Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 2041/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3084/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10.07.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegen die Forderung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1952 geborene Antragsteller ist seit dem 01.03.2011 als freiwilliges Mitglied bei der Antragsgegnerin versichert. Er bezog bis zum 31.10.2012 Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen einer vorschussweisen Gewährung bis zur Klärung der Verwertbarkeit des von ihm bewohnten Hauses. Als die Leistungen nach dem SGB II zum 31.10.2012 eingestellt wurden, übersandte die Antragsgegnerin dem Antragssteller Unterlagen zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Nachdem der Antragsteller sinngemäß mitteilte, dass er keine Einkünfte habe und bezüglich der Leistungseinstellung ein Klage- bzw Eilverfahren anhängig sei, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.01.2013 unter Zugrundelegung des Mindestbeitrages (875 Euro im Jahr 2012) nach § 240 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) den Krankenversicherungsbeitrag iHv 130,38 und den Pflegeversicherungsbeitrag iHv 17,60 Euro, insgesamt 147,44 Euro monatlich für den Zeitraum November bis Dezember 2012 fest. Mit Bescheid vom 15.02.2013 legte die Antragsgegnerin den Mindestbeitrag iHv ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (898,33 Euro im Jahr 2013) zugrunde und setzte den Krankenversicherungsbeitrag iHv 133,85 Euro und den Pflegeversicherungsbeitrag iHv 18,42 Euro, insgesamt iHv 152,27 monatlich für den Monat Januar 2013 fest. In der Folgezeit ergingen weitere Beitragsfestsetzungsbescheide in Höhe eines Monatsbetrages von insgesamt 152,27 Euro am 25.03.2013 für Februar 2013, am 24.04.2013 für März 2013, am 27.05.2013 für April 2013 sowie am 22.06.2013 für Mai 2013. Die Bescheide enthielten jeweils eine Beitragsfestsetzung sowie eine Anmahnung der noch ausstehenden Beiträge inklusive der bis dahin angefallenen Säumniszuschläge und Mahngebühren. Nachdem seitens des Antragstellers keine Beitragszahlungen erfolgten, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.03.2013 das Ruhen der Leistungen nach § 16a Abs 3a SGB V fest.
Der Antragsteller hat gegen sämtliche Bescheide der Antragsgegnerin jeweils Widerspruch erhoben.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 23.05.2013 mit, dass es nicht möglich sei, die Beitragsforderungen bis zur Klärung des Rechtsstreits mit dem JobCenter zurückzustellen, da sie gemäß § 76 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zum rechtzeitigen und vollständigen Beitragseinzug verpflichtet sei. Auch ein Erlass oder ein Niederschlag der offenen Forderung sei nicht möglich.
Das Hauptzollamt L. erließ am 20.06.2013 auf Antrag der Antragsgegnerin eine Vollstreckungsankündigung über eine Forderung für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2012 iHv 147,44 zuzüglich Säumniszuschläge iHv 5 Euro sowie Kosten und Gebühren iHv 2 Euro.
Der Antragsteller hat am 26.06.2013 Klage und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingereicht. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 4 KR 2040/13 geführt. Zugleich hat der Antragsteller beantragt, ihm für das Klage- sowie einstweilige Rechtschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsteller hat zur Antragsbegründung vorgebracht, dass er die Aussetzung und Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie den Erlass der Beiträge fortlaufend ab dem 01.11.2012 bis begehre.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 04.07.2013 eine Neuberechnung der Säumniszuschläge vorgenommen und die rückständige Forderung mit 1105,73 Euro (1.056,23 Euro Hauptforderung Zeitraum 01.11.12. bis 31.05.13; Säumniszuschläge 35,50 Euro sowie Mahngebühren 14 Euro) beziffert. Die Zwangsvollstreckung sei ausgesetzt worden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, auf Aussetzung der Vollstreckung sowie auf Erlass der Beiträge mit Beschluss vom 10.07.2013 ebenso wie den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Bezüglich des Antrages auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung sei gerichtliche Hilfe nicht mehr nötig, da die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt habe. Der Antrag sei daher unzulässig geworden. Bezüglich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sei der Antrag unbegründet, da die Beitragsbescheide nach summarischer Prüfung rechtmäßig seien. Die Mahngebühren sowie die mittlerweile reduzierten Säumniszuschläge entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Antrag sich auf den Erlass der Beiträge ab dem 01.11.2012 richte, sei er unzulässig, da ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes allein in Betracht kommender vorläufiger Erlass nicht möglich sei. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei durch die Aussetzung der Zwangsvollstreckung und die Anforderung weiterer Angaben des Antragstellers zur Prüfung des Erlasses durch die Antragsgegnerin ausreichend Genüge getan. Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten lägen nicht vor.
Der Antragsteller hat am 29.07.2013 Beschwerde erhoben und beantragt, auf jegliche Zwangsvollstreckung zu verzichten, die Forderungen zu erlassen sowie das Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis das Bundessozialgericht (BSG) letztinstanzlich über die Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II entschieden habe. Er habe keinerlei Einkünfte. Falls das BSG für ihn positiv entscheide, würden auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollumfänglich vom JobCenter getragen. Zudem habe er Stromschulden beim Energieversorger iHv ca 13.000 Euro.
Der Antragsteller hat zugleich einen Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und zur Begründung darauf verwiesen, dass ihm für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Aussicht gestellt worden sei.
Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst,
1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche sowie einer nachfolgenden Klage anzuordnen, 2. die Zwangsvollstreckung auszusetzen, 3. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erlassen sowie 4. das Verfahren bis zur Entscheidung des BSG über die Leistungsberechtigung nach dem SGB II zum Ruhen zu bringen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat zur Antragserwiderung angeführt, dass die Zwangsvollstreckung bis zur Bestandskraft des Bescheides über den Erlass- bzw Stundungsantrag ausgesetzt werde und daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Der Kläger sei mit Schreiben vom 08.08.2013 darüber informiert worden, dass über den Erlassantrag noch nicht entschieden werden könne, weil die Einkommens -und Vermögensverhältnisse noch nicht geklärt seien.
Die Berichterstatterin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 14.08.2013 sowie vom 26.08.2013 unter Fristsetzung bis zum 16.09.2013 aufgefordert, mitzuteilen, worüber konkret in der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gestritten wird und ob und gegebenenfalls unter welchem Aktenzeichen vor welchem Gericht ein Klageverfahren bezüglich der Leistungseinstellung ab dem 01.11.2012 anhängig ist. Eine Antwort des Antragstellers auf die Schreiben ist nicht erfolgt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit dem 11.08.2010 geltenden Fassung des Artikel 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I Seite 1127) ausgeschlossen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, denn da aktuell und bis zur Bestandskraft des Bescheides über den Erlass- bzw Stundungsantrag keine Zwangsvollstreckung droht, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung (vgl LSG Nordrhein - Westfalen, 19.11.2012, L 11 KR 386/12 B ER, juris).
Auch soweit der Antragsteller eine Niederschlagung bzw Erlass der Forderung nach § 76 Abs 2 Nr 2 SGB IV begehrt, steht dies im Ermessen der Antragsgegnerin. Es handelt sich hierbei um eine endgültige Regelung, welche im Eilrechtsschutzverfahren nicht statthaft ist. Insofern ist es dem Antragssteller zumutbar, die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag abzuwarten (vgl hierzu von Bötticher in juris PK-SGB IV, 2. Auflage 2011 § 76 SGB IV RdNr 15 ff). Eine endgültige abschlägige Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Übrigen noch nicht getroffen worden. Eine Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung ist nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Satz 1 SGV zulässig. Danach darf der Versicherungsträger Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, 3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. Das Prinzip der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmenerhebung darf nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen unterlaufen werden. Denn mit dem Erlass wird gegenüber dem Schuldner auf einen bestehenden Anspruch ganz oder teilweise verzichtet. Der Anspruch erlischt; seine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Erlass begünstigt damit den Einzelnen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus § 76 Abs 1 SGB IV Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert enge Maßstäbe (LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005, L 8 AL 4537/04, juris). In diesem Zusammenhang ist das von § 76 SGB IV zugrunde gelegte Interesse des Versicherungsträgers und das in Bezug genommene und in die Abwägung eingestellte Interesse der Versichertengemeinschaft allein finanzieller Art. Sonstige Kriterien können allenfalls bei der Beurteilung des Vorliegens einer Unbilligkeit aus sachlichen Gründen Berücksichtigung finden (vgl LSG Berlin - Brandenburg, 12.11.2008, L 30 AL 18/07, juris). Der Antragsteller wurde daher von der Antragsgegnerin zu Recht zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Es ist daher nunmehr Aufgabe des Antragstellers, die Unbilligkeit der Beitragsentrichtung darzulegen (vgl LSG Baden - Württemberg, 16.02.2001, L 4 KR 3649/00, juris; Bayerisches LSG, 23.04.2009, L 4 KR 471/07, juris). Solange dies noch nicht geschehen ist, kommt eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ausgeführt, dass soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Beitragsfestsetzungsbescheide begehrt, diese nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sind. Die Antragsgegnerin hat in den Bescheiden vom 24.01.2013, 23.02.2013, 25.03.2013, 24.04.2013, 27.05.2013 und 22.06.2013 jeweils die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig Versicherte gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V festgesetzt. Eine niedrigere Beitragsfestsetzung kommt daher nicht in Betracht. Auch die erhobenen Säumniszuschläge sind nach der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Korrektur nicht zu beanstanden.
Auch soweit der Antragsteller die Aussetzung der Beitragserhebung bis zur Entscheidung des BSG über seine Leistungsberechtigung nach dem SGB II und die Frage der Verwertbarkeit seines Hauses beantragt, ist der Antrag unbegründet.
Die Antragsgegnerin ist gemäß § 76 Abs 1 SGB IV nach dem Grundsatz der effektiven Anspruchsverwirklichung verpflichtet, Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Der Grundsatz der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung ist aus dem öffentlichen Haushaltsrecht des Bundes und der Länder übernommen. Das Gebot der rechtszeitigen Erhebung der Einnahmen bedeutet, dass fällige Ansprüche im Sinne von § 23 SGB IV grundsätzlich in voller Höhe nebst Zinsen und Nebenforderungen durchgesetzt werden müssen. Sofern der Einzug nicht in einem automatisierten Verfahren abläuft und keine Möglichkeit zur einseitigen Realisierung durch Aufrechnung gem. § 51 SGB I oder Verrechnung gem. § 52 SGB I besteht, ist der Anspruchsgegner schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Dabei sind der Grund und die Höhe des Anspruches zu benennen und eine Zahlungsfrist zu setzen. Verstreicht Letztere ergebnislos und bleibt auch eine weitere Zahlungserinnerung (Mahnung) ohne Erfolg, ist der Anspruch zwangsweise durchzusetzen. Dabei stehen gem. § 66 SGB X zum einen die Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung (§ 66 Abs. 1 SGB X), zum anderen – sofern ein Verwaltungsakt vorliegt – die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§ 66 Abs. 4 SGB X) zu Gebote (vgl von Bötticher in juris PK-SGB IV, 2. Auflage 2011 § 76 SGB IV RdNr 12). Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 76 Abs 1 SGB IV kommt nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 2 SGB IV in Betracht. Hierüber ist von der Antragsgegnerin - wie bereits ausgeführt wurde - noch nicht abschließend entschieden worden. Sollte sich nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG herausstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II über den 31.10.2012 hinaus hatte, hätte er Anspruch auf Erstattung der dann zu Unrecht von ihm gezahlten Beiträge. Der Antragsteller hat jedoch die gerichtlichen Anfragen bezüglich des konkreten Streitgegenstands und des Sachstandes der von ihm vorgetragenen Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht beantwortet. Solange diese Angaben nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Beitragserhebung nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Da die Beschwerde unbegründet ist, sind auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm 114 Satz 1 ZPO zu verneinen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegen die Forderung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1952 geborene Antragsteller ist seit dem 01.03.2011 als freiwilliges Mitglied bei der Antragsgegnerin versichert. Er bezog bis zum 31.10.2012 Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Rahmen einer vorschussweisen Gewährung bis zur Klärung der Verwertbarkeit des von ihm bewohnten Hauses. Als die Leistungen nach dem SGB II zum 31.10.2012 eingestellt wurden, übersandte die Antragsgegnerin dem Antragssteller Unterlagen zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung. Nachdem der Antragsteller sinngemäß mitteilte, dass er keine Einkünfte habe und bezüglich der Leistungseinstellung ein Klage- bzw Eilverfahren anhängig sei, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24.01.2013 unter Zugrundelegung des Mindestbeitrages (875 Euro im Jahr 2012) nach § 240 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) den Krankenversicherungsbeitrag iHv 130,38 und den Pflegeversicherungsbeitrag iHv 17,60 Euro, insgesamt 147,44 Euro monatlich für den Zeitraum November bis Dezember 2012 fest. Mit Bescheid vom 15.02.2013 legte die Antragsgegnerin den Mindestbeitrag iHv ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (898,33 Euro im Jahr 2013) zugrunde und setzte den Krankenversicherungsbeitrag iHv 133,85 Euro und den Pflegeversicherungsbeitrag iHv 18,42 Euro, insgesamt iHv 152,27 monatlich für den Monat Januar 2013 fest. In der Folgezeit ergingen weitere Beitragsfestsetzungsbescheide in Höhe eines Monatsbetrages von insgesamt 152,27 Euro am 25.03.2013 für Februar 2013, am 24.04.2013 für März 2013, am 27.05.2013 für April 2013 sowie am 22.06.2013 für Mai 2013. Die Bescheide enthielten jeweils eine Beitragsfestsetzung sowie eine Anmahnung der noch ausstehenden Beiträge inklusive der bis dahin angefallenen Säumniszuschläge und Mahngebühren. Nachdem seitens des Antragstellers keine Beitragszahlungen erfolgten, stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.03.2013 das Ruhen der Leistungen nach § 16a Abs 3a SGB V fest.
Der Antragsteller hat gegen sämtliche Bescheide der Antragsgegnerin jeweils Widerspruch erhoben.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 23.05.2013 mit, dass es nicht möglich sei, die Beitragsforderungen bis zur Klärung des Rechtsstreits mit dem JobCenter zurückzustellen, da sie gemäß § 76 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zum rechtzeitigen und vollständigen Beitragseinzug verpflichtet sei. Auch ein Erlass oder ein Niederschlag der offenen Forderung sei nicht möglich.
Das Hauptzollamt L. erließ am 20.06.2013 auf Antrag der Antragsgegnerin eine Vollstreckungsankündigung über eine Forderung für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2012 iHv 147,44 zuzüglich Säumniszuschläge iHv 5 Euro sowie Kosten und Gebühren iHv 2 Euro.
Der Antragsteller hat am 26.06.2013 Klage und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mannheim (SG) eingereicht. Das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen S 4 KR 2040/13 geführt. Zugleich hat der Antragsteller beantragt, ihm für das Klage- sowie einstweilige Rechtschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsteller hat zur Antragsbegründung vorgebracht, dass er die Aussetzung und Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie den Erlass der Beiträge fortlaufend ab dem 01.11.2012 bis begehre.
Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 04.07.2013 eine Neuberechnung der Säumniszuschläge vorgenommen und die rückständige Forderung mit 1105,73 Euro (1.056,23 Euro Hauptforderung Zeitraum 01.11.12. bis 31.05.13; Säumniszuschläge 35,50 Euro sowie Mahngebühren 14 Euro) beziffert. Die Zwangsvollstreckung sei ausgesetzt worden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, auf Aussetzung der Vollstreckung sowie auf Erlass der Beiträge mit Beschluss vom 10.07.2013 ebenso wie den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Bezüglich des Antrages auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung sei gerichtliche Hilfe nicht mehr nötig, da die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt habe. Der Antrag sei daher unzulässig geworden. Bezüglich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche sei der Antrag unbegründet, da die Beitragsbescheide nach summarischer Prüfung rechtmäßig seien. Die Mahngebühren sowie die mittlerweile reduzierten Säumniszuschläge entsprächen den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Antrag sich auf den Erlass der Beiträge ab dem 01.11.2012 richte, sei er unzulässig, da ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes allein in Betracht kommender vorläufiger Erlass nicht möglich sei. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei durch die Aussetzung der Zwangsvollstreckung und die Anforderung weiterer Angaben des Antragstellers zur Prüfung des Erlasses durch die Antragsgegnerin ausreichend Genüge getan. Die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten lägen nicht vor.
Der Antragsteller hat am 29.07.2013 Beschwerde erhoben und beantragt, auf jegliche Zwangsvollstreckung zu verzichten, die Forderungen zu erlassen sowie das Verfahren zum Ruhen zu bringen, bis das Bundessozialgericht (BSG) letztinstanzlich über die Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II entschieden habe. Er habe keinerlei Einkünfte. Falls das BSG für ihn positiv entscheide, würden auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vollumfänglich vom JobCenter getragen. Zudem habe er Stromschulden beim Energieversorger iHv ca 13.000 Euro.
Der Antragsteller hat zugleich einen Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und zur Begründung darauf verwiesen, dass ihm für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Aussicht gestellt worden sei.
Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst,
1. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche sowie einer nachfolgenden Klage anzuordnen, 2. die Zwangsvollstreckung auszusetzen, 3. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erlassen sowie 4. das Verfahren bis zur Entscheidung des BSG über die Leistungsberechtigung nach dem SGB II zum Ruhen zu bringen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat zur Antragserwiderung angeführt, dass die Zwangsvollstreckung bis zur Bestandskraft des Bescheides über den Erlass- bzw Stundungsantrag ausgesetzt werde und daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Der Kläger sei mit Schreiben vom 08.08.2013 darüber informiert worden, dass über den Erlassantrag noch nicht entschieden werden könne, weil die Einkommens -und Vermögensverhältnisse noch nicht geklärt seien.
Die Berichterstatterin hat den Antragsteller mit Schreiben vom 14.08.2013 sowie vom 26.08.2013 unter Fristsetzung bis zum 16.09.2013 aufgefordert, mitzuteilen, worüber konkret in der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gestritten wird und ob und gegebenenfalls unter welchem Aktenzeichen vor welchem Gericht ein Klageverfahren bezüglich der Leistungseinstellung ab dem 01.11.2012 anhängig ist. Eine Antwort des Antragstellers auf die Schreiben ist nicht erfolgt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit dem 11.08.2010 geltenden Fassung des Artikel 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I Seite 1127) ausgeschlossen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, denn da aktuell und bis zur Bestandskraft des Bescheides über den Erlass- bzw Stundungsantrag keine Zwangsvollstreckung droht, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung (vgl LSG Nordrhein - Westfalen, 19.11.2012, L 11 KR 386/12 B ER, juris).
Auch soweit der Antragsteller eine Niederschlagung bzw Erlass der Forderung nach § 76 Abs 2 Nr 2 SGB IV begehrt, steht dies im Ermessen der Antragsgegnerin. Es handelt sich hierbei um eine endgültige Regelung, welche im Eilrechtsschutzverfahren nicht statthaft ist. Insofern ist es dem Antragssteller zumutbar, die Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag abzuwarten (vgl hierzu von Bötticher in juris PK-SGB IV, 2. Auflage 2011 § 76 SGB IV RdNr 15 ff). Eine endgültige abschlägige Entscheidung der Antragsgegnerin ist im Übrigen noch nicht getroffen worden. Eine Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung ist nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Satz 1 SGV zulässig. Danach darf der Versicherungsträger Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, 3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. Das Prinzip der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmenerhebung darf nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen unterlaufen werden. Denn mit dem Erlass wird gegenüber dem Schuldner auf einen bestehenden Anspruch ganz oder teilweise verzichtet. Der Anspruch erlischt; seine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Erlass begünstigt damit den Einzelnen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus § 76 Abs 1 SGB IV Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert enge Maßstäbe (LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005, L 8 AL 4537/04, juris). In diesem Zusammenhang ist das von § 76 SGB IV zugrunde gelegte Interesse des Versicherungsträgers und das in Bezug genommene und in die Abwägung eingestellte Interesse der Versichertengemeinschaft allein finanzieller Art. Sonstige Kriterien können allenfalls bei der Beurteilung des Vorliegens einer Unbilligkeit aus sachlichen Gründen Berücksichtigung finden (vgl LSG Berlin - Brandenburg, 12.11.2008, L 30 AL 18/07, juris). Der Antragsteller wurde daher von der Antragsgegnerin zu Recht zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Es ist daher nunmehr Aufgabe des Antragstellers, die Unbilligkeit der Beitragsentrichtung darzulegen (vgl LSG Baden - Württemberg, 16.02.2001, L 4 KR 3649/00, juris; Bayerisches LSG, 23.04.2009, L 4 KR 471/07, juris). Solange dies noch nicht geschehen ist, kommt eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Lediglich ergänzend wird im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ausgeführt, dass soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Beitragsfestsetzungsbescheide begehrt, diese nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden sind. Die Antragsgegnerin hat in den Bescheiden vom 24.01.2013, 23.02.2013, 25.03.2013, 24.04.2013, 27.05.2013 und 22.06.2013 jeweils die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig Versicherte gemäß § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V festgesetzt. Eine niedrigere Beitragsfestsetzung kommt daher nicht in Betracht. Auch die erhobenen Säumniszuschläge sind nach der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Korrektur nicht zu beanstanden.
Auch soweit der Antragsteller die Aussetzung der Beitragserhebung bis zur Entscheidung des BSG über seine Leistungsberechtigung nach dem SGB II und die Frage der Verwertbarkeit seines Hauses beantragt, ist der Antrag unbegründet.
Die Antragsgegnerin ist gemäß § 76 Abs 1 SGB IV nach dem Grundsatz der effektiven Anspruchsverwirklichung verpflichtet, Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Der Grundsatz der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung ist aus dem öffentlichen Haushaltsrecht des Bundes und der Länder übernommen. Das Gebot der rechtszeitigen Erhebung der Einnahmen bedeutet, dass fällige Ansprüche im Sinne von § 23 SGB IV grundsätzlich in voller Höhe nebst Zinsen und Nebenforderungen durchgesetzt werden müssen. Sofern der Einzug nicht in einem automatisierten Verfahren abläuft und keine Möglichkeit zur einseitigen Realisierung durch Aufrechnung gem. § 51 SGB I oder Verrechnung gem. § 52 SGB I besteht, ist der Anspruchsgegner schriftlich zur Zahlung aufzufordern. Dabei sind der Grund und die Höhe des Anspruches zu benennen und eine Zahlungsfrist zu setzen. Verstreicht Letztere ergebnislos und bleibt auch eine weitere Zahlungserinnerung (Mahnung) ohne Erfolg, ist der Anspruch zwangsweise durchzusetzen. Dabei stehen gem. § 66 SGB X zum einen die Möglichkeit der Verwaltungsvollstreckung (§ 66 Abs. 1 SGB X), zum anderen – sofern ein Verwaltungsakt vorliegt – die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§ 66 Abs. 4 SGB X) zu Gebote (vgl von Bötticher in juris PK-SGB IV, 2. Auflage 2011 § 76 SGB IV RdNr 12). Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 76 Abs 1 SGB IV kommt nur unter den Voraussetzungen des § 76 Abs 2 SGB IV in Betracht. Hierüber ist von der Antragsgegnerin - wie bereits ausgeführt wurde - noch nicht abschließend entschieden worden. Sollte sich nach Abschluss des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG herausstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II über den 31.10.2012 hinaus hatte, hätte er Anspruch auf Erstattung der dann zu Unrecht von ihm gezahlten Beiträge. Der Antragsteller hat jedoch die gerichtlichen Anfragen bezüglich des konkreten Streitgegenstands und des Sachstandes der von ihm vorgetragenen Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG nicht beantwortet. Solange diese Angaben nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Beitragserhebung nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Da die Beschwerde unbegründet ist, sind auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm 114 Satz 1 ZPO zu verneinen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved