L 8 AL 389/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 2587/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 389/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist ein Zinsanspruch des Klägers für nachgezahltes Überbrückungsgeld streitig.

Der Kläger bezog von der Beklagten bis 24.04.2000 Arbeitslosengeld. Ab 25.04.2000 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit auf. Auf den Antrag des Klägers gewährte die Beklagte anlässlich der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit Bescheid vom 23.06.2000 Überbrückungsgeld sowie Sozialversicherungsbeiträge ab dem 25.04.2000 für die Dauer von 6 Monaten in Höhe von insgesamt 19.423,20 DM.

Am 22.08.2002 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - u.a. - wegen der Höhe des Überbrückungsgeldes. Mit Bescheid vom 29.08.2002 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der hiergegen am 11.09.2002 eingelegte Widerspruch des Klägers blieb mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.09.2002 ohne Erfolg. Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 6 AL 2523/02). In Ausführung eines in diesem Klageverfahren abgegebenen Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.05.2003 für die Zeit ab 25.04.2000 höheres Überbrückungsgeld. Es ergab sich ein Nachzahlungsbetrag i.H.v. 644,64 EUR.

Am 27.01.2012 beantragte der Kläger (im Rahmen eines beim SG geführten Rechtsstreites S 14 AL 333/12) die Verzinsung des gewährten Nachzahlungsbetrages von Überbrückungsgeld. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2012 ab, da ein Zinsanspruch verjährt sei. Den dagegen vom Kläger am 13.06.2012 eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2012 als unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger beim SG Klage (S 14 AL 2077/12). Auf ein Hinweisschreiben des SG entschied die Beklagte über den Widerspruch des Klägers vom 13.06.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012 in der Sache und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger führte beim SG die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.07.2012 fort (S 14 AL 2587/12).

Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 wies das SG die Klage ab, da der geltend gemachte Zinsanspruch nicht mehr durchsetzbar sei, da sich die Beklagte zu Recht auf Verjährung dieser Forderung habe berufen können. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger dahin belehrt, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne.

Gegen den - dem Kläger am 17.12.2012 zugestellten - Gerichtsbescheid hat er am 17.01.2013 beim SG Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht vorgelegt worden ist.

Auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters (Schreiben vom 03.04.2013) hat der Kläger am 06.05.2013 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 eingelegt. Diese Beschwerde ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 12.07.2013 (L 8 AL 1994/13 NZB) zurückgewiesen worden. Eine gegen den Beschluss vom 12.07.2013 gerichtete Gehörsrüge des Klägers ist durch Beschluss des Senats vom 06.08.2013 (L 8 AL 3135/13 RG) sowie ein Ablehnungsgesuch des Klägers durch Beschluss vom 10.09.2013 (L 8 SF 3614/13 AB) jeweils erfolglos geblieben.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung (Schriftsatz vom 19.08.2013) vorgetragen, die Berufung werde aufrecht erhalten. Die Berufung sei statthaft. Im Streit seien wiederkehrende/laufende Sozialleistungen i.H.v. 2,15 EUR für die Dauer von 31 1/2 Monaten. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei in einem solchen Fall die Berufung zulassungsfrei. Der Zinsanspruch sei auch nicht verjährt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12.12.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, nachgezahltes Überbrückungsgeld gemäß § 44 SGB I zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält einen Zinsanspruch des Klägers für nicht gegeben.

Der Kläger ist mit richterlicher Verfügung vom 16.07.2013 darauf hingewiesen worden, dass eine Entscheidung über seine Berufung gemäß § 158 SGG in Betracht kommt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten des SG S 14 AL 2077/12 und S 14 AL 2587/12 sowie die beim Senat angefallenen Gerichtsakten, die beigezogene Akte des Landessozialgerichts Baden-Württemberg L 5 AL 29/03 ER-B sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat hat den Berufungsantrag des Klägers nach seinem erkennbaren Begehren gefasst.

Der Senat hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens gem. § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die unstatthafte Berufung durch Beschluss entscheiden können, denn eine mündliche Verhandlung war nach dem schriftlichen Vorbringen des Klägers nicht erforderlich. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 SGG ist nicht gesondert hinzuweisen, denn eine Anhörungsmitteilung ist in § 158 SGG, anders als in vergleichbaren Regelungen (§§ 105 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 4 Satz 2 SGG), nicht vorgesehen. Der Kläger wurde durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 03.04.2013 und 16.07.2013 auf die mögliche Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen und zudem auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 158 SGG. Der Kläger hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht (Schreiben vom 19.08.2013).

Die am 17.01.2013 frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750 EUR nicht erreicht ist. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für eine Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Gegenstand der Berufung ist ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Zinsen für Überbrückungsgeld für die Zeit vom 01.07.1999 bis 27.05.2005 in Höhe von 5 % über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank, hilfsweise nach § 44 SGB I, aus dem Betrag von 644,64 EUR. Bereits eine summarische Berechnung ergibt, dass der geltend gemachte Zinsanspruch den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt. Der Kläger macht zuletzt noch einen Zinsanspruch i.H.v. 67,73 EUR (2,15 EUR x 31,5 Monate) geltend (Schreiben vom 19.08.201). Der Beschwerdewert des § 144 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist damit nicht erreicht.

Das SG hat die Berufung im Gerichtsbescheid vom 12.12.2012 auch nicht zugelassen. Eine ausdrückliche Zulassung durch das SG ist nicht erfolgt. Auch die - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung, dass der Gerichtsbescheid mit der Berufung angefochten werden könne, genügt hierfür nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 144 RdNr. 40 m.w.N.). Weiter ist eine Zulassung der Berufung durch den Senat nicht erfolgt. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Senats vom 12.07.2013 (L 8 AL 1994/13 NZB) zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers ist - entgegen seiner Ansicht - und nicht gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulassungsfrei statthaft. Die vom Kläger vorliegend geltend gemachten Zinsen sind als isoliert geltend gemachte Nebenforderung keine wiederkehrende oder laufende Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 144 RdNr. 22a m.w.N. und den Senatsbeschluss vom 12.07.2013 - L 8 AL 1994/13 NZB -), weshalb diese Vorschrift vorliegend keine Anwendung finden kann.

Unabhängig davon hat sich die Berufung des Klägers durch den Beschluss des Senats vom 12.07.2013 - L 8 AL 1994/13 NZB - erledigt. Durch die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist der vorliegend angefochtene Gerichtsbescheid gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG kraft Gesetzes rechtskräftig geworden, weshalb für die Fortführung der Berufung kein Raum mehr bleibt.

Die Berufung des Kläger war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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