L 13 AS 1049/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 610/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1049/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. Januar 2013 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und deshalb zu verwerfen. Gemäß § 173 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Der Beschluss vom 25. Januar 2013, der eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 31. Januar 2013 zugestellt. Die Monatsfrist begann damit am 1. Februar 2013 und endete am 28. Februar 2013. Da die Beschwerdeschrift vom 4. März 2013 erst am 6. März 2013 beim Sozialgericht Ulm (SG) eingegangen ist, ist sie verfristet und damit unzulässig.

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG ist nicht zu gewähren. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig Beschwerde einzulegen. Diese Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Krankheit schließt Verschulden nur dann aus, wenn der Kläger so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 67 Rdnr. 7c, m.w.N.). Hiervon konnte sich der Senat im vorliegenden Fall nicht überzeugen. Zwar bestätigt der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Fr. in seinem Attest vom 3. April 2013, dass der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei; darunter falle auch die zeitgerechte und vollständige Erledigung administrativer Angelegenheiten. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, dass es dem Kläger weder möglich gewesen wäre, einen einfachen Schriftsatz zu fertigen und abzusenden, wie es ihm nur vier Tage nach Fristablauf möglich war, noch eine andere Person mit der Beschwerdeeinlegung zu beauftragen. Warum es zwingend ausgeschlossen sein sollte, in der Zeit ab vom 7. Februar (Erhalt des Beschlusses) bis zum 28. Februar 2012 Beschwerde einzulegen, ist nicht hinreichend dargetan.

Da es sich bei der Frist um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kann eine inhaltliche Prüfung des streitigen Beschlusses durch den Senat nicht erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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