L 13 R 832/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1400/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 832/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenrente für geschiedene Ehegatten.

Die 1940 geborene Klägerin war mit dem 1926 in M. geborenen und 1982 verstorbenen Zahnarzt A. E. St. (St.) vom 12. August 1969 bis zur Scheidung der Ehe am 2. Dezember 1971 verheiratet.

Am 17. November 1999 sprach die Klägerin bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, Beklagte, vor und bat um Aufklärung, ob ihr verstorbener geschiedener Ehemann vor seiner selbstständigen Tätigkeit eventuell Rentenbeiträge zur BfA gezahlt habe und wenn ja, ob ihr daraus eine Leistung zustehe. Sie beziehe seit 1982 eine Witwenversorgung von der Zahnärzteversorgung. Für den Fall, dass ihr eine Leistung zustehe, beantrage sie eine Witwenrente. Gemäß dem Vermerk vom 25. November 1999 konnte mit den angegebenen Daten kein Versicherter ermittelt werden.

Am 11. September 2003 beantragte die Klägerin (zunächst formlos) die Gewährung einer Rente als geschiedene Witwe und gab u.a. an, St. habe ihr während des gesamten letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt in Höhe von 3.500,00 DM geleistet. Er habe eine Ausbildung zum "Dentisten" absolviert und sei bis zur "Verselbstständigung als Zahnarzt" bei der BfA versichert gewesen. Im Weiteren gab sie an, St. habe ca. 1947/48 in M. studiert. Nach ihrer "Kenntnis" habe St. 1949 und 1950 Einzahlungen an die LVA in M. geleistet. Auf Bitte der Beklagten um Vorlage einer Einverständniserklärung, damit auch eine Auskunft der Bayrischen Ärzteversorgung (BÄV) eingeholt werden könne, erklärte die Klägerin im Weiteren u.a., sie habe bereits bei dieser vorgesprochen, die Ermittlungen dort würden der Beklagten "mit Sicherheit nicht weiterhelfen". St. müsse im Archiv der Beklagten gespeichert sein. Er habe jahrelang in eine "private Versicherung" eingezahlt und sei auch rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Im Weiteren hat sie dann dargelegt, St. sei bis 1948 als LKW-Fahrer tätig gewesen. Von 1944 bis 1945 sei er im Krieg gewesen und habe dann 1946 das Abitur abgelegt. Bis 1948 sei er im Studium gewesen und zum Dentisten ausgebildet worden und von 1949 bis Juni 1954 sei er als angestellter Dentist tätig gewesen und dann ab Juli 1954 selbstständig.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 9. Januar 2006 die Gewährung von Witwenrente ab, da St. die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe Es seien nur 23 Kalendermonate mit zu berücksichtigenden Versicherungszeiten belegt, nämlich die Zeiten vom 1. April 1943 bis 30. Juli 1943 sowie 24. August 1943 bis 1. Januar 1944 als Pflichtbeitragszeit und die Zeit vom 3. Januar 1944 bis 11. Februar 1945 als Ersatzzeit. Mit Bescheid vom 30. April 2007 stellte sie weitere 15 Monate an versicherungsrechtlichen Zeiten (1. März bis 30. Juli 1949, 1. April bis 30. September 1950 und 1. September bis 10. Dezember 1952) fest.

Grundlage der Entscheidung der Beklagten waren im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Ermittlungen folgende eingegangene bzw. vorgelegte Auskünfte und Äußerungen und (Telefon-)Vermerke - LVA Oberbayern vom 24. Februar und 9. August 2004 (keine Versicherungsunterlagen oder Versicherungskarten bzw. Akten über St. vorhanden) - AOK Bayern vom 22. März 2004 (Versicherungszeiten bei der Krankenkasse auf Grund einer Beschäftigung vom 1. April bis 31. Juli 1943 und 24. August 1943 bis 1. Januar 1944) - LVA Oberfranken und Mittelfranken vom 28. April 2004 (keine Vorgänge im Versicherungskartenlager) - LVA Unterfranken vom April 2004 (kein Vorgang vorhanden) - Kopien von Karteikarten der AOK Bayern (hauptamtliche Beschäftigung bei H.J. [Eintritt 24. August 1943, Austritt 1. Januar 1944] und eine weitere Beschäftigung [Eintritt 1. April 1943, Austritt 31. Juli 1943]) - LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 3. Mai 2004 (kein Vorgang und keine Versicherungskarten) - Universität M. vom 2. Juni 2004 und 3. August 2006 (keine Unterlagen über ein Studium von St.) - Bundesarchiv, Zentralnachweisstelle, vom 10. August 2005 (keine Unterlagen vorhanden) - Deutsche Dienstelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht vom 7. Oktober 2005 (Einberufung des St. am 3. Januar 1944, letzte Meldung am 10. Februar 1945, keine Unterlagen für Dienstzeit vor Januar 1944) - von Klägerin vorgelegte Kopie einer Karteikarte des Zahnärztlichen Bezirksverbandes (ZBV) M. (staatliche Anerkennung 28. September 1951, Bestallung als Zahnarzt 15. Mai 1953) - ZBV M. (telefonisch) am 27. Juli 2006 (außer der vorgelegten Kopie der Karteikarte lägen keine Unterlagen vor) - von Klägerin vorgelegtes Schreiben der AOK Bayern vom 9. Januar 2007 mit Kopie einer Karteikarte mit Zeiten der Mitgliedschaft (Volontär [Eintritt 1. August 1948, Austritt (unleserlich); ohne Entgelt], Arbeitgeber (unleserlich) [Eintritt 1. März 1949, Austritt 30. Juli 1949], Arbeitgeber Georg Massinger [Eintritt 1. April 1950, Austritt 30. September 1950], Arbeitgeber G. M., Assistent [Eintritt 1. September 1952, Austritt 10. Dezember 1952]) und Auskunft der AOK Bayern hierzu vom 2. Februar 2007 (eine Bestätigung der Beitragsentrichtung sei nicht möglich, da Beitragsunterlagen bereits vernichtet seien)

Nach Widersprucheinlegung am 27. Januar 2006 forderte die Klägerin weitere Ermittlungen und machte geltend, St. müsse vor seiner selbstständigen Tätigkeit als Assistenzarzt gearbeitet haben, "voraussichtlich auch versicherungspflichtig". Weiter machte sie geltend, St. sei nach ihren Ermittlungen bis Dezember 1953 als angestellter Zahnarzt tätig gewesen, für die Zeit seien auch Pflichtversicherungsbeiträge an die Rentenversicherung Bund abgeführt worden. Ohne die Angestelltentätigkeit hätte er sich nicht im Januar 1954 als selbstständiger Zahnarzt niederlassen können. Soweit eine Versorgungslücke nicht zu schließen sei, sei "davon auszugehen", dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Nach ihrer Erinnerung habe St. auch während des Studiums regelmäßig gearbeitet, um es zu finanzieren. Nach dem Studium habe St. mindestens zwei Jahre als Zahnarzt arbeiten müssen. Er habe bei Dr. M. gearbeitet und es sei davon auszugehen, dass beim Kreisverwaltungsrat der Stadt M. Versicherungsunterlagen bzw. Versicherungskarten vorlägen.

Hierauf wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 zurück.

Grundlage der Entscheidung im Widerspruchsverfahren waren im Wesentlichen noch die nach Erlass des Bescheids vom 30. April 2007 vorgelegten folgenden Unterlagen - Schreiben der AOK Bayern vom 27. Dezember 2007 mit Aufstellung von Meldungen zur Krankenversicherung (1. April bis 31. Juli 1943, 24. August 1943 bis 1. Januar 1944, 1. August bis 30. September 1948, 1. März bis 30. Juli 1949, 1. April bis 30. September 1950 und 1. September bis 10. Dezember 1952; warum in der Zeit von 1950 bis 1952 eine Unterbrechung vorgelegen habe, sei heute nicht mehr nachzuvollziehen) - das Schreiben der BÄV vom 21. Dezember 2007 (St. sei vom 1. Juli 1954 bis 18. Dezember 1982 Mitglied gewesen und habe ab 1. Juli 1954 eine eigene Praxis gehabt, Beschäftigungsverhältnisse vor dem 1. Juli 1954 seien nach Durchsicht der Akte nicht bekannt)

Auf den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 13. August 2008 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und u.a. einen umfangreichen Schriftwechsel mit dem Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt M., das auch nach eigenen Ermittlungen weitere Versicherungszeiten nicht bestätigen konnte. In dem - zeitweilig ruhenden - Verfahren hat die Klägerin neben Wiederholungen u.a. geltend gemacht, wo St. gearbeitet und wo er seine Assistenzzeit absolviert habe ,sei ihr im Einzelnen nicht mehr bekannt. Sie könne aber "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigen", dass er als Angestellter in einer Zahnarztpraxis in M. tätig gewesen sei. Während des Studiums sei er ständig beschäftigt gewesen. Er sei 5 Jahre lang als LKW-Fahrer tätig gewesen. Von 1943 bis Dezember 1953 habe er "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Geld als Angestellter verdient". Auf die allgemeine Wartezeit seien Zeiten des Wehrdienstes, der Ausbildung zum Zahnarzt/Dentisten, die Zeiten der pflichtversicherten Tätigkeit während des Studiums und die Zeiten der pflichtversicherten Tätigkeit als angestellter Assistenzarzt anzurechnen. Nach der Beitragszahlung als angestellter Zahnarzt habe St. bis 1990 Zahlungen geleistet und zwar den höchsten freiwilligen Beitrag in Höhe von 800,00 DM. Das Geld für diese Rentenbeiträge sei auf einem separaten Konto bis 1990 "geparkt" gewesen. Im November 1999 sei sie von der Beklagten falsch beraten worden. Schließlich habe man inzwischen noch 38 Monate Beitragszeit festgestellt. Es lägen auch Belege für die Assistententätigkeit und eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ihr sei "aus sicherer Quelle bekannt, dass St. ab 1. Juli 1954 bis 1990 monatlich 800,00 DM an die Deutsche Rentenversicherung" gezahlt habe. Die Beiträge seien wenigstens bis Dezember 1989 entrichtet worden. Die Bankunterlagen des St. seien nach zehn Jahren vernichtet worden. Versicherungskarten müssten wohl zum 1. Juni 1948, 1. März 1949, 1. Mai 1950, 1. Oktober 1951 und 1. September 1952 ausgestellt worden sein.

Hierzu hat die Klägerin folgende weitere Unterlagen vorgelegt - Schreiben der BÄV vom 11. November 2010 (wie dem beigefügten Schriftwechsel aus dem Jahr 1952 zu entnehmen sei, sei St. ab Oktober 1951 im Angestelltenverhältnis tätig gewesen, Pflichtbeiträge seien an die Angestelltenversicherung entrichtet worden, weitere frühere Beschäftigungen seien nicht bekannt) - Schreiben des St. vom 10. Juli 1952 an die BÄV (er habe im Herbst 1951 die Staatsprüfung abgelegt und stehe in einem Pflichtassistentenverhältnis, er bitte um Zurückstellung der pflichtmäßigen Mitgliedschaft, seit Oktober 1951 stehe er bei dem Dentisten M. in einem Arbeitsverhältnis und unterliege der Angestelltenversicherungspflicht) - Schreiben der BÄV vom 10. Juli 1952 (für eine Befreiung bitte sie nach Ablauf des "Freijahres" [ein Jahr nach Ablegung der Prüfung] um Vorlage einer Bescheinigung, dass St. angestelltenversicherungspflichtig sei und Beiträge entrichtet würden) - Bestätigung des Dentisten M. vom 3. November 1952 (St. sei bei ihm als Assistent beschäftigt, in der AOK versichert und somit auch in der Angestelltenversicherung) - Schreiben der BÄV vom 6. November 1952 (betreffend Mitgliedschaft in der Bayerischen Dentistenversorgung zur Bestätigung vom 3. November 1952; solange St. auf Grund seiner Einstellung Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichte, werde er von der pflichtmäßigen Mitgliedschaft befreit) - Erhebungsbogen der BÄV, unterschrieben von St. am 1. Oktober 1954 (Zahnarzt in eigener Praxis ab 1. April 1954, Bestallung [Approbation] 15. Mai 1953; unter der Rubrik "frühere berufliche Tätigkeiten [einschließlich Wehrdienst]": keine Angaben ersichtlich) - Schreiben der BÄV vom 17. Januar 2011 (die formlose Bestätigung vom 3. November 1952 des Dentisten M. sei für die Bayerische Ärzteversorgung ausreichend gewesen, weitere Nachweise seien nicht gefordert worden; die Akte sei verfilmt und könne im Original nicht zur Verfügung gestellt werden, weiterer relevanter Schriftwechsel liege ohnehin nicht vor)

Die Beklagte hat geltend gemacht, die weiteren vorgelegten Unterlagen der BÄV erbrächten keinen Nachweis einer Beitragsabführung. Gegen eine durchgängige Versicherungspflicht und Beitragsabführung spreche auch die Kopie der Versicherungskarte der damals zuständigen Krankenkasse mit Beschäftigungszeiträumen und Entgelten. Einen Hinweis, dass die Versicherungskarte unvollständig sei, gebe es nicht. Die Bestätigung des Arbeitgebers belege keine weiteren konkreten Zeiträume. Für eine freiwillige Beitragszahlung bestünden keinerlei Hinweise. Alle Ermittlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Hierzu hat die Beklagte ein Schreiben des Kreisverwaltungsreferats M. vom 4. Februar 2011 vorgelegt (Listen über Ausstellung und Aufrechnung von Versicherungskarten für die Zeit bis Anfang 1945 seien durch Fliegerschäden vernichtet, ab 1945 seien die ausgestellten bzw. aufgerechneten Quittungs- und Versicherungskarten chronologisch, nicht alphabetisch, festgehalten worden, bei Ausstellung von jährlich einer Viertelmillion Versicherungskarten sei eine weitere Ermittlung mit vertretbarem Aufwand nur möglich, wenn die Zeiträume erheblich eingegrenzt würden).

Das SG hat noch eine Auskunft des Kreisverwaltungsreferats vom 7. Juli 2011 eingeholt, nach welcher trotz eingehender Suche für die von der Klägerin genannten Tage keine Einträge feststellbar gewesen sind.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente an die Klägerin als geschiedene Ehefrau seien nicht erfüllt, da St. die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe. Es seien keine fünf Jahre an Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten in der Rentenversicherung vorhanden. Weitere auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten seien mangels Nachweis bzw. Glaubhaftmachung nicht feststellbar. Dies gelte sowohl für die Anerkennung der Beitragszeiten für möglicherweise durchgeführte Tätigkeiten während des Studiums als LKW-Fahrer, als Ausbildungszeiten als Dentist sowie für die weiter geltend gemachten Zeiten als angestellter Zahnarzt in der Zeit von 1951 bis zur Selbstständigkeit 1954. Die ferner geltend gemachten Zeiten der Schulausbildung zählten bei der Wartezeit nicht, da für die allgemeine Wartezeit nur Beitragszeiten zu berücksichtigen seien, zu denen die sogenannten Anrechnungszeiten nicht zählten. Ob die Zeit vom 1. August bis 30. September 1948, in der der verstorbene Ehemann der Klägerin wohl als Volontär tätig gewesen sei, noch berücksichtigt werden könne, könne dahinstehen, denn auch bei Anerkennung dieser Zeit wären die notwendigen 60 Kalendermonate für die Wartezeit nicht erfüllt. Im strittigen Zeitraum seien zum Nachweis der Beitragsentrichtung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungskarten bzw. Quittungskarten mit Eintragung zum Beschäftigungsverhältnis und zum versicherungspflichtigen Entgelt verwendet worden, welche ausreichend Platz für die Eintragung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse und Beitragsentrichtungen enthalten hätten. Entsprechende Versicherungsunterlagen, die eine Beitragsentrichtung in der noch streitigen Zeit bestätigten, lägen nicht vor. Für die noch streitigen Zeiten hätten keine weiteren Nachweise gefunden werden können. Die umfangreichen Ermittlungen der Beklagten bezüglich der noch streitigen Zeiträume seien ergebnislos verlaufen; die Klägerin verfüge über keine weiteren Unterlagen mehr. Im Archiv der Beklagten hätten keine weiteren Unterlagen festgestellt werden können, insbesondere keine weiteren Versicherungskarten für den verstorbenen St. Auch Nachfragen bei den weiteren Rentenversicherungsanstalten, beim ZBV M. sowie der Ludwigs-Maximilians-Universität M. seien erfolglos geblieben. Weder auf Nachfrage der Klägerin, noch auf Nachfrage des Gerichts habe der Kreisverwaltungsrat der Stadt M. Angaben zu weiteren Versicherungszeiten machen können. Die AOK Bayern habe lediglich die bereits bekannten Zeiten bestätigt. Weitere Unterlagen seien dort ebenfalls nicht vorhanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin führten auch die von ihr vorgelegten Unterlagen, die sie von der BÄV erhalten habe, zu keinem anderen Ergebnis. Die Bescheinigung des Dentisten M. vom 3. November 1952 und die daraufhin erfolgten Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Dentistenversorgung erbringe nicht den Nachweis einer weiteren versicherungspflichtigen Tätigkeit. Dagegen spreche insbesondere, dass St. ausweislich der vorliegenden Versicherungskarte dort vom 1. April 1950 bis zum 30. September 1950 und vom 1. September 1952 bis 10. Dezember 1952, also auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung, versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Andere als die bereits bekannten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ließen sich aus der vorgelegten Bescheinigung gerade nicht entnehmen. Eine Beitragsentrichtung in der streitigen Zeit sei auch nicht glaubhaft gemacht, denn weitere versicherungspflichtige Beschäftigungen seien nach dem gesamten Sachverhalt nicht überwiegend wahrscheinlich. Zunächst sei schon nicht einmal glaubhaft gemacht, dass im gesamten Zeitraum eine Tätigkeit für den Dentisten M. oder auch für einen anderen Dentisten ausgeübt worden sei. Selbst wenn man dies unterstellte, fehlte es an der Glaubhaftmachung der Beitragsentrichtung. Dies lasse sich auch nicht anhand der vorgelegten Bescheinigung des Dentisten M. für den gesamten geltend gemachten Zeitraum glaubhaft machen. Ihr lasse sich mangels Angaben zu Zeiträumen, nicht entnehmen, dass über den in der Versicherungskarte bescheinigten Zeitraum dort eine Tätigkeit mit Beitragsentrichtung ausgeübt worden sei. Insbesondere sei auf der Versicherungskarte ein Austrittsdatum (10. Dezember 1952) und "Verlassen" ausdrücklich vermerkt worden. Dies spreche doch für eine Beendigung, Unterbrechung oder sonstige Änderung im Beschäftigungsverhältnis. Nähere Informationen oder Begründungen lägen hierzu nicht vor, sodass ein Weiterbestehen der Beschäftigung zu gleichen Bedingungen gerade nicht glaubhaft gemacht sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Zeiten der Ausbildung und einer möglichen Tätigkeit als LKW-Fahrer während des Studiums bestünden noch weniger Anhaltspunkte. Eine Entrichtung von Beiträgen sei schon gar nicht glaubhaft gemacht. Soweit die Klägerin behaupte, St. habe bis über seinen Tod hinaus freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung geleistet, seien hierfür weder Nachweise noch Unterlagen oder Zeugen benannt worden.

Gegen das am 27. Januar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. Februar 2012 Berufung eingelegt. Durch die vorgelegte Korrespondenz mit der BÄV seien weitere Versicherungsmonate belegt, zumindest glaubhaft gemacht. Es sei insbesondere auch die Zeit vom 1. August bis 30. September 1948 nachgewiesen. Auch wenn kein Geld gezahlt worden sein solle, habe eine Anstellung in einer Zahnarztpraxis damals nicht versicherungsfrei sein können. Im Hinblick darauf, dass eine Dentistenausbildung des St. nachgewiesen sei und auch eine Versicherungspflicht bei der AOK bestanden habe, sei hinreichend dargetan, dass St. während dieser Zeit versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und auch Beiträge gezahlt worden seien. Die versicherungspflichtige Beschäftigung sei auch aufgrund des Schreibens der BÄV vom 11. November 2010 belegt. Die BÄV könne auch nochmals befragt werden. Da für die Tätigkeit als Dentist eine Ausbildung erforderlich gewesen sei, sei auch die Ausbildungszeit als Beitragszeit zu berücksichtigen, mithin seien 60 Beitragsmonate allemal erfüllt. Eine Antwort auf eine Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 5. Dezember 2011, ob nicht durch Arbeitgeberdaten der früheren Praxis Dr. M., bei der St. angestellt gewesen sei, die Dauer der Beitragszahlung in Erfahrung gebracht werden könne, habe sie bis heute nicht erhalten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Witwenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente als geschiedene Ehefrau.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - §§ 243, 50, 51, 55, 286 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, weil der Versicherte, St., die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat, insbesondere weitere versicherungsrechtliche Zeiten zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sind. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin, auch im Berufungsverfahren, sowie der umfangreichen Ermittlungen sowohl der Beklagten, als auch des SG nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist anzumerken, dass das Vorbringen und die Behauptungen der Klägerin - insbesondere was Zeiträume behaupteter Beschäftigungen anbelangt - zum Teil wechselhaft und - weil zeitlich überschneidend - widersprüchlich sind. Dies mag darauf beruhen, dass weitere Unterlagen bei den umfangreichen Recherchen aufgefunden werden konnten, die die Klägerin ihrem Vortrag angepasst hat. Es verwundert dies im Übrigen auch deshalb nicht, weil die Klägerin in den strittigen Zeiträumen bis 1954 den Versicherten wohl nicht kannte und 1954 selbst erst 14 Jahre alt war. Eigene Angaben aus der strittigen Zeit kann sie aus eigener Erfahrung deshalb nicht machen. Erstaunlich ist allerdings, dass die Klägerin aber dennoch mehrfach Behauptungen zum Vorliegen von Tatsachen, die sie selbst nicht wahrgenommen haben kann, aufstellt und sich hierbei auf "sichere Quellen" bezieht, die sie allerdings - wie auch angekündigte Zeugen (wobei letztlich auch offen blieb, was diese an Entscheidungserheblichem bestätigen sollten) - nicht benannt hat.

Im Übrigen haben auch die vorgelegten und beigezogenen Unterlagen weitere Versicherungszeiten, als die von der Beklagten bereits berücksichtigten, nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen der BÄV nicht, dass weitere Zeiträume, in denen St. versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt hat und Beiträge entrichtet worden sind oder Beiträge einbehalten worden sind, zurückgelegt wurden. Die BÄV hat sich in ihrem Schreiben im Wesentlichen auf Schreiben des St. und des Dentisten M. bezogen. Nähere Ermittlungen hat sie insofern nicht durchgeführt und auch keine weiteren Nachweise gefordert. Die Bestätigung des Dentisten M. vom 3. November 1952 belegt keine weiteren versicherungsrechtlichen Zeiten. Sie wurde im Übrigen zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem St. - wie auch von der Beklagten anerkannt - versicherungspflichtig war (1. September bis 10. Dezember 1952). Allerdings ist durch die Karteikarte der AOK Bayern belegt, dass St. dort am 10. Dezember 1952 wieder ausgetreten ist. Auch die Kopien der Schreiben des St. in eigener Sache an die BÄV belegen nicht, dass weitere Versicherungszeiten im Sinne von Beitragszeiten vorlagen. Demgegenüber begründen die von der Bayrischen AOK vorgelegten Aufzeichnungen der Versicherungszeiten erhebliche Zweifel daran, dass weitere, als die darin bestätigten Zeiträume versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt oder einbehalten worden sind. Weitere versicherungsrechtliche Zeiten sind angesichts dessen nicht glaubhaft gemacht.

Soweit die Klägerin geltend macht, für die Ausübung der Tätigkeit als Dentist sei eine Ausbildung erforderlich gewesen, weswegen insofern für die Zeit der Ausbildung Beitragsmonate vorlägen, verkennt sie, dass es sich - ungeachtet dessen, dass genaue Zeiträume auch hier von ihr nicht benannt werden - nicht um eine Berufsausbildung, sondern um eine Hochschulausbildung gehandelt hat, die ihrerseits - anders als eine Berufsausbildung - keine Pflichtbeitragszeit darstellt.

Weitere Ermittlungen sind angesichts der umfangreichen Ermittlungen der Beklagten und der Ermittlungen des SG weder erfolgversprechend, noch angezeigt. Der Dentist M. ist bereits verstorben. Die entsprechenden Ämter und Versicherungen haben auch auf mehrmalige Nachfragen in ihren Unterlagen keine weiteren Nachweise finden können und keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Zeugen sind nicht benannt worden. Die Last der Glaubhaftmachung obliegt grundsätzlich der Anspruchsstellerin. Somit ist weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, dass vorliegend weitere und insgesamt mindestens 60 Kalendermonate an Beitragszeiten vorliegen und damit die Wartezeit erfüllt ist.

Soweit die Klägerin - gleichsam ins Blaue hinein - behauptet, bei der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd sollten "Arbeitgeberdaten der Praxis Dr. M." vorliegen, ist schon nicht nachvollziehbar, dass dort Daten von Arbeitgebern archiviert sein sollten. Die Rentenversicherungsträger speichern Daten der versicherten Arbeitnehmer. Insofern haben die Ermittlungen bereits mehrfach ergeben, dass solche des St. nicht vorliegen.

Soweit die Klägerin behauptet, St. habe bis über seinen Tod hinaus freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung geleistet, sind hierfür weder Nachweise noch Unterlagen oder Zeugen benannt worden.

Da St. die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten mit Beitragszeiten nicht erfüllt, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die begehrte Rente.

Nachdem die Entscheidung des SG somit nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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