Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1488/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2964/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Beschwerdeausschlussgründe nach § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere nach Nr. 2 a. a. O., liegen nicht vor; das Sozialgericht (SG) hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt. Die danach zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 4 U 1488/12 keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei auf ihren Antrag PKH, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht, prüft das Gericht lediglich im summarischen Verfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 73a Nr. 2). Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist, ein Obsiegen also ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen. Eine nur entfernte oder theoretische Möglichkeit der Stattgabe genügt hingegen nicht (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 1997, 3103). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht auch dann, wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG, Beschluss vom 01.12.1993 - 2 BvR 1584/92 -; Bundesgerichtshof (BGH) NJW 1994, 1160). Nach ganz überwiegender Auffassung gilt als maßgeblicher Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rdnr. 7a m. w. N).
Zu Recht hat das SG eine hinreichende Erfolgsaussicht des auf Rücknahme der bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichteten Klageverfahrens abgelehnt. Denn der Bescheid vom 10.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012, mit dem die Beklagte den Überprüfungsantrag des am 01.01.1950 geborenen und seit 09.09.1968 in Deutschland lebenden Klägers abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnte der Kläger nur beanspruchen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 22.04.2008 und der beigefügten Unfallanzeige seines Arbeitgebers vom 23.04.2008 einen ca. 20 Monate zurückliegenden Arbeitsunfall vom 01.08.2006 geltend gemacht, als er beim Anheben einer schweren Platte einen heftigen Schmerz im Rücken verspürt haben will.
Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Erforderlich ist für die Gewährung einer Verletztenrente, dass längerandauernde Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens entstanden sind (haftungsausfüllende Kausalität) und eine hierdurch bedingte MdE um mindestens 20 v. H. beziehungsweise bei bereits erfolgter Gewährung einer Verletztenrente wegen eines anderen Versicherungsfalls mindestens 10 v. H. erreicht wird (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses, der Gesundheitserstschaden und die hierdurch verursachten längerandauernden Unfallfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Lässt sich ein Nachweis nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen sind, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftiger Weise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines am 01.08.2006 erlittenen Arbeitsunfalles. So ist bereits die Schilderung des Unfallherganges nicht eindeutig. Abweichend von der - auch durch seinen Arbeitgeber bestätigten - Schilderung, beim Anheben einer Fundamentplatte an einem Grab plötzlich starken Schmerz im Rücken verspürt zu haben, hat der Kläger in dem an die Innungskrankenkasse am 01.04.2008 per Telefax übersandten Unfall-Fragebogen angegeben, am 01.08.2006 beim Transportieren eines Grabsteines mit 150 kg vom Boden zum Auto-Anhänger mit seinem Chef ohne Hilfsmittel plötzlich starke Rückenschmerzen bekommen zu haben. Darüber hinaus fehlt es vorliegend an dem Nachweis eines Gesundheitserstschadens. Zwar hat der Kläger einen einschießenden Rückenschmerz im Rahmen einer beruflichen Verrichtung geltend gemacht. Der aktenkundige Befundbericht des Orthopäden Dr. L. vom 04.08.2006 spricht jedoch dagegen, dass es sich hierbei um einen durch ein Unfallereignis erworbenen Gesundheitsschaden gehandelt hat. Denn danach hatte sich der Kläger am 04.08.2006 bei ihm vorgestellt und LWS-Beschwerden seit zwei Wochen mit Schmerzverstärkung beim Bücken geltend gemacht. Mithin hat der Kläger nach eigenen Angaben bereits vor dem 01.08.2006 an Schmerzen an der LWS gelitten. Dies wird bestätigt durch das beigezogene Vorerkrankungsverzeichnis, wonach der Kläger schon zwischen 1997 und 2001 mehrfach wegen Lumbalgie bzw. Lumboischialgie arbeitsunfähig gewesen ist. Gegen eine unfallbedingte, d. h. plötzliche Gesundheitsschädigung spricht auch die im Sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 10.11.2006 wiedergegebene Anamnese, wonach der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Steinmetzbetrieb schwer heben müsse. Er habe Ende Juli Grabsteine versetzen müssen und hierbei sehr schwer heben müssen. Es sei dann zunehmend zu LWS-Schmerzen gekommen. Zudem hat Dr. L. in seinem Befundbericht vom 04.08.2006 zur Anamnese angegeben, dass "kein Unfall" vorliegt. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, aus sprachlichen Gründen nicht den konkreten Begriff "Unfall" erwähnt zu haben und aus denselben Gründen die drastische Verschlechterung der Situation nicht plausibel dargestellt zu haben, hält dies der Senat nicht für überzeugend. Der heute 63 Jahre alte Kläger kam im Alter von 18 Jahren nach Deutschland. Er war von 1968 an durchgehend bis 2006 beschäftigt, zuletzt von 1983 bis August 2006 bei dem Steinmetzunternehmen K. Ke. Der Kläger muss daher der deutschen Sprache soweit mächtig sein, dass er sich mit seinen Vorgesetzten und Arbeitskollegen verständigen kann. Dass der Kläger die Vokabel "Unfall" nicht kennt oder nicht in der Lage ist auszusprechen, hält der Senat unter diesen Voraussetzungen für ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass im Befundbericht des Dr. L. die Frage eines Unfalles erörtert wird, indem dort nämlich "kein Unfall" als Anamnese enthalten ist. Der Nachweis eines unfallbedingten Gesundheitserstschadens ist daher nicht erbracht. Vielmehr ist aufgrund der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Befundberichts des Dr. L. und des ärztlichen Entlassungsberichtes der Reha-Klinik H./B., wo sich der Kläger auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung vom 14.12.2006 bis 04.01.2007 in stationärer Behandlung befunden hat (vgl. Bl. 33 ff. SG), davon auszugehen, dass der Kläger seit langem an einem degenerativ bedingten chronischen Lumbalsyndrom, zeitweise auch an einer Lumboischialgie leidet und diese Erkrankung weder im Sinne der Entstehung noch der Verschlimmerung durch ein Unfallereignis am 01.08.2006 verursacht worden ist.
Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht kommt es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere darauf, ob der Kläger i. S. des § 114 ZPO bedürftig ist, nicht mehr an.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Beschwerdeausschlussgründe nach § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere nach Nr. 2 a. a. O., liegen nicht vor; das Sozialgericht (SG) hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt. Die danach zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 4 U 1488/12 keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei auf ihren Antrag PKH, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht, prüft das Gericht lediglich im summarischen Verfahren (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 73a Nr. 2). Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist, ein Obsiegen also ebenso gewiss ist wie ein Unterliegen. Eine nur entfernte oder theoretische Möglichkeit der Stattgabe genügt hingegen nicht (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 1997, 3103). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht auch dann, wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (BVerfG, Beschluss vom 01.12.1993 - 2 BvR 1584/92 -; Bundesgerichtshof (BGH) NJW 1994, 1160). Nach ganz überwiegender Auffassung gilt als maßgeblicher Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 73a Rdnr. 7a m. w. N).
Zu Recht hat das SG eine hinreichende Erfolgsaussicht des auf Rücknahme der bestandskräftigen Ablehnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichteten Klageverfahrens abgelehnt. Denn der Bescheid vom 10.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012, mit dem die Beklagte den Überprüfungsantrag des am 01.01.1950 geborenen und seit 09.09.1968 in Deutschland lebenden Klägers abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnte der Kläger nur beanspruchen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt. Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 22.04.2008 und der beigefügten Unfallanzeige seines Arbeitgebers vom 23.04.2008 einen ca. 20 Monate zurückliegenden Arbeitsunfall vom 01.08.2006 geltend gemacht, als er beim Anheben einer schweren Platte einen heftigen Schmerz im Rücken verspürt haben will.
Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkendem Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Erforderlich ist für die Gewährung einer Verletztenrente, dass längerandauernde Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens entstanden sind (haftungsausfüllende Kausalität) und eine hierdurch bedingte MdE um mindestens 20 v. H. beziehungsweise bei bereits erfolgter Gewährung einer Verletztenrente wegen eines anderen Versicherungsfalls mindestens 10 v. H. erreicht wird (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R).
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses, der Gesundheitserstschaden und die hierdurch verursachten längerandauernden Unfallfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Lässt sich ein Nachweis nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Für die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen sind, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftiger Weise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines am 01.08.2006 erlittenen Arbeitsunfalles. So ist bereits die Schilderung des Unfallherganges nicht eindeutig. Abweichend von der - auch durch seinen Arbeitgeber bestätigten - Schilderung, beim Anheben einer Fundamentplatte an einem Grab plötzlich starken Schmerz im Rücken verspürt zu haben, hat der Kläger in dem an die Innungskrankenkasse am 01.04.2008 per Telefax übersandten Unfall-Fragebogen angegeben, am 01.08.2006 beim Transportieren eines Grabsteines mit 150 kg vom Boden zum Auto-Anhänger mit seinem Chef ohne Hilfsmittel plötzlich starke Rückenschmerzen bekommen zu haben. Darüber hinaus fehlt es vorliegend an dem Nachweis eines Gesundheitserstschadens. Zwar hat der Kläger einen einschießenden Rückenschmerz im Rahmen einer beruflichen Verrichtung geltend gemacht. Der aktenkundige Befundbericht des Orthopäden Dr. L. vom 04.08.2006 spricht jedoch dagegen, dass es sich hierbei um einen durch ein Unfallereignis erworbenen Gesundheitsschaden gehandelt hat. Denn danach hatte sich der Kläger am 04.08.2006 bei ihm vorgestellt und LWS-Beschwerden seit zwei Wochen mit Schmerzverstärkung beim Bücken geltend gemacht. Mithin hat der Kläger nach eigenen Angaben bereits vor dem 01.08.2006 an Schmerzen an der LWS gelitten. Dies wird bestätigt durch das beigezogene Vorerkrankungsverzeichnis, wonach der Kläger schon zwischen 1997 und 2001 mehrfach wegen Lumbalgie bzw. Lumboischialgie arbeitsunfähig gewesen ist. Gegen eine unfallbedingte, d. h. plötzliche Gesundheitsschädigung spricht auch die im Sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 10.11.2006 wiedergegebene Anamnese, wonach der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Steinmetzbetrieb schwer heben müsse. Er habe Ende Juli Grabsteine versetzen müssen und hierbei sehr schwer heben müssen. Es sei dann zunehmend zu LWS-Schmerzen gekommen. Zudem hat Dr. L. in seinem Befundbericht vom 04.08.2006 zur Anamnese angegeben, dass "kein Unfall" vorliegt. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat, aus sprachlichen Gründen nicht den konkreten Begriff "Unfall" erwähnt zu haben und aus denselben Gründen die drastische Verschlechterung der Situation nicht plausibel dargestellt zu haben, hält dies der Senat nicht für überzeugend. Der heute 63 Jahre alte Kläger kam im Alter von 18 Jahren nach Deutschland. Er war von 1968 an durchgehend bis 2006 beschäftigt, zuletzt von 1983 bis August 2006 bei dem Steinmetzunternehmen K. Ke. Der Kläger muss daher der deutschen Sprache soweit mächtig sein, dass er sich mit seinen Vorgesetzten und Arbeitskollegen verständigen kann. Dass der Kläger die Vokabel "Unfall" nicht kennt oder nicht in der Lage ist auszusprechen, hält der Senat unter diesen Voraussetzungen für ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass im Befundbericht des Dr. L. die Frage eines Unfalles erörtert wird, indem dort nämlich "kein Unfall" als Anamnese enthalten ist. Der Nachweis eines unfallbedingten Gesundheitserstschadens ist daher nicht erbracht. Vielmehr ist aufgrund der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Befundberichts des Dr. L. und des ärztlichen Entlassungsberichtes der Reha-Klinik H./B., wo sich der Kläger auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung vom 14.12.2006 bis 04.01.2007 in stationärer Behandlung befunden hat (vgl. Bl. 33 ff. SG), davon auszugehen, dass der Kläger seit langem an einem degenerativ bedingten chronischen Lumbalsyndrom, zeitweise auch an einer Lumboischialgie leidet und diese Erkrankung weder im Sinne der Entstehung noch der Verschlimmerung durch ein Unfallereignis am 01.08.2006 verursacht worden ist.
Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht kommt es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere darauf, ob der Kläger i. S. des § 114 ZPO bedürftig ist, nicht mehr an.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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