Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2182/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4585/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) ist statthaft und zulässig, sie ist aber nicht begründet. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 11. August 2010 geltenden Fassung des Artikel 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I Seite 1127) ausgeschlossen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs auf Stundung der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Forderung des Jobcenters Konstanz in Höhe von insgesamt 3.276,04 EUR ist § 86b Abs. 2 SGG, da in der Hauptsache eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klageart wäre. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann zu bejahen, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelf ab und erfordert regelmäßig eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B, Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; der hierauf gerichtete Antrag ist unbegründet. Ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Antragstellerin jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat.
Rechtsgrundlage für die seitens der Antragstellerin begehrte Stundung der Forderung ist § 76 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGG IV darf der Versicherungsträger, zu denen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch die Antragsgegnerin gehört, Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV soll die Stundung gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Die Entscheidung über die Stundung steht demnach im Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. hierzu von Bötticher in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 76 SGB IV Rdnr. 15 ff). Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers, der Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 SGB IV Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert enge Maßstäbe (zum Erlass vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2005 - L 8 AL 4537/04, Juris). In diesem Zusammenhang ist das von § 76 SGB IV zugrunde gelegte Interesse des Versicherungsträgers und das in Bezug genommene und in die Abwägung eingestellte Interesse der Versichertengemeinschaft allein finanzieller Art. Sonstige Kriterien können allenfalls bei der Beurteilung des Vorliegens einer Unbilligkeit aus sachlichen Gründen Berücksichtigung finden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - L 30 AL 18/07, Juris).
Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen, ist, wie bei allen Ermessensentscheidungen, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also den Erlass des Widerspruchsbescheids am 29. Juli 2013 abzustellen. Die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung kann daher nur von den Tatsachen und Verhältnissen zu dem Zeitpunkt abhängen, zu dem die Antragsgegnerin tatsächlich entschieden hat (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Hamburg, Urteil vom 16. November 2011 - L 2 AL 6/08, Juris; von Bötticher, a.a.O., § 76 Rdnr. 16). Ausweislich der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag dieser zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids allein der Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. Dezember 2012 (Bl. 6 f der Verwaltungsakte), in der die Klägerin neben den Einkünften aus Vermietung in Höhe von monatlich 700,00 EUR ein Sparguthaben in Höhe von 5.716,58 EUR angegeben hat. Mit E-Mail vom 16. Februar 2013 an die Sachbearbeiterin T. verwies sie auf weitere Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 900,00 EUR (Anwaltskosten) und 1.500,00 EUR (Geldstrafe). Zur Begründung ihres Widerspruchs nahm sie auf die Angaben gegenüber ihrer Sachbearbeiterin Bezug, Belege für ihren Vortrag wurden nicht beigefügt. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht das Vorliegen einer erheblichen Härte verneint, da allein das Sparguthaben zur Erstattung der offenen Forderung genügt hätte und Nachweise für einen Verbrauch des Sparvermögens nicht vorgelegt worden sind.
Ob durch den fast vollständigen Verbrauch des Sparvermögens (vgl. Kontoauszüge Bl. 5 ff des Hauptsacheverfahrens - S 5 AS 2008/13 -) auf 214,09 EUR (Stand: 1. August 2013) die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Der Senat kann eine Stundung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend nicht anordnen. Bei einer Ermessensentscheidung ist eine einstweilige Anordnung nur bei einer Reduzierung des Ermessens oder Beurteilungsspielraums auf Null zulässig (Keller in Meyer/Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 30a, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine derartige Ermessensreduzierung liegen aus Sicht des Senats nicht vor. Ob eine Härte vorliegt, kann nur nach vollständiger Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beurteilt werden. Nur die umfassende Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlaubt es auch, abzuschätzen, ob der Anspruch im Sinne der weiteren Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV durch die Stundung unter Umständen gefährdet wäre. Es ist daher nunmehr Aufgabe der Antragstellerin, die Unbilligkeit der Forderungseinziehung gegenüber der Antragsgegnerin darzulegen und vor allem durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, 16. Februar 2001, L 4 KR 3649/00; Bayerisches LSG, 23. April 2009 - L 4 KR 471/07, zit. jeweils nach Juris). Solange dies noch nicht geschehen ist, kommt eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (SG) ist statthaft und zulässig, sie ist aber nicht begründet. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit dem 11. August 2010 geltenden Fassung des Artikel 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I Seite 1127) ausgeschlossen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs auf Stundung der dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Forderung des Jobcenters Konstanz in Höhe von insgesamt 3.276,04 EUR ist § 86b Abs. 2 SGG, da in der Hauptsache eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte Klageart wäre. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann zu bejahen, wenn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelf ab und erfordert regelmäßig eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B, Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; der hierauf gerichtete Antrag ist unbegründet. Ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die Antragstellerin jedenfalls das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat.
Rechtsgrundlage für die seitens der Antragstellerin begehrte Stundung der Forderung ist § 76 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGG IV darf der Versicherungsträger, zu denen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB IV auch die Antragsgegnerin gehört, Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV soll die Stundung gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Die Entscheidung über die Stundung steht demnach im Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. hierzu von Bötticher in jurisPK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 76 SGB IV Rdnr. 15 ff). Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers, der Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 SGB IV Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert enge Maßstäbe (zum Erlass vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2005 - L 8 AL 4537/04, Juris). In diesem Zusammenhang ist das von § 76 SGB IV zugrunde gelegte Interesse des Versicherungsträgers und das in Bezug genommene und in die Abwägung eingestellte Interesse der Versichertengemeinschaft allein finanzieller Art. Sonstige Kriterien können allenfalls bei der Beurteilung des Vorliegens einer Unbilligkeit aus sachlichen Gründen Berücksichtigung finden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - L 30 AL 18/07, Juris).
Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen, ist, wie bei allen Ermessensentscheidungen, auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also den Erlass des Widerspruchsbescheids am 29. Juli 2013 abzustellen. Die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung kann daher nur von den Tatsachen und Verhältnissen zu dem Zeitpunkt abhängen, zu dem die Antragsgegnerin tatsächlich entschieden hat (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Hamburg, Urteil vom 16. November 2011 - L 2 AL 6/08, Juris; von Bötticher, a.a.O., § 76 Rdnr. 16). Ausweislich der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag dieser zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids allein der Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. Dezember 2012 (Bl. 6 f der Verwaltungsakte), in der die Klägerin neben den Einkünften aus Vermietung in Höhe von monatlich 700,00 EUR ein Sparguthaben in Höhe von 5.716,58 EUR angegeben hat. Mit E-Mail vom 16. Februar 2013 an die Sachbearbeiterin T. verwies sie auf weitere Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 900,00 EUR (Anwaltskosten) und 1.500,00 EUR (Geldstrafe). Zur Begründung ihres Widerspruchs nahm sie auf die Angaben gegenüber ihrer Sachbearbeiterin Bezug, Belege für ihren Vortrag wurden nicht beigefügt. Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht das Vorliegen einer erheblichen Härte verneint, da allein das Sparguthaben zur Erstattung der offenen Forderung genügt hätte und Nachweise für einen Verbrauch des Sparvermögens nicht vorgelegt worden sind.
Ob durch den fast vollständigen Verbrauch des Sparvermögens (vgl. Kontoauszüge Bl. 5 ff des Hauptsacheverfahrens - S 5 AS 2008/13 -) auf 214,09 EUR (Stand: 1. August 2013) die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Der Senat kann eine Stundung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend nicht anordnen. Bei einer Ermessensentscheidung ist eine einstweilige Anordnung nur bei einer Reduzierung des Ermessens oder Beurteilungsspielraums auf Null zulässig (Keller in Meyer/Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 30a, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine derartige Ermessensreduzierung liegen aus Sicht des Senats nicht vor. Ob eine Härte vorliegt, kann nur nach vollständiger Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beurteilt werden. Nur die umfassende Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erlaubt es auch, abzuschätzen, ob der Anspruch im Sinne der weiteren Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV durch die Stundung unter Umständen gefährdet wäre. Es ist daher nunmehr Aufgabe der Antragstellerin, die Unbilligkeit der Forderungseinziehung gegenüber der Antragsgegnerin darzulegen und vor allem durch entsprechende Nachweise zu belegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, 16. Februar 2001, L 4 KR 3649/00; Bayerisches LSG, 23. April 2009 - L 4 KR 471/07, zit. jeweils nach Juris). Solange dies noch nicht geschehen ist, kommt eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved