L 10 R 2409/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 7359/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2409/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, streitig.

Der am 1955 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt und arbeitete nach seiner Einreise in das Bundesgebiet von 1974 bis Mai 2009 als Estrichleger, unterbrochen von Zeiten des Wehrdienstes in G. 1975 bis 1978 sowie von kürzeren Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers, der Firma O. Estrich, bei der er ab dem Jahre 1978 beschäftigt war, handelte es sich dabei um Tätigkeiten, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet werden; der Kläger wurde ausweislich der Auskunft zuletzt nach Lohngruppe 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt. Seit Mai 2009 ist der Kläger arbeitsunfähig.

Im April/Mai 2009 befand sich der Kläger in einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation im S. Gesundheitszentrum Bad W ... Im Reha-Entlassungsbericht wurden als Diagnosen ein Cervicobrachialsyndrom, eine Lumboischialgie beidseits, eine Fibromyalgie, eine Migräne sowie eine essentielle Hypertonie genannt. Der Kläger könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Estrichleger nur noch in einem zeitlichen Umfang von unter drei Stunden ausüben. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten bestehe aus orthopädischer Sicht ein vollschichtiges Leistungsvermögen unter Berücksichtigung einer Reihe von qualitativen Einschränkungen. Mit Bescheid vom 27.10.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente vom 23.09.2009 ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein von Dr. H. für das Sozialgericht Stuttgart im Verfahren S 13 SB 6249/08 (Streitgegenstand war hier die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) im Juni 2009 von Amts wegen erstelltes orthopädisches Gutachten vor. Danach fanden sich beim Kläger im Bereich der Hals-, der Brust- und Lendenwirbelsäule Veränderungen, die das altersentsprechende Ausmaß überschreiten würden. Ferner diagnostizierte der Sachverständige Gesundheitsstörungen im Bereich beider Schultergelenke, im Bereich der Hüftgelenke, jeweils ohne relevante Funktionseinschränkungen, Beschwerden im Bereich der Kniegelenke mit Funktionseinschränkungen und eine beidseitige Fußfehlform mit Bewegungseinschränkung der Großzehengelenke. Die Beklagte zog drei weitere, im genannten Klageverfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erstellte Gutachten bei. Im internistischen Gutachten von Dr. S. vom Juni 2009 diagnostizierte der Sachverständige einen schädlichen Alkoholkonsum ohne behinderungsrelevanten Köperschaden und schloss entzündliche Ursachen für die geklagten diffusen Schmerzen in Knochen und Gelenken aus. Im nervenärztlichen Gutachten des Dr. S. vom Juli 2009 stellte der Sachverständige die Diagnosen Dysthymie, psychosomatisch überlagerte Wirbelsäulenbeschwerden ohne neurologische Beteiligung, unzweckmäßiger Alkoholkonsum sowie leichte Polyneuropathie ohne Funktionsbehinderungen. Im augenärztlichen Gutachten des Dr. W. vom Juni 2010 diagnostizierte der Sachverständige an beiden Augen einen Zustand nach Kataraktoperation mit erfolgreicher Kunstlinsenimplantation, wodurch an beiden Augen wieder eine Sehkraft von 80 % erreicht werde. Die Sehkraft von 80 % stelle nur eine geringfügige Gesundheitsstörung dar, mit welcher ein visuell normales Leben geführt werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Kläger als unbegründet zurück. Dem Kläger seien leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung von qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Estrichleger sei unter Berücksichtigung der vorliegenden Arbeitgeberauskunft dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Zwar könne der Kläger diese Arbeit nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Er könne aber noch eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter sowie als Hauswart in größeren Wohnanlagen ausüben. Der Kläger sei daher nicht berufsunfähig.

Das hiergegen am 25.11.2010 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat zunächst u.a. die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen befragt. Der Orthopäde Dr. P. hat die Leistungsfähigkeit des Klägers auf Grund der orthopädischen, internistischen, neurologischen und psychiatrischen Beschwerden auf drei bis sechs Stunden eingeschränkt gesehen. Dr. D. , Neurologe und Psychiater, hat mitgeteilt, der Kläger sei auf Grund der Einschränkungen und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, der schweren depressiven Antriebsstörung, der Vielzahl an Erkrankungen und auch wegen der Schwierigkeiten mit der chronisch kranken Ehefrau nicht in der Lage, eine verwertbare berufliche Leistung zu erbringen. Aus psychiatrischer Sicht sei allenfalls ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden gegeben. Das Sozialgericht hat weiterhin eine Begutachtung des Klägers auf orthopädischem Gebiet durch Dr. B.-S. veranlasst. Sie hat in ihrem Gutachten vom September 2011 beim Kläger lumboischialgieforme Beschwerden rechts bei degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule, Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, jeweils mit endgradiger Bewegungseinschränkung, einen Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom, Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bei freier Beweglichkeit und im Bereich der linken Schulter bei eingeschränktem Nackengriff und jeweils radiologisch nachgewiesener Schultereckgelenksarthrose, Schmerzen im Bereich beider Ellenbogengelenke bei freier Beweglichkeit sowie Kniegelenksschmerzen rechts wie links bei jeweils freier Beweglichkeit und bei radiologisch beginnender Retropatellararthrose festgestellt. Dem Kläger seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (ohne wirbelsäulenverdrehte Haltungen, ohne Heben und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Überkopfarbeiten und reine Bildschirmtätigkeit, ohne häufiges Bücken und häufiges Treppensteigen) mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Ebenso seien dem Kläger die Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter, Pförtner oder Warenaufmacher - die letzten beiden Verweisungstätigkeiten hat die Beklagte im Klageverfahren benannt - im genannten zeitlichen Umfang möglich. Der Kläger hat noch einen nervenfachärztlichen Befundbericht des Dr. D. vom Dezember 2011 zu den Akten gereicht, wonach er unter einer schweren somatisierten Depression leide, die Hauptsymptomatik eigentlich im orthopädischen Bereich, insbesondere wegen rezidivierender Bandscheibenvorfälle, liege (Bl. 160 SG-Akte).

Mit Urteil vom 07.05.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Das Sozialgericht hat sich dabei maßgeblich auf das Gutachten von Dr. B.-S. gestützt, zusätzlich auf das im Klageverfahren S 13 SB 6249/08 eingeholte Gutachten von Dr. S. auf nervenärztlichem Gebiet. Das Sozialgericht hat auch eine Berufsunfähigkeit des Klägers verneint. Zwar sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Estrichleger dem Leitberuf eines Facharbeiters zuzuordnen. Der Kläger könne jedoch auf die Tätigkeiten eines Poststellenmitarbeiters, eines Warenaufbereiters sowie eines Pförtners verwiesen werden.

Gegen das ihm am 24.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.06.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei auf Grund der Einschränkungen und Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, der depressiven Antriebsstörung und wegen der Vielzahl an Erkrankungen, auch wegen der Schwierigkeiten mit der chronisch kranken Ehefrau, nicht in der Lage eine verwertbare berufliche Leistung zu erbringen. Im Übrigen seien die vom Sozialgericht zugedachten Verweisungstätigkeiten sozial nicht zumutbar. Er sei all die Jahre seiner Berufstätigkeit stets als Estrichleger beschäftigt gewesen, weshalb andere Tätigkeiten für ihn nicht ausführbar seien.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.05.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Der Senat hat von Amts wegen das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. H. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom Dezember 2012 beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet u.a. ein Cervicalsyndrom, einen Morbus Forrestier, eine chronische Lumbalgie und Ischialgie links, ein Rotatorenmanschettensyndrom im Bereich beider Schultergelenke mit beginnender Schultereckgelenksarthrose beidseits, eine Epicondylopathie im Bereich beider Ellenbogen, Missempfindungen beider Hände, eine initial ausgeprägte Coxarthrose, eine initial ausgeprägte mediale Gonarthrose beidseits, einen Senk-Spreizfuß und Hallux valgus beidseits sowie eine Adipositas festgestellt. Der Kläger sei unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet noch in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen in Bezug auf Überkopfarbeiten, ständiges Bücken und Verwinden des Körpers, Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in hockender, knieender oder einseitiger Körperhaltung und häufiges Treppensteigen sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Quantitative Einschränkungen hätten sich auf orthopädischem Fachgebiet nicht ableiten lassen. Der Senat hat weiterhin Dr. D. als sachverständigen Zeugen schriftlich vernommen. Dieser hat in seiner Auskunft vom Mai 2012 mitgeteilt, der Kläger habe sich seit Oktober 2004 zuletzt im ca. achtwöchigen Abstand regelmäßig vorgestellt und in der gesamten Behandlungszeit unter rezidivierenden, somatisierten depressiven Verstimmungen gelitten. Eine wesentliche Besserung der Ängste, Befürchtungen und Zukunftslosigkeit sei nie feststellbar gewesen. Der Kläger hat weiterhin einen Arztbrief des Dr. G. , M. S., Schwerpunkt Pneumologie, Schlaf- und Beatmungsmedizin, über mehrere ambulante Behandlungen im April 2013 vorgelegt. Danach liegt bei dem Kläger ein obstruktives Schlafapnoesyndrom vor. Man habe dem Kläger zu einer nächtlichen Überdrucktherapie geraten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung und die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Vielmehr ist durch das vom Senat in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von Dr. H. die Richtigkeit der vom Sozialgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nachdrücklich bestätigt worden. Bei weitgehend deckungsgleichen Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet gelangt der Sachverständige zu einer mit derjenigen von Dr. B.-S. weitgehend übereinstimmenden Leistungseinschätzung. Soweit Dr. H. zusätzlich noch einen Morbus Forrestier, ein Rotatoren¬manschettensyndrom im Bereich beider Schultergelenke, eine initial ausgeprägte Coxarthrose sowie einen Senk-Spreizfuß und Hallux valgus beidseits diagnostiziert hat, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Die Beurteilung der Wirbelsäulenbeschwerden als Morbus Forrestier führt zu keiner vom Gutachten von Dr. B.-S. abweichenden Funktionseinschränkung. Gleiches gilt für das diagnostizierte Rotatorenmanschettensyndrom im Bereich beider Schultergelenke. Die Beweglichkeit beider Hüftgelenke wiederum ist bei nur initial ausgeprägter Coxarthrose nicht relevant eingeschränkt. Auch die Funktionsstörung durch die beidseitige Fußfehlform mit Bewegungseinschränkung der Großzehengelenke bedingt nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Dr. H. keine zusätzliche Funktionseinschränkung. Danach lassen sich anhand der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet keine quantitativen Einschränkungen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt ableiten. Dem Kläger sind nach dem Gutachten von Dr. B.-S. , mit dem Dr. H. im Wesentlichen übereinstimmt, zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne wirbelsäulenverdrehte Haltungen, ohne Arbeiten in hockender oder knieender oder einseitiger Körperhaltung oder Überkopfarbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zumutbar. Häufiges Treppensteigen sowie reine Bildschirmtätigkeit sind nicht mehr zumutbar; ebenso Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken und ständigem Verwinden des Körpers verbunden sind. Soweit Dr. B.-S. auch zum Ergebnis gelangt ist, der Kläger könne nur noch Lasten bis fünf Kilogramm heben und bewegen - abweichend von Dr. H. , welcher insoweit von keiner qualitativen Einschränkung bezogen auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (was das Heben und Tragen von Lasten bis zehn Kilogramm einschließt) ausgeht -, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen sind nicht konsistent. Die entsprechende qualitative Einschränkung hat die Sachverständige mit Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule begründet. Diesbezüglich hat sie aber von einer nur endgradig eingeschränkten Entfaltbarkeit bei radiologisch festgestellter Verkalkung am vorderen Längsband bei geringer Brustwirbelsäulenskoliose berichtet. Dieser Befund legt eine so weitgehende Einschränkung der noch zumutbaren Hebe- und Tragebelastung nicht nahe. Umgekehrt hat die Sachverständige bezüglich der gleichfalls vorhandenen degenerativen Veränderungen sowie endgradig eingeschränkten Entfaltbarkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie der Halswirbelsäule keine Einschränkungen für das Tragen und Heben von Lasten im Rahmen körperlich leichter Arbeiten angenommen, obgleich die letztgenannten beiden Wirbelsäulenabschnitte beim Heben und Tragen von schweren Lasten eine stärkere Belastung als die Brustwirbelsäule erfahren. Andererseits hat Dr. B.-S. unter Berücksichtigung der ihr vom Sozialgericht übersandten berufskundlichen Stellungnahme der Regionaldirektion Hessen die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter für den Kläger unter Berücksichtigung der von ihr festgestellten Beeinträchtigungen für zumutbar erachtet, obwohl es sich danach um eine körperlich leichte, gelegentlich aber auch mittelschwere Arbeit handeln soll, womit definitionsgemäß das gelegentliche Heben und Tragen mittelschwerer Lasten in der Ebene bis 15 Kilogramm verbunden ist. Vor allem aber findet sich eine derartige qualitative Einschränkung weder im Gutachten von Dr. H. , noch im Reha-Entlassungsbericht, wo lediglich Einschränkungen für schweres Heben und Tragen genannt werden, und auch der behandelnde Orthopäde hat - allerdings bei angenommener quantitativer Leistungsminderung - lediglich schweres Heben und Tragen als unzumutbar erachtet. Vor diesem Hintergrund ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Sachverständige eine solche qualitative Einschränkung über die Beschränkung auf leichte Tätigkeiten hinaus vornimmt. Der Senat schließt sich vielmehr der Beurteilung durch Dr. H. an, welcher bezüglich der Zumutbarkeit von Heben und Bewegen von Lasten keine weitergehenden Einschränkungen bei leichten Tätigkeiten angenommen hat.

Auf nervenärztlichem Gebiet ist der Gesundheitszustand des Klägers ausweislich der eingeholten sachverständigen Stellungnahme des Dr. D. vom Mai 2013 unverändert geblieben, weshalb auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Dr. D. im bereits genannten Befundbericht vom Dezember 2011 mitgeteilt hat, die Hauptsymptomatik des Klägers liege im orthopädischen Bereich, insbesondere wegen rezidivierender Bandscheibenvorfälle. Dies spricht zusätzlich gegen eine quantitative Leistungsminderung auf psychiatrischem Gebiet. Soweit beim Kläger ein obstruktives Schlafapnoesyndrom vorliegt, wird dies ausweislich des Befundberichts des Marienhospitals Stuttgart vom April 2013 durch eine entsprechende nächtliche Überdrucktherapie behandelt, so dass sich hieraus keine rentenrelevanten weiteren Einschränkungen ergeben.

Zutreffend hat das Sozialgericht auch einen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint. Die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Estrichleger ist, wovon das Sozialgericht und beide Beteiligte übereinstimmend und zutreffend ausgehen, dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Nach Auskunft des Arbeitgebers gegenüber der Beklagten handelte es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine solche, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren verrichtet wird. Dementsprechend wurde der Kläger in Lohngruppe 3 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe eingestuft. Erfasst werden von Lohngruppe 3 gemäß § 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der Fassung vom 17. Dezember 2012 Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer. Die Tätigkeit als Estrichleger, die nach den Angaben des früheren Arbeitgebers vorwiegend auf den Beinen, verbunden mit Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, oft in gebückter Stellung, oft kniend und hockend und den Witterungsverhältnissen ungeschützt ausgesetzt zu verrichten ist, entspricht nach den Bekundungen der beiden Sachverständigen wie auch schon bereits den Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht vom Mai 2009 nicht mehr dem positiven Leistungsbild des Klägers.

Auch wenn der Kläger seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig. Denn er kann sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle verwiesen werden, die - wie der Senat mit Urteil vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 bereits auf der Grundlage des dort beim Sachverständigen Metzger eingeholten berufskundlichen Gutachtens mit ergänzender Stellungnahme und der Entlohnung einer solchen Tätigkeit, so der Sachverständige, nach der Vergütungsgruppe VIII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entschieden hat - eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit darstellt. Entsprechende Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 4924/09 - juris - auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des öffentlichen Dienstes, von gesetzlichen Krankenkassen, von privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen).

Nach dem BAT wird der Mitarbeiter in der Poststelle in Vergütungsgruppe VIII BAT - so der genannte Sachverständige - eingestuft. Bei der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um Tätigkeiten für Angelernte und damit um eine für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 5 RJ 91/89). Hieran hat sich durch das Inkrafttreten der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), des Bundes (TV-Bund) und für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TV-VKA) zunächst nichts geändert, weil eine die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT ersetzende Regelung zunächst nicht vereinbart worden ist. Dies gilt für die Beschäftigen des Bundes und der Kommunen auch derzeit. Für die Beschäftigten der Länder ist am 01.01.2012 die Entgeltordnung der Länder (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten. Zwar gilt damit für Beschäftigte des Landes die Vergütungsgruppeneinteilung des BAT nicht mehr. Indessen ist hierdurch für die Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle keine Änderung eingetreten. Die Vergütungsgruppe VIII BAT (Tätigkeiten schwierigerer Art) entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Entgeltgruppe (EG) 3 der neuen Entgeltordnung der Länder, sodass die bisher nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnten Beschäftigten - und damit auch der Mitarbeiter in der Poststelle - nach EG 3 entlohnt werden. Dies haben die Ermittlungen des 13. Senats im genannten Verfahren L 13 R 4924/09 bestätigt (s. Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

Ebenso wie Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werden, sind Tätigkeiten nach EG 3 der Entgeltordnung der Länder einem Facharbeiter sozial zumutbar (Urteil des Senats vom 13.12.2012, L 10 R 1162/09; Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.). Nach Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" dieser Entgeltordnung erfasst die EG 3 Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erfordern, die über eine Einarbeitung i.S. der EG 2 (= einfache Tätigkeiten) hinausgeht. Wie bei Vergütungsgruppe VIII BAT (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1991, 5 RJ 34/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) ist damit eine längere Anlernzeit erforderlich. Demgegenüber gilt die EG 4 für schwierige Tätigkeiten (Nr. 1) und erfasst (EG 4 Nr. 2) auch Tätigkeiten der EG 3, die mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern; insoweit handelt es sich um früher in BAT VIII Nr. 1b aufgeführte, einen Bewährungsaufstieg nach BAT VII ermöglichende Tätigkeiten. Dies zeigt, dass die Vergütungsgruppe BAT VIII im Wesentlichen der EG 3 entspricht. Entsprechend sehen die Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten (TVÜ-Länder, TVÜ-Bund, TVÜ-VKA) eine Entlohnung der in Vergütungsgruppe VIII BAT eingruppierten Beschäftigten nach EG 3 bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung vor. Auch die EG 3 der neuen Entgeltordnung der Länder enthält, da sie inhaltlich, also hinsichtlich der qualitativen Anforderungen der Vergütungsgruppe BAT VIII entspricht, somit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass in anderen Bereichen der Entgeltordnung für die Länder die Einstufung nach EG 4 einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert. So betrifft die EG 4 nach Teil III "Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten" und dort Nr. 1 "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale" Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren und damit gerade auch Facharbeiter i.S. des oben dargestellten Mehrstufenschemas (mehr als zwei Jahre Ausbildungszeit). Entsprechend sind von der nächst niedrigen tariflichen Entgeltgruppe erfasste Tätigkeiten einem Facharbeiter zumutbar (BSG, Urteil vom 07.10.1987, 4a RJ 91/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 149), hier also jene der EG 3.

Die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle umfasst (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.04.2011, L 5 R 331/09 - juris -; zusammenfassend Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.09.2012, a.a.O.) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Es handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Doch sind solche Transporttätigkeiten in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird (Urteil des Senats vom 23.03.2006, L 10 R 612/05 mit den darin wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen Metzger). Demgemäß ist - was für die Benennung auch als körperlich leichte Verweisungstätigkeit genügt - die Mehrheit der Mitarbeiter der Poststelle ausschließlich mit dem Fertigmachen der auslaufenden Post und mit der Bearbeitung der eingehenden Post betraut, sodass die zu verrichtenden Aufgaben nicht den Schweregrad leichter körperlicher Tätigkeiten übersteigen (so bereits LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.5.1997, L 2 I 47/95 m. w. N.).

Das Leistungsvermögen des Klägers entspricht diesem Anforderungsprofil.

Dies folgert der Senat aus dem Gutachten von Dr. H. sowie - mit der soeben dargestellten Einschränkung - aus dem Gutachten von Dr. B.-S ... Das von Dr. H. auf Grundlage der von ihm erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar festgestellte positive Leistungsbild des Klägers deckt sich mit dem vorstehend dargelegten Anforderungsprofil eines Poststellenmitarbeiters, so dass dem Kläger eine entsprechende Tätigkeit zumutbar ist. Im Übrigen ist auch Dr. B.-S. zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das von ihr erstellte positive Leistungsbild des Klägers mit dem Anforderungsprofil eines Poststellenmitarbeiters - zugrundegelegt hat sie dabei die genannte berufskundliche Stellungnahme der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit - deckt und dem Kläger demzufolge eine entsprechende Tätigkeit zumutbar ist. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung allerdings im Hinblick auf die von ihr angenommene zumutbare Hebe- und Tragebelastung inkonsistent.

Zwar können in der Poststelle gelegentlich schwerere Lasten anfallen, als die dem Kläger zumutbaren Lasten bis zu zehn Kilogramm. Dass dem Kläger damit gegebenenfalls nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, weil er diese schwerere Lasten nicht tragen kann, ändert indes nichts. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leistungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar ist. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.

Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist der bisher ausgeübte Beruf eines Estrichlegers eher im handwerklichen Bereich angesiedelt. Allerdings hindert dies eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigung erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, 5 RJ 96/76 in SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982, 5 b RJ 36/82). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig (vgl. auch hierzu das Urteil des Senats vom 23.03.2006, a.a.O. im Anschluss an den Sachverständigen Metzger; ebenso das Ergebnis der Ermittlungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg im Urteil vom 25.09.2012, a.a.O.).

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit in einer Poststelle innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Der Kläger hat nach eigenem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht im Rahmen seiner Tätigkeit einen Schein als geprüfter Estrichleger erworben. Er ist nach seinen weiteren Angaben sogar als Vorarbeiter tätig gewesen. Es ist für den Senat - ungeachtet der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, er habe mit der deutschen Sprache Schwierigkeiten - auch nicht ersichtlich, dass es bei diesem an den für die Tätigkeiten eines Poststellenmitarbeiters erforderlichen durchschnittlichen Lese- und Schreibkenntnisse fehlt. Insoweit hat der Kläger selbst angegeben, Lesen zu können. Letztlich kann diese Frage dahingestellt bleiben. Denn ein ausländischer Versicherter, dessen bisheriger Beruf zur Gruppe der Facharbeiter gehört, kann sich gegenüber der Verweisung auf eine sozial zumutbare Tätigkeit nicht auf die ungenügende Beherrschung der deutschen Sprache berufen, sofern der vergleichbare deutsche Versicherte die erforderlichen Sprachkenntnisse typischerweise besitzt (BSG, Urteil vom 23.04.1980, 4 RJ 29/79 in SozR 2200 § 1246 Nr. 61). Der Estrichleger-Facharbeiter hat indes typischerweise keine sprachlichen Schwierigkeiten, den Poststellenmitarbeiterberuf auszuüben.

Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trägt die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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