Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 888/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2793/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1952 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen zur Anschaffung eines Computers, Druckers und Verteilers (Router) sowie die Gewährung der Kosten für den Internetzugang.
Aufgrund seines Antrages vom 21. Oktober 2010 bewilligte der Beklagter dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 in Höhe von 900,78 EUR (Bescheid vom 25. Oktober 2010) bzw. ab Januar 2011 in Höhe von 838,25 EUR (Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2011).
Am 2. Mai 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen PC, Drucker, Internetzugang mit Router und die monatlichen Gebühren als Erstausstattung. Er benötige einen PC zwangsweise für Bewerbungen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Bei den genannten Kosten handele es sich um einen einmaligen Bedarf, der von der Regelleistung umfasst werde. Eine objektiv zwingende Notwendigkeit sei nicht begründet worden. Am 3. Juni 2011 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Um sich in heutiger Zeit auf dem Arbeitsmarkt bewerben zu können, sei ein PC mit Internetzugang und Drucker zwingend Voraussetzung. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Zuschuss könne nicht gezahlt werden, da die begehrten Leistungen nicht zum Umfang der Erstausstattung einer Wohnung gehörten. Selbst wenn der Kläger ein Darlehen begehren würde, müsste dies abgelehnt werden. Denn der Bedarf sei nicht unabweisbar im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB II.
Am 28. Juli 2011 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, um sich bewerben zu können, sei ein PC mit Internetzugang und Drucker zwingend Voraussetzung. Bewerbungen würden nur akzeptiert, wenn sie mit dem Computer erstellt würden. Auch die Stellensuche im Internet sowie elektronische Bewerbungen über das Internet machten einen PC unverzichtbar. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15. Mai 2013 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass in den Räumlichkeiten des Beklagten Computerarbeitsplätze mit Druckmöglichkeiten zum Zwecke der Erstellung von Bewerbungen zur Verfügung stünden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Mit Urteil vom 29. Mai 2013 hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Bei den begehrten Gegenständen handele es sich nicht um eine Wohnungserstausstattung im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, da der PC für eine geordnete Haushaltsführung bzw. ein Wohnen nicht benötigt werde. Auch ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestehe nicht, da der geltend gemachte Bedarf für Bewerbungen nicht unabweisbar sei. Denn der Beklagte habe in seinen Räumlichkeiten EDV-Arbeitsplätze zur kostenlosen Nutzung bereitgestellt. Auch ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III komme daher nicht in Betracht, da diese Leistung für die berufliche Eingliederung nicht notwendig sei. Ein Nachweis über die Zustellung des Urteils an den Kläger ist nicht aktenkundig.
Am 10. Juli 2013 hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ein Computer sei heute mindestens so wichtig wie Radio, Fernsehen und Telefon zusammengenommen. Die Organisation einer Stellensuche sowie das Erstellen und Versenden von Bewerbungsschreiben außer Hause sei nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2013 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2011 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Anschaffung eines Personalcomputers, eines Druckers und eines Verteilers (Router) sowie die Kosten für einen Internetzugang als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Oktober 2013 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs.4 SGG). Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 vorgetragen, dass es sich um eine grundlegende Frage handele, ob es einem Langzeitarbeitslose möglich sein müsse, sich in angemessener Weise bewerben zu können. Mit Verfügung vom 4. November 2013 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass der Senat weiterhin beabsichtigt, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zurückweisen, da sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das SG hat nicht durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Beteiligten sind gehört worden. Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da das Sach- und Streitverhältnis geklärt ist und eine mündliche Verhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG). Da ein Nachweis über die Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils an den Kläger fehlt, ist die Berufung gem. § 151 Abs. 1 SGG fristgerecht und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.).
Ergänzend ist anzuführen, dass die Leistungen nach § 24 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden, hier anwendbaren Fassung (a.F.) gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II (a.F.) gesondert zu beantragen sind und die Entscheidung hierüber als sogenannte abtrennbare Verfügung für sich allein angegriffen werden kann (vgl. nur Münder, Kommentar zum SGB II, 5. Aufl., § 24 SGB II Rdnr. 48 m.w.N.). Das SG hat mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur (s. aber auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2010, L 16 AS 260/10, veröffentlicht in Juris) zutreffend dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen -auch nicht darlehensweise- zur Anschaffung der begehrten Gegenstände hat; soweit ersichtlich wird eine andere Auffassung in der Fachpresse hierzu auch aktuell (vgl. Münder, a.a.O., Rdnr. 31 m.w.N.; JurisPK, § 24 SGB 2 Rdnr. 53, m.w.N.) nicht vertreten. Ein Anspruch hierfür kommt auch gem. § 28 SGB II (a.F.) aufgrund des Alters des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Der daneben geltend gemachte Anspruch auf die monatlichen Internetzugangskosten ist obsolet, nachdem der Kläger die hierfür erforderliche Hardware nicht besitzt; zudem bestünde gem. § 21 SGB II a.F. kein Anspruch hierauf, da der Bedarf nicht unabweisbar ist, wie das SG zutreffend -zu § 24 Abs. 1 SGB II- entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat hierbei eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben sind und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Rechtsverfolgung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1952 geborene Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen zur Anschaffung eines Computers, Druckers und Verteilers (Router) sowie die Gewährung der Kosten für den Internetzugang.
Aufgrund seines Antrages vom 21. Oktober 2010 bewilligte der Beklagter dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 in Höhe von 900,78 EUR (Bescheid vom 25. Oktober 2010) bzw. ab Januar 2011 in Höhe von 838,25 EUR (Änderungsbescheid vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1. Juni 2011).
Am 2. Mai 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen PC, Drucker, Internetzugang mit Router und die monatlichen Gebühren als Erstausstattung. Er benötige einen PC zwangsweise für Bewerbungen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Bei den genannten Kosten handele es sich um einen einmaligen Bedarf, der von der Regelleistung umfasst werde. Eine objektiv zwingende Notwendigkeit sei nicht begründet worden. Am 3. Juni 2011 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Um sich in heutiger Zeit auf dem Arbeitsmarkt bewerben zu können, sei ein PC mit Internetzugang und Drucker zwingend Voraussetzung. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Zuschuss könne nicht gezahlt werden, da die begehrten Leistungen nicht zum Umfang der Erstausstattung einer Wohnung gehörten. Selbst wenn der Kläger ein Darlehen begehren würde, müsste dies abgelehnt werden. Denn der Bedarf sei nicht unabweisbar im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB II.
Am 28. Juli 2011 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, um sich bewerben zu können, sei ein PC mit Internetzugang und Drucker zwingend Voraussetzung. Bewerbungen würden nur akzeptiert, wenn sie mit dem Computer erstellt würden. Auch die Stellensuche im Internet sowie elektronische Bewerbungen über das Internet machten einen PC unverzichtbar. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15. Mai 2013 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass in den Räumlichkeiten des Beklagten Computerarbeitsplätze mit Druckmöglichkeiten zum Zwecke der Erstellung von Bewerbungen zur Verfügung stünden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Mit Urteil vom 29. Mai 2013 hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Bei den begehrten Gegenständen handele es sich nicht um eine Wohnungserstausstattung im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, da der PC für eine geordnete Haushaltsführung bzw. ein Wohnen nicht benötigt werde. Auch ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II bestehe nicht, da der geltend gemachte Bedarf für Bewerbungen nicht unabweisbar sei. Denn der Beklagte habe in seinen Räumlichkeiten EDV-Arbeitsplätze zur kostenlosen Nutzung bereitgestellt. Auch ein Anspruch aus § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III komme daher nicht in Betracht, da diese Leistung für die berufliche Eingliederung nicht notwendig sei. Ein Nachweis über die Zustellung des Urteils an den Kläger ist nicht aktenkundig.
Am 10. Juli 2013 hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, ein Computer sei heute mindestens so wichtig wie Radio, Fernsehen und Telefon zusammengenommen. Die Organisation einer Stellensuche sowie das Erstellen und Versenden von Bewerbungsschreiben außer Hause sei nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2013 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2011 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Anschaffung eines Personalcomputers, eines Druckers und eines Verteilers (Router) sowie die Kosten für einen Internetzugang als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Oktober 2013 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs.4 SGG). Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 vorgetragen, dass es sich um eine grundlegende Frage handele, ob es einem Langzeitarbeitslose möglich sein müsse, sich in angemessener Weise bewerben zu können. Mit Verfügung vom 4. November 2013 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass der Senat weiterhin beabsichtigt, durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zurückweisen, da sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das SG hat nicht durch Gerichtsbescheid entschieden. Die Beteiligten sind gehört worden. Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da das Sach- und Streitverhältnis geklärt ist und eine mündliche Verhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten lässt. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG). Da ein Nachweis über die Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils an den Kläger fehlt, ist die Berufung gem. § 151 Abs. 1 SGG fristgerecht und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG, der nach allgemeiner Meinung auch für Beschlüsse nach Abs.4 anwendbar ist, siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl., § 153 SGG Rdnr. 5, m.w.N.).
Ergänzend ist anzuführen, dass die Leistungen nach § 24 Abs. 1 und Abs. 3 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden, hier anwendbaren Fassung (a.F.) gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II (a.F.) gesondert zu beantragen sind und die Entscheidung hierüber als sogenannte abtrennbare Verfügung für sich allein angegriffen werden kann (vgl. nur Münder, Kommentar zum SGB II, 5. Aufl., § 24 SGB II Rdnr. 48 m.w.N.). Das SG hat mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung und Kommentarliteratur (s. aber auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. November 2010, L 16 AS 260/10, veröffentlicht in Juris) zutreffend dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen -auch nicht darlehensweise- zur Anschaffung der begehrten Gegenstände hat; soweit ersichtlich wird eine andere Auffassung in der Fachpresse hierzu auch aktuell (vgl. Münder, a.a.O., Rdnr. 31 m.w.N.; JurisPK, § 24 SGB 2 Rdnr. 53, m.w.N.) nicht vertreten. Ein Anspruch hierfür kommt auch gem. § 28 SGB II (a.F.) aufgrund des Alters des Klägers von vornherein nicht in Betracht. Der daneben geltend gemachte Anspruch auf die monatlichen Internetzugangskosten ist obsolet, nachdem der Kläger die hierfür erforderliche Hardware nicht besitzt; zudem bestünde gem. § 21 SGB II a.F. kein Anspruch hierauf, da der Bedarf nicht unabweisbar ist, wie das SG zutreffend -zu § 24 Abs. 1 SGB II- entschieden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat hierbei eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben sind und die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Rechtsverfolgung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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