Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3670/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3784/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde vom 28. August 2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 22. August 2013 ist unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft, da sie sich einen mit der Beschwerde angreifbaren Beschluss im Sinne von § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) richtet; sie ist auch frist- und formgerecht im Sinne von § 173 SGG eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet; der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim SG vom 13. August 2013 war bereits unzulässig. Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Antrag das gleiche Rechtschutzziel wie mit der von der Antragstellerin am 1. August 2013 beim Senat anhängig gemachten Beschwerde (Az. L 13 AL 3138/13 ER-B), nämlich die Gewährung von Arbeitslosengeld rückwirkend ab 5. April 2007 und laufend. Der weitere Antrag ist daher als zweiter Antrag in derselben Sache anzusehen und als solcher nach § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 94 Rdnr. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde vom 28. August 2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 22. August 2013 ist unbegründet.
Die Beschwerde ist statthaft, da sie sich einen mit der Beschwerde angreifbaren Beschluss im Sinne von § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) richtet; sie ist auch frist- und formgerecht im Sinne von § 173 SGG eingelegt worden. Die Beschwerde ist aber nicht begründet; der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim SG vom 13. August 2013 war bereits unzulässig. Die Antragstellerin verfolgt mit diesem Antrag das gleiche Rechtschutzziel wie mit der von der Antragstellerin am 1. August 2013 beim Senat anhängig gemachten Beschwerde (Az. L 13 AL 3138/13 ER-B), nämlich die Gewährung von Arbeitslosengeld rückwirkend ab 5. April 2007 und laufend. Der weitere Antrag ist daher als zweiter Antrag in derselben Sache anzusehen und als solcher nach § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 94 Rdnr. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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