Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 3145/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3812/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 1944 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine Regelaltersrente von der Beklagten mit einem Zahlbetrag von EUR 778,13 ab 1. Juni 2012 und EUR 779,21 ab 1. Juli 2013. Sie stand mehrfach unter Betreuung. Ab August 2012 wurde die Rente auf das von ihr angegebene Konto bei der C. überwiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (AG) vom 4. April 2013 wurde der bisherige Betreuer, den die Antragstellerin des Betruges bezichtigte, entlassen und eine neue Betreuerin bestellt. Die Bestellung umfasste die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten. Die Betreuerin zeigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. April 2013 die aktuelle Bankverbindung der Antragstellerin bei der S. Bank B. an. Mit Beschluss des AG vom 7. Mai 2013 wurde die Betreuung aufgehoben. Bei einer persönlichen Vorsprache am 13. Mai 2013 teilte die Antragstellerin ihre neue Bankverbindung bei der C. mit. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Rente für April 2013 auf das alte Konto überwiesen worden sei, ein Rücklauf sei nicht erfolgt. Die Nachzahlung für Mai und Juni 2013 sei auf das neue Konto veranlasst worden, die laufende Zahlung erfolge ab Juli 2013.
Am 12. Juli 2013 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zunächst gerichtet auf Zahlung der Rente für den Monat Juni 2013, da die Antragstellerin annahm, diese stehe noch aus, zuletzt auf Zahlung der Rente für den Monat April 2013. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Mit Beschluss vom 1. August 2013 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten Zahlungsbelegen sei die Rente für Mai und Juni 2013 ausgezahlt worden. Die Rente für April 2013 sei bei summarischer Prüfung mit befreiender Wirkung auf das alte Konto überwiesen worden, ein Zahlungsrücklauf sei nicht erfolgt. Etwaige Fehler des ehemaligen Betreuers seien der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Eine Verpflichtung zu Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum komme nur ausnahmsweise im Falle des Nachholbedarfs in Betracht. Danach müsse die Nichtgewährung bzw. fehlende Auszahlung der Leistung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken. Da die Antragstellerin zumindest ab Mai 2013 im laufenden Rentenbezug stehe, sei eine solche Notlage weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Frage, ob die Rente für den April 2013 an die Antragstellerin auszuzahlen sei, sei daher nicht eilbedürftig und gegebenenfalls in einem Klageverfahren zu klären.
Gegen den ihr zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zugestellten Beschluss vom 1. August 2013 hat die Antragstellerin am 26. August 2013 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe die Rente für April 2013 bis heute nicht erhalten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. August 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Rente für April 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Rente für April 2013 sei auf das Konto der Antragstellerin bei der C. überwiesen worden. Etwaige Ansprüche gegen den früheren Betreuer seien diesem gegenüber geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig (172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Ab1 Nr. 1 SGG). Der Beschwerdewert übersteigt EUR 750,00, denn die im Beschwerdeverfahren geforderte Rente für den Monat April beträgt EUR 778,13.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Es besteht kein Anordnungsgrund.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, in juris).
Werden im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für einen Zeitraum vor Anbringung des Antrags auf einstweilige Anordnung bei Gericht beantragt, besteht in der Regel kein Anordnungsgrund, da keine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne eines noch gegenwärtig schweren, irreparablen und unzumutbaren Nachteils vorliegt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 11 AS 821/12 B ER -, in juris). Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ein besonderer Nachholbedarf in der Form besteht, dass die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit auch in der Zeit nach der Antragstellung bei Gericht weiter fortwirkt und noch eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. April 2013 - L 3 AS 1311/12 B ER -; beide in juris; Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 10. Aufl., Rn. 35a zu § 86b m.w.N.). Die Antragstellerin begehrt die Zahlung der Rente für den April 2013, die Rente für die Folgemonate hat sie erhalten. Einen Nachholbedarf hat die Antragstellerin - auch im Beschwerdeverfahren - nicht vorgetragen, obwohl bereits das SG im Beschluss vom 1. August 2013 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hatte. Die Klärung der Frage, ob ihr eine Zahlung für den April 2013 zusteht, kann somit ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes auf Seiten der Antragstellerin in einem Klageverfahren geklärt werden.
Da ein Anordnungsgrund somit nicht besteht, lässt der Senat offen, ob ein Anordnungsanspruch auf nochmalige Überweisung der Rente für den April 2013 besteht oder ob die Antragsgegnerin mit der Überweisung auf das Konto der Antragstellerin bei der C. den aus der Rentenbewilligung folgenden Anspruch mit befreiender Wirkung erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 1944 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 1. Mai 2009 eine Regelaltersrente von der Beklagten mit einem Zahlbetrag von EUR 778,13 ab 1. Juni 2012 und EUR 779,21 ab 1. Juli 2013. Sie stand mehrfach unter Betreuung. Ab August 2012 wurde die Rente auf das von ihr angegebene Konto bei der C. überwiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau (AG) vom 4. April 2013 wurde der bisherige Betreuer, den die Antragstellerin des Betruges bezichtigte, entlassen und eine neue Betreuerin bestellt. Die Bestellung umfasste die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten. Die Betreuerin zeigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. April 2013 die aktuelle Bankverbindung der Antragstellerin bei der S. Bank B. an. Mit Beschluss des AG vom 7. Mai 2013 wurde die Betreuung aufgehoben. Bei einer persönlichen Vorsprache am 13. Mai 2013 teilte die Antragstellerin ihre neue Bankverbindung bei der C. mit. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die Rente für April 2013 auf das alte Konto überwiesen worden sei, ein Rücklauf sei nicht erfolgt. Die Nachzahlung für Mai und Juni 2013 sei auf das neue Konto veranlasst worden, die laufende Zahlung erfolge ab Juli 2013.
Am 12. Juli 2013 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, zunächst gerichtet auf Zahlung der Rente für den Monat Juni 2013, da die Antragstellerin annahm, diese stehe noch aus, zuletzt auf Zahlung der Rente für den Monat April 2013. Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Mit Beschluss vom 1. August 2013 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Ein Anordnungsanspruch sei nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten Zahlungsbelegen sei die Rente für Mai und Juni 2013 ausgezahlt worden. Die Rente für April 2013 sei bei summarischer Prüfung mit befreiender Wirkung auf das alte Konto überwiesen worden, ein Zahlungsrücklauf sei nicht erfolgt. Etwaige Fehler des ehemaligen Betreuers seien der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit sei ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Eine Verpflichtung zu Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum komme nur ausnahmsweise im Falle des Nachholbedarfs in Betracht. Danach müsse die Nichtgewährung bzw. fehlende Auszahlung der Leistung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken. Da die Antragstellerin zumindest ab Mai 2013 im laufenden Rentenbezug stehe, sei eine solche Notlage weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Frage, ob die Rente für den April 2013 an die Antragstellerin auszuzahlen sei, sei daher nicht eilbedürftig und gegebenenfalls in einem Klageverfahren zu klären.
Gegen den ihr zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zugestellten Beschluss vom 1. August 2013 hat die Antragstellerin am 26. August 2013 Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe die Rente für April 2013 bis heute nicht erhalten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. August 2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Rente für April 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Rente für April 2013 sei auf das Konto der Antragstellerin bei der C. überwiesen worden. Etwaige Ansprüche gegen den früheren Betreuer seien diesem gegenüber geltend zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakte, die SG-Akte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die gemäß § 173 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig (172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Ab1 Nr. 1 SGG). Der Beschwerdewert übersteigt EUR 750,00, denn die im Beschwerdeverfahren geforderte Rente für den Monat April beträgt EUR 778,13.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Es besteht kein Anordnungsgrund.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, in juris).
Werden im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für einen Zeitraum vor Anbringung des Antrags auf einstweilige Anordnung bei Gericht beantragt, besteht in der Regel kein Anordnungsgrund, da keine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne eines noch gegenwärtig schweren, irreparablen und unzumutbaren Nachteils vorliegt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 11 AS 821/12 B ER -, in juris). Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ein besonderer Nachholbedarf in der Form besteht, dass die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit auch in der Zeit nach der Antragstellung bei Gericht weiter fortwirkt und noch eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. April 2013 - L 3 AS 1311/12 B ER -; beide in juris; Meyer-Ladewig, SGG, Komm., 10. Aufl., Rn. 35a zu § 86b m.w.N.). Die Antragstellerin begehrt die Zahlung der Rente für den April 2013, die Rente für die Folgemonate hat sie erhalten. Einen Nachholbedarf hat die Antragstellerin - auch im Beschwerdeverfahren - nicht vorgetragen, obwohl bereits das SG im Beschluss vom 1. August 2013 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hatte. Die Klärung der Frage, ob ihr eine Zahlung für den April 2013 zusteht, kann somit ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes auf Seiten der Antragstellerin in einem Klageverfahren geklärt werden.
Da ein Anordnungsgrund somit nicht besteht, lässt der Senat offen, ob ein Anordnungsanspruch auf nochmalige Überweisung der Rente für den April 2013 besteht oder ob die Antragsgegnerin mit der Überweisung auf das Konto der Antragstellerin bei der C. den aus der Rentenbewilligung folgenden Anspruch mit befreiender Wirkung erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved