L 13 AL 3413/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 1937/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3413/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2007 (Geschäftszeichen der Beklagten W 2061/06), mit dem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) nach einer Weiterbildung vom 18. September bis 20. Dezember 2006 weiterbewilligte; streitig ist vorab, ob der Kläger - rechtzeitig - Klage erhoben hat.

Dem Kläger wurde mit Bewilligungsbescheid vom 31. August 2006 ab 19. Juli 2006 Alg ab 19. Juli 2006 in Höhe von 7,32 EUR täglich (Bemessungsentgelt 18,45 EUR, Lohnsteuerklasse V, Leistungssatz 60%) bewilligt, wobei die Anspruchsdauer von 240 Kalendertagen vorläufig festgesetzt worden ist. Mit Änderungsbescheid vom 12. Oktober 2006 wurde die Anspruchsdauer endgültig auf 240 Kalendertage festgesetzt. Mit (erstem) Änderungsbescheid vom 13. November 2006 verfügte die Beklagte, dass der Beginn des Anspruchs vom 19. Juli 2006 auf den 27. Juli 2006 verschoben werde (Bl.104 ff der Verwaltungsakten der Beklagten). Mit (zweitem) Änderungsbescheid vom 13. November 2006 wurde die Anspruchsdauer auf 188 Tage erhöht, da der Kläger vom 27. Juli 2006 bis 17. September 2006 nur 52 Tage verbraucht hat (Bl.109 ff der Verwaltungsakten der Beklagten). Mit hier streitgegenständlichem (drittem) Änderungsbescheid vom 13. November 2006 verfügte die Beklagte, dass dem Kläger nach der Weiterbildung vom 18. September bis 20. Dezember 2006 Alg ab 21. Dezember 2006 142 Tage lang zusteht (Bl. 113 der Verwaltungsakten der Beklagten). Am 14. Dezember 2006 erhob der Kläger gegen die Bescheide vom 13. November 2006 Widerspruch sowohl hinsichtlich der Höhe wie auch der Dauer bzw. des Bezugs von Alg. Nachdem eine Widerspruchsbegründung nicht einging, erließ die Beklagte am 11. Januar 2007 drei Widerspruchsbescheide zu jedem Ausgangsbescheid vom 13. November 2006 (Geschäftszeichen der Beklagten W 2059/06 zum ersten Änderungsbescheid, W 2060/06 zum zweiten Änderungsbescheid und W 2061/06 zum dritten Änderungsbescheid). Sie wies die Widersprüche allesamt zurück (Bl.120 ff, 124 ff und A 17 ff hinterer Teil der Verwaltungsakten der Beklagten). Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab 13. Mai 2007 auf; der Kläger habe ab 13. Mai 2007 Anspruch auf Krankengeld.

Am 13. Mai 2008 hat der Kläger dem Sozialgericht Mannheim (SG) schriftlich mitgeteilt, dass bereits am 31. Januar 2007 durch seinen damaligen Vertreter Klage erhoben worden sei gegen den Bescheid vom 13. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2007 mit dem Geschäftszeichen W 2061/06. Ein Aktenzeichen habe er bis heute nicht erhalten. Zwischenzeitlich habe sein Vertreter das Mandat niedergelegt. Die vom DGB entworfene Klage vom 31. Januar 2007, die nicht unterschrieben ist, hat der Kläger als Abschrift beigefügt. Beigefügt war auch ein Schreiben des DGB Rechtsschutz der DGB Rechtsschutz GmbH vom 30. Mai 2007, in der diese im Verfahren S 10 AL 402/07 das Mandat niedergelegt hat. Dieses Klageverfahren betraf den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2007 mit dem Geschäftszeichen W 2060/06. Das SG hat dem Verfahren das Aktenzeichen S 12 AL 1937/08 zugewiesen und dem Kläger unter dem 20. Dezember 2006 den Hinweis erteilt, dass lediglich eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid W 2060/07 eingegangen sei. In den Akten des Verfahrens S 10 AL 402/07 und in den Berufungsakten L 12 AL 477/08 seien keine Hinweise auf den Eingang einer weiteren Klage im Jahr 2007 zu finden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. Juni 2012 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist. Im Übrigen hat er beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides zu verurteilen, ihm ab 21. Dezember 2006 höheres Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen, hilfsweise die DGB zeugenschaftlich zur Frage der rechtzeitigen Einreichung der Klageschrift vom 31. Januar 2007 zu hören. Mit Urteil vom 27. Juni 2012 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid müsse dem Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten spätestens am 31. Januar 2007 bekannt gegeben worden sein, da er eine Durchschrift einer Klageschrift vom 31. Januar 2007 gegen diesen Bescheid vorgelegt hat. Erstmalig zu Gericht gelangt sei die Klageschrift jedoch erst am 13. Mai 2008 und damit nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist. Der Kläger habe sich erst nach Ablauf eines Zeitraums von über zwölf Monaten nach Ablauf der Klagefrist an das Gericht gewandt. Da die Erhebung der Klage nicht infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei, könne Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Demnach brauche die beantragte Beweiserhebung nicht zu erfolgen.

Gegen das am 7. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. August 2012 Berufung eingelegt. Trotz Akteneinsicht beim Amtsgericht Heidelberg hat der Kläger sein Begehren nicht weiter begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juni 2012 aufzuheben sowie die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 13. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2007 (Geschäftszeichen W 2061/06) zu verurteilen, ihm ab 21. Dezember 2006 höheres Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum zu bewilligen,

hilfsweise den Rechtssekretär B. der DGB Rechtsschutz GmbH und K., IG Metall, wie die Mitarbeiter des DGB Mannheim als Zeugen zu der Tatsache zu vernehmen, ob und wann eine Klageschrift vom 31. Januar 2007 abgesandt worden ist.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 30. September 2013 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, nach § 153 Abs.4 SGG die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen. Eine Entscheidung werde nicht vor dem 24. Oktober 2013 ergehen. Dem Kläger ist das Schreiben am 4. Oktober 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Am 24. Oktober 2013 hat der Kläger telefonisch Fristverlängerung beantragt, was in Anbetracht der Dauer des Klageverfahrens abgelehnt worden ist. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 hat der Kläger vorgetragen, er sei immer noch ernsthaft krank und bitte um eine 14-tägige Frist zur Berufungsbegründung. Ferner hat er Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Januar bis Juli 2005 vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

II.

Der Senat konnte gem. § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das SG hat nicht durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Beteiligten sind gehört worden. Den Fristverlängerungsanträgen des Klägers war nicht zu entsprechen, da der Kläger jahrelang Zeit hatte, seine Klage bzw. seine Berufung zu begründen. Im Übrigen hat er die Gründe, wonach er nicht in der Lage wäre, eine Begründung der Berufung abzugeben, nicht belegt. Die pauschale Behauptung, er sei ernsthaft erkrankt, reicht hierfür nicht aus.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juni 2012 ist zulässig, insbesondere statthaft und innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage als unzulässig verworfen, da die Klage erst am 13. Mai 2008 erhoben worden, damit verfristet ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. § 153 SGG Rdnr. 5 m.w.N.).

Ergänzend ist nur anzuführen, dass der Vortrag des Klägers, die DGB in Person von N.B. habe die entworfene Klage vom 31. Januar 2007 abgeschickt, unglaubhaft ist. Hätte die DGB nicht nur im Namen des Klägers Klage erhoben gegen den Bescheid vom 13. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2007 zum Geschäftszeichen W 2060/06, sondern auch gegen den Bescheid vom 13. November 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2007 zum Geschäftszeichen W 2061/06, so wäre nicht ansatzweise verständlich, dass die bis Ende Mai 2007 bevollmächtigte DGB (siehe Bl. 12 der SG-Akten) nicht beim SG nachgefragt hat, warum nur der Eingang der einen Klage bestätigt worden ist und nicht auch der Eingang der anderen Klage. Der Vortrag des Klägers (s. Aktenvermerk vom 24. Oktober 2013), er habe zusätzlich zur rechtzeitigen Klage des Bevollmächtigten verspätet selbst eine weitere Klage erhoben, ist abwegig und widerspricht ebenfalls einer Klageerhebung durch einen Bevollmächtigten. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger fast eineinhalb Jahre später, eine weitere Klage hätte erheben sollen. Nachdem bereits aus Rechtsgründen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet, brauchte der Senat die benannten Zeugen nicht zu vernehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat hierbei eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben sind und die Beklagte nichts dazu beigetragen hat, dass der Kläger die Klage verfristet erhoben hat; insbesondere war die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007 (Bl. 124 ff der Verwaltungsakten) zutreffend.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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