L 8 SB 1858/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1858/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. B. vom 08.05.2013 sowie die baren Auslagen der Klägerin werden nicht auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Über die Kosten des im Berufungsverfahrens L 8 SB 1858/11 auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Dr. B. vom 08.05.2013 entscheidet von Amts wegen gemäß § 155 Absatz 2 Nr. 5, Absatz 4 SGG der Berichterstatter anstelle des Senats, nachdem der Rechtsstreit durch Berufungsrücknahme geendet hat.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat (vgl. Pawlak in Hennig SGG § 109 RdNr. 44). Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. B. vom 08.05.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten des Dr. B. hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Dr. B. hat vielmehr in seinem Gutachten die von Dr. S. in seinem im Berufungsverfahren von Amts wegen eingeholten orthopädischen Gutachten vom 08.05.2012 erhobenen orthopädischen Befunde im Wesentlichen bestätigt. Zusätzliche, bei der Bildung des Gesamt-GdB erhöhend zu berücksichtigende Behinderungen der Klägerin hat Dr. B. in seinem Gutachten nicht beschrieben. Gemessen am Prozessziel der Klägerin hat das Gutachten von Dr. B. keinen wesentlichen Beitrag erbracht und war für die gerichtliche Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht von wesentlicher Bedeutung. Soweit Dr. B. wegen eines Wirbelsäulenleidens der Klägerin abweichend von Dr. S. (Teil-GdB 20 und Gesamt-GdB 40) den Teil-GdB mit 30 und den Gesamt-GdB mit 50 angenommen hat, ist diese Bewertung nicht überzeugend, weshalb der Bewertung von Dr. B. in seinem Gutachten - ohne die in der nichtöffentlichen Sitzung am 15.11.2013 erklärte Berufungsrücknahme durch die Klägerin - bei einer Entscheidung über die Berufung nicht hätte gefolgt werden können, wie dies auch im Termin am 15.11.2013 vom Berichterstatter erörtert worden ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die hierbei angefallenen baren Auslagen der Klägerin (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Klägerin hat diese endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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