichtung voraus, wobei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen genügt, das sich auf die betreffende Zeit bezieht. Nicht ausreichend ist, dass Anfang und Ende des Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung feststehen, sondern darüber hinaus dürfen keine Ausfalltatbestände wie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder andere Arbeitsunterbrechungen, z.B. durch berufliche oder politische Schulungen, eingetreten sein. Maßgebend für diese Prüfung ist nicht das Recht des Herkunftslandes, sondern das Bundesrecht und die darin getroffenen Definitionen (BSG, Urteile vom 20.08.1974, - 4 RJ 241/73 - und vom 24.07.1980, - 5 RJ 38/79 - sowie vom 08.09.2005, - B 13 RJ 44/04 R -). Fehlzeiten lassen sich üblicherweise nur auf Grund (etwa) von Lohnlisten bzw. Lohnzahlungslisten der Arbeitgeber feststellen, wobei auch darauf gestützte Auskünfte (bspw.) von Staatsarchiven genügen können. Diese unterliegen den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiswürdigung, insbesondere dürfen keine Zweifel daran vorliegen, dass die (Arbeitgeber-)Unterlagen tatsächlich vorlagen und vom Staatsarchiv ausgewertet wurden.
Diese Grundsätze schließen eine allgemeine und unbesehene Übernahme der in s. Arbeitsbüchern oder Bescheinigungen bestätigten Beitragszeiten in die bundesdeutsche Rentenversicherung aus. Der Nachweis einer höheren Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als 5/6 setzt konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten voraus. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass in die vom Arbeitgeber bescheinigten Zeiten keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsunterbrechungen fallen. Die Angaben des Versicherten müssen in sich schlüssig sein und es darf nicht der Verdacht bestehen, dass es sich bei vorgelegten Unterlagen um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt. Außerdem müssen aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (vgl. zu r. Bescheinigungen: Bayerisches LSG, Urt. v. 03.05.2005, - L 5 R 558/04 - sowie LSG Saarland, Urt. v. 14.10.2005, - L 7 RJ 98/03 -; auch Senatsurteile vom 24.09.2008, - L 5 R 3102/07 - und vom 03.08.2011 - L 5 R 2326/10 -). Insgesamt haben danach konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorzuliegen und die Arbeitsunterbrechungen dürfen den zeitlichen Umfang von 1/6 nicht erreichen (vgl. BSG, Urt. v. 20.08.1974, - 4 RJ 241/73 -; Urt. v. 09.11.1982, - 11 RA 64/81 -; LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -).
2.) Hinsichtlich des Beweiswertes von Unterlagen aus der ehemaligen S. ist anerkannt, dass ein Arbeitsbuch, wie es der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, nicht den erforderlichen Nachweis des Fehlens relevanter Unterbrechungen während der fraglichen Zeiten erbringen kann. Das sowjetische Arbeitsbuch enthält zu den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen nämlich nur Rahmenangaben, aber keine Aussagen über krankheitsbedingte oder sonstige Unterbrechungen der einzelnen Arbeitsverhältnisse (BSG, Urt. v. 21.04.1982, - 4 RJ 33/81 -). In der ehemaligen S. wurden in die allgemeine Beschäftigungsdauer neben der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit u. a. der Militärdienst und Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer krankgeschrieben war, eingerechnet (vgl. dazu Bilinsky, Das Sozial- und Versorgungsrecht in der Sowjetunion, Jahrbuch für Ostrecht Band XIII. 1982 S. 106). Sie mussten daher auch im Arbeitsbuch nicht vermerkt werden (LSG Hessen, Urt. v. 11.11.2003, - L 2 RJ 25/03 -). Das Arbeitsbuch des Klägers enthält nur sehr allgemeine Rahmenangaben (13 einzeilige Eintragungen bezogen auf den Zeitraum vom 24.05.1960 bis zum 15.06.1990), benennt insbesondere nur Daten zum Beschäftigungsbeginn bzw. –ende und zu Versetzungen (14.10.1965, 20.03.1967, 04.06.1971 und 25.03.1975), jedoch ohne Angabe von Beschäftigungsort und Wirtschaftszweig, und taugt damit zwar zur Glaubhaftmachung, nicht jedoch zum Nachweis der streitigen Zeiten als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit. Die Glaubhaftigkeit der im Arbeitsbuch aufgeführten Beschäftigungszeiten ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, führt allerdings zu der von der Beklagten vorgenommen 5/6 Anrechnung.
Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gehaltsbescheinigungen (Archivbescheinigungen) können den (vollen) Beweis der streitigen Zeiten als Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit ebenfalls nicht erbringen. Die Archivbescheinigungen enthalten nur pauschale Angaben zu Beschäftigungsmonaten und zu dem gezahlten Lohn. Arbeitsunterbrechungen, etwa durch Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, sind nicht konkret aufgeführt. Auffallend sind die erheblichen Schwankungen der Gehälter für die einzelnen Monate, die nur auf deutliche Differenzen bei der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung beruhen können. Ob diese Differenzen zumindest teilweise auch krankheitsbedingt oder durch andere Arbeitsausfallszeiten (etwa aufgrund von politischen Schulungen) bedingt sind, bleibt mangels konkreter Einzelangaben im Unklaren. Für einen Nachweis einer durchgehenden Vollbeschäftigung reichen die Gehaltsbescheinigungen daher nicht aus. Für den Beweiswert der in Rede stehenden Urkunden ist es ohne Belang, dass in den Lohnunterlagen der Arbeitgeber Krankheits- und Urlaubstage offenbar nicht vermerkt zu werden brauchten (vgl. auch BSG, Urt. v. 21.04.1982, - 4 RJ 33/81 -). Schließlich ist für eine Reihe von Monaten (November 1979 bis März 1980 sowie für Mai und November 1989) eine Beschäftigung nicht dokumentiert. Für die Jahre 1965 bis 1969 liegen keine Gehaltsbescheinigungen vor, nach Angaben des Klägers sind entsprechende Daten beim zuständigen Staatsarchiv nicht mehr vorhanden.
In der Summe ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden und den Angaben des Klägers kein ausreichend klares Bild hinsichtlich der vom Kläger während der streitigen Zeit zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Beitragszeiten. Es ist zur vollen Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass in der Zeit vom 20.11.1964 bis 15.06.1990 eine höhere Beitrags- bzw. Beschäftigungsdichte als 5/6 vorgelegen hatte. Eine solche Feststellung kann angesichts der Unsicherheiten in der Beweislage auch für einzelne in der Archivbescheinigung ausgewiesene Monate nicht getroffen werden. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des BSG (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) und des Bayerischen LSG (Urteil vom 24.02.2010 - L 1 804/09 -) zur Beitragsentrichtung für Mitglieder rumänischer LPGs sind nicht einschlägig, da der Kläger in der U. nicht Mitglied einer Kolchose war. Anhaltspunkte dafür, dass für Beschäftigte in den staatlichen Betrieben der ehemaligen S. eine entsprechende durchgehende Beitragsabführung wie für Mitglieder der LPGs erfolgt ist, hat der Senat nicht. Auch der Kläger hat hierzu nichts konkret vorgetragen.
Auch auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.11.2010 (L 2 R 435/10, in Juris) kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dieser Entscheidung liegen die dort im Einzelfall getroffenen Feststellungen (vgl. RdNr. 87 des Juris-Umdrucks) zugrunde, wonach Fehlzeiten von lediglich 2 bis 3 % zur Überzeugung des dort entscheidenden Senats aufgrund der Annahme anerkannt wurden, dass bei gesunden Arbeitnehmern im Alter zwischen 15 und 45 Jahren üblicherweise nicht mit krankheitsbedingten Ausfalltagen in größerem Umfang zu rechnen ist. Diese Beweiswürdigung kann nicht übernommen werden. Bedenken ergeben sich bereits daraus, dass schon die eigenen (möglicherweise interessengeleiteten) Angaben des dortigen Klägers in Verbindung mit der allgemeinen Erfahrungstatsache, dass jüngere Menschen im Allgemeinen seltener krank sind, als ausreichend für den vom Gesetz geforderten Nachweis gewertet wurden. Die eigenen Angaben des Klägers im vorliegenden Fall, die in Übereinstimmung mit der allgemeinen Erfahrungstatsache stehen, dass jüngere Menschen seltener krank sind als ältere, führen nach Auffassung des Senats hier im Zusammenhang mit den dürftigen Rahmenangaben im Arbeitsbuch allenfalls zur Glaubhaftmachung der hier streitigen Zeiten. Dies reicht für einen lückenlosen Nachweis ununterbrochener Vollbeschäftigung aber nicht aus, da es hierfür konkreter, widerspruchsfreier Belege bedarf, aus denen sich zweifelsfrei der Schluss ziehen lässt, dass der Betreffende tatsächlich ununterbrochen beschäftigt war. Solche Belege fehlen vorliegend, die Lohnlisten vermögen diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, wie oben bereits dargelegt wurde.
Zu weiteren Ermittlungen sieht sich der Senat nicht veranlasst. Dem Hilfsantrag des Klägers musste nicht entsprochen werden. Die benannten Zeugen können aus eigener Anschauung nicht dartun, ob der Kläger lückenlos beschäftigt war. Sie haben ihn nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 13.01.2012 in den hier streitigen Zeiträumen nur mehr oder weniger regelmäßig in wöchentlichen oder mehrwöchentlichen Abständen, nicht aber praktisch durchgehend gesehen, so dass sie im Ergebnis nicht mehr sagen können als das, was ihnen der Kläger seinerzeit selbst über sich und seinen Gesundheitszustand bzw. seine Anwesenheit am Arbeitsplatz gesagt hat. Die Glaubhaftmachung ist vorliegend unstreitig, die für den Nachweis angesichts der dürftigen Angaben im Arbeitsbuch (für den Zeitraum vom 25.03.1975 bis 02.06.1987 fehlt beispielsweise jegliche Eintragung) und den widersprüchlichen Lohnlisten vom 20.3.2008 vorliegend erforderliche zeitgerechte Dokumentation durch beweiskräftige Unterlagen vermögen die benannten Zeugen durch ihre Aussage schon nach den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 13.01.2012 nicht zu ersetzen.
Soweit der Kläger mit seinem weiteren Hilfsantrag verlangt hat, die um 1/6 gekürzten Zeiten nach dem FRG als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, geht sein Antrag fehl, weil die 1/6 Kürzung im angegriffenen Bescheid entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 FRG vom 14.04.2008 wertmäßig erfolgt ist. Das bedeutet, dass nur die Entgeltpunkte aus den betreffenden Zeiten gekürzt worden sind, sodass gar keine konkreten Zeiten ermittelbar sind, die als Anrechnungszeiten überhaupt in den Versicherungsverlauf des Klägers eingestellt werden könnten. Der Kläger verkennt, dass die gesamten Zeiten seiner Beschäftigung in der ehemaligen S. bereits als Pflichtbeitragszeiten anerkannt sind (vgl. Anlage 10 des Bescheids vom 14.04.2008).
Es bleibt somit dabei, dass die genannte Zeit durchgehend als glaubhaft gemachte Beschäftigungs- bzw. Beitragszeit der Rentenberechnung nach näherer Maßgabe des § 23 Abs. 3 FRG mit dem Faktor 5/6 zugrunde gelegt werden kann. Eine volle Anrechnung als nachgewiesene Zeit ist dagegen nicht möglich. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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