L 10 R 3288/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3342/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3288/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Rente wegen Erwerbsminderung. Im diesbezüglich bereits anhängigen Klageverfahren möchte er eine Mitwirkung der Nervenärztin B. auf Seiten der Antragsgegnerin verhindern und hält die Nervenärztin B. für befangen. Zu diesem Vorbringen übersandte die Antragsgegnerin ein mit "Bescheid" überschriebenes Schreiben vom 16.07.2013, in dem sie den Antrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ablehnte. Die weitere Befassung von Frau B. mit diesem Verfahren sei intern angeordnet worden. Am Ende des Schreibens wurde der Antragsteller darüber informiert, dass eine Entscheidung nach § 17 SGB X nicht isoliert angefochten werden könne, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache. Deshalb werde dieser Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versehen, der Bescheid werde nach dieser Vorschrift Gegenstand des anhängigen Sozialgerichtsverfahrens.

Zeitgleich mit der Einlegung eines Widerspruches hat der Antragsteller eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel beantragt, die "angeordnete sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes aufzuheben und anzuordnen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs besteht". Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 24.07.2013 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil das Schreiben vom 16.07.2013 kein Verwaltungsakt sei.

Hiergegen hat der Antragsteller am 06.08.2013 Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Sache nach geht der Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 16.07.2013 einen Bescheid erließ, der mit Widerspruch angefochten werden kann und dass die Antragsgegnerin in diesem Bescheid zugleich die sofortige Vollziehung anordnete. Entsprechend wendet er sich ausweislich seiner beim Sozialgericht eingegangenen Antragsschrift vom 23.07.2013 allein gegen diese aus seiner Sicht angeordnete sofortige Vollziehung.

Sachlich inhaltlich geht der Antragsteller damit davon aus, dass die Antragsgegnerin die in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vorgesehene Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes vornahm und damit die grundsätzliche aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen Verwaltungsakt (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) ausschloss. Richtiges prozessuales Mittel hiergegen ist ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise durch das Gericht der Hauptsache auf Antrag angeordnet werden kann. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller sinngemäß auch gestellt.

Der Senat verneint ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die beantragte gerichtliche Entscheidung. Denn Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG wäre, dass die Behörde tatsächlich die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes anordnete. Dies ist indessen nicht der Fall. Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 16.07.2013 mitteilte, die weitere Befassung von Frau B. mit diesem Verfahren sei intern angeordnet worden, stellt dies keine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung über die Ablehnung des Begehrens des Antragstellers, eine Mitwirkung der Nervenärztin B. zu verhindern, dar. Es ist lediglich die Konsequenz aus der Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Nervenärztin B. nicht wegen Besorgnis der Befangenheit der Mitwirkung zu enthalten hat, wie dies § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB X für ein Verwaltungsverfahren in Fällen der Befangenheit vorsehen würde.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Erörterung, inwieweit das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.07.2013 u.a. wegen seiner Überschrift "Bescheid" jedenfalls als so genannter Formal-Verwaltungsakt (zur inhaltlichen Qualifizierung einer Entscheidung nach § 17 SGB X s. die Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss) anzusehen wäre und welche Folgen dies hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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