L 13 AS 3936/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 2422/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3936/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 6. August 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft, da ein Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht einschlägig ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigen muss (Beschluss des erkennenden Senates vom 12. August 2011, L 13 AS 1830/11 B). Sie ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht für die gegen den Sanktionsbescheid vom 12. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2011 verneint und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

Der Senat verweist im Wesentlichen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und weist lediglich ergänzend darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens auch der Änderungsbescheid vom 17. Januar 2011 (Bl. 283 der Verwaltungsakte) geworden ist. Das SG hat im Übrigen unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Minderung des Arbeitslosengeld II um 10 v. H. im streitigen Zeitraum gegeben waren. Der Kläger war in dem Einladungsschreiben vom 20. Dezember 2010, das einen nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III zulässigen Meldezweck bezeichnet hat, zutreffend über die möglichen Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses belehrt worden. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs ebenfalls am 20. Dezember 2010 wurde er außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen dass der Termin am 29. Dezember 2010 nur dann hinfällig würde, falls er die Einstellungszusage einer Rohgipsfirma zum 10. Januar 2011 vorlegen würde (siehe dazu Aktenvermerk Bl. 272 der Veraltungsakte). Der Termin am 29. Dezember 2010 wurde auch in der Eingliederungsvereinbarung vom 20. Dezember 2010 (Bl. 311 ff der Verwaltungsakte) festgehalten. Auch der Umstand, dass dem Kläger erst zum 1. Januar 2011 Leistungen bewilligt worden sind, spricht nicht gegen die Wirksamkeit der Meldeaufforderung zum 29. Dezember 2010. Nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III unterliegt der Meldepflicht jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht. Der Kläger hat die Gewährung von Leistungen bereits ab Antragstellung am 18. Dezember 2010 beantragt, so dass er der Meldepflicht unterlag, auch wenn die Leistungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 mit Bescheid vom 17. Januar 2011 abgelehnt worden sind. Die Meldepflicht hängt allein davon ab, dass ein Anspruch geltend gemacht wird, nicht von der Bewilligung der Leistung. Dies hat zur Konsequenz, dass bis zur bindenden oder rechtskräftigen Ablehnung auch der Arbeitslose meldepflichtig ist, der keinen Leistungsanspruch hat (zu § 309 SGB III Düe in Brand, SGB III, 6. Aufl., 2012, § 309 Rdnr. 7 f, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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