Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1346/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2435/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 5.125,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013, mit dem sie die Antragsstellerin auffordert, Unterlagen für eine Betriebsprüfung vorzulegen.
Die Antragstellerin ist eine Abrechnungsstelle, die im Auftrag von Betrieben Löhne und Gehälter abrechnet sowie Meldungen erstattet. Im April 2012 wurde bei der Antragstellerin eine für mehrere Mandanten angekündigte Betriebsprüfung durchgeführt. Nachdem die Antragstellerin bestimmte Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung nicht vorlegte, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. September 2012 - dessen Zugang von der Antragsstellerin bestritten wird - auf, die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Geschäftsbücher und -unterlagen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 zur Einsicht bereit zu halten. Dies seien insbesondere: "Lohn- und Gehaltskonten aller Arbeitnehmer (einschl. Aushilfsbeschäftigte) sowie mtl. Brutto /Nettoabrechnungen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise, Anwenderhandbuch und Schlüsselverzeichnisse, sofern Entgelte mittels EDV-Verfahren abgerechnet werden, sonstige Unterlagen, die Aufschluss über das Arbeitsentgelt einschl. gewährter Sonderzuwendungen geben, wie z. B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeits- und Ausbildungsverträge bzw. Niederschriften nach dem Nachweisgesetz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmen-Überschussrechnung, Kassenbücher, Journale, Sachkonten, Summen- und Saldenlisten, Nebenkostenbelege über Reisekosten, Durchschriften oder Ablichtungen von Meldungen nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV), Bescheinigungen nach § 25 DEÜV, alle Unterlagen über die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (Schul-Immatrikulationsbescheinigungen, Erklärungen der geringfügig/kurzfristig Beschäftigten über evtl. weitere Beschäftigungsverhältnisse, Rentenbescheide etc.), Nachweis der Elterneigenschaft für Arbeitnehmer, für die ab 01.01.2005 der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht entrichtet wird, Anstellungsverträge der Gesellschafter/Geschäftsführer sowie der Gesellschaftsvertrag inkl. aller Nachträge, Berichte über Lohnsteueraußenprüfungen und Lohnsteuerhaftungsbescheide, die im Prüfzeitraum ergangen sind, Unterlagen über Leiharbeitnehmer, über Entsendung und Einstrahlung, Werkverträge, Unterlagen über die Zahlung von Kurzarbeiter-, Winterausfall- und Saisonkurzarbeitergeld, die Prüfmitteilungen über die Ergebnisse der Prüfungen der Rentenversicherungsträger in den letzten 4 Jahren, Unterlagen, die Aufschluss über die Zuordnung der unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu den Gefahrtarifstellen geben, Bescheide der Unfallversicherungsträger (Veranlagungsbescheide und Bescheide über die letzte Prüfung), Wertguthabenvereinbarungen und Nachweise zur Insolvenzsicherung dieser Wertguthaben."
Die Betriebsprüfung war für den Zeitraum vom 22. Oktober 2012 bis 2. November 2012 im Betrieb der Antragsstellerin anberaumt. Sie wurde am 23. Oktober 2012 abgebrochen, da die Vorlage der gewünschten Unterlagen verweigert wurde.
Am 29. Oktober 2012 legte die Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin dar, die verlangten "Summensaldenlisten bzw. Unterlagen (diverse Sachkonten nach Stichproben)" würden nicht vorgelegt, um Doppelprüfungen der Finanzbehörden und der Sozialversicherung zu verhindern. Die Betriebsprüfung dürfe sich nicht auf die Unterlagen der Finanzbuchhaltung erstrecken. Hierbei handele es sich um eine Kannvorschrift. Entsprechendes Ermessen habe die Antragsgegnerin nicht ausgeübt. Zudem bestehe ein gegenwärtig überzogenes Prüfgebaren der zuständigen Prüfbehörden und die beanstandeten Firmen zahlten hohe Beiträge.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit, die "erforderlichen Unterlagen" bis 25. Februar 2013 vorzulegen. Sie führte aus, der Arbeitgeber habe Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Betriebsprüfung dienten, auf Verlangen vorzulegen. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei die Antragsstellerin ihrer (der Antragsgegnerin) Bitte, die Einsichtnahme in Sachkonten aus der Finanzbuchhaltung zu ermöglichen, nicht nachgekommen. Aus diesem Grund habe die Betriebsprüfung nicht abgeschlossen werden können. Grund hierfür sei, dass die gewünschten Unterlagen (hier: "Summensaldenlisten, diverse Sachkonten nach Stichproben") auch nach dem persönlichen Gespräch am 29. Oktober 2012 verweigert worden seien. Die Unterlagen seien erforderlich, um eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse vornehmen zu können. Für den Fall, dass die Antragstellerin den in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen nicht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00 an. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Beurteilung der Frage, ob Sozialversicherungsbeiträge durch die Antragsstellerin ordnungsgemäß abgeführt worden seien, sei die Durchführung der Betriebsprüfung mit der Prüfung der vorzulegenden Unterlagen unerlässlich. Im Interesse der Versichertengemeinschaft, aber auch im Interesse der bei der Antragsstellerin Beschäftigten müsse geklärt werden, ob Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien oder ob dem System der sozialen Sicherung Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten worden seien. Diese Aufklärung dürfe nicht weiter verzögert werden, um einen etwaigen Schaden für die Versichertengemeinschaft und ihre Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Nicht hingenommen werden könne, dass Ansprüche der Sozialversicherung auf gegebenenfalls vorenthaltene Beiträge durch Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zur Ausschöpfung aller Rechtsmittel nicht realisiert werden könnten. Schließlich hänge das Funktionieren der gesamten Sozialversicherung davon ab, dass Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet würden und den Systemen der sozialen Sicherung tatsächlich zuflössen.
Hiergegen erhob die Antragsstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden wurde. Zur Begründung legte sie dar, es sei keine Prüfungsanordnung bei ihr eingegangen. Die formalen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsprüfung lägen daher bereits nicht vor. Im Übrigen habe sie sämtliche für die Betriebsprüfung erforderliche und nach der Beitragsverfahrensordnung (BVV) prüfrelevante Unterlagen vorgelegt. Außerdem habe sie die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorgelegt, sodass der Betriebsprüfdienst eine Auswertung dieser Unterlagen habe vornehmen können.
Den gleichzeitig bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Januar 2013 auszusetzen, lehnte die Antragsgegnerin unter dem 14. März 2013 ab. Die Behauptung der Antragstellerin, das Schreiben vom 24. September 2012 sei nicht zugegangen, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr sei das nochmals in Kopie beigefügte Schreiben nicht als unzustellbar zurückgekommen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Antragstellerin dieses erhalten habe. Auch sei die Antragstellerin anlässlich der Betriebsprüfung für weitere Betriebe, deren Abrechnungsstelle sie sei, insbesondere durch die Übergabe einer Liste der zu prüfenden Betriebe, auf der auch ihr Betrieb vermerkt gewesen sei, darauf hingewiesen worden, dass eine Betriebsprüfung stattfinden solle. Zwischenzeitlich habe ausreichend Gelegenheit bestanden, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen sei die Antragstellerin nicht in vollem Umfang ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ohne Vorlage der angeforderten Summensaldenlisten sei eine ordnungsgemäße Betriebsprüfung nicht möglich. Auch seien - entgegen der Angaben der Antragstellerin im Widerspruchsschreiben - keine Bescheide bzw. Prüfberichte der Finanzbehörden vorgelegt worden. Ein entsprechend angekündigter Zwangsgeldbescheid werde erteilt werden.
Am 12. April 2013 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Betriebsprüfung dürfe sich nicht auf Unterlagen der Finanzbuchhaltung erstrecken.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und führte aus, sie sei nach § 11 Abs. 2 BVV berechtigt, die Betriebsprüfung auch auf den Bereich des Rechungswesens auszudehnen. Eine Vorlage von Sachkonten aus der Finanzbuchhaltung sei von der Antragstellerin jedoch verweigert worden. Diese seien allerdings maßgebliche Erkenntnisquelle für die Prüfung, ob die Antragstellerin sogenannte Scheinselbstständige beschäftige oder aber ob die Beschäftigten Beträge erhalten hätten, die zu Unrecht nicht verbeitragt worden seien.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 lehnte das SG den Antrag ab und führte zur Begründung aus, der zulässige Antrag sei unbegründet. In Bezug auf die Vorlageanordnung habe die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides ausreichend begründet. Es genüge der Verweis auf die Interessen der Versichertengemeinschaft bzw. der Arbeitnehmer an der rechtzeitigen Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge und damit zusammenhängend der Verhinderung von Verzögerungen bei der Ermittlung des Beitragssachverhalts. Bei summarischer Prüfung sei der streitgegenständliche Bescheid nicht rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BVV könne sich die Prüfung beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung hinaus erstrecken und auch den Bereich des Rechnungswesens umfassen. Die von der Antragsgegnerin geforderten Summensaldenlisten gehörten dabei zum Rechnungswesen, wobei diese Konkretisierung auch gegen einen Bestimmtheitsmangel des angegriffenen Bescheides spreche. Die Arbeitgeberpflicht zur Vorlage sämtlicher, für die Beitragserhebung notwendiger Unterlagen, sei dabei nicht auf die in §§ 8 und 9 BVV genannten Entgeltunterlagen beschränkt. Der Antragstellerin sei die Vorlage der geforderten Unterlagen auch möglich und zumutbar. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob sich letztlich aus ihren Angaben eine Beitragspflicht ergebe. Hierüber sei nicht vorweg und isoliert, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die genauen Umstände seien gerade im Rahmen der Betriebsprüfung zu ermitteln. Allenfalls bei offensichtlichem Nichtvorliegen einer Beitragsschuld könne eine unangemessene Prüfhilfe gegeben sein, wofür jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin zur Frage der Ankündigung der Prüfung. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie Kenntnis von der Prüfung erlangt habe, wisse, welche Unterlagen vorgelegt werden sollten und sich dennoch anhaltend weigere, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen sei auch die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Die der Antragstellerin in rechtmäßiger Weise auferlegten Mitwirkungspflichten könnten allein von ihr erfüllt werden und hingen nur von ihrem Willen ab. Einzige geeignete Vollstreckungsmaßnahme sei daher die Verhängung eines Zwangsgeldes.
Gegen den ihr am 8. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7. Juni 2013 Beschwerde beim SG eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid vom 31. Januar 2013 sei nicht hinreichend bestimmt genug. Nicht klar sei, welche Unterlagen angefordert werden sollten. Im Übrigen habe das SG in einem anderen Verfahren (S 5 R 1351/13 ER) festgestellt, dass das Aussetzungsinteresse der (dortigen) Antragstellerin das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiege. Bei summarischer Prüfung sei der dortige inhaltsgleiche Bescheid vom 31. Januar 2013 als nicht hinreichend bestimmt genug angesehen worden. Der Adressat habe nicht erkennen können, was die Behörde wolle. Daher habe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen werden können. Auch in weiteren Verfahren vor den Sozialgerichten Dresden (S 25 KR 435/13 ER), Frankfurt/Oder (S 27 KR 76/13 ER) und Halle (S 24 R 297/13 ER) sei bei gleichgelagertem Sachverhalt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den dortigen inhaltsgleichen Bescheiden vom 31. Januar 2013 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin (S 208 KR 697/13 ER) in dem dieses bei gleichgelagertem Sachverhalt den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückgewiesen hatte. Insbesondere habe der streitgegenständliche Bescheid in Verbindung mit dem am 29. Oktober 2012 geführten Gespräch zwischen den Beteiligten klar zum Ausdruck gebracht, welche Unterlagen im einzelnen vorzulegen seien. Die Vorlage der Summensaldenlisten sei erforderlich, um prüfen zu können, welche einzelnen Sachkonten vorhanden seien. Dann sollte eine stichprobenhafte Prüfung einzelner Konten im Hinblick auf die zutreffende Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen (z. B. geldwerte Vorteile, Prüfung abhängiger Beschäftigung bei Fremdarbeiten). Im Übrigen sei erstmals vor dem SG vorgetragen worden, dass der Antragstellerin nicht klar sei, welche Unterlagen im einzelnen gewünscht seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung statthaft, da die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG bedürfte. Denn sowohl die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 31. Januar 2013 verfügte Aufforderung, Unterlagen für die Betriebsprüfung vorzulegen, als auch die Androhung, ein Zwangsgeld zu verhängen, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den in § 86a Abs. 2 SGG genannten Fällen. Ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, wonach abweichend von § 86a Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der entsprechenden Nebenkosten entfällt, liegt zwar nicht vor. Denn mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Januar 2013 hat die Antragsgegnerin noch nicht über die Anforderung von Beiträgen entschieden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 entfällt jedoch, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin (1.). Auch hat die Antragsgegnerin hinreichend die Anordnung der sofortigen Vollziehung der verfügten Vorlage von Unterlagen begründet (2.). Schließlich ist auch die Androhung des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden (3.).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 5. März 2013 - L 4 R 4381/12 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Da der vorläufige Rechtsschutz den Rechtsschutz in der Hauptsache sichern soll, sind für diese Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs grundsätzlich, wenngleich nicht stets in jedem Fall, ausschlaggebend; je nach Fallgestaltung sind auch andere Belange zu berücksichtigen. Wird der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers, andernfalls kommt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse regelmäßig der Vorrang zu. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn das Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gegeben, so sind die Interessen der Beteiligten anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Außerdem darf der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011 - L 4 P 4355/11 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Aufgrund des Ausnahmecharakters einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat in Zweifelsfällen das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86b RdNr. 12d). Darüber hinaus ist vom Gericht zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formal rechtmäßig getroffen worden ist. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schriftlichen Begründung. Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde mit einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden und nicht einer lediglich formelhaften Begründung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86a Rdnr. 21b m.w.N.).
1. Der von der Antragstellerin mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013 ist nicht erkennbar rechtswidrig. Aufgrund der summarischen Prüfung spricht vielmehr einiges dafür, dass dieser Bescheid rechtmäßig ist. Der Widerspruch und eine ggf. nachfolgende Klage dürften aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
a) Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist § 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Diese Vorschriften formen die Auskunftspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X näher aus; danach hat der Arbeitgeber den zuständigen Stellen auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B -, m.w.N., nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris, m.w.N.).
Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind gem. § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Näheres hierzu bestimmt die BVV, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 28p Abs. 9 SGB IV beruht. Sie regelt in ihrem Vierten Abschnitt (§§ 7 ff, Prüfung beim Arbeitgeber) u.a. welche Angaben der Arbeitgeber über die Beschäftigung in den Entgeltunterlagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 1 BVV), welche Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind (§ 8 Abs. 2 BVV), der Arbeitgeber zur Prüfung der Vollständigkeit Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in einer bestimmten Sortierfolge mit bestimmten Angaben zur Verfügung zu stellen hat (§ 9 BVV), die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers (§ 10 BVV) sowie den Umfang (§ 11 BVV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BVV kann die Prüfung sich beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken (Satz 1). Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen (Satz 2).
Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R -, in juris). Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV, Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäß § 28e SGB IV i.V.m. § 28d SGB IV, den Aufzeichnungspflichten und der Einreichung der Beitragsnachweise nach § 28f SGB IV sowie gemäß § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I, S. 3057]) auch der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht bezahlt wurden. Aus dem genannten Zweck, Inhalt und Umfang der Betriebsprüfungen folgt, welche Unterlagen der Arbeitgeber dem prüfenden Rentenversicherungsträger vorzulegen hat, nämlich alle, die für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von Bedeutung sind, weil sie hierzu Informationen enthalten. Für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind Informationen erforderlich, aus denen sich ergibt, ob ein versicherungspflichtiges und damit beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht sowie welche Zahlungen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgten, um die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt dem Grunde und der Höhe nach beurteilen zu können und damit ob der Arbeitsgeber den zutreffenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführte sowie seinen Meldepflichten nachkam. Es reicht damit nicht aus, bei der Betriebsprüfung dem prüfenden Rentenversicherungsträger allein Unterlagen der Lohnbuchhaltung vorzulegen. Schon der Begriff "Entgeltunterlagen" in § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV zeigt, dass darüber hinausgehende Unterlagen vorzulegen sind. Mit der bereits genannten Änderung des § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV zum 1. Januar 2012 erfolgte zur Vereinheitlichung und Klarstellung die Aufnahme des in § 8 BVV verwendeten Begriffs der "Entgeltunterlagen", um Missverständnisse anlässlich von Prüfungen auszuschließen, die sich durch die unterschiedliche Verwendung der Begriffe "Lohnunterlagen" (in der bisherigen Fassung des § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV) und "Entgeltunterlagen" (in § 8 BVV) ergeben könnten (Bundesrats-Drucksache 315/11, S. 26; Bundestags-Drucksache 17/6764, S. 19).
Hieraus ergibt sich dann, dass zum zu prüfenden Bereich neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung gehört. Aus dieser ergeben sich insbesondere auch die gezahlten Entgelte und Honorare an durch den Arbeitgeber als selbstständig eingestufte Beschäftigte. Damit ist eine Klärung der Frage möglich, ob ein sozialversicherungspflichtiges oder -freies Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Grundsätzlich ist damit die Betriebsprüfung bei der Antragstellerin auch auf den Bereich des Rechnungswesens hinaus zu erstrecken (vgl. Jochim in: jurisPK - SGB IV, 2. Auflage 2011, § 28p SGB IV, Rdnr. 288). Im Hinblick auf die (allgemeinen) Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 SGB X und das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung (§ 76 Abs. 1 SGB IV) sind sämtliche Unterlagen, die Angaben zu den Beschäftigungen enthalten, vorzulegen, und es ist über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für eine Beitragserhebung notwendig sind. Diese gesetzliche Arbeitgeberpflicht wird durch die BVV näher ausgeformt, aber nicht - wie von der Antragstellerin angenommen - etwa auf die in §§ 8 und 9 BVV genannten Entgeltunterlagen beschränkt.
b) Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin danach aller Voraussicht nach zu Recht die Vorlage der im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2012 genannten Unterlagen, insbesondere auch der Summensaldenlisten und der Informationen über diverse Sachkonten nach Stichproben als gemäß § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB V geschuldete Prüfhilfe aufgegeben. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage ist die Antragstellerin aufgrund der eingeleiteten Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV verpflichtet, angemessene Hilfe zur Durchführung der Prüfung zu leisten. Die Antragsgegnerin hat dabei den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in zulässiger Weise konkretisiert. Die geforderte Prüfhilfe dient der Überprüfung der Beitragspflichten der Antragstellerin und damit dem Zweck der Betriebsprüfung.
c) Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Verpflichtung, die Anordnung der Vorlage von Unterlagen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bzw. der Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe (§§ 98 Abs. 2 SGB X, 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV) darf die zuständige Behörde Verwaltungsakte erlassen und darin (u.a.) die Vorlage von Unterlagen anordnen (vgl. näher BSG, Urteile vom 16. August 1989 - 7 RAr 82/88 - und 18. Mai 1995 - 7 RAr 2/95 -; LSG Berlin, Urteil vom 4. August 2004, - L 9 KR 31/02 - alle in juris; Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 1999, § 28 p SGB IV, Rdnr. 18; Scholz in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2000, § 98 SGB X, Rdnr. 15 und 17).
d) Der Bescheid vom 31. Januar 2013 ist hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - m.w.N., in juris). Auch wenn der Bescheid vom 31. Januar 2013 keinen ausdrücklichen Verfügungssatz enthält, in welchem die vorzulegenden Unterlagen bezeichnet sind, lässt sich aus seiner Begründung eindeutig entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Vorlage von Sachkonten aus der Finanzbuchhaltung begehrt. Aus den angeforderten Summensaldenlisten (S. 1 des Bescheids im kursiv gedruckten Text) sind für die Antragsgegnerin wiederum die einzelnen Sachkonten ersichtlich, in die sie anschließend stichprobenartig einzusehen beabsichtigt. Ferner ist der Antragstellerin auch bekannt, dass die Antragsgegnerin Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung wünscht. Denn die Antragstellerin machte geltend, die Betriebsprüfung könne sich nicht auf Unterlagen der Finanzbuchhaltung erstrecken. Zudem weiß die Antragstellerin aufgrund des Gesprächs mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2012 sowie des Schreibens der Antragsgegnerin vom 24. September 2012, dass die Antragsgegnerin Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung wünscht. Dies war insbesondere Gegenstand dieses Gesprächs zwischen der Geschäftsführerin der Antragstellerin und den Betriebsprüfern der Antragsgegnerin. Auch war der Antragstellerin bekannt, für welche Zeiträume die angeforderten Unterlagen vorzulegen waren, denn im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2012 wird hierzu der Zeitraum ab 1. Januar 2008 genannt. Im Hinblick auf den konkreten Vortrag der als Abrechnungsstelle für diverse Unternehmen mit den Begrifflichkeiten der Finanzverwaltung vertrauten Antragstellerin, die Betriebsprüfung solle sich auf Unterlagen erstrecken, die dem Bereich der Finanzbuchhaltung und nicht der Lohnbuchhaltung zuzurechnen seien, war für die Antragstellerin offensichtlich erkennbar, worauf sich die Prüfung erstrecken sollte. Schließlich soll nach dem über dieses Gespräch gefertigten Aktenvermerks die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit einem Schreiben vom 31. Juli 2012, das sich allerdings nicht in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte befindet, auch auf vorzulegende relevante Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung hingewiesen haben.
e) Der Antragstellerin ist es auch möglich und zumutbar, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich aus den Angaben der Antragstellerin eine Beitragspflicht im Ergebnis ergeben wird. Hierüber ist nicht vorweg und isoliert, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die genauen Umstände gilt es gerade im Rahmen der Betriebsprüfung zu ermitteln. Allenfalls bei offensichtlichem Nichtvorliegen einer Beitragsschuld könnte eine "unangemessene" Prüfhilfe gegeben sein (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris). Ein solcher Fall liegt jedoch aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht vor.
f) Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2012 nicht erhalten zu haben und hieraus das Recht ableitet, die begehrten Unterlagen nicht vorlegen zu müssen, so hält der Senat dies für eine reine Schutzbehauptung. Der Senat hat aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes keinen Zweifel daran, dass der Antragstellerin das Schreiben zugegangen ist. Der dementsprechender Vortrag erfolgte erst im Widerspruchverfahren mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013, obwohl bereits im Rahmen des zwischen den Beteiligten am 29. Oktober 2012 geführten persönlichen Gesprächs die Möglichkeit bestanden hätte, dies zu thematisieren. Im Übrigen weigert sich die Antragstellerin auch weiterhin, die von der Antragsgegnerin begehrten Unterlagen vorzulegen. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin bereits lange vor Erlass des Vorlagebescheides am 31. Januar 2013 bekannt war, welche Unterlagen die Antragstellerin zur Durchführung der Betriebsprüfung benötigt.
g) Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten abweichenden Entscheidungen der Sozialgerichte Karlsruhe (im Verfahren S 5 R 1351/13 ER), Dresden, Frankfurt (Oder) und Halle ergibt sich für den hiesigen Rechtsstreit keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Sozialgerichte hatten jeweils festgestellt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiege; bei summarischer Prüfung seien die dortigen inhaltsgleichen Vorlagebescheide als nicht hinreichend bestimmt genug angesehen worden, da der Adressat nicht habe erkennen können, was die Behörde wolle. Der Senat hält den Bescheid vom 31. Januar 2013 jedoch wie dargelegt für hinreichend bestimmt. Im Übrigen führte auch das Sozialgericht Dresden im Beschluss vom 30. April 2013 - S 25 KR 435/13 ER - aus, zu dem zu prüfenden Bereich neben der Lohnbuchhaltung gehöre die Finanzbuchhaltung, weil aus dieser sich insbesondere auch die gezahlten Entgelte und Honorare an durch den Arbeitgeber als selbstständig tätig eingestufte Beschäftigte ergebe.
2. Die Antragsgegnerin hat die Vollziehungsanordnung im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG ausreichend mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung einer Betriebsprüfung zur Beurteilung, ob Gesamtsozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt wurden, begründet. Die Begründung lässt erkennen, aus welchen Gründen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Betroffenen im konkreten Fall überwiegt und warum die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Begründung erschöpft sich nicht in einer bloß allgemeinen Wendung oder Wiederholung des Gesetzestextes (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris). Überspitzte Begründungsanforderungen sind nicht zu stellen, nachdem Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von Beiträgen gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, dem öffentlichen Interesse am rechtzeitigen Beitragseinzug daher grundsätzlich der Vorrang vor den Aufschubinteressen des Beitragsschuldners zukommt und diese gesetzliche Wertung auch bei Maßnahmen zur Ermittlung des Beitragssachverhalts zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich bereits aus dem zuvor dargelegten Interesse, Betriebsprüfungen zeitnah durchführen zu können. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf die Interessen der Versichertengemeinschaft an der rechtzeitigen Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. auch § 76 Abs. 1 SGB IV) und damit zusammenhängend auf die Verhinderung von Verzögerungen in der Ermittlung des Beitragssachverhalts verwiesen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. September 2012, - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris und vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B - nicht veröffentlicht).
3. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 18 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG). Soweit die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung danach davon abhängt, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung der im Bescheid auferlegten Mitwirkungspflichten angeordnet. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Denn die der Antragstellerin rechtmäßigerweise auferlegten Mitwirkungspflichten können allein von ihr erfüllt werden und hängen nur von ihrem Willen ab, so dass hier als Vollstreckungsmaßnahme nur die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt, das nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässigerweise in Verbindung mit den zu vollstreckenden Verfügungssätzen angedroht werden durfte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris). Das schriftlich festgesetzte Zwangsgeld ist jedenfalls nicht zu hoch. Denn es hält sich im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens EUR 10,00 und höchstens EUR 50.000,00 (§ 23 LVwVG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Antrags- und Beschwerdeverfahren auf EUR 5.125,00 beruht auf § 197a Abs. 1 SGG sowie §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der Abänderung für das Antragsverfahren auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der Aufforderung ist mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00 festzusetzen. Hinsichtlich des Zwangsgelds bemisst sich der Streitwert nach der angedrohten Höhe, hier EUR 500,00. In Verfahren betreffen die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein bezifferbarer Streitwert nur in Höhe eines Viertels des bezifferbaren Betrages anzusetzen, mithin hinsichtlich des Zwangsgelds EUR 125,00. Der Auffangstreitwert ist grundsätzlich nicht zu vermindern oder zu erhöhen.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 5.125,00 festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013, mit dem sie die Antragsstellerin auffordert, Unterlagen für eine Betriebsprüfung vorzulegen.
Die Antragstellerin ist eine Abrechnungsstelle, die im Auftrag von Betrieben Löhne und Gehälter abrechnet sowie Meldungen erstattet. Im April 2012 wurde bei der Antragstellerin eine für mehrere Mandanten angekündigte Betriebsprüfung durchgeführt. Nachdem die Antragstellerin bestimmte Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung nicht vorlegte, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. September 2012 - dessen Zugang von der Antragsstellerin bestritten wird - auf, die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Geschäftsbücher und -unterlagen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 zur Einsicht bereit zu halten. Dies seien insbesondere: "Lohn- und Gehaltskonten aller Arbeitnehmer (einschl. Aushilfsbeschäftigte) sowie mtl. Brutto /Nettoabrechnungen, Beitragsabrechnungen und Beitragsnachweise, Anwenderhandbuch und Schlüsselverzeichnisse, sofern Entgelte mittels EDV-Verfahren abgerechnet werden, sonstige Unterlagen, die Aufschluss über das Arbeitsentgelt einschl. gewährter Sonderzuwendungen geben, wie z. B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeits- und Ausbildungsverträge bzw. Niederschriften nach dem Nachweisgesetz, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahmen-Überschussrechnung, Kassenbücher, Journale, Sachkonten, Summen- und Saldenlisten, Nebenkostenbelege über Reisekosten, Durchschriften oder Ablichtungen von Meldungen nach der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung (DEÜV), Bescheinigungen nach § 25 DEÜV, alle Unterlagen über die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht (Schul-Immatrikulationsbescheinigungen, Erklärungen der geringfügig/kurzfristig Beschäftigten über evtl. weitere Beschäftigungsverhältnisse, Rentenbescheide etc.), Nachweis der Elterneigenschaft für Arbeitnehmer, für die ab 01.01.2005 der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht entrichtet wird, Anstellungsverträge der Gesellschafter/Geschäftsführer sowie der Gesellschaftsvertrag inkl. aller Nachträge, Berichte über Lohnsteueraußenprüfungen und Lohnsteuerhaftungsbescheide, die im Prüfzeitraum ergangen sind, Unterlagen über Leiharbeitnehmer, über Entsendung und Einstrahlung, Werkverträge, Unterlagen über die Zahlung von Kurzarbeiter-, Winterausfall- und Saisonkurzarbeitergeld, die Prüfmitteilungen über die Ergebnisse der Prüfungen der Rentenversicherungsträger in den letzten 4 Jahren, Unterlagen, die Aufschluss über die Zuordnung der unfallversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu den Gefahrtarifstellen geben, Bescheide der Unfallversicherungsträger (Veranlagungsbescheide und Bescheide über die letzte Prüfung), Wertguthabenvereinbarungen und Nachweise zur Insolvenzsicherung dieser Wertguthaben."
Die Betriebsprüfung war für den Zeitraum vom 22. Oktober 2012 bis 2. November 2012 im Betrieb der Antragsstellerin anberaumt. Sie wurde am 23. Oktober 2012 abgebrochen, da die Vorlage der gewünschten Unterlagen verweigert wurde.
Am 29. Oktober 2012 legte die Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin dar, die verlangten "Summensaldenlisten bzw. Unterlagen (diverse Sachkonten nach Stichproben)" würden nicht vorgelegt, um Doppelprüfungen der Finanzbehörden und der Sozialversicherung zu verhindern. Die Betriebsprüfung dürfe sich nicht auf die Unterlagen der Finanzbuchhaltung erstrecken. Hierbei handele es sich um eine Kannvorschrift. Entsprechendes Ermessen habe die Antragsgegnerin nicht ausgeübt. Zudem bestehe ein gegenwärtig überzogenes Prüfgebaren der zuständigen Prüfbehörden und die beanstandeten Firmen zahlten hohe Beiträge.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit, die "erforderlichen Unterlagen" bis 25. Februar 2013 vorzulegen. Sie führte aus, der Arbeitgeber habe Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Betriebsprüfung dienten, auf Verlangen vorzulegen. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei die Antragsstellerin ihrer (der Antragsgegnerin) Bitte, die Einsichtnahme in Sachkonten aus der Finanzbuchhaltung zu ermöglichen, nicht nachgekommen. Aus diesem Grund habe die Betriebsprüfung nicht abgeschlossen werden können. Grund hierfür sei, dass die gewünschten Unterlagen (hier: "Summensaldenlisten, diverse Sachkonten nach Stichproben") auch nach dem persönlichen Gespräch am 29. Oktober 2012 verweigert worden seien. Die Unterlagen seien erforderlich, um eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse vornehmen zu können. Für den Fall, dass die Antragstellerin den in diesem Bescheid getroffenen Anordnungen nicht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00 an. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Beurteilung der Frage, ob Sozialversicherungsbeiträge durch die Antragsstellerin ordnungsgemäß abgeführt worden seien, sei die Durchführung der Betriebsprüfung mit der Prüfung der vorzulegenden Unterlagen unerlässlich. Im Interesse der Versichertengemeinschaft, aber auch im Interesse der bei der Antragsstellerin Beschäftigten müsse geklärt werden, ob Beiträge ordnungsgemäß abgeführt worden seien oder ob dem System der sozialen Sicherung Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten worden seien. Diese Aufklärung dürfe nicht weiter verzögert werden, um einen etwaigen Schaden für die Versichertengemeinschaft und ihre Beschäftigten so gering wie möglich zu halten. Nicht hingenommen werden könne, dass Ansprüche der Sozialversicherung auf gegebenenfalls vorenthaltene Beiträge durch Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zur Ausschöpfung aller Rechtsmittel nicht realisiert werden könnten. Schließlich hänge das Funktionieren der gesamten Sozialversicherung davon ab, dass Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet würden und den Systemen der sozialen Sicherung tatsächlich zuflössen.
Hiergegen erhob die Antragsstellerin mit Schreiben vom 28. Februar 2013 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden wurde. Zur Begründung legte sie dar, es sei keine Prüfungsanordnung bei ihr eingegangen. Die formalen Voraussetzungen für die Durchführung einer Betriebsprüfung lägen daher bereits nicht vor. Im Übrigen habe sie sämtliche für die Betriebsprüfung erforderliche und nach der Beitragsverfahrensordnung (BVV) prüfrelevante Unterlagen vorgelegt. Außerdem habe sie die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorgelegt, sodass der Betriebsprüfdienst eine Auswertung dieser Unterlagen habe vornehmen können.
Den gleichzeitig bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 31. Januar 2013 auszusetzen, lehnte die Antragsgegnerin unter dem 14. März 2013 ab. Die Behauptung der Antragstellerin, das Schreiben vom 24. September 2012 sei nicht zugegangen, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr sei das nochmals in Kopie beigefügte Schreiben nicht als unzustellbar zurückgekommen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Antragstellerin dieses erhalten habe. Auch sei die Antragstellerin anlässlich der Betriebsprüfung für weitere Betriebe, deren Abrechnungsstelle sie sei, insbesondere durch die Übergabe einer Liste der zu prüfenden Betriebe, auf der auch ihr Betrieb vermerkt gewesen sei, darauf hingewiesen worden, dass eine Betriebsprüfung stattfinden solle. Zwischenzeitlich habe ausreichend Gelegenheit bestanden, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen sei die Antragstellerin nicht in vollem Umfang ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Ohne Vorlage der angeforderten Summensaldenlisten sei eine ordnungsgemäße Betriebsprüfung nicht möglich. Auch seien - entgegen der Angaben der Antragstellerin im Widerspruchsschreiben - keine Bescheide bzw. Prüfberichte der Finanzbehörden vorgelegt worden. Ein entsprechend angekündigter Zwangsgeldbescheid werde erteilt werden.
Am 12. April 2013 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Betriebsprüfung dürfe sich nicht auf Unterlagen der Finanzbuchhaltung erstrecken.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und führte aus, sie sei nach § 11 Abs. 2 BVV berechtigt, die Betriebsprüfung auch auf den Bereich des Rechungswesens auszudehnen. Eine Vorlage von Sachkonten aus der Finanzbuchhaltung sei von der Antragstellerin jedoch verweigert worden. Diese seien allerdings maßgebliche Erkenntnisquelle für die Prüfung, ob die Antragstellerin sogenannte Scheinselbstständige beschäftige oder aber ob die Beschäftigten Beträge erhalten hätten, die zu Unrecht nicht verbeitragt worden seien.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 lehnte das SG den Antrag ab und führte zur Begründung aus, der zulässige Antrag sei unbegründet. In Bezug auf die Vorlageanordnung habe die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides ausreichend begründet. Es genüge der Verweis auf die Interessen der Versichertengemeinschaft bzw. der Arbeitnehmer an der rechtzeitigen Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge und damit zusammenhängend der Verhinderung von Verzögerungen bei der Ermittlung des Beitragssachverhalts. Bei summarischer Prüfung sei der streitgegenständliche Bescheid nicht rechtswidrig. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BVV könne sich die Prüfung beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung hinaus erstrecken und auch den Bereich des Rechnungswesens umfassen. Die von der Antragsgegnerin geforderten Summensaldenlisten gehörten dabei zum Rechnungswesen, wobei diese Konkretisierung auch gegen einen Bestimmtheitsmangel des angegriffenen Bescheides spreche. Die Arbeitgeberpflicht zur Vorlage sämtlicher, für die Beitragserhebung notwendiger Unterlagen, sei dabei nicht auf die in §§ 8 und 9 BVV genannten Entgeltunterlagen beschränkt. Der Antragstellerin sei die Vorlage der geforderten Unterlagen auch möglich und zumutbar. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob sich letztlich aus ihren Angaben eine Beitragspflicht ergebe. Hierüber sei nicht vorweg und isoliert, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die genauen Umstände seien gerade im Rahmen der Betriebsprüfung zu ermitteln. Allenfalls bei offensichtlichem Nichtvorliegen einer Beitragsschuld könne eine unangemessene Prüfhilfe gegeben sein, wofür jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin zur Frage der Ankündigung der Prüfung. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sie Kenntnis von der Prüfung erlangt habe, wisse, welche Unterlagen vorgelegt werden sollten und sich dennoch anhaltend weigere, die angeforderten Unterlagen vorzulegen. Im Übrigen sei auch die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig. Die der Antragstellerin in rechtmäßiger Weise auferlegten Mitwirkungspflichten könnten allein von ihr erfüllt werden und hingen nur von ihrem Willen ab. Einzige geeignete Vollstreckungsmaßnahme sei daher die Verhängung eines Zwangsgeldes.
Gegen den ihr am 8. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 7. Juni 2013 Beschwerde beim SG eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Bescheid vom 31. Januar 2013 sei nicht hinreichend bestimmt genug. Nicht klar sei, welche Unterlagen angefordert werden sollten. Im Übrigen habe das SG in einem anderen Verfahren (S 5 R 1351/13 ER) festgestellt, dass das Aussetzungsinteresse der (dortigen) Antragstellerin das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiege. Bei summarischer Prüfung sei der dortige inhaltsgleiche Bescheid vom 31. Januar 2013 als nicht hinreichend bestimmt genug angesehen worden. Der Adressat habe nicht erkennen können, was die Behörde wolle. Daher habe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen werden können. Auch in weiteren Verfahren vor den Sozialgerichten Dresden (S 25 KR 435/13 ER), Frankfurt/Oder (S 27 KR 76/13 ER) und Halle (S 24 R 297/13 ER) sei bei gleichgelagertem Sachverhalt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den dortigen inhaltsgleichen Bescheiden vom 31. Januar 2013 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin (S 208 KR 697/13 ER) in dem dieses bei gleichgelagertem Sachverhalt den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückgewiesen hatte. Insbesondere habe der streitgegenständliche Bescheid in Verbindung mit dem am 29. Oktober 2012 geführten Gespräch zwischen den Beteiligten klar zum Ausdruck gebracht, welche Unterlagen im einzelnen vorzulegen seien. Die Vorlage der Summensaldenlisten sei erforderlich, um prüfen zu können, welche einzelnen Sachkonten vorhanden seien. Dann sollte eine stichprobenhafte Prüfung einzelner Konten im Hinblick auf die zutreffende Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen (z. B. geldwerte Vorteile, Prüfung abhängiger Beschäftigung bei Fremdarbeiten). Im Übrigen sei erstmals vor dem SG vorgetragen worden, dass der Antragstellerin nicht klar sei, welche Unterlagen im einzelnen gewünscht seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung statthaft, da die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG bedürfte. Denn sowohl die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 31. Januar 2013 verfügte Aufforderung, Unterlagen für die Betriebsprüfung vorzulegen, als auch die Androhung, ein Zwangsgeld zu verhängen, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 hat nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den in § 86a Abs. 2 SGG genannten Fällen. Ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, wonach abweichend von § 86a Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der entsprechenden Nebenkosten entfällt, liegt zwar nicht vor. Denn mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Januar 2013 hat die Antragsgegnerin noch nicht über die Anforderung von Beiträgen entschieden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 31. Januar 2013 entfällt jedoch, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hat. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin (1.). Auch hat die Antragsgegnerin hinreichend die Anordnung der sofortigen Vollziehung der verfügten Vorlage von Unterlagen begründet (2.). Schließlich ist auch die Androhung des Zwangsgeldes nicht zu beanstanden (3.).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 5. März 2013 - L 4 R 4381/12 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Da der vorläufige Rechtsschutz den Rechtsschutz in der Hauptsache sichern soll, sind für diese Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs grundsätzlich, wenngleich nicht stets in jedem Fall, ausschlaggebend; je nach Fallgestaltung sind auch andere Belange zu berücksichtigen. Wird der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein, überwiegt regelmäßig das private Aufschubinteresse des Antragstellers, andernfalls kommt dem öffentlichen Vollziehungsinteresse regelmäßig der Vorrang zu. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung erkennbar aussichtslos ist. Sie fällt von vornherein für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus, wenn das Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist. Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gegeben, so sind die Interessen der Beteiligten anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Außerdem darf der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2011 - L 4 P 4355/11 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Aufgrund des Ausnahmecharakters einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat in Zweifelsfällen das öffentliche Vollzugsinteresse zurückzustehen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86b RdNr. 12d). Darüber hinaus ist vom Gericht zu prüfen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formal rechtmäßig getroffen worden ist. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG bedarf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer schriftlichen Begründung. Dabei ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde mit einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden und nicht einer lediglich formelhaften Begründung des besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu versehen (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86a Rdnr. 21b m.w.N.).
1. Der von der Antragstellerin mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013 ist nicht erkennbar rechtswidrig. Aufgrund der summarischen Prüfung spricht vielmehr einiges dafür, dass dieser Bescheid rechtmäßig ist. Der Widerspruch und eine ggf. nachfolgende Klage dürften aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
a) Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist § 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Diese Vorschriften formen die Auskunftspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SGB X näher aus; danach hat der Arbeitgeber den zuständigen Stellen auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B -, m.w.N., nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris, m.w.N.).
Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind gem. § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Näheres hierzu bestimmt die BVV, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 28p Abs. 9 SGB IV beruht. Sie regelt in ihrem Vierten Abschnitt (§§ 7 ff, Prüfung beim Arbeitgeber) u.a. welche Angaben der Arbeitgeber über die Beschäftigung in den Entgeltunterlagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 1 BVV), welche Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind (§ 8 Abs. 2 BVV), der Arbeitgeber zur Prüfung der Vollständigkeit Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in einer bestimmten Sortierfolge mit bestimmten Angaben zur Verfügung zu stellen hat (§ 9 BVV), die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers (§ 10 BVV) sowie den Umfang (§ 11 BVV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BVV kann die Prüfung sich beim Arbeitgeber über den Bereich der Entgeltabrechnung jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus erstrecken (Satz 1). Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfung dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen (Satz 2).
Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 10/02 R -, in juris). Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV, Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäß § 28e SGB IV i.V.m. § 28d SGB IV, den Aufzeichnungspflichten und der Einreichung der Beitragsnachweise nach § 28f SGB IV sowie gemäß § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. a) des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 [BGBl. I, S. 3057]) auch der Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht bezahlt wurden. Aus dem genannten Zweck, Inhalt und Umfang der Betriebsprüfungen folgt, welche Unterlagen der Arbeitgeber dem prüfenden Rentenversicherungsträger vorzulegen hat, nämlich alle, die für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags von Bedeutung sind, weil sie hierzu Informationen enthalten. Für die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sind Informationen erforderlich, aus denen sich ergibt, ob ein versicherungspflichtiges und damit beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht sowie welche Zahlungen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgten, um die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt dem Grunde und der Höhe nach beurteilen zu können und damit ob der Arbeitsgeber den zutreffenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag abführte sowie seinen Meldepflichten nachkam. Es reicht damit nicht aus, bei der Betriebsprüfung dem prüfenden Rentenversicherungsträger allein Unterlagen der Lohnbuchhaltung vorzulegen. Schon der Begriff "Entgeltunterlagen" in § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV zeigt, dass darüber hinausgehende Unterlagen vorzulegen sind. Mit der bereits genannten Änderung des § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV zum 1. Januar 2012 erfolgte zur Vereinheitlichung und Klarstellung die Aufnahme des in § 8 BVV verwendeten Begriffs der "Entgeltunterlagen", um Missverständnisse anlässlich von Prüfungen auszuschließen, die sich durch die unterschiedliche Verwendung der Begriffe "Lohnunterlagen" (in der bisherigen Fassung des § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV) und "Entgeltunterlagen" (in § 8 BVV) ergeben könnten (Bundesrats-Drucksache 315/11, S. 26; Bundestags-Drucksache 17/6764, S. 19).
Hieraus ergibt sich dann, dass zum zu prüfenden Bereich neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung gehört. Aus dieser ergeben sich insbesondere auch die gezahlten Entgelte und Honorare an durch den Arbeitgeber als selbstständig eingestufte Beschäftigte. Damit ist eine Klärung der Frage möglich, ob ein sozialversicherungspflichtiges oder -freies Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Grundsätzlich ist damit die Betriebsprüfung bei der Antragstellerin auch auf den Bereich des Rechnungswesens hinaus zu erstrecken (vgl. Jochim in: jurisPK - SGB IV, 2. Auflage 2011, § 28p SGB IV, Rdnr. 288). Im Hinblick auf die (allgemeinen) Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 SGB X und das öffentliche Interesse an der rechtzeitigen und vollständigen Beitragserhebung (§ 76 Abs. 1 SGB IV) sind sämtliche Unterlagen, die Angaben zu den Beschäftigungen enthalten, vorzulegen, und es ist über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für eine Beitragserhebung notwendig sind. Diese gesetzliche Arbeitgeberpflicht wird durch die BVV näher ausgeformt, aber nicht - wie von der Antragstellerin angenommen - etwa auf die in §§ 8 und 9 BVV genannten Entgeltunterlagen beschränkt.
b) Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin danach aller Voraussicht nach zu Recht die Vorlage der im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2012 genannten Unterlagen, insbesondere auch der Summensaldenlisten und der Informationen über diverse Sachkonten nach Stichproben als gemäß § 28p Abs. 5 Satz 1 SGB V geschuldete Prüfhilfe aufgegeben. Unter Anwendung dieser Rechtsgrundlage ist die Antragstellerin aufgrund der eingeleiteten Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV verpflichtet, angemessene Hilfe zur Durchführung der Prüfung zu leisten. Die Antragsgegnerin hat dabei den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in zulässiger Weise konkretisiert. Die geforderte Prüfhilfe dient der Überprüfung der Beitragspflichten der Antragstellerin und damit dem Zweck der Betriebsprüfung.
c) Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Verpflichtung, die Anordnung der Vorlage von Unterlagen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht bzw. der Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe (§§ 98 Abs. 2 SGB X, 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV) darf die zuständige Behörde Verwaltungsakte erlassen und darin (u.a.) die Vorlage von Unterlagen anordnen (vgl. näher BSG, Urteile vom 16. August 1989 - 7 RAr 82/88 - und 18. Mai 1995 - 7 RAr 2/95 -; LSG Berlin, Urteil vom 4. August 2004, - L 9 KR 31/02 - alle in juris; Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 1999, § 28 p SGB IV, Rdnr. 18; Scholz in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2000, § 98 SGB X, Rdnr. 15 und 17).
d) Der Bescheid vom 31. Januar 2013 ist hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt muss nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - m.w.N., in juris). Auch wenn der Bescheid vom 31. Januar 2013 keinen ausdrücklichen Verfügungssatz enthält, in welchem die vorzulegenden Unterlagen bezeichnet sind, lässt sich aus seiner Begründung eindeutig entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Vorlage von Sachkonten aus der Finanzbuchhaltung begehrt. Aus den angeforderten Summensaldenlisten (S. 1 des Bescheids im kursiv gedruckten Text) sind für die Antragsgegnerin wiederum die einzelnen Sachkonten ersichtlich, in die sie anschließend stichprobenartig einzusehen beabsichtigt. Ferner ist der Antragstellerin auch bekannt, dass die Antragsgegnerin Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung wünscht. Denn die Antragstellerin machte geltend, die Betriebsprüfung könne sich nicht auf Unterlagen der Finanzbuchhaltung erstrecken. Zudem weiß die Antragstellerin aufgrund des Gesprächs mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin am 29. Oktober 2012 sowie des Schreibens der Antragsgegnerin vom 24. September 2012, dass die Antragsgegnerin Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung wünscht. Dies war insbesondere Gegenstand dieses Gesprächs zwischen der Geschäftsführerin der Antragstellerin und den Betriebsprüfern der Antragsgegnerin. Auch war der Antragstellerin bekannt, für welche Zeiträume die angeforderten Unterlagen vorzulegen waren, denn im Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2012 wird hierzu der Zeitraum ab 1. Januar 2008 genannt. Im Hinblick auf den konkreten Vortrag der als Abrechnungsstelle für diverse Unternehmen mit den Begrifflichkeiten der Finanzverwaltung vertrauten Antragstellerin, die Betriebsprüfung solle sich auf Unterlagen erstrecken, die dem Bereich der Finanzbuchhaltung und nicht der Lohnbuchhaltung zuzurechnen seien, war für die Antragstellerin offensichtlich erkennbar, worauf sich die Prüfung erstrecken sollte. Schließlich soll nach dem über dieses Gespräch gefertigten Aktenvermerks die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit einem Schreiben vom 31. Juli 2012, das sich allerdings nicht in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte befindet, auch auf vorzulegende relevante Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung hingewiesen haben.
e) Der Antragstellerin ist es auch möglich und zumutbar, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich aus den Angaben der Antragstellerin eine Beitragspflicht im Ergebnis ergeben wird. Hierüber ist nicht vorweg und isoliert, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Die genauen Umstände gilt es gerade im Rahmen der Betriebsprüfung zu ermitteln. Allenfalls bei offensichtlichem Nichtvorliegen einer Beitragsschuld könnte eine "unangemessene" Prüfhilfe gegeben sein (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris). Ein solcher Fall liegt jedoch aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht vor.
f) Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. September 2012 nicht erhalten zu haben und hieraus das Recht ableitet, die begehrten Unterlagen nicht vorlegen zu müssen, so hält der Senat dies für eine reine Schutzbehauptung. Der Senat hat aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes keinen Zweifel daran, dass der Antragstellerin das Schreiben zugegangen ist. Der dementsprechender Vortrag erfolgte erst im Widerspruchverfahren mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013, obwohl bereits im Rahmen des zwischen den Beteiligten am 29. Oktober 2012 geführten persönlichen Gesprächs die Möglichkeit bestanden hätte, dies zu thematisieren. Im Übrigen weigert sich die Antragstellerin auch weiterhin, die von der Antragsgegnerin begehrten Unterlagen vorzulegen. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin bereits lange vor Erlass des Vorlagebescheides am 31. Januar 2013 bekannt war, welche Unterlagen die Antragstellerin zur Durchführung der Betriebsprüfung benötigt.
g) Auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten abweichenden Entscheidungen der Sozialgerichte Karlsruhe (im Verfahren S 5 R 1351/13 ER), Dresden, Frankfurt (Oder) und Halle ergibt sich für den hiesigen Rechtsstreit keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die Sozialgerichte hatten jeweils festgestellt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiege; bei summarischer Prüfung seien die dortigen inhaltsgleichen Vorlagebescheide als nicht hinreichend bestimmt genug angesehen worden, da der Adressat nicht habe erkennen können, was die Behörde wolle. Der Senat hält den Bescheid vom 31. Januar 2013 jedoch wie dargelegt für hinreichend bestimmt. Im Übrigen führte auch das Sozialgericht Dresden im Beschluss vom 30. April 2013 - S 25 KR 435/13 ER - aus, zu dem zu prüfenden Bereich neben der Lohnbuchhaltung gehöre die Finanzbuchhaltung, weil aus dieser sich insbesondere auch die gezahlten Entgelte und Honorare an durch den Arbeitgeber als selbstständig tätig eingestufte Beschäftigte ergebe.
2. Die Antragsgegnerin hat die Vollziehungsanordnung im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 5 SGG ausreichend mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung einer Betriebsprüfung zur Beurteilung, ob Gesamtsozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt wurden, begründet. Die Begründung lässt erkennen, aus welchen Gründen das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Betroffenen im konkreten Fall überwiegt und warum die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Begründung erschöpft sich nicht in einer bloß allgemeinen Wendung oder Wiederholung des Gesetzestextes (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris). Überspitzte Begründungsanforderungen sind nicht zu stellen, nachdem Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von Beiträgen gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung haben, dem öffentlichen Interesse am rechtzeitigen Beitragseinzug daher grundsätzlich der Vorrang vor den Aufschubinteressen des Beitragsschuldners zukommt und diese gesetzliche Wertung auch bei Maßnahmen zur Ermittlung des Beitragssachverhalts zu berücksichtigen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B - m.w.N., nicht veröffentlicht). Das besondere öffentliche Interesse ergibt sich bereits aus dem zuvor dargelegten Interesse, Betriebsprüfungen zeitnah durchführen zu können. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf die Interessen der Versichertengemeinschaft an der rechtzeitigen Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. auch § 76 Abs. 1 SGB IV) und damit zusammenhängend auf die Verhinderung von Verzögerungen in der Ermittlung des Beitragssachverhalts verwiesen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. September 2012, - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris und vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B - nicht veröffentlicht).
3. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 18 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG). Soweit die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung danach davon abhängt, dass der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, ist diese Voraussetzung hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die sofortige Vollziehung der im Bescheid auferlegten Mitwirkungspflichten angeordnet. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zwangsgeldandrohung keine rechtlichen Bedenken. Denn die der Antragstellerin rechtmäßigerweise auferlegten Mitwirkungspflichten können allein von ihr erfüllt werden und hängen nur von ihrem Willen ab, so dass hier als Vollstreckungsmaßnahme nur die Verhängung eines Zwangsgeldes in Betracht kommt, das nach § 20 Abs. 2 LVwVG zulässigerweise in Verbindung mit den zu vollstreckenden Verfügungssätzen angedroht werden durfte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - in juris). Das schriftlich festgesetzte Zwangsgeld ist jedenfalls nicht zu hoch. Denn es hält sich im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von mindestens EUR 10,00 und höchstens EUR 50.000,00 (§ 23 LVwVG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für das Antrags- und Beschwerdeverfahren auf EUR 5.125,00 beruht auf § 197a Abs. 1 SGG sowie §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der Abänderung für das Antragsverfahren auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der Aufforderung ist mangels genügender Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des Streitwerts der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00 festzusetzen. Hinsichtlich des Zwangsgelds bemisst sich der Streitwert nach der angedrohten Höhe, hier EUR 500,00. In Verfahren betreffen die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein bezifferbarer Streitwert nur in Höhe eines Viertels des bezifferbaren Betrages anzusetzen, mithin hinsichtlich des Zwangsgelds EUR 125,00. Der Auffangstreitwert ist grundsätzlich nicht zu vermindern oder zu erhöhen.
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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