Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
30
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 30 SB 298/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 SB 174/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 309,40 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zurückweisung des Klägers als Verfahrensbevollmächtigter seiner Mandantin im Widerspruchsverfahren.
Mit Schreiben vom 18.06.2015 übersandte der Kläger der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der Behinderung und der Merkzeichen "G", "aG", "B" und "H" für eine Frau Ch. P. unter Hinweis auf eine beigefügte Vollmacht.
Gegen den am 07.09.2015 durch die Beklagte erlassenen Bescheid (Feststellung eines GdB von 60 und den gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ab Antragstellung) legte der Kläger im Auftrag von Frau P. Widerspruch mit dem Ziel ein, das Merkzeichen "B" zu erhalten.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.09.2015 mit, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz müsse das Tätigwerden eines Rentenberaters in direktem Bezug zu einem Rentenverfahren stehen. Registrierte Rentenberater seien in Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertenrecht in Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren nur dann befugt aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestünde. Bei dem vom Kläger erhobenen Widerspruch in der Schwerbehindertenangelegenheit der Frau Ch. P. könne ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen allein schon deshalb nicht festgestellt werden, da es nicht mehr um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sondern um die Feststellung weiterer Merkzeichen gehe. Der in der Funktion als Pflege- und Rentenberater erhobene Widerspruch sei daher nicht zulässig. Die Vertretungsbefugnis in einem durchzuführenden Widerspruchsverfahren sei daher ausdrücklich nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wies der Kläger darauf hin, dass das Rechtsberatungsgesetz seit dem 30.06.2008 außer Kraft sei. Er sei als Pflege- und Rentenberater für Frau Ch. P. tätig. Ein konkreter Bezug zur Rentenversicherung sei gerade durch das begehrte Merkzeichen "B" gegeben. Eine ständige Begleitung zur Arztbesuchen und Therapien sei im vorliegenden Fall notwendig. Im Bereich der Pflegeversicherung erhöhe dies den Hilfebedarf durch die notwendige Begleitung, dieser Hilfebedarf sei Bemessungsgrundlage zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflegekasse führe dann Beiträge für die Pflegeperson ab. Er bitte um entsprechende Bescheidung, damit gegebenenfalls weitere Rechtsmittel eingelegt werden könnten.
Auf entsprechende Anfrage teilte die Bezirksregierung Münster der Beklagten am 10.11.2015 mit, nach dem Rechtsdienstleistungsregister sei der Kläger allgemein für den Bereich der Rentenberatung registriert. Eine darüber hinausgehende Registrierung für eine Vertretungsbefugnis im gesamten Bereich des Schwerbehindertenrechts liege nicht vor. Im Tätigwerden des Rentenberaters im Erstantrag habe keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgelegen, da diese Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles nicht erfordere. Erst im Widerspruchsverfahren sei überhaupt eine Vertretungsbefugnis des Klägers zu prüfen. Im vorliegenden Widerspruchsverfahren fehle für eine Vertretungsbefugnis der Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Der Kläger sei gemäß § 13 Abs. 5 SGB X durch einen entsprechenden Bescheid zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 27.11.2015 wies die Beklagte daraufhin den Kläger gemäß § 13 Abs. 5 SGB X als Bevollmächtigter für Frau P. zurück. Rentenberater im Bereich des Schwerbehindertenrechts seien nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente vertretungsbefugt. Zu einer über § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG hinausgehende Vertretungsbefugnis für ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht müsse ein Rentenberater eine besondere Sachkunde nachweisen und sich entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Im vorliegenden Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht liege weder ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente vor, noch habe der Kläger eine Erlaubnis von einem zuständigen Gericht für eine Vertretungs- befugnis vorgelegt, die über den Umfang der Befugnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG hinaus gehe. Es liege auch keine entsprechende Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister vor.
Hiergegen legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18.12.15 Widerspruch ein. Die Zurückweisung als Bevollmächtigter für Frau Ch. P. sei ungerechtfertigt, da der Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Möglichkeit des Antrags bezüglich der Schwerbehinderung gegeben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Im vorliegenden Fall sei Frau P. aufgrund ihres Erstantrages die Schwerbehinderteneigenschaft bereits zuerkannt worden. Im Widerspruchsverfahren werde das Merkzeichen "B" begehrt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Merkzeichen sei für Frau P. nicht zwingende Voraussetzung zur Durchführung eines Rentenverfahrens zur Erlangung einer gesetzlichen Rente oder einer Versorgung. Im vorliegenden Widerspruchsverfahren fehle somit für die Vertretungsbefugnis der Bezug zu einer gesetzlichen Rente.
Hiergegen hat der Kläger binnen Monatsfrist Klage erhoben. Durch die Zuerkennung des Merkzeichens "B" für Frau P. entstünden auch Rentenzeiten für die nichterwerbsmäßige Pflegeperson, sodaß ein entsprechender Bezug zur Rentenversicherung gegeben sei. Im übrigen habe er ein Recht auf freie Berufsausübung. In den Fällen, in denen ein konkreter Bezug zur Rente nicht festgestellt werden könne, komme darüber hinaus auch eine Beratung und außergerichtliche Vertretung unter Berufung auf die Vorschriften des § 5 Abs. 1 RDG in Betracht. Voraussetzung sei, dass die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehört, was etwa in Bezug auf die zuvor erwähnte Rente der Fall sei. Als Pflegeberater müsse der Kläger sämtliche notwendigen Leistungen beantragen und auf deren Umsetzung hinwirken. Hierzu gehöre dann insbesondere die Pflege von Kranken und Schwerbehinderten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Umfang der Rentenberatung eng auszulegen (BSG Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 SB 3/13 R). Danach seien Tätigkeiten eines Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht nur dann erlaubt, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung unverzichtbar sei. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn eine Rente mit einem Bezug zu einer Schwerbehinderung beantragt werde oder werden soll, also die Altersrente für Schwerbehinderte. Da der GdB bereits im Antragsverfahren mit 60 festgestellt worden sei, könne die Altersrente ohne weiteres Verfahren im Schwerbehindertenrecht beantragt werden. Der Kläger habe die Feststellung von Merkzeichen für die Mandantin beantragt. Diese Tätigkeit sei in keinem Fall von einem Rentenberater auszuführen. Auch umfasse § 5 RDG nicht die Durchführung von Verfahren zur Feststellung von Merkzeichen nach dem Schwerbehindertenrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid vom 27.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter gemäß § 13 Abs. 5 SGB X ist im vorliegenden Fall rechtmäßig.
Der Kläger ist mangels entsprechender Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister zur außergerichtlichen Vertretung in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zur gesetzlichen Rente nicht befugt. Ein solcher Bezug liegt hier nicht vor, sodaß auch eine Berechtigung zur Vertretung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht besteht. Der Kläger wurde daher zu Recht als Bevollmächtigter seiner Mandantin von der Beklagten zurückgewiesen.
Nach § 13 Abs. 5 SGB X sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach dem hier einschlägigen § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG dürfen Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung erbringen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Der Kläger ist aufgrund seiner Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister als "registrierte Person" in diesem Sinne anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG beschränkt sich seine unmittelbar aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz folgende Berechtigung aber auf Tätigkeiten im Berech des Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Im vorliegenden Widerspruchsverfahren für die Mandantin Frau Planer geht es lediglich um die Anerkennung des Nachteilsausgleiches "B" nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch. Insoweit kommt eine Rente bzw. Versorgung überhaupt nicht in Betracht. Dies wäre nur der Fall, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für einen Rentenbezug ist. Dies kommt in Betracht, wenn ein Versicherter einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI gestellt hat bzw. stellen will. Die Mandantin des Klägers hat durch den Bescheid vom 07.09.2015 der Beklagten bereits die Schwerbehinderteneigenschaft erhalten. Im vorliegenden Fall fehlt es also bei der Geltendmachung des Nachteilsausgleiches "B" an dem notwendigen "Bezug zu einer gesetzlichen Rente".
Die Kammer konnte darüberhinaus der Auffassung des Klägers nicht folgen, durch die Zuerkennung des Merkzeichens "B" entstünden ggfls. Rentenzeiten für die Pflegeperson und dies reiche für den "Bezug zu einer gesetzlichen Rente" aus. Dieser bestenfalls mittelbare "Bezug zu einer gesetzlichen Rente" reicht nicht aus; es muß ein konkreter Rentenbezug vorliegen (vgl. BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rdnr. 13) bei der betroffenen Person und nicht bei dritten Personen.
Die Befugnis zur Vertretung ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 RDG. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die allgemein rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch (allgemein-) rechtliche Leistung handelt. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine Dienstleistung als überwiegend rechtlich oder als wirtschaftlich geprägt anzusehen ist (vgl. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014 § 5 RDG Randnr. 6). § 5 RDG findet damit stets nur Anwendung, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der eigentlichen Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss daher stets auf nichtrechtlichem Gebiet liegen (vgl. Gaier/Wolf/Göcken aaO).
Im vorliegenden Fall kann es sich daher nicht um eine Nebenleistung handeln, da die Tätigkeit des Klägers gerade auf rechtlichem Gebiet liegt und im Verhältnis zu seiner Mandantin keine Neben-, sonder die Hauptleistung darstellt. Insbesondere dem in der Schwerbehindertenangelegenheit der Frau P. eingeleiteten Wider- spruchsverfahren kommt hier ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für den Kläger nicht den Charakter einer Nebenleistung hat.
Darüberhinaus ist auch der Sinn und Zweck des RDG in Betracht zu ziehen. Dieser hat in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beeinhaltet den Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen. Dieser Schutz umfaßt auch die ordnungsge- mäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 19 Abs. 4 und Art 20 Abs. 3 Grund- gesetz). Soweit kein Vertretungszwang besteht kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung. Bedient er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesichert werden soll (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 14.11.2013, Az.: B 9 SB 5/12 R).
Im vorliegenden Fall liegt auch kein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vor. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Rentenberaters im Bereich des sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens dar. Darüber hinaus ist der Kernbereich des Berufs des Rentenberaters, also die Vertretung von Betroffenen im Sachgebiet "Rentenversicherung", durch seinen Ausschluß von der Vertretung im Schwerbehindertenrecht ohne Rentenbezug nicht betroffen; denn der Kläger kann im übrigen seine Tätigkeit als Rentenberater weiterhin im Umfang seiner Befugnisse ausüben (vgl. auch Bundesverfassungsgericht vom 22.12.2000, Az.: 1 BVR 717/97).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern. Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses von der Vertretung seiner Mandantin in einem konkreten Widerspruchsverfahren. Danach ist das wirtschaftliche Interesse eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X für ein Vorverfahren enthalten, dass sich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Danach ergibt sich vorliegend eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe des Schwellenwerts von 240,00 Euro sowie eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (49,40 Euro) nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 309,40 Euro.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 309,40 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zurückweisung des Klägers als Verfahrensbevollmächtigter seiner Mandantin im Widerspruchsverfahren.
Mit Schreiben vom 18.06.2015 übersandte der Kläger der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der Behinderung und der Merkzeichen "G", "aG", "B" und "H" für eine Frau Ch. P. unter Hinweis auf eine beigefügte Vollmacht.
Gegen den am 07.09.2015 durch die Beklagte erlassenen Bescheid (Feststellung eines GdB von 60 und den gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ab Antragstellung) legte der Kläger im Auftrag von Frau P. Widerspruch mit dem Ziel ein, das Merkzeichen "B" zu erhalten.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.09.2015 mit, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz müsse das Tätigwerden eines Rentenberaters in direktem Bezug zu einem Rentenverfahren stehen. Registrierte Rentenberater seien in Angelegenheiten nach dem Schwerbehindertenrecht in Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren nur dann befugt aufzutreten, wenn ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen bestünde. Bei dem vom Kläger erhobenen Widerspruch in der Schwerbehindertenangelegenheit der Frau Ch. P. könne ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen allein schon deshalb nicht festgestellt werden, da es nicht mehr um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sondern um die Feststellung weiterer Merkzeichen gehe. Der in der Funktion als Pflege- und Rentenberater erhobene Widerspruch sei daher nicht zulässig. Die Vertretungsbefugnis in einem durchzuführenden Widerspruchsverfahren sei daher ausdrücklich nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wies der Kläger darauf hin, dass das Rechtsberatungsgesetz seit dem 30.06.2008 außer Kraft sei. Er sei als Pflege- und Rentenberater für Frau Ch. P. tätig. Ein konkreter Bezug zur Rentenversicherung sei gerade durch das begehrte Merkzeichen "B" gegeben. Eine ständige Begleitung zur Arztbesuchen und Therapien sei im vorliegenden Fall notwendig. Im Bereich der Pflegeversicherung erhöhe dies den Hilfebedarf durch die notwendige Begleitung, dieser Hilfebedarf sei Bemessungsgrundlage zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die Pflegekasse führe dann Beiträge für die Pflegeperson ab. Er bitte um entsprechende Bescheidung, damit gegebenenfalls weitere Rechtsmittel eingelegt werden könnten.
Auf entsprechende Anfrage teilte die Bezirksregierung Münster der Beklagten am 10.11.2015 mit, nach dem Rechtsdienstleistungsregister sei der Kläger allgemein für den Bereich der Rentenberatung registriert. Eine darüber hinausgehende Registrierung für eine Vertretungsbefugnis im gesamten Bereich des Schwerbehindertenrechts liege nicht vor. Im Tätigwerden des Rentenberaters im Erstantrag habe keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgelegen, da diese Tätigkeit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles nicht erfordere. Erst im Widerspruchsverfahren sei überhaupt eine Vertretungsbefugnis des Klägers zu prüfen. Im vorliegenden Widerspruchsverfahren fehle für eine Vertretungsbefugnis der Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Der Kläger sei gemäß § 13 Abs. 5 SGB X durch einen entsprechenden Bescheid zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 27.11.2015 wies die Beklagte daraufhin den Kläger gemäß § 13 Abs. 5 SGB X als Bevollmächtigter für Frau P. zurück. Rentenberater im Bereich des Schwerbehindertenrechts seien nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente vertretungsbefugt. Zu einer über § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG hinausgehende Vertretungsbefugnis für ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht müsse ein Rentenberater eine besondere Sachkunde nachweisen und sich entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen. Im vorliegenden Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht liege weder ein Bezug zu einer gesetzlichen Rente vor, noch habe der Kläger eine Erlaubnis von einem zuständigen Gericht für eine Vertretungs- befugnis vorgelegt, die über den Umfang der Befugnis des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG hinaus gehe. Es liege auch keine entsprechende Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister vor.
Hiergegen legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 18.12.15 Widerspruch ein. Die Zurückweisung als Bevollmächtigter für Frau Ch. P. sei ungerechtfertigt, da der Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Möglichkeit des Antrags bezüglich der Schwerbehinderung gegeben sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2016 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Im vorliegenden Fall sei Frau P. aufgrund ihres Erstantrages die Schwerbehinderteneigenschaft bereits zuerkannt worden. Im Widerspruchsverfahren werde das Merkzeichen "B" begehrt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Merkzeichen sei für Frau P. nicht zwingende Voraussetzung zur Durchführung eines Rentenverfahrens zur Erlangung einer gesetzlichen Rente oder einer Versorgung. Im vorliegenden Widerspruchsverfahren fehle somit für die Vertretungsbefugnis der Bezug zu einer gesetzlichen Rente.
Hiergegen hat der Kläger binnen Monatsfrist Klage erhoben. Durch die Zuerkennung des Merkzeichens "B" für Frau P. entstünden auch Rentenzeiten für die nichterwerbsmäßige Pflegeperson, sodaß ein entsprechender Bezug zur Rentenversicherung gegeben sei. Im übrigen habe er ein Recht auf freie Berufsausübung. In den Fällen, in denen ein konkreter Bezug zur Rente nicht festgestellt werden könne, komme darüber hinaus auch eine Beratung und außergerichtliche Vertretung unter Berufung auf die Vorschriften des § 5 Abs. 1 RDG in Betracht. Voraussetzung sei, dass die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehört, was etwa in Bezug auf die zuvor erwähnte Rente der Fall sei. Als Pflegeberater müsse der Kläger sämtliche notwendigen Leistungen beantragen und auf deren Umsetzung hinwirken. Hierzu gehöre dann insbesondere die Pflege von Kranken und Schwerbehinderten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei der Umfang der Rentenberatung eng auszulegen (BSG Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 9 SB 3/13 R). Danach seien Tätigkeiten eines Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht nur dann erlaubt, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung auf dem Gebiet der Rentenversicherung unverzichtbar sei. Dies sei lediglich dann der Fall, wenn eine Rente mit einem Bezug zu einer Schwerbehinderung beantragt werde oder werden soll, also die Altersrente für Schwerbehinderte. Da der GdB bereits im Antragsverfahren mit 60 festgestellt worden sei, könne die Altersrente ohne weiteres Verfahren im Schwerbehindertenrecht beantragt werden. Der Kläger habe die Feststellung von Merkzeichen für die Mandantin beantragt. Diese Tätigkeit sei in keinem Fall von einem Rentenberater auszuführen. Auch umfasse § 5 RDG nicht die Durchführung von Verfahren zur Feststellung von Merkzeichen nach dem Schwerbehindertenrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid vom 27.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2016 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter gemäß § 13 Abs. 5 SGB X ist im vorliegenden Fall rechtmäßig.
Der Kläger ist mangels entsprechender Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister zur außergerichtlichen Vertretung in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zur gesetzlichen Rente nicht befugt. Ein solcher Bezug liegt hier nicht vor, sodaß auch eine Berechtigung zur Vertretung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht besteht. Der Kläger wurde daher zu Recht als Bevollmächtigter seiner Mandantin von der Beklagten zurückgewiesen.
Nach § 13 Abs. 5 SGB X sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen. § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach dem hier einschlägigen § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG dürfen Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung erbringen auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung. Der Kläger ist aufgrund seiner Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister als "registrierte Person" in diesem Sinne anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG beschränkt sich seine unmittelbar aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz folgende Berechtigung aber auf Tätigkeiten im Berech des Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente. Im vorliegenden Widerspruchsverfahren für die Mandantin Frau Planer geht es lediglich um die Anerkennung des Nachteilsausgleiches "B" nach dem 9. Buch Sozialgesetzbuch. Insoweit kommt eine Rente bzw. Versorgung überhaupt nicht in Betracht. Dies wäre nur der Fall, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für einen Rentenbezug ist. Dies kommt in Betracht, wenn ein Versicherter einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI gestellt hat bzw. stellen will. Die Mandantin des Klägers hat durch den Bescheid vom 07.09.2015 der Beklagten bereits die Schwerbehinderteneigenschaft erhalten. Im vorliegenden Fall fehlt es also bei der Geltendmachung des Nachteilsausgleiches "B" an dem notwendigen "Bezug zu einer gesetzlichen Rente".
Die Kammer konnte darüberhinaus der Auffassung des Klägers nicht folgen, durch die Zuerkennung des Merkzeichens "B" entstünden ggfls. Rentenzeiten für die Pflegeperson und dies reiche für den "Bezug zu einer gesetzlichen Rente" aus. Dieser bestenfalls mittelbare "Bezug zu einer gesetzlichen Rente" reicht nicht aus; es muß ein konkreter Rentenbezug vorliegen (vgl. BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rdnr. 13) bei der betroffenen Person und nicht bei dritten Personen.
Die Befugnis zur Vertretung ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 RDG. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Nebenleistung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die allgemein rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch (allgemein-) rechtliche Leistung handelt. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine Dienstleistung als überwiegend rechtlich oder als wirtschaftlich geprägt anzusehen ist (vgl. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014 § 5 RDG Randnr. 6). § 5 RDG findet damit stets nur Anwendung, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung selbst nicht wesentlicher Teil der eigentlichen Hauptleistung ist. Der Schwerpunkt der Tätigkeit muss daher stets auf nichtrechtlichem Gebiet liegen (vgl. Gaier/Wolf/Göcken aaO).
Im vorliegenden Fall kann es sich daher nicht um eine Nebenleistung handeln, da die Tätigkeit des Klägers gerade auf rechtlichem Gebiet liegt und im Verhältnis zu seiner Mandantin keine Neben-, sonder die Hauptleistung darstellt. Insbesondere dem in der Schwerbehindertenangelegenheit der Frau P. eingeleiteten Wider- spruchsverfahren kommt hier ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für den Kläger nicht den Charakter einer Nebenleistung hat.
Darüberhinaus ist auch der Sinn und Zweck des RDG in Betracht zu ziehen. Dieser hat in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beeinhaltet den Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen. Dieser Schutz umfaßt auch die ordnungsge- mäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 19 Abs. 4 und Art 20 Abs. 3 Grund- gesetz). Soweit kein Vertretungszwang besteht kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung. Bedient er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesichert werden soll (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 14.11.2013, Az.: B 9 SB 5/12 R).
Im vorliegenden Fall liegt auch kein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vor. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) stellt eine ausreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier vorliegenden Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Rentenberaters im Bereich des sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens dar. Darüber hinaus ist der Kernbereich des Berufs des Rentenberaters, also die Vertretung von Betroffenen im Sachgebiet "Rentenversicherung", durch seinen Ausschluß von der Vertretung im Schwerbehindertenrecht ohne Rentenbezug nicht betroffen; denn der Kläger kann im übrigen seine Tätigkeit als Rentenberater weiterhin im Umfang seiner Befugnisse ausüben (vgl. auch Bundesverfassungsgericht vom 22.12.2000, Az.: 1 BVR 717/97).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern. Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses von der Vertretung seiner Mandantin in einem konkreten Widerspruchsverfahren. Danach ist das wirtschaftliche Interesse eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X für ein Vorverfahren enthalten, dass sich entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Danach ergibt sich vorliegend eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in Höhe des Schwellenwerts von 240,00 Euro sowie eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (49,40 Euro) nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 309,40 Euro.
Rechtskraft
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