Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1781/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1648/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. November 2012 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.08.2011.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 06.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011, mit dem der Klägerin zu 1) Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.08.2011 bewilligt wurde. Die Gewährung von Leistungen für die volljährige Tochter, der Klägerin zu 2), die zusammen mit der Klägerin zu 1) eine Wohnung bewohnt, wurde wegen der Anrechnung von Einkommen bzw. verwertbarem Vermögen abgelehnt. Für den genannten Bewilligungszeitraum ergingen mehrere Änderungsbescheide (Bescheide vom 15.08.2011, 23.08.2011, 19.10.2011, 11.11.2011 und 22.12.2011).
Die am 10.06.2011 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichts-Bescheid vom 07.11.2012 abgewiesen.
Nach der Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG wurde der an die Klägerin zu 1) adressierte Gerichtsbescheid am 10.11.2012 im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe in der Wohnung an die Klägerin zu 2) zugestellt.
Im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahren vor dem SG (S 6 AS 2764/12) hat das SG am 15.04.2013 ein Schreiben der Klägerin zu 1), welches am 20.03.2013 beim SG per Fax eingegangen war, dem Senat zur Prüfung vorgelegt. In diesem hatte die Klägerin zu 1) u.a. ausgeführt, sie nähmen die Klage nicht zurück und beantragten " die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für Berufung und ggf. auch Revision zum BSG".
Die Hinweise des Berichterstatters in den Verfügungen vom 17.04.2013 und 16.07.2013, dass eine Berufung hier nicht vorliege und - die Einlegung einer Berufung unterstellt - dass es für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes bedürfe, blieben unbeantwortet.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. November 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2011 sowie der Änderungsbescheide vom 15. August 2011, 23. August 2011, 19. Oktober 2011, 11. November 2011 und 22. Dezember 2011, zu verurteilen, für die Zeit vom 11. April 2011 bis 31. August 2011 höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Dem Beklagten wurden das Schreiben der Klägerin zu 1) sowie die Verfügungen des Berichterstatters zur Kenntnis gegeben.
Die Akten des Beklagten haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte erster Instanz sowie auf die Senatsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat legt das Schreiben der Klägerin zu 1) vom 20.03.2013 als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 07.11.2012, verbunden mit dem Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist zu gewähren aus. Darüber hinaus unterstellt der Senat zugunsten der Klägerinnen, dass die Anträge der Klägerin zu 1) auch im Namen der volljährigen Tochter gestellt sind und die Mutter von ihrer Tochter hierzu bevollmächtigt ist (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerinnen ist nicht zulässig, da die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Gründe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren, liegen nicht vor.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (für Gerichtsbescheide gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG) einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 S. 1 SGG wird die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird.
Der Gerichtsbescheid des SG ist der Klägerin zu 1) am 10.11.2012 - mit zutreffender Rechtsmit-telbelehrung (§ 66 SGG) - durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen - hier der Tochter N. J. - in der Wohnung (§ 63 Abs. 2 S. 1 SGG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) wirksam zugestellt worden. Das Rubrum des angefochtenen Gerichtsbescheides weist die Klägerin zu 1) als Beteiligte und Vertreterin der Klägerin zu 2) aus. Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 11.11.2012 (§ 64 Abs. 1 SGG) und lief am Montag, dem 10.12.2012, ab (§ 64 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 20.03.2013 beim SG per Fax eingelegt worden und ist damit um mehrere Wochen verspätet beim SG eingegangen.
Die von den Klägerinnen beantragte Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die versäumte Berufungsfrist war abzulehnen. Denn sie waren nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrages glaubhaft gemacht werden sollen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Denn die Klägerinnen haben trotz Aufforderung durch den Senat keine Gründe vorgetragen, weshalb sie an einer fristgerechten Berufungseinlegung gehindert waren. Die Anfrage und die Hinweise des Senats mit Verfügung vom 17.04.2013 und 16.07.2013 blieben vielmehr unbeantwortet. Der Verweis in dem per Fax am 24.09.2013 eingegangenen Schreiben auf "Atteste und Nachweise" ist unsubstantiiert und im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht. Denn solche Gründe wurden im Berufungsverfahren bislang nicht geltend gemacht und es wurden entsprechende Nachweise auch nicht vorgelegt. Weitere Klagen und Überprüfungsanträge sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Der Senat kann daher nicht feststellen, dass die Versäumung der Berufungsfrist unverschuldet war. Damit war den Klägerinnen auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren, weshalb die Berufung wegen des Fristversäumnisses gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.08.2011.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 06.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011, mit dem der Klägerin zu 1) Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.08.2011 bewilligt wurde. Die Gewährung von Leistungen für die volljährige Tochter, der Klägerin zu 2), die zusammen mit der Klägerin zu 1) eine Wohnung bewohnt, wurde wegen der Anrechnung von Einkommen bzw. verwertbarem Vermögen abgelehnt. Für den genannten Bewilligungszeitraum ergingen mehrere Änderungsbescheide (Bescheide vom 15.08.2011, 23.08.2011, 19.10.2011, 11.11.2011 und 22.12.2011).
Die am 10.06.2011 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichts-Bescheid vom 07.11.2012 abgewiesen.
Nach der Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG wurde der an die Klägerin zu 1) adressierte Gerichtsbescheid am 10.11.2012 im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe in der Wohnung an die Klägerin zu 2) zugestellt.
Im Zusammenhang mit einem weiteren Verfahren vor dem SG (S 6 AS 2764/12) hat das SG am 15.04.2013 ein Schreiben der Klägerin zu 1), welches am 20.03.2013 beim SG per Fax eingegangen war, dem Senat zur Prüfung vorgelegt. In diesem hatte die Klägerin zu 1) u.a. ausgeführt, sie nähmen die Klage nicht zurück und beantragten " die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für Berufung und ggf. auch Revision zum BSG".
Die Hinweise des Berichterstatters in den Verfügungen vom 17.04.2013 und 16.07.2013, dass eine Berufung hier nicht vorliege und - die Einlegung einer Berufung unterstellt - dass es für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Hinderungsgrundes bedürfe, blieben unbeantwortet.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. November 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2011 sowie der Änderungsbescheide vom 15. August 2011, 23. August 2011, 19. Oktober 2011, 11. November 2011 und 22. Dezember 2011, zu verurteilen, für die Zeit vom 11. April 2011 bis 31. August 2011 höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Dem Beklagten wurden das Schreiben der Klägerin zu 1) sowie die Verfügungen des Berichterstatters zur Kenntnis gegeben.
Die Akten des Beklagten haben vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte erster Instanz sowie auf die Senatsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat legt das Schreiben der Klägerin zu 1) vom 20.03.2013 als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 07.11.2012, verbunden mit dem Antrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist zu gewähren aus. Darüber hinaus unterstellt der Senat zugunsten der Klägerinnen, dass die Anträge der Klägerin zu 1) auch im Namen der volljährigen Tochter gestellt sind und die Mutter von ihrer Tochter hierzu bevollmächtigt ist (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerinnen ist nicht zulässig, da die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden ist. Gründe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren, liegen nicht vor.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (für Gerichtsbescheide gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG) einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 S. 1 SGG wird die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird.
Der Gerichtsbescheid des SG ist der Klägerin zu 1) am 10.11.2012 - mit zutreffender Rechtsmit-telbelehrung (§ 66 SGG) - durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen - hier der Tochter N. J. - in der Wohnung (§ 63 Abs. 2 S. 1 SGG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) wirksam zugestellt worden. Das Rubrum des angefochtenen Gerichtsbescheides weist die Klägerin zu 1) als Beteiligte und Vertreterin der Klägerin zu 2) aus. Damit begann die einmonatige Berufungsfrist am 11.11.2012 (§ 64 Abs. 1 SGG) und lief am Montag, dem 10.12.2012, ab (§ 64 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 20.03.2013 beim SG per Fax eingelegt worden und ist damit um mehrere Wochen verspätet beim SG eingegangen.
Die von den Klägerinnen beantragte Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in die versäumte Berufungsfrist war abzulehnen. Denn sie waren nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten.
Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist gemäß § 67 Abs. 2 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Tatsachen zur Begründung des Antrages glaubhaft gemacht werden sollen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Denn die Klägerinnen haben trotz Aufforderung durch den Senat keine Gründe vorgetragen, weshalb sie an einer fristgerechten Berufungseinlegung gehindert waren. Die Anfrage und die Hinweise des Senats mit Verfügung vom 17.04.2013 und 16.07.2013 blieben vielmehr unbeantwortet. Der Verweis in dem per Fax am 24.09.2013 eingegangenen Schreiben auf "Atteste und Nachweise" ist unsubstantiiert und im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht. Denn solche Gründe wurden im Berufungsverfahren bislang nicht geltend gemacht und es wurden entsprechende Nachweise auch nicht vorgelegt. Weitere Klagen und Überprüfungsanträge sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Der Senat kann daher nicht feststellen, dass die Versäumung der Berufungsfrist unverschuldet war. Damit war den Klägerinnen auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren, weshalb die Berufung wegen des Fristversäumnisses gemäß § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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