L 9 R 2734/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 8250/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2734/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit einem auf den 02.02.1943 geänderten Geburtsdatum und die Gewährung von Regelaltersrente vor dem 01.07.2008.

Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und 1943 in Griechenland geboren. Er hat am 15.02.1962 erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Die Versicherungskarte Nr. 1 ist im Original oder in Kopie nicht erhalten, wohl aber eine Aufrechnungsbescheinigung über den Inhalt der Versicherungskarte Nr. 1, ausgestellt von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen am 23.03.1966. Diese enthält nach der vorgedruckten Angabe "geboren am" den Eintrag "- 1943 -". Die als beglaubigte Kopie noch vorliegende Versicherungskarte Nr. 2 enthält nach der vorgedruckten Angabe "geboren am" den Eintrag "1943 ohne nähere Daten", die ebenfalls als beglaubigte Kopie noch vorliegende Versicherungskarte Nr. 3 enthält nach der vorgedruckten Angabe "geboren am" den Eintrag "1943". In der Folge wurde für den Kläger am 15.07.1971 (vgl. Gesamtkontenspiegel der Beklagten) die Versicherungsnummer 23 280043 M 001 vergeben.

Am 21.02.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos die Gewährung von Altersrente unter Vorlage einer beglaubigten Kopie seines am 06.10.2005 ausgestellten Personalausweises, welcher als Geburtsdatum des Klägers 1943 auswies. Mit Bescheid vom 09.05.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag Regelaltersrente ab dem 01.07.2008, zunächst als vorläufige Leistung im Sinne von Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Hiergegen erhob der Kläger am 05.09.2008 Widerspruch und begehrte die Gewährung von Altersrente bereits ab Februar 2008. Er berief sich auf einen vom 29.07.1943 datierenden Rentenbescheid der IKA Ioannina, wonach er seit dem 22.02.2008 Rentner sei. Im weiteren Verlauf legte der Kläger die Kopie über die Teilnahme an einer Röntgenreihenuntersuchung vom 20.02.1973 vor, auf welcher als Geburtsdatum 1943 angegeben ist (Bl. 31 VA). Vorgelegt wurde darüber hinaus eine Bescheinigung der Standesbeamtin der Stadt F. (Aktenzeichen), ausgestellt am 25.09.2008 (Bl. 32 VA), wonach im Archiv des Standesamts des Stadtteils V., Stadt F., dessen Dienst seit dem Jahr 1930 existiere, keine eingetragene Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum 1943 (gemäß seiner Geburtsbestätigung Nr. , ausgestellt von der Bürgerverzeichnisstelle der Stadt F.) exisitere. Der Kläger legte ferner eine Familienstandsbescheinigung (Aktenzeichen, Bl. 33 VA) vor, ausgestellt am 25.09.2008 von der Verwaltung der Stadt F. im Auftrag des Bürgermeisters, welche den 02.02.1943 als Geburtsdatum des Klägers ausweist, ferner noch eine Kopie des Deckblatts des am 22.09.2008 ausgestellten griechischen Versicherungsbuches des Klägers, in welchem als Geburtsdatum 1943 aufgeführt ist. Bereits zuvor war eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 1968 zur Akte der Beklagten gelangt, wonach der Kläger bei seiner Hochzeit vom 05.08.1968 25 Jahre alt gewesen sei (Bl. 20 VA).

Mit Bescheid vom 13.10.2008 wurde die Rente aufgrund geänderter Berechnungsgrundlagen der Höhe nach neu berechnet.

Mit Bescheid vom 26.11.2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Geburtsdatums 1943 und Änderung der Versicherungsnummer ab. Sie verwies auf § 33a Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I), wonach für den Bereich der deutschen Sozialversicherung grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend sei, welches sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber ergebe. Von diesem Geburtsdatum dürfe nur dann abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger festgestellt habe, dass ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor Eintritt in die Deutsche Sozialversicherung ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Das bei der Vergabe der Versicherungsnummer verwendete Geburtsdatum sei daher im Sinne des § 33a SGB I richtig. Es stimme mit den früher vorgelegten ausländischen Urkunden überein. Auch wenn im Heimatland des Klägers nachträglich eine Änderung des Geburtsdatums in der Personenstandsurkunde vorgenommen worden sei, bestehe kein Anspruch auf Neuvergabe der Versicherungsnummer. Ein geändertes Geburtsdatum könne nur anerkannt werden, wenn sich aus früheren Originaldokumenten ergebe, dass der Betroffene zum angegebenen Zeitpunkt geboren sein müsse. Derartige Beweismittel lägen nicht vor.

Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2008 (Eingang 10.12.2008) Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und über die bereits der Beklagten vorgelegten Unterlagen hinaus noch eine Bestätigung des Bürgermeisters von F. (Az. 8605, Bl. 5 SG-Akte) zur Gerichtsakte gereicht, welche am 18.09.2008 ausgestellt worden ist und mit welcher bescheinigt wird, dass der Kläger in das Bürgerverzeichnis der Stadt F. mit der Nr. 934/1 mit dem Geburtsdatum 1943 eingetragen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2009 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung seiner Rente bereits ab Februar 2008. Der Kläger habe bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme am 15.02.1962 angegeben, im Jahr 1943 geboren zu sein. Nach § 33a SGB I dürfe von dem erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebenen Geburtsdatum nur abgewichen werden, wenn entweder ein Schreibfehler vorliege oder eine Urkunde vorliege, deren Original vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Angabe gegenüber dem Leistungsträger ausgestellt worden sei, aus der sich ein früheres Geburtsdatum ergebe. Beides sei nicht der Fall. Der Kläger habe ausschließlich Unterlagen vorgelegt, welche zeitlich nach der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden seien. Auch in dem Fall, dass bei Erstvergabe der Versicherungsnummer an den für das Geburtsdatum vorgesehenen Stellen Leerziffern (Nullen) verwendet worden seien, weil nur das Jahr, nicht aber der Tag und Monat der Geburt bekannt gewesen sei, seien diese Daten maßgeblich und könnten nur nach Maßgabe des § 33a SGB I geändert werden, was das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 09.04.2003 (B 5 RJ 32/02 R) bestätigt habe. Ausgehend von einer Geburt im Jahr 1943 werde dann das Geburtsdatum 30.06. zugrunde gelegt, woraus sich unter Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein Rentenbeginn zum 01.07. des Jahres ergebe, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet worden sei.

Das SG hat die vom Kläger vorgelegten Unterlagen übersetzen lassen und nach richterlicher Aufklärungsverfügung vom 07.05.2009, welche es mit einer Gerichtsbescheidsanhörung verbunden hat, die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2009 abgewiesen. Zur Begründung seiner Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer habe, hat es ausgeführt, die Sperrwirkung des § 33a SGB I bestehe auch bei einem unvollständigen Geburtsdatum (ohne Tag und Monat der Geburt). Von diesem Geburtsdatum - im Falle des Klägers 1943 - dürfe nur abgewichen werden, wenn ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Anhaltspunkte für einen Schreibfehler seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger habe aber auch keine Urkunde vorgelegt, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe des Geburtsdatums gegenüber einem deutschen Versicherungsträger ausgestellt worden sei und aus welcher sich ein anderes Geburtsdatum ergebe. Die Heiratsurkunde belege, dass der Kläger spätestens am 21.07.1943 geboren worden sei, nachdem er zum Zeitpunkt der Trauung 25 Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen sei diese erst 1968 ausgestellt worden. Sämtliche übrigen Urkunden seien erst weit nach 1962 ausgestellt worden. Auch einen Anspruch auf früheren Rentenbeginn hat das SG nicht angenommen, nachdem § 33a Abs. 1 SGB I die leistungsrechtliche Regelung enthalte, dass bei Rentenansprüchen, welche vom Erreichen der Altersgrenze abhängig seien, das Geburtsdatum maßgeblich sei, welches erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger oder dem Arbeitgeber angegeben worden sei, und dies infolge des Verweises in § 33a Abs. 3 SGB I auf die Gesamtregelung des § 33a Abs. 1 SGB I auch für Geburtsdaten einer Versicherungsnummer mit Leerziffern entsprechend gelte. Da die Geburt im Falle des Klägers erst für den 31.12.2008 (richtig: 31.12.1943) sicher feststehe, sei in Anwendung von § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 35 Nr. 1 SGB VI dem Kläger eigentlich erst ab dem 01.01.2009 Rente zu gewähren gewesen, was jedoch (unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 09.04.2003 - B 5 R 32/02 R -, SozR 4-1200 § 33a Nr. 1, juris) als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen sei. Die Verwaltungsübung, bei unbekanntem Tag und Monat der Geburt den Beginn einer von einer Altersgrenze abhängigen Rente stets auf den 01.07. zu legen, trage diesen Bedenken Rechnung.

Gegen den dem Kläger am 20.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 09.06.2010 Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt, die Beklagte zur Neuvergabe einer Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 02.02.1943 und zur Gewährung seiner Regelaltersrente mit einem entsprechend früheren Rentenbeginn zu verurteilen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2009 zu verpflichten, ihm eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 2. Februar 1943 zu erteilen, sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. März 2010 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe bereits ab dem 1. März 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die zur Akte gereichten Abschriften und Bescheinigungen, welche sämtlich nach 1962 datierten, seien nicht geeignet, den Beweis des Geburtsdatums 02.02.1943 im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I zu erbringen. Sie weist darauf hin, dass eine beglaubigte Kopie des Familienregistereintrages Nr. 897 der Eltern des Klägers und deren Kinder, aus welcher auch ersichtlich sei, wann das Geburtsdatum erstmals eingetragen sei und ob und ggf. wann Änderungseintragungen erfolgt seien, nicht beigebracht worden sei.

Mit Bescheid vom 03.03.2010 (Bl. 96 VA) hat sie die Regelaltersrente des Klägers mit einem Rentenbeginn 01.07.2008 unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 endgültig festgestellt.

Der Senat hat die Verwaltung der Stadt F. um Erteilung einer Auskunft gebeten, wann die Eintragung des Geburtsdatums "1943" betreffend den Kläger erfolgt sei und aufgrund welcher Nachweise oder Angaben dies erfolgt sei. Ferner hat er die Stadtverwaltung um Vorlage von Kopien der jeweiligen Eintragungen in den dortigen Verzeichnissen gebeten, aus welchen - wenn möglich - das Datum der Eintragungen ersichtlich sei.

Die Stadtverwaltung der Stadt F. hat auf diese Anfrage eine weitere tabellarische Familienstandsbescheinigung (Datum der Ausstellung: 17.03.2011) vorgelegt, wonach der Kläger und seine Ehefrau im Bürgerverzeichnis der Stadt F. unter Nr. (frühere Nr. der Kreisstadt T.) eingetragen seien (der Kläger mit dem Geburtsdatum 02.02.1943). Vorgelegt hat sie darüber hinaus eine undatierte Bescheinigung "Daten des Männerregisters des Ehegatten" (Nummer und Jahr des Männerregisters: 4-1943), welche Namen und Geburtsdatum der zwei Kinder des Klägers (D. und O. M.) enthalten (Bl. 25/28 Senatsakte) und eine am 17.03.2011 ausgestellte Geburtsbescheinigung (Bl. 26/29 Senatsakte).

Im weiteren Verlauf hat der Kläger u.a. eine weitere Geburtsbescheinigung vom 22.08.2011 (Bl. 36,37 und 42 Senatsakte), ausgestellt vom Bürgermeister von F., vorgelegt, wonach der Kläger im Bürgerverzeichnis Nr. (früher Nr. der Stadteinheit von F.) des Familienteils des Bürgerverzeichnis mit (u.a.) dem Geburtsdatum 1943 eingetragen sei. Diese enthält die Bemerkung: "Eine Korrektur des Geburtsdatums hat nicht stattgefunden; seit seiner Geburt ist er unter dem Datum 02.02.1943 eingetragen." Dieselbe Bemerkung enthält die Familienstandsbescheinigung, ausgestellt von der Stadtverwaltung der Stadt F. am 22.08.2011 (Bl. 38/43 Senatsakte). Vorgelegt ist nochmals eine Bescheinigung über "Daten des Männerregisters des Ehegatten" (Bl. 39/44 Senatsakte) und - neu - "Daten des Männerregisters der Kinder" (Bl. 40/45 Senatsakte) worden; letztere ebenfalls mit der bereits zitierten Bemerkung versehen.

Mit Schreiben vom 28.11.2011 hat der Kläger erklären lassen, seine Geburtsurkunde sei nach einem Gebäudebrand des Standesamts in der Kriegszeit verbrannt.

In der Folge hat der Kläger eine weitere Geburtsbescheinigung vom 12.01.2012 (Bl. 54/58 Senatsakte), eine neuerliche Bescheinigung der Standesbeamtin der Stadt F. über die Nichtexistenz einer Geburtsurkunde vom 16.01.2012 (Bl. 55/60 Senatsakte), eine weitere Familienstandsbescheinigung vom 12.01.2012 (Bl. 56/61 Senatsakte) über den Eintrag des Klägers und seiner Ehefrau unter Nr. (frühere Nr. der Kreiseinheit T.) des Familienteils des Bürgerverzeichnisses samt Bescheinigung über die Daten des Männerregisters des Ehegatten und der Kinder (Bl. 57/62) zur Senatsakte gereicht. Zudem hat er die Kopie einer Versicherungskarte aus dem Jahr 1972 mit einem darauf kopierten maschinenschriftlichen Vermerk, welcher u.a. das Datum 1943 (hinter dem Namen des Klägers) enthält und vom Lohnbüro der D. AG stammt, zur Senatsakte gereicht.

Schließlich hat er eine weitere Familienstandsbescheinigung vom 15.06.2012 (Bl. 79 ff./87 ff. Senatsakte) bezogen auf seine Eltern, wonach diese unter Nr. 5299 (frühere Nr. der Kreiseinheit F.) des Familienteils des Bürgerverzeichnisses eingetragen seien, mit einer Abschrift aus dem Männerregister 1919, in welchem er mit Geburtsdatum 1943 aufgeführt ist, und wo unter "Daten des Männerregisters der Kinder" die Angabe "4-1943" enthalten ist, zur Senatsakte gereicht. Ebenfalls hat er eine weitere Geburtsbescheinigung, ausgestellt am 11.10.2012 (Bl. 84 f./91 f. Senatsakte), zu den Akten gereicht, in welcher unter "Bemerkungen" verzeichnet ist: "Seit Verfassung der Einwohnerverzeichnisse und bis heute ist er mit dem Geburtsdatum 1943 eingetragen. An seinen Daten erfolgte keine Änderung."

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die SG-Akte und die Senatsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheiden konnte, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer auf Grundlage des Geburtsdatums 1943, noch auf Bewilligung und Leistung der mit den angefochtenen Bescheiden ab dem 01.07.2008 gewährten Regelaltersrente zu einem früheren Zeitpunkt. Nachdem die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden über die Gewährung von Regelaltersrente und nicht über die in der Berufungsschrift vom Kläger angeführten Altersrente für langjährig Versicherte entschieden hat, und auch das SG keine Entscheidung über die Gewährung dieser Rentenart getroffen hat, weshalb eine hierauf gerichtete Berufung von vornherein unzulässig gewesen wäre, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger rechtlicher Laie ist und schlecht deutsch spricht, hat der Senat sein Vorbringen sachdienlich dahingehend ausgelegt (§ 123 SGG), dass er im Berufungsverfahren im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. zur insoweit statthaften Klageart Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 35/00 R, juris) die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer auf Basis des Geburtsdatums 1943 sowie ausgehend von diesem Geburtsdatum die (rechtlich frühestmögliche, vgl. § 99 SGB VI) Gewährung von Regelaltersrente ab dem 01.03.2008 begehrt, wie bereits bei der Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 14.12.2009) zutreffend zugrunde gelegt. Die insoweit statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1, 4 SGG) richtet sich allein gegen den Bescheid der Beklagten vom 03.03.2010, welcher die vorangegangenen Rentenbescheide ersetzt hat und daher gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

Das SG hat sowohl die rechtlichen Grundlagen für die hier geltend gemachten Ansprüche zutreffend dargelegt, als auch mit zutreffenden Gründen dargelegt, warum der Kläger weder Anspruch auf die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer noch auf die Gewährung von Regelaltersrente mit einem früheren Rentenbeginn als dem 01.07.2008 hat. Der Senat schließt sich diesen Darlegungen nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich an, weist die Berufung aus den Gründen des Gerichtsbescheides des SG zurück und sieht vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Nur ergänzend und im Hinblick auf die im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Bescheinigungen ist folgendes auszuführen:

Der für diesen Rechtsstreit entscheidende Teil der Versicherungsnummer ist das in ihr gem. § 147 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI enthaltene Geburtsdatum. Im Falle einer Änderung des Geburtsjahres hätte dies gem. § 152 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung - VKVV - vom 30.03.2001 (BGBl I 475) in der Fassung vom 09.12.2004 zur Folge, dass der Versicherte eine neue Versicherungsnummer erhält.

Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist gem. § 33a Abs. 1 SGB I das Geburtsdatum maßgebend, das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger oder dem Arbeitgeber angegeben wurde. Ein davon abweichendes Geburtsdatum ist es nur dann, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass 1. ein Schreibfehler vorliegt, oder 2. sich das andere Geburtsdatum aus einer Urkunde ergibt, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist (§ 33a Abs. 2 SGB I). Sind die Voraussetzungen für eine Abweichung gegeben, ist das entsprechende Datum im Leistungsfall grundsätzlich unabhängig davon maßgebend, welche Angaben zum Geburtsdatum an anderer Stelle vorgemerkt oder festgestellt sind.

Der Gesetzgeber hat mit § 33a SGB I die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben und - zur Vermeidung einer dafür besonders verwaltungsintensiven Prüfung und um missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drucks 13/8994, S. 67 zu Art. 1a) - das im Geltungsbereich des SGB für altersabhängige Rechte und Pflichten maßgebende Geburtsdatum eigenständig definiert. Für die Beurteilung der Frage, ob sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt, können auch nicht nur Personenstandsunterlagen bzw. nur solche Urkunden herangezogen werden, die das Geburtsdatum unmittelbar selbst dokumentieren (vgl. BSG, Urteil v. 28.04.2004, B 5 RJ 33/03 R, juris). Denn die Vorschrift enthält keine Beschränkung auf eine Berücksichtigung nur bestimmter Arten von Urkunden, so dass sich der Urkundenbegriff des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nach den allgemeinen Bestimmungen richtet. Urkunden sind danach alle durch Niederschrift verkörperten Gedankenerklärungen, die geeignet sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Dass nur Urkunden zu berücksichtigen sind, deren Original vor der ersten Angabe des Versicherten im Sinne von § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, bedeutet auch nicht, dass das Original der Urkunde vorliegen muss. Ausschlaggebend ist allein, ob zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass eine Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe i.S.d. § 33a Abs. 1 SGB I ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Daher kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts auch eine Kopie von Bedeutung sein, unabhängig davon, wann diese ausgestellt worden ist (vgl. insoweit und m.w.N. BSG, Urteil v. 05.04.2001, B 13 RJ 35/00 R, juris).

§ 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I ist zudem zu entnehmen ("ergibt"), dass das der ersten Angabe entsprechende Geburtsdatum nicht automatisch durch das Geburtsdatum, das die ältere Urkunde enthält, zu ersetzen ist. Auch und gerade im Hinblick auf den weiten Urkundenbegriff ist im Rahmen des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts zu entscheiden, ob statt des zuerst angegebenen Geburtsdatums nunmehr das sich aus einer älteren Urkunde ergebende Geburtsdatum zugrunde zu legen ist. Dabei kommt der Art der Urkunde besondere Bedeutung zu (BSG, Urteil v. 05.04.2001, a.a.O.).

Der Senat kann sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht vom Vorliegen einer Urkunde überzeugen, die ein anderes Geburtsdatum des Klägers zeitlich vor den Erstangaben des Klägers bei der Vergabe der Versicherungsnummer belegen könnte.

Festzustellen ist zunächst, dass der Kläger im Zuge der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung gegenüber einem Sozialleistungsträger kein konkretes Geburtsdatum benannt, sondern lediglich sein Geburtsjahr (1943) angegeben hat. Der Senat stützt seine Überzeugung neben dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten insbesondere auf die Aufrechnungsbescheinigung über den Inhalt der Versicherungskarte Nr. 1, ausgestellt von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen am 23.03.1966, welche nach der vorgedruckten Angabe "geboren am" den Eintrag "- 1943 -" enthält, sowie die beiden noch als beglaubigte Kopien vorliegenden Versicherungskarten Nr. 2 und 3, wobei erstere sogar die ausdrückliche Angabe "1943 ohne nähere Daten" enthält. Anhaltspunkte für einen Schreibfehler hat der Senat nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger statt "1943" den 02.02.1943 bei Eintritt in die Sozialversicherung als Geburtsdatum angegeben hat. Auch eine entsprechende Angabe gegenüber einem Arbeitgeber bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland am 15.02.1962 ist weder vorgetragen noch ersichtlich; der einzige insoweit vorgelegte Nachweis bezieht sich nicht auf den ersten in der Aufrechnungsbescheinigung für die Versicherungskarte Nr. 1 angegebenen Arbeitgeber, sondern auf das Jahr 1972 und die D. AG, wo der Kläger ausweislich der Versicherungskarten erst später eine Beschäftigung aufgenommen hat. Von der Angabe "1943" ausgehend ist an den Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 15.07.1971 (vgl. Gesamtkontenspiegel-Ausdruck vom 13.10.2008, Bl. 44 VA) die Versicherungsnummer "" vergeben worden. Dabei handelt es sich bei den mit "28" belegten Stellen 3 und 4 um eine bloße Ordnungsnummer und ersichtlich nicht um den Tag des Monats der Geburt, nachdem für die Stellen 5 und 6 Leerzeichen (Nullen) vergeben worden sind, so dass der Monat der Geburt nicht bezeichnet worden ist. Obwohl der bei Vergabe der ursprünglichen Versicherungsnummer noch anzuwendende Teil II § 2 Abs. 3 der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Versicherungsnummern in der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 27.12.1967 (Bundesanzeiger vom 30.12.1967, Nr. 244 S. 8, verordnet aufgrund von § 1414 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO)), keine ausdrückliche Regelung über die Vorgehensweise bei unbekanntem Tag und Monat der Geburt enthalten hat, sondern diese erst in Nachfolgeregelungen ausdrücklich normiert worden ist, kann festgehalten werden, dass die ursprüngliche Vergabe der Versicherungsnummer korrekt auf gesetzlicher Grundlage erfolgt ist (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 09.04.2003 - B 5 R 32/02 R -, a.a.O. Rn. 21). Aktuelle gesetzliche Grundlage ist vorliegend § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 VKVV, wonach bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum die Spitzenverbände das Nähere regeln. Dies ist erfolgt im Gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" vom 15.07.1998 in der Fassung vom 06.03.2013 (dort Nr. 3.1.1.2.), wonach dann, wenn weder der Geburtstag noch der Geburtsmonat bestimmbar sind, die Nummer 00 00 XX als "Geburtsdatum" zu verwenden ist und für den Fall, dass die Seriennummern dieses Geburtsdatums nicht ausreichen, zunächst die Geburtstage 01 bis 31 zu verwenden sind, wie im Falle des Klägers geschehen. Auch ein solches - korrekt aufgrund der Erstangabe gebildetes - "fiktives" Geburtsdatum ist ein nach § 33a Abs. 1 und Abs. 3 SGB I gültiger und nur nach Maßgabe des § 33a Abs. 2 SGB I korrigierbarer Bestandteil der Versicherungsnummer (siehe dazu auch § 33a SGB I).

Eine neue Versicherungsnummer ist an den Kläger nicht zu vergeben, denn die vergebene Versicherungsnummer ist auch in Ansehung der nun im Berufungsverfahren neu vorgelegten Unterlagen nicht "auf Grund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden", vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV.

Bereits ausgeführt worden ist, dass ein Schreib- oder Übertragungsfehler bei Eintritt in die Rentenversicherung nicht vorgelegen hat. Der Senat hat sich darüber hinaus auch nicht davon überzeugen können, dass eine Urkunde existiert, deren Original vor dem 15.02.1962 (Eintrittsdatum in die deutsche gesetzliche Sozialversicherung, erstmalige Beschäftigungsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland) ausgestellt worden ist, aus welcher sich das vom Kläger angegebene Geburtsdatum 02.02.1943 ergibt (§ 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I).

Wie aus den mehrfach vorgelegten Bestätigungen der Standesbeamtin des Standesamts der Stadt F. hervorgeht, existiert keine Geburtsurkunde als Beleg für das Geburtsdatum 1943. Das mehrfach in Kopie vorgelegte Deckblatt des griechischen Versicherungsbuches weist ebenfalls nur die Angabe "1943" ohne Tag und Monat der Geburt auf und wurde erst am 22.09.2008 ausgestellt. Die Familienstandsbescheinigungen vom 17.03.2011, 22.08.2011 und vom 12.01.2012 samt sogenanntem "Männerregister" sind nicht vor dem 15.02.1962 ausgestellt worden, sondern unter dem jeweils angeführten Datum, und stellen somit selbst keine Urkunden i.S.d. § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I dar. Der Senat vermag aber auch aufgrund ihres Inhalts nicht die Überzeugung von der Existenz einer vor dem 15.02.1962 ausgestellten Urkunde zu bilden, aus welcher das Geburtsdatum 1943 hervorgeht. Zwar enthalten die angeführten Familienstandsbescheinigungen jeweils eine solche Angabe, lassen aber nur erkennen, dass sie auf Basis der Angaben von Eintragungen im Familienteil eines Bürgerverzeichnisses mit der Nr., welcher entweder in früheren Jahren die Nr. getragen hat, oder bei dem es sich um einen weiteren Eintrag handelt, oder einen Eintrag in ein anderes (evtl. neueres) Verzeichnis (z.B. anstelle eines Verzeichnisses der "Kreiseinheit T." nun dasjenige der Stadt F.), ausgestellt worden sind. Wann das bzw. die Bürgerverzeichnis(se) erstellt worden ist bzw. sind, ist ebenso wenig erkennbar wie das Datum des konkreten Eintrags von Name und Geburtsdatum des Klägers in das Verzeichnis. Zudem sind in der rechten Spalte aller Familienstandsbescheinigungen die persönlichen Daten der Ehefrau des Klägers verzeichnet, welche dieser im Jahr 1968 geehelicht hat. Darüber hinaus ist in dem Verzeichnis auch die Heirat selbst ausdrücklich vermerkt worden, weshalb nicht einmal ein Anschein dafür spricht, dass die Eintragung des Geburtsdatums des Klägers in den Familienteil des Bürgerverzeichnisses in dessen Geburtsjahr oder jedenfalls bis zum 14.02.1962 vorgenommen worden sind. Aus den beigefügten Daten des sog. "Männerregisters" ergibt sich bereits kein genaues Geburtsdatum des Klägers, sondern nur die Geburtsdaten seiner Kinder. Soweit in der Bescheinigung vom 22.08.2011 der Hinweis auf das Männerregister 4-1943 enthalten ist, vermag dies allenfalls einen Hinweis auf das Geburtsjahr zu geben, nicht aber auf ein konkretes Geburtsdatum. Soweit in der Familienstandsbescheinigung vom 22.08.2011 der Hinweis enthalten ist "Eine Korrektur des Geburtsdatums hat nicht stattgefunden; seit seiner Geburt ist er unter dem Datum 02.02.1943 eingetragen" geht daraus nicht hervor, in welches Register der Kläger wann genau erstmals mit dem Geburtsdatum 1943 eingetragen worden ist. Insbesondere die Formulierung "seit seiner Geburt" erlaubt nicht den Rückschluss, dass der Kläger genau im Zeitpunkt seiner Geburt "eingetragen" worden ist. Offen bleibt somit letztlich nicht nur der genaue Zeitpunkt einer Ersteintragung des Geburtsdatums des Klägers, sondern auch, ob damit die Eintragung in den Familienteil (welchen?) Bürgerverzeichnisses gemeint gewesen ist, oder auf welche andere Urkunde sich die Formulierung "eingetragen" ggf. bezieht, und ob es sich, falls der Familienteil des Bürgerverzeichnisses gemeint gewesen ist, um die Eintragung mit der Nr. oder Nr. oder eine andere Eintragung gehandelt hat. Dasselbe gilt entsprechend für die auf Grundlage des mit der Nr. (nicht nur!) bezeichneten Familienteils des Bürgerverzeichnisses der Stadt F. erstellten Bescheinigung vom 28.09.2008 (Bl. 5 SG-Akte) und die Geburtsbescheinigungen vom 22.08.2011 und vom 12.01.2012.

Aus der Bemerkung in der Geburtsbescheinigung vom 11.10.2012 (Bl. 84 f./91 Senatsakte), wo es heißt "Seit Verfassung der Einwohnerverzeichnisse und bis heute ist er mit dem Geburtsdatum 1943 eingetragen. An seinen Daten erfolgte keine Änderung." ergibt sich nichts anderes, vielmehr wird hierdurch deutlich, dass es mehrere Einwohnerverzeichnisse geben muss, worauf auch die wechselnden Nummerierungen hindeuten. Auch aus dieser Bemerkung lässt sich nicht entnehmen, wann die in Bezug genommenen Einwohnerverzeichnisse "verfasst" worden und insbesondere wann das Geburtsdatum des Klägers in die jeweiligen Verzeichnisse eingetragen worden ist. Soweit im Zusammenhang mit dem Kläger immer wieder auf das Männerregister 4-1943 Bezug genommen wird, lässt dies keinen Rückschluss zu, dass es sich dabei nicht nur um ein Ordnungsmerkmal handelt und das Register im Jahr 1943 erstellt wurde. Noch viel weniger ergibt sich, wann die jeweiligen Eintragungen in dieses Register vorgenommen worden sind.

Auch gestützt auf die vom Kläger vorgelegten Familienstandsbescheinigungen seiner Eltern (vom 25.09.2008, Bl. 33 VA = 4 SG-Akte und vom 15.06.2012, Bl. 79 ff. Senatsakte) ist der Senat davon überzeugt, dass mehrere Bürgerverzeichnisse bestanden haben oder noch bestehen, oder zumindest mehrere Einträge unter unterschiedlichen Nummern vorgenommen worden sind, nachdem in der Bescheinigung vom 25.09.2008 auf einen Eintrag mit der Nr. des Bürgerverzeichnisses der Stadt F. Bezug genommen worden ist, und demgegenüber in der Bescheinigung vom 15.06.2012 auf Nr. (frühere Nr. der Kreiseinheit F.), und sich beide in Bezug genommenen Eintragungen auf die Eltern des Klägers beziehen. Durch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Familienstandsbescheinigung vom 25.09.2008 ist zudem zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass Einträge in das Bürgerverzeichnis nicht zeitnah zur Geburt oder anderen in dem Verzeichnis dokumentierten Ereignissen erfolgt sind, nachdem (nur) in dieser Bescheinigung ein Eintragungsdatum angegeben ist, welches auf den 22.06.1976 lautet. Soweit in der Bescheinigung vom 25.09.2008 Angaben zum Geburtsdatum des Klägers (unter "Daten der Kinder" gemacht worden sind, ist der Senat aufgrund dessen nicht davon überzeugt, dass hier auf Registereinträge vor dem 15.02.1962 Bezug genommen worden ist, zumal der Kläger dort bereits als "verheiratet" gekennzeichnet ist.

Dasselbe gilt für die Daten des Männerregisters des Ehegatten (Nummer und Jahr: 1919), in welchem der Kläger mit dem Geburtsdatum 1943 aufgeführt ist. Ein Eintragungsdatum für diese Angabe ist auch insoweit weder mitgeteilt worden noch ersichtlich.

Hiernach hat die Beklagte zu Recht die Neuvergabe einer auf Grundlage des Geburtsdatums 1943 gebildeten Versicherungsnummer an den Kläger abgelehnt, nachdem das Geburtsdatum des Klägers bis auf das Geburtsjahr 1943 weiterhin als unbekannt zu gelten hat.

Nachdem in derartigen Fällen rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass leistungsrechtlich von einem "fiktiven Geburtsdatum" 01.07. des jeweiligen Jahres (hier für die Regelaltersrente 01.07.2008) ausgegangen wird, wie vom BSG in seinem Urteil vom 09.04.2003 (a.a.O. Rn. 12 ff.) und vom SG in seinem Gerichtsbescheid, auf welchen der Senat auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, im Einzelnen dargelegt, ist die Berufung auch mit dem Begehren eines früheren Rentenbeginns unbegründet und war somit vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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