L 13 AS 1458/13 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1458/13 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2013 - L 13 AS 214/13 ER-B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die von den Antragstellern mit am 19. März 2013 eingegangenen Schriftsatz vom 15. März 2013 erhobene Gegenvorstellung gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 27. Februar 2013 hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

Zwar ist eine Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, Juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Rüge haben die Antragsteller nicht erhoben, vielmehr ausdrücklich betont, den rechtkräftigen Abschluss des Verfahrens nicht anzuzweifeln. Die Anhörungsrüge wäre auch schon deshalb nicht statthaft, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist (§ 178a Abs. 2 Satz 1 SGG) erhoben worden ist.

Es fehlt jedoch vorliegend an den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung. Diese ist nur zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in Juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die durch die Antragsteller vorgebrachten Gründe zeigen keine schwerwiegende Rechtsverletzung auf, insbesondere nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten. Die Antragsteller beanstanden vielmehr allein die inhaltliche Richtigkeit der im Eilverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung. Dass die Antragsteller die Rechtsanwendung durch den Senat für unzutreffend halten, führt nicht zur Zulässigkeit der Gegenvorstellung. Diese dient allein der Beseitigung groben prozessualen Unrechts, nicht hingegen der Überprüfung der Rechtsanwendung (vgl. BSG, Beschluss vom 21. August 2009 - B 11 AL 12/09 C, Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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