L 9 AS 3290/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1676/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3290/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 7. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Auch der Senat kann offenlassen, ob aufgrund der fehlenden Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und der fehlenden Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten der Antrag und die Beschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen sind. Denn insoweit fehlt es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren, weil ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall zumindest voraussetzt, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden (also des Klägers, des Antragstellers oder Beschwerdeführers) genannt wird (Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S in Juris).

Das Rechtsschutzbegehren ist darüber hinaus unzulässig, weil ihm die Rechtshängigkeit des ersten Antrages auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz (S 5 AS 1675/13 ER-B, L 9 AS 3289/13 ER-B) entgegensteht. Die Anträge des Antragstellers sind in beiden Verfahren, zumindest was Ziffer 1 des in beiden Verfahren unter dem 25.07.2013 vorgelegten Schreibens anbelangt, identisch. Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist aber während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 94 Rn 7).

Der Senat vermag auch in Ziffer 2 desselben Schreibens keinen unterschiedlichen Streitgegenstand zu erkennen. Denn in beiden Verfahren begehrt der Antragsteller ersichtlich dasselbe, nämlich die Löschung der von Amtsärztinnen und Amtsärzten der Agenturen für Arbeit K. und U. erhobenen Daten. Der Antrag unterscheidet sich nur insoweit, als ein anderer Veranlasser, einmal der Sachbearbeiter I. L., zum anderen der Amtsarzt O. W., genannt wird. Dies ändert aber nichts am Streitgegenstand, da offensichtlich ist, dass es dem Antragsteller um die Löschung der im Zusammenhang mit der Meldeaufforderung erhobenen medizinischen Daten geht. Einer Differenzierung nach demjenigen, der diese Datenerhebung veranlasst hat, bedurfte es daher nicht und begründet auch keinen neuen Streitgegenstand. Die vom Antragsteller erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieses Verfahrens führt auch nicht dazu, dass Sachbearbeiter des Antragsgegners nicht mehr für den Antragsgegner in Sachen des Antragstellers tätig werden dürfen.

Dass der Antragsteller einen Anspruch auf Löschung dieser Daten im Eilverfahren nicht mit Erfolg geltend machen kann, hat der Senat zudem bereits in seinem Beschluss zum Verfahren L 9 AS 3289/13 ER-B dargelegt. Weiterer Ausführungen bedarf es unter Verweis auf diese Ausführungen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved