Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 6553/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3341/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von EUR 225,00 auferlegt.
Tatbestand:
Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind (weitere) Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von EUR 930,58.
Die 1945 geborene Klägerin bezieht aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 11. Mai 2005 ab dem 1. Juli 2005 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Ab 1. September 2007 war sie bei dem Kurierdienst B. T. (im Folgenden: B. T.) geringfügig beschäftigt, nach Angaben von dessen Steuerberaterin bis 30. November 2009. Sie erzielte dort diesen Angaben zufolge ein monatliches Arbeitsentgelt zunächst in unterschiedlicher Höhe, EUR 386,00 im September 2007, EUR 255,00 im Oktober 2007, EUR 172,00 im November 2007, EUR 235,00 im Dezember 2007, EUR 84,00 im Januar 2008, EUR 395,50 im Februar 2008, EUR 238,00 im März 2008, EUR 0,00 im April 2008, EUR 210,00 im Mai 2008, EUR 0,00 im Juni 2008 und von Juli 2008 bis November 2009 in Höhe von EUR 400,00 monatlich. Vom 1. März 2009 bis 30. November 2009 erhielt sie zudem als Tagespflegeperson vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Pflegegeld für Kindertagespflege in Höhe von EUR 360,00 monatlich.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2010 bewilligte die Beklagte ab 1. Februar 2010 Altersrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 1.021,36 und errechnete in Anlage 1 zu diesem Bescheid für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2010 eine Überzahlung von EUR 4.568,67. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung der Rente für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2010 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen aufgrund eines monatlichen Hinzuverdienstes von EUR 760,00 sowie zu einer beabsichtigten Rückforderung in diesem Zeitraum zu viel gezahlter Rentenleistungen an. Die Klägerin sprach am 3. Februar 2010 persönlich bei der Beklagten vor und gab an, bis Juni "2009" (muss wohl heißen: 2008) Kurierfahrten gemacht zu haben, seit Juli 2008 nicht mehr bei dem Kurierdienst beschäftigt zu sein und während der Beschäftigungszeit höchstens EUR 80,00 bis EUR 100,00 monatlich erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 bescheinigte die Steuerberaterin gegenüber der Beklagten, dass die Klägerin ihre Beschäftigung bei dem Kurierdienst zum 28. Februar 2009 aufgegeben habe und nahm eine "rückwirkende Lohnänderung" vor. Am 3. März 2010 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch, den dieser mit Schreiben vom 4. März 2010 unter Vorlage einer Vollmacht vom 3. Februar 2010 und einer an die Klägerin gerichteten Meldebescheinigung zur Sozialversicherung des B. T. vom selben Tag, mit der diese wegen Endes der Beschäftigung abgemeldet und ein Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2009 bescheinigt wurde, begründete. Am 19. April 2010 beantragte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Zahlung der ungekürzten Rente ab Mai 2010.
Mit Bescheid vom 29. April 2010 bewilligte die Beklagte ab 1. Mai 2010 wieder eine Vollrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 1.533,71 und eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2010, da der Klägerin die Rente ab 1. Februar 2010 nach den geltenden Hinzuverdienstgrenzen in voller Höhe zustehe. Die Hinzuverdienstgrenze sei ab 1. März 2009 nicht überschritten worden. Bis 31. Januar 2010 verbleibe es daher bei dem Bescheid vom 11. Mai 2005 und den Rentenanpassungen. Die Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen ab 1. März 2010 bis zur Erreichung der Regelaltersrente (20. Juni 2010) zu einem späteren Zeitpunkt bleibe vorbehalten. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien dem Grunde nach zu erstatten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte unter dem 29. April 2010 folgende Gebührenrechnung: Einigungs- oder Erledigungsgebühr sozialrechtliche Angelegenheit gem. § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 1005 Vergütungsverzeichnis (VV RVG) EUR 520,00 Geschäftsgebühr Sozialrecht gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 2400 (VV) RVG EUR 520,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00 Dokumentenpauschale (45 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG EUR 22,50 Nettobetrag EUR 1.082,50 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG EUR 205,68 Gesamtbetrag EUR 1.288,18.
Es sei von der Höchstgebühr auszugehen, weil um die Tage des 2. bis 4. März 2010 herum Bemühungen stattgefunden hätten, Unterlagen beizubringen, aus denen die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Angaben ersichtlich geworden sei. So sei die entsprechende Meldebescheinigung des vorherigen Arbeitgebers unaufgefordert an die Beklagte übersandt worden. Auch die monatliche Kürzung der Rente um EUR 500,00 rechtfertige den Ansatz der Höchstgebühr. Die Geltendmachung einer Erledigungsgebühr sei durchaus gerechtfertigt, weil bezüglich der Verfahrensgebühr eine Vertretung im vorherigen Verfahren nicht stattgefunden habe und wegen der durchgeführten Ermittlungen und damit zusammenhängenden übersandten Unterlagen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 erkannte die Beklagte die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen an und setzte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest: Geschäftsgebühr Sozialrecht gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG EUR 280,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00 Dokumentenpauschale (1 Kopie) gem. Nr. 7000 VV RVG EUR 0,50 Nettobetrag EUR 300,50 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG EUR 57,10 Gesamtbetrag EUR 357,60
Die geltend gemachten Gebühren seien nicht verbindlich, da sie nicht der Billigkeit entsprächen. Hinsichtlich der Rahmengebühren sei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, das Widerspruchsverfahren sei nach den maßgeblichen Kriterien durchschnittlich gewesen, eine Geschäftsgebühr von EUR 280,00 erscheine angemessen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Diese setze anwaltliche Mitwirkung im Sinne einer besonderen, nicht nur unwesentlichen und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichteten Tätigkeit voraus, nicht nur in dem Umfang, die im Allgemeinen zu erwarten sei. Erforderlich sei ein gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streits gerichtetes Tätigwerden. Der Bevollmächtigte habe nur Widerspruch eingelegt und diesen begründet, was durch die Geschäftsgebühr abgegolten sei. Eine Erstattung von Auslagen von EUR 22,50 erfolge nicht, da der Bevollmächtigte keine Akteneinsicht gehabt und nur eine Fotokopie eingereicht habe.
Die Klägerin erhob über ihren Bevollmächtigten Widerspruch. Die Kostennote entspreche der Billigkeit, weil die Rente um EUR 500,00 monatlich gekürzt worden sei. Die Erledigungsgebühr sei anzuerkennen, weil extra und unaufgefordert eine Meldebestätigung beigebracht worden sei, um ein Hinziehen des Rechtsstreits und einen Widerspruchsbescheid zu verhindern. Dies entspreche den Maßstäben des Bundessozialgerichts (BSG).
Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 zurück. Eine höhere Geschäftsgebühr könne nicht gefordert werden, weil die Widerspruchsbegründung weder vom Umfang noch vom Inhalt her außergewöhnlich gewesen und das bloße Einlegen und Begründen des Widerspruchs nicht schwierig gewesen sei. Das Übersenden der Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung seitens des Bevollmächtigten sei bei der Bemessung der Gebührenhöhe berücksichtigt worden. Da nicht die erstmalige Feststellung einer Dauerrente, sondern die Wiederanweisung einer Altersrente als Vollrente anstatt als Teilrente Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, sei auch nach der Bedeutung der Angelegenheit die Höchstgebühr nicht gerechtfertigt. Die Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Der Bevollmächtigte habe nicht die hierfür erforderliche besondere, gerade auf außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet. Die vom Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren übersandte Abmeldebescheinigung datiere vom selben Tage wie die Bevollmächtigung, dem 3. Februar 2010. Die Abmeldebescheinigung sei mithin offensichtlich nicht auf Initiative des Bevollmächtigten erstellt worden. Die bloße Weiterleitung der Bescheinigung genüge nicht den Anforderungen des BSG an die zum Entstehen einer Erledigungsgebühr erforderliche Tätigkeit.
Die Klägerin erhob über ihren Bevollmächtigten am 21. Dezember 2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Es gebe nichts darüber zu diskutieren, dass die Höhe der Geschäftsgebühr berechtigt sei, denn EUR 500,00 Rente monatlich seien kein "Pappenstiel". Es werde ja wohl noch Verfahren geben, in denen die Höchstgebühr anzuerkennen sei. Der Tatbestand der Erledigungsgebühr sei erfüllt. Auf das Ausstellungsdatum der Meldebescheinigung könne es nicht ernsthaft ankommen Diese sei jedenfalls auf Veranlassung des Bevollmächtigten beigebracht worden. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem der Bevollmächtigte nach außen hervorgetreten sei, also der 3. März 2010, so dass eher wahrscheinlich sei, dass sie (die Klägerin) bei Ausfüllung der Vollmacht versehentlich den Monat verwechselt habe. Ob das Datum der Meldebescheinigung stimme, wisse keiner. Ob diese auf Veranlassung des Bevollmächtigten ausgestellt worden sei, sei irrelevant. Fest stehe, dass die Bescheinigung auf Veranlassung des Bevollmächtigten beigebracht und vorgelegt worden und damit das Problem aus der Welt geschafft gewesen sei. Fazit sei, die Erledigungsgebühr gebe es in der Rechtswirklichkeit der BRD nicht.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG wies die Klage - nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise - mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2012 ab. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachte (Geschäftsgebühr mit der) Höchstgebühr sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu rechtfertigen und daher unbillig. Die Mittelgebühr diene dem Zweck, für ein durchschnittliches Verfahren einen bestimmtem Betrag festzulegen. Ob ein Durchschnittsfall vorliege, habe der Rechtsanwalt vor allem nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit orientiert zu entscheiden, die übrigen Merkmale seien als Korrektiv anzusetzen, wie sich aus der Umstellung der Kriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Verhältnis zu § 12 Abs. Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ergebe. Umfang und Schwierigkeit des streitgegenständlichen Vorverfahrens seien nicht überdurchschnittlich gewesen. Der Bevollmächtigte habe in der sehr kurzen Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe und dies durch Vorlage der entsprechenden Meldebescheinigung zur Sozialversicherung einfach belegen können. Auch die Bedeutung der Angelegenheit sei nicht überdurchschnittlich gewesen, weil nicht die Gewährung einer Rente dem Grunde nach, sondern nur deren Höhe streitgegenständlich gewesen sei. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Bevollmächtigten sei nicht zu erkennen. Die Begründung des Widerspruchs und die Vorlage von Unterlagen, die den tatsächlichen Vortrag belegten, sei die übliche Tätigkeit eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren, wobei unerheblich sei, ob das vorgelegte Dokument bereits bei seiner Beauftragung vorhanden oder auf seine Veranlassung hin erstellt worden sei. Auch die Dokumentenpauschale für 45 Kopien sei nicht entstanden. Weder habe der Bevollmächtigte mitgeteilt, von welchen Unterlagen Kopien gefertigt worden seien, noch sei dies für das Gericht ersichtlich.
Gegen den über ihren Bevollmächtigten am 1. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 3. August 2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Bedeutung der Angelegenheit sei weit überdurchschnittlich, weil die Rente um grob gerechnet 33,33% gekürzt worden sei. Der gekürzte Rentenanteil sei so hoch wie die Rente anderer Personen. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten wären bei dieser Kürzung nicht aufrechtzuerhalten gewesen. Angesichts eines Gegenstandswerts von EUR 18.000,00 für drei Jahre sei es nicht sachlich, den Bevollmächtigten mit EUR 240,00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer abzuspeisen. Die Höchstgebühr sei angemessen. Es gebe keinen Fall, wo ein Gebühr von über EUR 240,00 anerkannt werde. Dies sei nicht mehr Rechtsprechung, sondern Rechtssetzung. Im Gesetz stehe eine Gebühr von bis zu EUR 520,00, dieser Rahmen sei anzuwenden und auszuschöpfen. Hier sei mit viel Mühen eine Meldebescheinigung besorgt worden, obwohl hierzu keine Verpflichtung bestanden habe. Man könne sich nicht vorstellen, welche Verbiegungen erforderlich gewesen seien, um diese zu erhalten. Beim Arbeitgeber habe es offensichtlich Unregelmäßigkeiten gegeben. Hinsichtlich der Erledigungsgebühr würden sämtliche vom LSG entschiedenen Fälle dokumentieren, dass es keinen Fall der besonderen Mitwirkung gebe, was nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG stehe.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2012 aufzuheben, den Bescheid vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere Kosten des Widerspruchsverfahren in Höhe von EUR 930,58 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der die Senate des Landessozialgerichts folgen, vorliegend kein Anspruch auf eine Erledigungsgebühr bestehe, so dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich erscheine und die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von mindestens EUR 225,00 in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch sonst statthaft. Da die Klägerin mit der Berufung ihr Begehren weiterverfolgt, weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens über die von der Beklagten anerkannten hinaus in Höhe von EUR 930,58 erstattet zu bekommen, ist der Beschwerdewert von mehr als EUR 750,00 gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten.
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010, mit dem die Beklagte die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 22. Januar 2010 auf EUR 357,60 festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein höherer Anspruch auf Kostenerstattung steht ihr nicht zu.
3. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Inhaber eines solchen Kostenerstattungsanspruchs ist alleine der Widerspruchsführer; ihm allein, nicht dagegen seinem Bevollmächtigten, steht ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu. Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, dass der Widerspruchsführer tatsächlich Aufwendungen im Widerspruchsverfahren gegen einen konkreten Verwaltungsakt hatte. Dabei kann der Widerspruchsführer - soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war - diejenigen Aufwendungen geltend machen, die durch die Beauftragung und das Tätigwerden eines Bevollmächtigten entstanden sind. Insoweit ist aber Voraussetzung, dass der Widerspruchsführer einer wirksamen Kostenforderung seines Bevollmächtigten tatsächlich ausgesetzt ist. Fehlt es daran oder sind tatsächlich keine Aufwendungen entstanden, steht dem Widerspruchsführer kein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X zu. Demzufolge muss der Widerspruchsführer gegenüber dem Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, geltend machen, er sei tatsächlich einer wirksamen Kostenforderung seines Bevollmächtigten ausgesetzt (zum Ganzen und auch zu den wesentlichen Darlegungen zum Rechtsgrund der Rechnungsstellung: vgl. LSG, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 4076/11 -; nicht veröffentlicht).
Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Beklagte hat dem Widerspruch vom 3. März 2010 abgeholfen und mit Bescheid vom 29. April 2010 die Rente - wie mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2005 - wieder als Vollrente bewilligt und entschieden, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind. Zu Gunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass sie einer Forderung ihres Bevollmächtigten in der gegenüber der Beklagten geltend gemachten Höhe ausgesetzt ist, obgleich nicht dargetan ist, dass ihr Bevollmächtigter mit einer Forderung in der geltend gemachten Höhe an sie herangetreten ist.
a) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest (§ 63 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB X). Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Die Beklagte hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig gehalten und die Erstattung der Kosten dem Grunde nach zugesagt.
b) Der Umfang der notwendigen Aufwendungen richtet sich nach dem RVG i.V.m. mit dem VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung des Art 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004, S. 717 ff, 788 ff, 850), da der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit dem Bevollmächtigten nach dem 30. Juni 2004 und vor dem 1. August 2013 erteilt worden war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
aa) Gemäß § 4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) gilt für die Vergütung von Rentenberatern das RVG. § 3 RVG sieht vor, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen (Abs. 1 Satz 1). Dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Abs. 2). Nach dem eigenständigen Gebührentatbestand für sozialrechtliche Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten u.a. eine Geschäftsgebühr. Rechtsgrundlage der Geschäftsgebühr ist Nr. 2400 VV RVG i.V.m. § 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nr. 2400 VV RVG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung umfasst einen Betragsrahmen von EUR 40,00 bis EUR 520,00. Eine Gebühr von mehr als EUR 240,00 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr). Das BSG (Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 14/09 R; in juris) hat insoweit entschieden, dass es bei dieser Einordnung nicht angebracht sei, nach einzelnen Rechtsgebieten bzw. Teilrechtsgebieten zu differenzieren. Abzustellen sei in jedem Rechtsgebiet auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (BSG a.a.O.; LSG, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 5366/11 -; nicht veröffentlicht).
bb) Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin vorliegen nicht umfangreich oder schwierig war. Denn die Tätigkeit des Bevollmächtigten erschöpfte sich im Widerspruchsverfahren in der Abfassung eines kurz begründeten Widerspruchs, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, eine Geschäftsgebühr von mehr als EUR 240,00 zu fordern, weshalb die von der Beklagten festgesetzte von EUR 280,00 angemessen ist. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren ist lediglich als durchschnittlich einzustufen. Die kurze Widerspruchsbegründung mit Schreiben vom 4. März 2010, wonach die Beschäftigung der Klägerin bei B. T. bereits im Juni 2008 beendet gewesen sei, und die Beifügung der entsprechenden Meldebescheinigung zur Sozialversicherung war weder schwierig noch umfangreich. Dass der Bevollmächtigte besondere Anstrengungen unternehmen musste, um diese zu erlangen, ist von ihm mehrfach behauptet, aber durch nichts belegt worden. Selbst wenn dies so gewesen wäre, ist der Ansatz einer erhöhten Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt. Da die Beklagte die Bewilligung der Altersrente ab 1. Februar 2010 nur noch als Teilrente damit begründete, die Klägerin habe die Hinzuverdienstgrenze überschritten, musste die Klägerin mit ihrem Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht darlegen, dass dies nicht zutrifft. Dies tat sie mit der Behauptung, sie sei bei B. T. nicht beschäftigt gewesen. Diese Behauptung musste sie in irgendeiner Weise belegen, was mit der Meldebescheinigung erfolgte. Die Vorlage von Unterlagen, die eine tatsächliche Behauptung stützen, gehört zu dem für die Begründung eines Widerspruchs üblichen Umfang. Auch dass die Angelegenheit für die Klägerin eine Bedeutung hätte, die eine über die Schwellengebühr hinausgehende Kostennote rechtfertigen würde, kann der Senat nicht erkennen. Selbst wenn man angesichts der monatlichen Höhe der Kürzung der Rente von ca. EUR 500,00 eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Klägerin bejahte, wäre der Ansatz der Höchstgebühr unbillig. Diese ist nämlich auch bei erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung unangemessen, wenn die Sache einfach gelagert ist (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 14 RVG Rdnr. 15 m.w.N.). Vorliegend hat der Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren lediglich vorgetragen, dass die Beschäftigung vor dem 28. Februar 2009 beendet gewesen sei und die an die Klägerin gerichtete Meldung zur Sozialversicherung an die Beklagte weitergeleitet.
Nachdem die geltend gemachten Kosten insoweit von einem realistischen Kostenansatz weit entfernt liegen und damit unbillig sind, ist der Senat an die Kostenbestimmung des Prozessbevollmächtigten nicht gebunden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
cc) Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Nach den amtlichen, vom Gesetzestext umfassten Erläuterungen zu Nr. 1002 Satz 1 VV RVG setzt diese Vorschrift voraus, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Daher wird schon aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich, dass nur eine anwaltliche Mitwirkung die Erledigungsgebühr begründen kann (LSG, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 5366/11 -; nicht veröffentlicht). Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 63/09 R -, m.w.N; in juris) kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG komme es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Bevollmächtigten an (BSG, a.a.O.; LSG, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 5366/11; nicht veröffentlicht).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat er über die Widerspruchseinlegung und die notwendige Begründung hinaus keinerlei auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Maßnahmen ergriffen. Er hat den Widerspruch lediglich eingelegt und - unter Beifügung der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung - kurz begründet; eine darüber hinausgehende Tätigkeit hat er nicht entfaltet.
Hat der Prozessbevollmächtigte keine über die bloße, bereits mit der Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG abgegoltene Widerspruchseinlegung bzw. Widerspruchsbegründung hinausgehende und auf Erledigung gerichtete Mitwirkung gezeigt, steht ihm eine Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG nicht zu; der Senat ist nicht an die vom Prozessbevollmächtigten vorgenommene Bestimmung gebunden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
dd) Der geltend gemachte Anspruch auf eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten nach Nr. 7000 VV RVG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung über die von der Beklagten erstatteten EUR 0,50 für eine Kopie hinaus in Höhe von weiteren EUR 22,00 besteht nicht, weil Auslagen nur in dem Umfang erstattungsfähig sind, in dem sie entstanden sind. Die Anfertigung weiterer Kopien wurden vom Bevollmächtigten der Klägerin, der keine Akteneinsicht genommen hatte, nicht nachgewiesen.
ee) Im Übrigen hat die Beklagte die vom Prozessbevollmächtigten geforderte Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. EUR 20,00 erstattet und die sich nach Nr. 7002 VV RVG ergebende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG zutreffend berechnet.
Die Klägerin hat daher keinen über den bereits von der Beklagten im angefochtenen Bescheid anerkannten Betrag von EUR 357,60 hinausgehenden Zahlungsanspruch.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von EUR 225,00, auferlegt, weil sie trotz Hinweises vom 18. Juni 2013 auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung insgesamt und hinsichtlich der Erledigungsgebühr im Besonderen das Berufungsverfahren fortgeführt hat. Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. LSG, Urteil vom 17. Juli 2012 - L 13 AS 500/12 -; in juris). Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist aus einer Vielzahl von ihm vor dem erkennenden Senat und anderen Senaten des LSG geführten Verfahren bekannt, dass der vorliegende geringe Umfang seiner Tätigkeit im Widerspruchsverfahren weder einen Anspruch auf die geltend gemachte Erledigungsgebühr begründet, noch nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit ein Anspruch auf die Höchstgebühr der Geschäftsgebühr besteht. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG steht der Bevollmächtigte dem Beteiligten gleich. Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, dass damit nur ein ggfs. missbräuchliches Verhalten des Bevollmächtigten dem Beteiligten zugerechnet wird, nicht aber dem Bevollmächtigten eines Beteiligten Verschuldenskosten auferlegt werden können (Urteil des Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 314/08 -, nicht veröffentlicht). Der Senat hält im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr i.H.v. EUR 225,00 (Mindestgebühr nach § 192 Abs. 2 Satz 3, § 184 Abs. 2 SGG) für geboten.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Verschuldenskosten in Höhe von EUR 225,00 auferlegt.
Tatbestand:
Streitgegenstand im Berufungsverfahren sind (weitere) Kosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von EUR 930,58.
Die 1945 geborene Klägerin bezieht aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 11. Mai 2005 ab dem 1. Juli 2005 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Ab 1. September 2007 war sie bei dem Kurierdienst B. T. (im Folgenden: B. T.) geringfügig beschäftigt, nach Angaben von dessen Steuerberaterin bis 30. November 2009. Sie erzielte dort diesen Angaben zufolge ein monatliches Arbeitsentgelt zunächst in unterschiedlicher Höhe, EUR 386,00 im September 2007, EUR 255,00 im Oktober 2007, EUR 172,00 im November 2007, EUR 235,00 im Dezember 2007, EUR 84,00 im Januar 2008, EUR 395,50 im Februar 2008, EUR 238,00 im März 2008, EUR 0,00 im April 2008, EUR 210,00 im Mai 2008, EUR 0,00 im Juni 2008 und von Juli 2008 bis November 2009 in Höhe von EUR 400,00 monatlich. Vom 1. März 2009 bis 30. November 2009 erhielt sie zudem als Tagespflegeperson vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Pflegegeld für Kindertagespflege in Höhe von EUR 360,00 monatlich.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2010 bewilligte die Beklagte ab 1. Februar 2010 Altersrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 1.021,36 und errechnete in Anlage 1 zu diesem Bescheid für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2010 eine Überzahlung von EUR 4.568,67. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung der Rente für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 31. Januar 2010 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen aufgrund eines monatlichen Hinzuverdienstes von EUR 760,00 sowie zu einer beabsichtigten Rückforderung in diesem Zeitraum zu viel gezahlter Rentenleistungen an. Die Klägerin sprach am 3. Februar 2010 persönlich bei der Beklagten vor und gab an, bis Juni "2009" (muss wohl heißen: 2008) Kurierfahrten gemacht zu haben, seit Juli 2008 nicht mehr bei dem Kurierdienst beschäftigt zu sein und während der Beschäftigungszeit höchstens EUR 80,00 bis EUR 100,00 monatlich erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 bescheinigte die Steuerberaterin gegenüber der Beklagten, dass die Klägerin ihre Beschäftigung bei dem Kurierdienst zum 28. Februar 2009 aufgegeben habe und nahm eine "rückwirkende Lohnänderung" vor. Am 3. März 2010 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Widerspruch, den dieser mit Schreiben vom 4. März 2010 unter Vorlage einer Vollmacht vom 3. Februar 2010 und einer an die Klägerin gerichteten Meldebescheinigung zur Sozialversicherung des B. T. vom selben Tag, mit der diese wegen Endes der Beschäftigung abgemeldet und ein Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2009 bescheinigt wurde, begründete. Am 19. April 2010 beantragte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf Zahlung der ungekürzten Rente ab Mai 2010.
Mit Bescheid vom 29. April 2010 bewilligte die Beklagte ab 1. Mai 2010 wieder eine Vollrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 1.533,71 und eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2010, da der Klägerin die Rente ab 1. Februar 2010 nach den geltenden Hinzuverdienstgrenzen in voller Höhe zustehe. Die Hinzuverdienstgrenze sei ab 1. März 2009 nicht überschritten worden. Bis 31. Januar 2010 verbleibe es daher bei dem Bescheid vom 11. Mai 2005 und den Rentenanpassungen. Die Überprüfung der Hinzuverdienstgrenzen ab 1. März 2010 bis zur Erreichung der Regelaltersrente (20. Juni 2010) zu einem späteren Zeitpunkt bleibe vorbehalten. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens seien dem Grunde nach zu erstatten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte unter dem 29. April 2010 folgende Gebührenrechnung: Einigungs- oder Erledigungsgebühr sozialrechtliche Angelegenheit gem. § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Nr. 1005 Vergütungsverzeichnis (VV RVG) EUR 520,00 Geschäftsgebühr Sozialrecht gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 2400 (VV) RVG EUR 520,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00 Dokumentenpauschale (45 Kopien) gem. Nr. 7000 VV RVG EUR 22,50 Nettobetrag EUR 1.082,50 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG EUR 205,68 Gesamtbetrag EUR 1.288,18.
Es sei von der Höchstgebühr auszugehen, weil um die Tage des 2. bis 4. März 2010 herum Bemühungen stattgefunden hätten, Unterlagen beizubringen, aus denen die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Angaben ersichtlich geworden sei. So sei die entsprechende Meldebescheinigung des vorherigen Arbeitgebers unaufgefordert an die Beklagte übersandt worden. Auch die monatliche Kürzung der Rente um EUR 500,00 rechtfertige den Ansatz der Höchstgebühr. Die Geltendmachung einer Erledigungsgebühr sei durchaus gerechtfertigt, weil bezüglich der Verfahrensgebühr eine Vertretung im vorherigen Verfahren nicht stattgefunden habe und wegen der durchgeführten Ermittlungen und damit zusammenhängenden übersandten Unterlagen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 erkannte die Beklagte die Erstattung der notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen an und setzte die zu erstattenden Kosten wie folgt fest: Geschäftsgebühr Sozialrecht gem. § 3 RVG i.V.m. Nr. 2400 VV RVG EUR 280,00 Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00 Dokumentenpauschale (1 Kopie) gem. Nr. 7000 VV RVG EUR 0,50 Nettobetrag EUR 300,50 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG EUR 57,10 Gesamtbetrag EUR 357,60
Die geltend gemachten Gebühren seien nicht verbindlich, da sie nicht der Billigkeit entsprächen. Hinsichtlich der Rahmengebühren sei grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen, das Widerspruchsverfahren sei nach den maßgeblichen Kriterien durchschnittlich gewesen, eine Geschäftsgebühr von EUR 280,00 erscheine angemessen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Diese setze anwaltliche Mitwirkung im Sinne einer besonderen, nicht nur unwesentlichen und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichteten Tätigkeit voraus, nicht nur in dem Umfang, die im Allgemeinen zu erwarten sei. Erforderlich sei ein gezielt auf die einvernehmliche Beilegung des Streits gerichtetes Tätigwerden. Der Bevollmächtigte habe nur Widerspruch eingelegt und diesen begründet, was durch die Geschäftsgebühr abgegolten sei. Eine Erstattung von Auslagen von EUR 22,50 erfolge nicht, da der Bevollmächtigte keine Akteneinsicht gehabt und nur eine Fotokopie eingereicht habe.
Die Klägerin erhob über ihren Bevollmächtigten Widerspruch. Die Kostennote entspreche der Billigkeit, weil die Rente um EUR 500,00 monatlich gekürzt worden sei. Die Erledigungsgebühr sei anzuerkennen, weil extra und unaufgefordert eine Meldebestätigung beigebracht worden sei, um ein Hinziehen des Rechtsstreits und einen Widerspruchsbescheid zu verhindern. Dies entspreche den Maßstäben des Bundessozialgerichts (BSG).
Der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2010 zurück. Eine höhere Geschäftsgebühr könne nicht gefordert werden, weil die Widerspruchsbegründung weder vom Umfang noch vom Inhalt her außergewöhnlich gewesen und das bloße Einlegen und Begründen des Widerspruchs nicht schwierig gewesen sei. Das Übersenden der Abmeldebescheinigung zur Sozialversicherung seitens des Bevollmächtigten sei bei der Bemessung der Gebührenhöhe berücksichtigt worden. Da nicht die erstmalige Feststellung einer Dauerrente, sondern die Wiederanweisung einer Altersrente als Vollrente anstatt als Teilrente Gegenstand des Verfahrens gewesen seien, sei auch nach der Bedeutung der Angelegenheit die Höchstgebühr nicht gerechtfertigt. Die Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Der Bevollmächtigte habe nicht die hierfür erforderliche besondere, gerade auf außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet. Die vom Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren übersandte Abmeldebescheinigung datiere vom selben Tage wie die Bevollmächtigung, dem 3. Februar 2010. Die Abmeldebescheinigung sei mithin offensichtlich nicht auf Initiative des Bevollmächtigten erstellt worden. Die bloße Weiterleitung der Bescheinigung genüge nicht den Anforderungen des BSG an die zum Entstehen einer Erledigungsgebühr erforderliche Tätigkeit.
Die Klägerin erhob über ihren Bevollmächtigten am 21. Dezember 2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Es gebe nichts darüber zu diskutieren, dass die Höhe der Geschäftsgebühr berechtigt sei, denn EUR 500,00 Rente monatlich seien kein "Pappenstiel". Es werde ja wohl noch Verfahren geben, in denen die Höchstgebühr anzuerkennen sei. Der Tatbestand der Erledigungsgebühr sei erfüllt. Auf das Ausstellungsdatum der Meldebescheinigung könne es nicht ernsthaft ankommen Diese sei jedenfalls auf Veranlassung des Bevollmächtigten beigebracht worden. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem der Bevollmächtigte nach außen hervorgetreten sei, also der 3. März 2010, so dass eher wahrscheinlich sei, dass sie (die Klägerin) bei Ausfüllung der Vollmacht versehentlich den Monat verwechselt habe. Ob das Datum der Meldebescheinigung stimme, wisse keiner. Ob diese auf Veranlassung des Bevollmächtigten ausgestellt worden sei, sei irrelevant. Fest stehe, dass die Bescheinigung auf Veranlassung des Bevollmächtigten beigebracht und vorgelegt worden und damit das Problem aus der Welt geschafft gewesen sei. Fazit sei, die Erledigungsgebühr gebe es in der Rechtswirklichkeit der BRD nicht.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG wies die Klage - nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise - mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2012 ab. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachte (Geschäftsgebühr mit der) Höchstgebühr sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht zu rechtfertigen und daher unbillig. Die Mittelgebühr diene dem Zweck, für ein durchschnittliches Verfahren einen bestimmtem Betrag festzulegen. Ob ein Durchschnittsfall vorliege, habe der Rechtsanwalt vor allem nach Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit orientiert zu entscheiden, die übrigen Merkmale seien als Korrektiv anzusetzen, wie sich aus der Umstellung der Kriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Verhältnis zu § 12 Abs. Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ergebe. Umfang und Schwierigkeit des streitgegenständlichen Vorverfahrens seien nicht überdurchschnittlich gewesen. Der Bevollmächtigte habe in der sehr kurzen Widerspruchsbegründung im Wesentlichen vorgetragen, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe und dies durch Vorlage der entsprechenden Meldebescheinigung zur Sozialversicherung einfach belegen können. Auch die Bedeutung der Angelegenheit sei nicht überdurchschnittlich gewesen, weil nicht die Gewährung einer Rente dem Grunde nach, sondern nur deren Höhe streitgegenständlich gewesen sei. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Bevollmächtigten sei nicht zu erkennen. Die Begründung des Widerspruchs und die Vorlage von Unterlagen, die den tatsächlichen Vortrag belegten, sei die übliche Tätigkeit eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren, wobei unerheblich sei, ob das vorgelegte Dokument bereits bei seiner Beauftragung vorhanden oder auf seine Veranlassung hin erstellt worden sei. Auch die Dokumentenpauschale für 45 Kopien sei nicht entstanden. Weder habe der Bevollmächtigte mitgeteilt, von welchen Unterlagen Kopien gefertigt worden seien, noch sei dies für das Gericht ersichtlich.
Gegen den über ihren Bevollmächtigten am 1. August 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 3. August 2012 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung wird vorgetragen, die Bedeutung der Angelegenheit sei weit überdurchschnittlich, weil die Rente um grob gerechnet 33,33% gekürzt worden sei. Der gekürzte Rentenanteil sei so hoch wie die Rente anderer Personen. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten wären bei dieser Kürzung nicht aufrechtzuerhalten gewesen. Angesichts eines Gegenstandswerts von EUR 18.000,00 für drei Jahre sei es nicht sachlich, den Bevollmächtigten mit EUR 240,00 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer abzuspeisen. Die Höchstgebühr sei angemessen. Es gebe keinen Fall, wo ein Gebühr von über EUR 240,00 anerkannt werde. Dies sei nicht mehr Rechtsprechung, sondern Rechtssetzung. Im Gesetz stehe eine Gebühr von bis zu EUR 520,00, dieser Rahmen sei anzuwenden und auszuschöpfen. Hier sei mit viel Mühen eine Meldebescheinigung besorgt worden, obwohl hierzu keine Verpflichtung bestanden habe. Man könne sich nicht vorstellen, welche Verbiegungen erforderlich gewesen seien, um diese zu erhalten. Beim Arbeitgeber habe es offensichtlich Unregelmäßigkeiten gegeben. Hinsichtlich der Erledigungsgebühr würden sämtliche vom LSG entschiedenen Fälle dokumentieren, dass es keinen Fall der besonderen Mitwirkung gebe, was nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG stehe.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2012 aufzuheben, den Bescheid vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere Kosten des Widerspruchsverfahren in Höhe von EUR 930,58 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Berichterstatterin hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, insbesondere nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der die Senate des Landessozialgerichts folgen, vorliegend kein Anspruch auf eine Erledigungsgebühr bestehe, so dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich erscheine und die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von mindestens EUR 225,00 in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und auch sonst statthaft. Da die Klägerin mit der Berufung ihr Begehren weiterverfolgt, weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens über die von der Beklagten anerkannten hinaus in Höhe von EUR 930,58 erstattet zu bekommen, ist der Beschwerdewert von mehr als EUR 750,00 gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten.
2. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2010, mit dem die Beklagte die zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 22. Januar 2010 auf EUR 357,60 festgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein höherer Anspruch auf Kostenerstattung steht ihr nicht zu.
3. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Inhaber eines solchen Kostenerstattungsanspruchs ist alleine der Widerspruchsführer; ihm allein, nicht dagegen seinem Bevollmächtigten, steht ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen den Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu. Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, dass der Widerspruchsführer tatsächlich Aufwendungen im Widerspruchsverfahren gegen einen konkreten Verwaltungsakt hatte. Dabei kann der Widerspruchsführer - soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war - diejenigen Aufwendungen geltend machen, die durch die Beauftragung und das Tätigwerden eines Bevollmächtigten entstanden sind. Insoweit ist aber Voraussetzung, dass der Widerspruchsführer einer wirksamen Kostenforderung seines Bevollmächtigten tatsächlich ausgesetzt ist. Fehlt es daran oder sind tatsächlich keine Aufwendungen entstanden, steht dem Widerspruchsführer kein Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X zu. Demzufolge muss der Widerspruchsführer gegenüber dem Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, geltend machen, er sei tatsächlich einer wirksamen Kostenforderung seines Bevollmächtigten ausgesetzt (zum Ganzen und auch zu den wesentlichen Darlegungen zum Rechtsgrund der Rechnungsstellung: vgl. LSG, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 4076/11 -; nicht veröffentlicht).
Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Beklagte hat dem Widerspruch vom 3. März 2010 abgeholfen und mit Bescheid vom 29. April 2010 die Rente - wie mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 11. Mai 2005 - wieder als Vollrente bewilligt und entschieden, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind. Zu Gunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass sie einer Forderung ihres Bevollmächtigten in der gegenüber der Beklagten geltend gemachten Höhe ausgesetzt ist, obgleich nicht dargetan ist, dass ihr Bevollmächtigter mit einer Forderung in der geltend gemachten Höhe an sie herangetreten ist.
a) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest (§ 63 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB X). Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Die Beklagte hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig gehalten und die Erstattung der Kosten dem Grunde nach zugesagt.
b) Der Umfang der notwendigen Aufwendungen richtet sich nach dem RVG i.V.m. mit dem VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung des Art 1 und 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004, S. 717 ff, 788 ff, 850), da der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit dem Bevollmächtigten nach dem 30. Juni 2004 und vor dem 1. August 2013 erteilt worden war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG).
aa) Gemäß § 4 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) gilt für die Vergütung von Rentenberatern das RVG. § 3 RVG sieht vor, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen (Abs. 1 Satz 1). Dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Abs. 2). Nach dem eigenständigen Gebührentatbestand für sozialrechtliche Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten u.a. eine Geschäftsgebühr. Rechtsgrundlage der Geschäftsgebühr ist Nr. 2400 VV RVG i.V.m. § 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nr. 2400 VV RVG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung umfasst einen Betragsrahmen von EUR 40,00 bis EUR 520,00. Eine Gebühr von mehr als EUR 240,00 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr). Das BSG (Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 14/09 R; in juris) hat insoweit entschieden, dass es bei dieser Einordnung nicht angebracht sei, nach einzelnen Rechtsgebieten bzw. Teilrechtsgebieten zu differenzieren. Abzustellen sei in jedem Rechtsgebiet auf den konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (BSG a.a.O.; LSG, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 5366/11 -; nicht veröffentlicht).
bb) Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin vorliegen nicht umfangreich oder schwierig war. Denn die Tätigkeit des Bevollmächtigten erschöpfte sich im Widerspruchsverfahren in der Abfassung eines kurz begründeten Widerspruchs, so dass es nicht gerechtfertigt erscheint, eine Geschäftsgebühr von mehr als EUR 240,00 zu fordern, weshalb die von der Beklagten festgesetzte von EUR 280,00 angemessen ist. Die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren ist lediglich als durchschnittlich einzustufen. Die kurze Widerspruchsbegründung mit Schreiben vom 4. März 2010, wonach die Beschäftigung der Klägerin bei B. T. bereits im Juni 2008 beendet gewesen sei, und die Beifügung der entsprechenden Meldebescheinigung zur Sozialversicherung war weder schwierig noch umfangreich. Dass der Bevollmächtigte besondere Anstrengungen unternehmen musste, um diese zu erlangen, ist von ihm mehrfach behauptet, aber durch nichts belegt worden. Selbst wenn dies so gewesen wäre, ist der Ansatz einer erhöhten Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt. Da die Beklagte die Bewilligung der Altersrente ab 1. Februar 2010 nur noch als Teilrente damit begründete, die Klägerin habe die Hinzuverdienstgrenze überschritten, musste die Klägerin mit ihrem Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht darlegen, dass dies nicht zutrifft. Dies tat sie mit der Behauptung, sie sei bei B. T. nicht beschäftigt gewesen. Diese Behauptung musste sie in irgendeiner Weise belegen, was mit der Meldebescheinigung erfolgte. Die Vorlage von Unterlagen, die eine tatsächliche Behauptung stützen, gehört zu dem für die Begründung eines Widerspruchs üblichen Umfang. Auch dass die Angelegenheit für die Klägerin eine Bedeutung hätte, die eine über die Schwellengebühr hinausgehende Kostennote rechtfertigen würde, kann der Senat nicht erkennen. Selbst wenn man angesichts der monatlichen Höhe der Kürzung der Rente von ca. EUR 500,00 eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Klägerin bejahte, wäre der Ansatz der Höchstgebühr unbillig. Diese ist nämlich auch bei erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung unangemessen, wenn die Sache einfach gelagert ist (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 14 RVG Rdnr. 15 m.w.N.). Vorliegend hat der Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren lediglich vorgetragen, dass die Beschäftigung vor dem 28. Februar 2009 beendet gewesen sei und die an die Klägerin gerichtete Meldung zur Sozialversicherung an die Beklagte weitergeleitet.
Nachdem die geltend gemachten Kosten insoweit von einem realistischen Kostenansatz weit entfernt liegen und damit unbillig sind, ist der Senat an die Kostenbestimmung des Prozessbevollmächtigten nicht gebunden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
cc) Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Nach den amtlichen, vom Gesetzestext umfassten Erläuterungen zu Nr. 1002 Satz 1 VV RVG setzt diese Vorschrift voraus, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Daher wird schon aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich, dass nur eine anwaltliche Mitwirkung die Erledigungsgebühr begründen kann (LSG, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 5366/11 -; nicht veröffentlicht). Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - B 13 R 63/09 R -, m.w.N; in juris) kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG komme es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Bevollmächtigten an (BSG, a.a.O.; LSG, Urteil vom 14. Februar 2012 - L 11 KR 5366/11; nicht veröffentlicht).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat er über die Widerspruchseinlegung und die notwendige Begründung hinaus keinerlei auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Maßnahmen ergriffen. Er hat den Widerspruch lediglich eingelegt und - unter Beifügung der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung - kurz begründet; eine darüber hinausgehende Tätigkeit hat er nicht entfaltet.
Hat der Prozessbevollmächtigte keine über die bloße, bereits mit der Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG abgegoltene Widerspruchseinlegung bzw. Widerspruchsbegründung hinausgehende und auf Erledigung gerichtete Mitwirkung gezeigt, steht ihm eine Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG nicht zu; der Senat ist nicht an die vom Prozessbevollmächtigten vorgenommene Bestimmung gebunden (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
dd) Der geltend gemachte Anspruch auf eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten nach Nr. 7000 VV RVG in der hier noch maßgeblichen, bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung über die von der Beklagten erstatteten EUR 0,50 für eine Kopie hinaus in Höhe von weiteren EUR 22,00 besteht nicht, weil Auslagen nur in dem Umfang erstattungsfähig sind, in dem sie entstanden sind. Die Anfertigung weiterer Kopien wurden vom Bevollmächtigten der Klägerin, der keine Akteneinsicht genommen hatte, nicht nachgewiesen.
ee) Im Übrigen hat die Beklagte die vom Prozessbevollmächtigten geforderte Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. EUR 20,00 erstattet und die sich nach Nr. 7002 VV RVG ergebende Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG zutreffend berechnet.
Die Klägerin hat daher keinen über den bereits von der Beklagten im angefochtenen Bescheid anerkannten Betrag von EUR 357,60 hinausgehenden Zahlungsanspruch.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von EUR 225,00, auferlegt, weil sie trotz Hinweises vom 18. Juni 2013 auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung insgesamt und hinsichtlich der Erledigungsgebühr im Besonderen das Berufungsverfahren fortgeführt hat. Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. LSG, Urteil vom 17. Juli 2012 - L 13 AS 500/12 -; in juris). Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist aus einer Vielzahl von ihm vor dem erkennenden Senat und anderen Senaten des LSG geführten Verfahren bekannt, dass der vorliegende geringe Umfang seiner Tätigkeit im Widerspruchsverfahren weder einen Anspruch auf die geltend gemachte Erledigungsgebühr begründet, noch nach Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit ein Anspruch auf die Höchstgebühr der Geschäftsgebühr besteht. Dies muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG steht der Bevollmächtigte dem Beteiligten gleich. Diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, dass damit nur ein ggfs. missbräuchliches Verhalten des Bevollmächtigten dem Beteiligten zugerechnet wird, nicht aber dem Bevollmächtigten eines Beteiligten Verschuldenskosten auferlegt werden können (Urteil des Senats vom 22. Januar 2010 - L 4 KR 314/08 -, nicht veröffentlicht). Der Senat hält im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens die Auferlegung einer Verschuldensgebühr i.H.v. EUR 225,00 (Mindestgebühr nach § 192 Abs. 2 Satz 3, § 184 Abs. 2 SGG) für geboten.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
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