L 13 AL 3472/13 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3145/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3472/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 1. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 1. Juli 2013 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war die Rechtsmäßigkeit des Bescheides vom 13. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2012, mit dem die Beklagte Insolvenzgeld - ausgehend von Ansprüchen auf offenes Arbeitsentgelt in Höhe von 2.253,39 EUR für März 2012 und 2.738,26 EUR für April 2012 und ohne Berücksichtigung einer auf Grund einer Betriebsvereinbarung vom 21. November 2011 für April 2012 vorgesehen zweiten Abschlagszahlung in Höhe von 350,00 EUR sowie auf der Sollseite von Ansprüchen der HypoVereinsbank Stuttgart aus der Vorfinanzierung in Höhe von 2.253,39 EUR für März 2012 und 2.276,46 EUR für April 2012 - in Höhe von 461,80 EUR gewährt hat, während der Kläger Insolvenzgeld unter Mitberücksichtigung auch der genannten Abschlagszahlung begehrt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird dementsprechend nicht erreicht.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit BSG, Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28).

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist zuletzt noch darüber geführt worden, ob die Beklagte verpflichtet ist, höheres Insolvenzgeld unter Berücksichtigung für April 2012 vorgesehenen Teilsonderzahlung in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen und Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (§165 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) und werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine insoweit klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger nicht gestellt, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die im November 2011 getroffene Regelung bezüglich Höhe und Zahlungsmodalität der Sonderzahlung für das Jahr 2011 fällt nicht in den maßgeblichen Insolvenzzeitraum. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im oben dargestellten Sinn stellen sich hier nicht. Das SG ist zutreffend von der - von ihm auch zitierten - Rechtsprechung des BSG ausgegangen und hat diese zu Grunde gelegt. Ungeklärte Rechtsfragen sind insoweit nicht ersichtlich. Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung sind im Übrigen bereits systematisch verfehlt und irrelevant (Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 145 SGG, Rdnr. 5). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 -12 BJ 12/75 - Juris, BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7, zuletzt BSG, Beschluss vom 22. November 2012 - B 1 KR 110/12 B - Juris).

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Ein Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2013 nicht aufgestellt, sodass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung liegt auch nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Ein derartiger Widerspruch wird vom Kläger nicht aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.

Ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist weder dargetan noch erkennbar.

Deswegen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG und beruht auf der Erwägung, dass das Begehren keinen Erfolg gehabt hat.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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