Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1455/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3762/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat das Begehren des 1951 geborenen Antragstellers, der über monatliches Einkommen aus einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 466,15 EUR verfügt, ihm höhere ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. August 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen gegebenenfalls jedoch diesen grundsätzlichen Entscheidungsmaßstab zu revidieren. Der einstweilige Rechtsschutz ist Ausfluss der in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Aus dieser folgt das Gebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch hoheitliche Maßnahmen oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörde Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn diese sich nach richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Gefahr besteht auch in der Leistungsverwaltung, wenn die Verwaltung ein Leistungsbegehren zurückweist. Auch neben Art. 19 Abs. 4 GG enthält das Verfassungsrecht Vorgaben für Maßstab und Prüfungsumfang gerichtlicher Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Die in den Grundrechten zum Ausdruck kommende Wertentscheidung muss beachtet werden. Es ist Aufgabe des Staates und damit auch der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. Diese beiden verfassungsrechtlichen Zielsetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes haben Auswirkungen auf den Entscheidungsmaßstab der Fachgerichte. Dieser verschärft sich, wenn nicht nur die prozessrechtliche Dimension des Art. 19 Abs. 4 GG betroffen ist, sondern dem materiellen Anspruch grundrechtliches Gewicht zukommt. Entscheidend ist, welche Rechtsverletzungen bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes drohen. Drohen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Güter, kann die gerichtliche Entscheidung nicht auf die nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht. Es genügt dabei bereits eine nur mögliche oder zeitweilig andauernde Verletzung. Der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann, insbesondere wenn eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich ist, eine umfassende Güter- und Folgenabwägung zugrunde zu legen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NZS 2003, 253 und NVwZ 2005, 927).
Das Sozialgericht Ulm hat den Antragsteller im angefochtenen Beschluss vom 7. August 2013 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des zuvor von ihm erstrittenen und rechtskräftig gewordenen Urteils (SG Ulm, S 2 SO 3632/12, Urteil vom 13. Mai 2013) im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen, dass er höhere ergänzende Sozialhilfeleistungen - derzeit 210,85 EUR monatlich - gegenwärtig nicht verlangen kann. Denn dafür, ihm höhere Sozialhilfeleistungen zu gewähren, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die im wesentlichen emotional gefärbten Einlassungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geben im Hinblick auf ihren noch erkennbaren sachlichen Gehalt allein Anlass zu folgenden Anmerkungen. Der gegenwärtige sozialhilferechtliche Gesamtbedarf des Antragstellers ist vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 16. September 2013 korrekt dargestellt worden (Regelbedarf 382,00 EUR zuzüglich 295,00 EUR Kosten der Unterkunft = 677,00 EUR abzüglich der Rentenleistung von 466,15 EUR = 210,85 EUR Sozialhilfezahlbetrag). Damit legt der Antragsgegner - entgegen den Behauptungen des Antragstellers - der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu Recht den derzeit geltenden Regelbedarfssatz nach Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von 382,00 EUR zugrunde.
Die vom Antragsteller der Sache nach gerügte Nichtübernahme der vollen Unterkunftskosten von monatlich 400,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe beruht - soweit nach Aktenlage erkennbar - im Wesentlichen auf dem Umstand, dass er im Januar 2012 eine mit mindestens 58 m² Wohnfläche (so die aktuelle Bescheinigung der Vermieters vom 5. Februar 2013) und damit grundsicherungsrechtlich unangemessen große/teure Wohnung bezogen hat, ohne den Antragsgegner als zuständigen Leistungsträger vor Abschluss des Mietvertrags über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Nach § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII ist der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen für neu angemietete Wohnungen verpflichtet, es sei denn er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall des ergänzenden Sozialhilfebezugs, wie er im Fall des Antragstellers vorliegt.
Auch die gebotene Interessen- und Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG sind entsprechend ihrem Gewicht einzustellen. Zu beachten ist daher insbesondere, dass die begehrte Leistung der Grundsicherung der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dient, was bereits nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Pflicht des Staates ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; BVerfG NVwZ 2005, 927). Trotz der grundsicherungsrechtlich unterbliebenen Berücksichtigung seiner vollen, weil unangemessen teuren Unterkunftskosten hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ihm eine Kündigung, geschweige denn eine Räumung der Wohnung auch nur droht. Weiter hat er mit keinem Wort auch nur geltend gemacht, dass ihm ein Umzug in eine günstigere sozialhilferechtlich angemessene Wohnung von bis zu 45 m² Wohnungsgröße unzumutbar sein könnte. Damit drohen dem Antragsteller im Fall der Ablehnung der begehrten einstweiligen Abordnung keine irreversiblen Nachteile. Für den Fall eines Obsiegen in der Hauptsache kann der Antragsteller die vom Antragsgegner die der Sache nach wohl begehrte Vollfinanzierung der 58 m² großen Wohnung immer noch erlangen. In Abwägung dieser Umstände misst der Senat daher dem Interesse des Antragsgegners und der hinter diesem stehenden, die Sozialhilfeleistungen finanzierenden Gemeinschaft der Steuerzahler größeres Gewicht bei, dass nun gewährte Leistungen angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers voraussichtlich nicht erstattet werden können, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat das Begehren des 1951 geborenen Antragstellers, der über monatliches Einkommen aus einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 466,15 EUR verfügt, ihm höhere ergänzende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. August 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Verfassungsrechtliche Vorgaben zwingen gegebenenfalls jedoch diesen grundsätzlichen Entscheidungsmaßstab zu revidieren. Der einstweilige Rechtsschutz ist Ausfluss der in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Aus dieser folgt das Gebot, soweit als möglich zu verhindern, dass durch hoheitliche Maßnahmen oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörde Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn diese sich nach richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweisen, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Diese Gefahr besteht auch in der Leistungsverwaltung, wenn die Verwaltung ein Leistungsbegehren zurückweist. Auch neben Art. 19 Abs. 4 GG enthält das Verfassungsrecht Vorgaben für Maßstab und Prüfungsumfang gerichtlicher Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz. Die in den Grundrechten zum Ausdruck kommende Wertentscheidung muss beachtet werden. Es ist Aufgabe des Staates und damit auch der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen. Diese beiden verfassungsrechtlichen Zielsetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes haben Auswirkungen auf den Entscheidungsmaßstab der Fachgerichte. Dieser verschärft sich, wenn nicht nur die prozessrechtliche Dimension des Art. 19 Abs. 4 GG betroffen ist, sondern dem materiellen Anspruch grundrechtliches Gewicht zukommt. Entscheidend ist, welche Rechtsverletzungen bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes drohen. Drohen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Güter, kann die gerichtliche Entscheidung nicht auf die nur summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht. Es genügt dabei bereits eine nur mögliche oder zeitweilig andauernde Verletzung. Der Entscheidung über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist dann, insbesondere wenn eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht möglich ist, eine umfassende Güter- und Folgenabwägung zugrunde zu legen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NZS 2003, 253 und NVwZ 2005, 927).
Das Sozialgericht Ulm hat den Antragsteller im angefochtenen Beschluss vom 7. August 2013 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des zuvor von ihm erstrittenen und rechtskräftig gewordenen Urteils (SG Ulm, S 2 SO 3632/12, Urteil vom 13. Mai 2013) im Ergebnis zu Recht darauf hingewiesen, dass er höhere ergänzende Sozialhilfeleistungen - derzeit 210,85 EUR monatlich - gegenwärtig nicht verlangen kann. Denn dafür, ihm höhere Sozialhilfeleistungen zu gewähren, hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die im wesentlichen emotional gefärbten Einlassungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geben im Hinblick auf ihren noch erkennbaren sachlichen Gehalt allein Anlass zu folgenden Anmerkungen. Der gegenwärtige sozialhilferechtliche Gesamtbedarf des Antragstellers ist vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 16. September 2013 korrekt dargestellt worden (Regelbedarf 382,00 EUR zuzüglich 295,00 EUR Kosten der Unterkunft = 677,00 EUR abzüglich der Rentenleistung von 466,15 EUR = 210,85 EUR Sozialhilfezahlbetrag). Damit legt der Antragsgegner - entgegen den Behauptungen des Antragstellers - der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu Recht den derzeit geltenden Regelbedarfssatz nach Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII in Höhe von 382,00 EUR zugrunde.
Die vom Antragsteller der Sache nach gerügte Nichtübernahme der vollen Unterkunftskosten von monatlich 400,00 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe beruht - soweit nach Aktenlage erkennbar - im Wesentlichen auf dem Umstand, dass er im Januar 2012 eine mit mindestens 58 m² Wohnfläche (so die aktuelle Bescheinigung der Vermieters vom 5. Februar 2013) und damit grundsicherungsrechtlich unangemessen große/teure Wohnung bezogen hat, ohne den Antragsgegner als zuständigen Leistungsträger vor Abschluss des Mietvertrags über die maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Nach § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII ist der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen für neu angemietete Wohnungen verpflichtet, es sei denn er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Dies gilt auch für den Fall des ergänzenden Sozialhilfebezugs, wie er im Fall des Antragstellers vorliegt.
Auch die gebotene Interessen- und Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG sind entsprechend ihrem Gewicht einzustellen. Zu beachten ist daher insbesondere, dass die begehrte Leistung der Grundsicherung der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dient, was bereits nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Pflicht des Staates ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG; BVerfG NVwZ 2005, 927). Trotz der grundsicherungsrechtlich unterbliebenen Berücksichtigung seiner vollen, weil unangemessen teuren Unterkunftskosten hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ihm eine Kündigung, geschweige denn eine Räumung der Wohnung auch nur droht. Weiter hat er mit keinem Wort auch nur geltend gemacht, dass ihm ein Umzug in eine günstigere sozialhilferechtlich angemessene Wohnung von bis zu 45 m² Wohnungsgröße unzumutbar sein könnte. Damit drohen dem Antragsteller im Fall der Ablehnung der begehrten einstweiligen Abordnung keine irreversiblen Nachteile. Für den Fall eines Obsiegen in der Hauptsache kann der Antragsteller die vom Antragsgegner die der Sache nach wohl begehrte Vollfinanzierung der 58 m² großen Wohnung immer noch erlangen. In Abwägung dieser Umstände misst der Senat daher dem Interesse des Antragsgegners und der hinter diesem stehenden, die Sozialhilfeleistungen finanzierenden Gemeinschaft der Steuerzahler größeres Gewicht bei, dass nun gewährte Leistungen angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers voraussichtlich nicht erstattet werden können, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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