L 4 P 1850/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 P 3494/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1850/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet; der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 20. März 2013 ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für sachgerecht, die Kosten der Begutachtung durch Dr. T. (Gutachten vom 6. November 2012) nicht auf die Staatskasse zu übernehmen (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Beschwerdeverfahren durch den Senat voll überprüfbar; die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache geht durch das Rechtsmittel auf das Beschwerdegericht über (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, 9. August 2000 - L 8 SB 2009/00 - in juris). Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (LSG Baden-Württemberg, 6. Mai 2009 - L 13 R 339/09 KO-B - in juris). Das Gutachten kann auch insoweit die Sachaufklärung gefördert haben, als es weitere Beweiserhebungen von Amts wegen (z.B. auch erst im nachfolgenden Berufungsverfahren) erforderlich gemacht hat und diese das geltend gemachte Begehren bestätigt haben. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausganges, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben (LSG Baden-Württemberg, 15. August 2013 - L 10 R 1312/13 B - nicht veröffentlicht).

Wie das SG in seinem Beschluss vom 20. März 2013 zu Recht ausgeführt hat, ist eine Übernahme der Kosten des Gutachtens der Dr. T. vom 6. November 2012 nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat ihr auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 7. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. September 2011 gerichtetes Prozessziel, nicht erreicht. Vielmehr wurde auch durch das Gutachten der Dr. T. die in den angefochtenen Bescheiden dargelegte Rechtsauffassung der Beklagten gestützt. Statthafte Klageart war in der Hauptsache die isolierte Anfechtungsklage. Damit war lediglich zu prüfen, ob sich seit der Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe II bis April 2011 die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne einer erheblichen Reduzierung des Pflegebedarfs der Klägerin wesentlich geändert hatten. Dies war auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der nach § 109 Abs. 1 SGG beauftragten Sachverständigen der Fall. Der anschließend von den Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens geschlossene Vergleich berührte diesen Streitgegenstand nicht; die Beteiligten haben vielmehr eine Regelung im Hinblick auf eine weitere, zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene Änderung des Gesundheitszustands der Klägerin getroffen. Dies hätte jedoch, worauf das SG bereits zutreffend hingewiesen hat, im Rahmen eines Höherstufungsantrags bei der Beklagten erreicht werden können.

Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Denn der Umstand, dass es zu dem verfahrensbeendenden Vergleich gekommen ist, ist zwar letztlich auf die Ausführungen der Dr. T. in ihrem Gutachten vom 6. November 2012 zurückzuführen; allerdings darf der für die Klägerin teilweise positive Verfahrensausgang nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist regelmäßig in Zusammenhang mit dem angestrebten Prozessziel im engeren Sinn zu beurteilen. Insoweit hat das Gutachten der Dr. T. keinen wesentlichen Beitrag für die Klägerin geleistet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (so auch LSG Baden-Württemberg, 6. Mai 2009, a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Oktober 2010 - L 4 KR 1872/10 B; Leitherer in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 176 RdNr. 5a).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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