Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AS 4937/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2030/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 aufgehoben und einen Betrag von 1.075,41 EUR zurückgefordert hat.
Der 1955 geborene Kläger lebte bis Dezember 2005 für einige Jahre in der Mongolei. Am 11.05.2006 beantragte er beim Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in der Wohnung seiner ebenfalls im Leistungsbezug stehenden Ehefrau A. B. und der Kinder C. (geboren 14.02.1993) und D. (geboren am 03.03.2006) im E.-F.-Weg 60 in G ... Der Kläger und seine Ehefrau gaben an, die Ehe sei zerrüttet, der Aufenthalt von ihm - dem Kläger - in der Wohnung, in welcher sie getrennt lebten, sei nur vorübergehend bis er eine andere Unterkunft gefunden habe. Der Beklagte bewilligte daraufhin Leistungen in Höhe der Regelleistung bis einschließlich November 2007.
Mit Fax vom 01.10.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er könne in dem Haus, in dem auch seine Ehefrau wohne, eine Ein-Zimmer-Wohnung zum 01.12.2007 anmieten. Gleichzeitig beantragte er die Übernahme einer Kaution. Hierzu legte er einen nicht unterzeichneten Mietvertrag zwischen ihm und der Vermieterin H. I. vor, der eine Kaltmiete von 270 EUR zuzüglich 95 EUR Vorauszahlung für Heizkosten und Warmwasser auswies. Ob für die Wohnung eine Kaution zu entrichten war, ließ sich dem Mietvertrag nicht entnehmen. Am 16.10.2007 beantragte der Kläger eine Beihilfe zur Möblierung.
Der Beklagte, der dem Umzug zustimmte, bewilligte mit Bescheid vom 17.10.2007 die Erstausstattung der Wohnung in Höhe einer Pauschale von 1.371,24 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 27.11.2007 (vgl. Bl. 70) wurden für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 358,47 EUR monatlich gewährt.
Wegen der unklaren Familiensituation, auch in Zusammenhang mit der Geburt der Tochter K. am 13.11.2007, beauftragte der Beklagte seinen Außendienst mit der Überprüfung der tatsächlichen Wohnverhältnisse. Im Bericht vom 14.02.2008 heißt es, der Kläger habe bei dem am gleichen Tag durchgeführten Hausbesuch angegeben, demnächst im Dachgeschoß des Hauses E.-F.-Weg 60 eine Ein-Zimmer-Wohnung beziehen zu können. Eine eindeutige räumliche Trennung innerhalb der Wohnung sei nicht erkennbar. Im Bericht vom 12.03.2008, erstellt anlässlich eines zweiten Hausbesuches, wird ausgeführt, der Kläger habe nunmehr angegeben, die Ein-Zimmer-Wohnung nicht bekommen zu haben, da ihm Miete und Kaution nicht bzw. nicht rechtzeitig vom Beklagten überwiesen worden seien. Er sei deshalb vom Mietvertrag zurückgetreten. Er wolle mit der Vermieterin nach einem Vierteljahr nochmals eine Lösung finden. Die bereits bewilligten und gekauften Möbel habe er im Keller untergestellt. Eine exakte Trennung in der bisherigen Wohnung sei weiterhin nicht erkennbar.
Aufgrund des Berichtes vom 14.02.2008 wurde die Mietzahlung zum 01.03.2008 eingestellt (Änderungsbescheid vom 18.02.2008).
Mit Schreiben vom 24.04.2008 wurde der Kläger zur Klärung seiner Wohnverhältnisse zu einer persönlichen Vorsprache aufgefordert. In dem hierzu erstellten Aktenvermerk vom 07.05.2008 heißt es, der Kläger wohne seit ca. 8 Wochen im ausgebauten Keller mit den bewilligten Möbeln im E.-F.-Weg 60. Das Mietverhältnis bezüglich der Ein-Zimmer-Dachgeschoßwohnung sei nicht zustande gekommen.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 21.11.2007 und 27.11.2007 über die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 in Höhe von 1.075,41 EUR auf und forderte diesen Betrag mit der Begründung zurück, das Mietverhältnis sei nicht zustande gekommen. Den hiergegen mit E-Mail vom 02.12.2008 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den Widerspruch per E-Mail ohne elektronische Signatur eingereicht. Dies entspreche nicht der geforderten Schriftform des Widerspruchs, so dass der Widerspruch unzulässig sei. Gleichzeitig wies der Beklagte den Kläger daraufhin, dass ihm die Möglichkeit für einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X offenstehe.
Am 21.07.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe nicht wissen können, dass ein Einspruch nur mit einer gültigen Signatur möglich sei. Es wäre dem Beklagten ein leichtes gewesen, ihm in angemessener Zeit mitzuteilen, dass sein Einspruch in der vorliegenden Form nicht gültig sei und er ihn in Schriftform nachreichen müsse.
Das gleichlautende Schreiben richtete der Kläger auch an den Beklagten. Der Beklagte wertete dieses als Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und erließ am 25.08.2009 einen entsprechenden Bescheid. Darin wurde an der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung festgehalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, bei dem ersten Besuch des Außendienstes am 14.02.2008 habe er sich in der Wohnung seiner Ehefrau aufgehalten, weil er an einer Lungenentzündung erkrankt sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Wohnung im Dachgeschoss noch benutzen dürfen. Erst beim zweiten Hausbesuch sei er aus der Wohnung im Dachgeschoss ausgezogen gewesen. Der Außendienst habe sich zu keinem Zeitpunkt die Dachgeschosswohnung angeschaut. Der Beklagte könne somit gar nicht wissen, dass er dort überhaupt nicht gewohnt haben soll. Die Vermieterin H. I. sei mittlerweile verstorben. Er selbst sei überrascht, dass er laut dem Bericht vom 12.03.2008 angegeben habe, er sei von dem Mietvertrag zurückgetreten, weil er sich bei der Vermieterin nicht habe blamieren wollen.
Da SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2010 abgewiesen. Zwar habe der formunwirksam eingelegte Widerspruch die Widerspruchsfrist nicht gewahrt. Dem Kläger sei jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte konnte aus der E-Mail vom 02.12.2008 unmissverständlich ersehen, dass sich der Kläger gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung wende. Dennoch habe der Beklagte, obwohl die Widerspruchsfrist noch drei Wochen andauerte, den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er den Widerspruch zur Wahrung der Schriftform nochmals schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Beklagten erheben müsse. Der Kläger habe die versäumte Rechtshandlung binnen der einmonatigen Antragsfrist nachgeholt, da der Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 datiere und die am 21.07.2009 erhobene Klage gleichzeitig als Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.11.2008 zu werten sei. Der auf den Überprüfungsantrag des Klägers erlassene Bescheid vom 25.08.2009 sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar seien typische nach § 96 SGG einzubeziehende Bescheide solche, durch die Leistungen neu festgestellt (Änderungsbescheide) oder entzogen werden (Aufhebungsbescheide). Jedoch seien auch Bescheide, mit denen eine Behörde die Rücknahme oder ein Tätigwerden nach § 44 SGB X ablehne, gemäß § 96 SGG einzubeziehen (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rn 4b; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07.07.2005 - B 4 RA 42/04 R). Da die Streitgegenstände des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 24.11.2008 sowie des Bescheides vom 25.08.2009 identisch seien, sei letzterer gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe die Wohnung im Dachgeschoß im E.-Dürrer-Weg 60 nicht bezogen. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Außendienstes vom 14.02.2008. Danach habe der Kläger nicht lediglich zu Besuchszwecken die Wohnung im Erdgeschoss aufgesucht, sondern habe vielmehr dort regelrecht gewohnt. Damals habe er angegeben, dass er zusammen mit seinem 15-jährigen Sohn gemeinsam auf dem Klappsofa schlafe und das Arbeitszimmer von ihm allein genutzt werde. Ferner habe er ausgeführt, dass er demnächst im Dachgeschoß des Hauses eine Ein-Zimmer-Wohnung beziehen könne. Die in dem Außendienstbericht vom 14.02.2008 gemachten Angaben stimmten mit denjenigen im Außendienstbericht vom 12.03.2008 überein. Der Kläger habe darin mitgeteilt, dass er die Ein-Zimmer-Wohnung nicht bekommen habe und er deshalb vom Mietvertrag zurückgetreten sei. Es bestehe kein Anlass an der Richtigkeit der Außendienstberichte zu zweifeln. Hinzu komme, dass der Kläger bei seiner Vorsprache am 07.05.2008 laut der erstellten Aktennotiz mitgeteilt habe, dass das Mietverhältnis nicht zustande gekommen sei. Ferner bestünden keinerlei Nachweise, dass der Kläger Miete bezahlt habe. Bei dem Erlass der Bewilligungsbescheide vom 21.11.2007 und 27.11.2007 sei der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger zum 01.12.2007 in die Dachgeschosswohnung einziehe. Dies habe der Kläger letztlich nicht getan. Insoweit habe er seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Beklagten verletzt. Die Bewilligungsbescheide seien somit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu Recht hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung aufgehoben und die erbrachten Leistungen in Höhe von 1.075,41 EUR zurückgefordert worden.
Gegen das dem Kläger am 13.04.2010 zugestellte Urteil hat er am 28.04.2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, im erstinstanzlichen Verfahren sei der wichtigste Punkt, dass die Kontrolleure des Beklagten die angemietete Wohnung überhaupt nicht besichtigt und dennoch ein negatives Urteil verfasst hätten, nicht gewertet worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. März 2010 und den Bescheid vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 sowie den Bescheid vom 25. August 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 02.07.2013 darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 26.07.2013 zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2009 sowie gegen den Bescheid vom 25.08.2009 zu Recht abgewiesen
Im prozessualer Hinsicht hat das SG zutreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des nicht fristgemäß eingelegten Widerspruchs gewährt und seine Entscheidung im Ergebnis zu Recht auf den während des Klageverfahrens ergangenen Überprüfungsbescheid vom 25.08.2009 erstreckt. Soweit es dies mit einer Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG begründet hat, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Zwar findet diese Vorschrift nach der zu § 96 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung (a.F.) ergangene und vom SG zutreffend zitierten Rechtsprechung des BSG nicht nur auf einen den angefochtenen Verwaltungsakt ändernden oder ersetzenden sogenannten Zugunstenbescheid Anwendung, sondern auch auf einen Bescheid, mit dem es ein Träger hoheitlicher Verwaltung während eines Gerichtsverfahrens ablehnt, dem im gerichtlichen Verfahren angefochtenen Verwaltungsakt nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Diese den Anwendungsbereich des § 96 SGG a.F. erweiternde Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass nur so vermieden werden könne, dass über denselben Streitgegenstand mehrere gerichtliche Verfahren nebeneinander geführt werden (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - W 13 RJ 37/04 R - Juris). § 96 in der ab 01.04.2008 geltenden und hier anwendbaren Fassung bestimmt demgegenüber, dass ein nach Klageerhebung ergangener neuer Verwaltungsakt "nur dann" Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Hiernach ist der Bescheid vom 25.08.2009 nicht Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden (so jetzt auch Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 96 Rn. 4b; BSG, Beschluss vom 30.09.2009 - B 9 SB 19/09 B - Juris).
Der Bescheid vom 25.08.2009 ist jedoch im Rahmen einer Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Zum einen hat der Beklagte in die Änderung eingewilligt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.03.2010, wonach der Bescheid vom 27.08.2009 in den klägerischen Antrag aufgenommen wurde und der Beklagte nicht widersprochen hat sowie aus dem Terminprotokoll des Vertreters des Beklagten. Zum anderen hält der Senat die Klageänderung für sachdienlich. Die Einbeziehung des Überprüfungsbescheides führt dazu, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird. Der Rechtsstreit wird durch die Einbeziehung dieses Bescheides auch nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Dass ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist, steht der Zulässigkeit der Klageänderung nicht entgegen. Zwar liegen die Voraussetzungen, unter denen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGG von der Durchführung des Vorverfahrens entbindet, hier nicht vor. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus aus dem Regelungszweck § 78 SGG Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens ergeben können. So hat das BSG für einen im Rahmen der gewillkürten Klageänderung in das Verfahren einbezogenen Verwaltungsakt die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens mit der Begründung verneint, bei dem neuen Verwaltungsakt gehe es um dieselbe Rechtsfrage wie in dem zunächst angefochtenen Bescheid, und die Beklagte, die über den Widerspruch zu befinden gehabt hätte, habe der Klageerweiterung zugestimmt (Urteil vom 21.03.1978 - 7/12/7 RAr 58/76 - Juris). In anderen Entscheidungen ist die Erteilung eines Widerspruchsbescheides aus prozessökonomischen Erwägungen für entbehrlich gehalten worden, wenn die zuständige Behörde in der Klage wiederum zu erkennen gegeben hatte, dass sie an der getroffenen Regelung festhalten werde (so z.B. BSG, Urteil vom 07.02.1996 - 6 R Ka 42/95 - Juris). Nachdem der Beklagte im Klage- sowie Berufungsverfahren unmissverständlich zu erkennen gegeben hatte, dass er an seiner ablehnenden Entscheidung festhalten würde, ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens vorliegend entbehrlich.
Der Beklagte hat zu Recht die Bescheide vom 21.11.2007 und 27.11.2007 hinsichtlich der gewährten Kosten der Unterkunft gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben, da der Kläger die Ein-Zimmer-Dachgeschoss-Wohnung nicht ab 01.12.2007 bezogen und insoweit seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Beklagten grob fahrlässig verletzt hat. Auch musste ihm bewusst sein, dass ihm Kosten der Unterkunft nicht zustehen, so dass zusätzlich der Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB X gegeben ist. Dass der Kläger die Wohnung, für die er im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 Miete erhalten hatte, nicht bezogen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber den Außendienstmitarbeitern anlässlich der Hausbesuche vom 14.02. und 12.03.2008. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil des SG Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat auf folgende - den Nichteinzug bestätigenden - Angaben des Klägers hin: Der Kläger hat in seiner E-mail vom 26.02.2008 dem Beklagten mitgeteilt, dass wegen Unregelmäßigkeiten in der Mietzahlung der Bezugstermin verschoben worden sei. In der Email vom 02.12.2008 hat er ferner angegeben, dass das Mietverhältnis zustande gekommen sei, jedoch nicht aufrechterhalten und weitergeführt werden konnte. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 07.05.2008 hat er dem Beklagten mitgeteilt, dass das Mietverhältnis für die Dachgeschosswohnung nicht zustande gekommen sei. Damit steht aufgrund der mehrfachen Angaben des Klägers fest, dass er die Wohnung im streiterheblichen Zeitraum nicht bezogen hat. Da Kosten der Unterkunft nur übernommen werden können, wenn die Unterkunft tatsächlich genutzt wird, ist die Aufhebungsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Leistungen sind zutreffend berechnet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 aufgehoben und einen Betrag von 1.075,41 EUR zurückgefordert hat.
Der 1955 geborene Kläger lebte bis Dezember 2005 für einige Jahre in der Mongolei. Am 11.05.2006 beantragte er beim Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in der Wohnung seiner ebenfalls im Leistungsbezug stehenden Ehefrau A. B. und der Kinder C. (geboren 14.02.1993) und D. (geboren am 03.03.2006) im E.-F.-Weg 60 in G ... Der Kläger und seine Ehefrau gaben an, die Ehe sei zerrüttet, der Aufenthalt von ihm - dem Kläger - in der Wohnung, in welcher sie getrennt lebten, sei nur vorübergehend bis er eine andere Unterkunft gefunden habe. Der Beklagte bewilligte daraufhin Leistungen in Höhe der Regelleistung bis einschließlich November 2007.
Mit Fax vom 01.10.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er könne in dem Haus, in dem auch seine Ehefrau wohne, eine Ein-Zimmer-Wohnung zum 01.12.2007 anmieten. Gleichzeitig beantragte er die Übernahme einer Kaution. Hierzu legte er einen nicht unterzeichneten Mietvertrag zwischen ihm und der Vermieterin H. I. vor, der eine Kaltmiete von 270 EUR zuzüglich 95 EUR Vorauszahlung für Heizkosten und Warmwasser auswies. Ob für die Wohnung eine Kaution zu entrichten war, ließ sich dem Mietvertrag nicht entnehmen. Am 16.10.2007 beantragte der Kläger eine Beihilfe zur Möblierung.
Der Beklagte, der dem Umzug zustimmte, bewilligte mit Bescheid vom 17.10.2007 die Erstausstattung der Wohnung in Höhe einer Pauschale von 1.371,24 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 27.11.2007 (vgl. Bl. 70) wurden für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.05.2008 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 358,47 EUR monatlich gewährt.
Wegen der unklaren Familiensituation, auch in Zusammenhang mit der Geburt der Tochter K. am 13.11.2007, beauftragte der Beklagte seinen Außendienst mit der Überprüfung der tatsächlichen Wohnverhältnisse. Im Bericht vom 14.02.2008 heißt es, der Kläger habe bei dem am gleichen Tag durchgeführten Hausbesuch angegeben, demnächst im Dachgeschoß des Hauses E.-F.-Weg 60 eine Ein-Zimmer-Wohnung beziehen zu können. Eine eindeutige räumliche Trennung innerhalb der Wohnung sei nicht erkennbar. Im Bericht vom 12.03.2008, erstellt anlässlich eines zweiten Hausbesuches, wird ausgeführt, der Kläger habe nunmehr angegeben, die Ein-Zimmer-Wohnung nicht bekommen zu haben, da ihm Miete und Kaution nicht bzw. nicht rechtzeitig vom Beklagten überwiesen worden seien. Er sei deshalb vom Mietvertrag zurückgetreten. Er wolle mit der Vermieterin nach einem Vierteljahr nochmals eine Lösung finden. Die bereits bewilligten und gekauften Möbel habe er im Keller untergestellt. Eine exakte Trennung in der bisherigen Wohnung sei weiterhin nicht erkennbar.
Aufgrund des Berichtes vom 14.02.2008 wurde die Mietzahlung zum 01.03.2008 eingestellt (Änderungsbescheid vom 18.02.2008).
Mit Schreiben vom 24.04.2008 wurde der Kläger zur Klärung seiner Wohnverhältnisse zu einer persönlichen Vorsprache aufgefordert. In dem hierzu erstellten Aktenvermerk vom 07.05.2008 heißt es, der Kläger wohne seit ca. 8 Wochen im ausgebauten Keller mit den bewilligten Möbeln im E.-F.-Weg 60. Das Mietverhältnis bezüglich der Ein-Zimmer-Dachgeschoßwohnung sei nicht zustande gekommen.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 21.11.2007 und 27.11.2007 über die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 in Höhe von 1.075,41 EUR auf und forderte diesen Betrag mit der Begründung zurück, das Mietverhältnis sei nicht zustande gekommen. Den hiergegen mit E-Mail vom 02.12.2008 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte als unzulässig mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe den Widerspruch per E-Mail ohne elektronische Signatur eingereicht. Dies entspreche nicht der geforderten Schriftform des Widerspruchs, so dass der Widerspruch unzulässig sei. Gleichzeitig wies der Beklagte den Kläger daraufhin, dass ihm die Möglichkeit für einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X offenstehe.
Am 21.07.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe nicht wissen können, dass ein Einspruch nur mit einer gültigen Signatur möglich sei. Es wäre dem Beklagten ein leichtes gewesen, ihm in angemessener Zeit mitzuteilen, dass sein Einspruch in der vorliegenden Form nicht gültig sei und er ihn in Schriftform nachreichen müsse.
Das gleichlautende Schreiben richtete der Kläger auch an den Beklagten. Der Beklagte wertete dieses als Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und erließ am 25.08.2009 einen entsprechenden Bescheid. Darin wurde an der Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung festgehalten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, bei dem ersten Besuch des Außendienstes am 14.02.2008 habe er sich in der Wohnung seiner Ehefrau aufgehalten, weil er an einer Lungenentzündung erkrankt sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe er die Wohnung im Dachgeschoss noch benutzen dürfen. Erst beim zweiten Hausbesuch sei er aus der Wohnung im Dachgeschoss ausgezogen gewesen. Der Außendienst habe sich zu keinem Zeitpunkt die Dachgeschosswohnung angeschaut. Der Beklagte könne somit gar nicht wissen, dass er dort überhaupt nicht gewohnt haben soll. Die Vermieterin H. I. sei mittlerweile verstorben. Er selbst sei überrascht, dass er laut dem Bericht vom 12.03.2008 angegeben habe, er sei von dem Mietvertrag zurückgetreten, weil er sich bei der Vermieterin nicht habe blamieren wollen.
Da SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2010 abgewiesen. Zwar habe der formunwirksam eingelegte Widerspruch die Widerspruchsfrist nicht gewahrt. Dem Kläger sei jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Beklagte konnte aus der E-Mail vom 02.12.2008 unmissverständlich ersehen, dass sich der Kläger gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung wende. Dennoch habe der Beklagte, obwohl die Widerspruchsfrist noch drei Wochen andauerte, den Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er den Widerspruch zur Wahrung der Schriftform nochmals schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Beklagten erheben müsse. Der Kläger habe die versäumte Rechtshandlung binnen der einmonatigen Antragsfrist nachgeholt, da der Widerspruchsbescheid vom 30.06.2009 datiere und die am 21.07.2009 erhobene Klage gleichzeitig als Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.11.2008 zu werten sei. Der auf den Überprüfungsantrag des Klägers erlassene Bescheid vom 25.08.2009 sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Zwar seien typische nach § 96 SGG einzubeziehende Bescheide solche, durch die Leistungen neu festgestellt (Änderungsbescheide) oder entzogen werden (Aufhebungsbescheide). Jedoch seien auch Bescheide, mit denen eine Behörde die Rücknahme oder ein Tätigwerden nach § 44 SGB X ablehne, gemäß § 96 SGG einzubeziehen (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rn 4b; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 07.07.2005 - B 4 RA 42/04 R). Da die Streitgegenstände des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 24.11.2008 sowie des Bescheides vom 25.08.2009 identisch seien, sei letzterer gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe die Wohnung im Dachgeschoß im E.-Dürrer-Weg 60 nicht bezogen. Dies ergebe sich aus dem Bericht des Außendienstes vom 14.02.2008. Danach habe der Kläger nicht lediglich zu Besuchszwecken die Wohnung im Erdgeschoss aufgesucht, sondern habe vielmehr dort regelrecht gewohnt. Damals habe er angegeben, dass er zusammen mit seinem 15-jährigen Sohn gemeinsam auf dem Klappsofa schlafe und das Arbeitszimmer von ihm allein genutzt werde. Ferner habe er ausgeführt, dass er demnächst im Dachgeschoß des Hauses eine Ein-Zimmer-Wohnung beziehen könne. Die in dem Außendienstbericht vom 14.02.2008 gemachten Angaben stimmten mit denjenigen im Außendienstbericht vom 12.03.2008 überein. Der Kläger habe darin mitgeteilt, dass er die Ein-Zimmer-Wohnung nicht bekommen habe und er deshalb vom Mietvertrag zurückgetreten sei. Es bestehe kein Anlass an der Richtigkeit der Außendienstberichte zu zweifeln. Hinzu komme, dass der Kläger bei seiner Vorsprache am 07.05.2008 laut der erstellten Aktennotiz mitgeteilt habe, dass das Mietverhältnis nicht zustande gekommen sei. Ferner bestünden keinerlei Nachweise, dass der Kläger Miete bezahlt habe. Bei dem Erlass der Bewilligungsbescheide vom 21.11.2007 und 27.11.2007 sei der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger zum 01.12.2007 in die Dachgeschosswohnung einziehe. Dies habe der Kläger letztlich nicht getan. Insoweit habe er seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Beklagten verletzt. Die Bewilligungsbescheide seien somit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu Recht hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung aufgehoben und die erbrachten Leistungen in Höhe von 1.075,41 EUR zurückgefordert worden.
Gegen das dem Kläger am 13.04.2010 zugestellte Urteil hat er am 28.04.2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, im erstinstanzlichen Verfahren sei der wichtigste Punkt, dass die Kontrolleure des Beklagten die angemietete Wohnung überhaupt nicht besichtigt und dennoch ein negatives Urteil verfasst hätten, nicht gewertet worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. März 2010 und den Bescheid vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2009 sowie den Bescheid vom 25. August 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 02.07.2013 darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 26.07.2013 zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beim Beklagten für den Kläger geführten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2009 sowie gegen den Bescheid vom 25.08.2009 zu Recht abgewiesen
Im prozessualer Hinsicht hat das SG zutreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des nicht fristgemäß eingelegten Widerspruchs gewährt und seine Entscheidung im Ergebnis zu Recht auf den während des Klageverfahrens ergangenen Überprüfungsbescheid vom 25.08.2009 erstreckt. Soweit es dies mit einer Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG begründet hat, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Zwar findet diese Vorschrift nach der zu § 96 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung (a.F.) ergangene und vom SG zutreffend zitierten Rechtsprechung des BSG nicht nur auf einen den angefochtenen Verwaltungsakt ändernden oder ersetzenden sogenannten Zugunstenbescheid Anwendung, sondern auch auf einen Bescheid, mit dem es ein Träger hoheitlicher Verwaltung während eines Gerichtsverfahrens ablehnt, dem im gerichtlichen Verfahren angefochtenen Verwaltungsakt nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Diese den Anwendungsbereich des § 96 SGG a.F. erweiternde Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass nur so vermieden werden könne, dass über denselben Streitgegenstand mehrere gerichtliche Verfahren nebeneinander geführt werden (BSG, Urteil vom 20.07.2005 - W 13 RJ 37/04 R - Juris). § 96 in der ab 01.04.2008 geltenden und hier anwendbaren Fassung bestimmt demgegenüber, dass ein nach Klageerhebung ergangener neuer Verwaltungsakt "nur dann" Gegenstand des Klageverfahrens wird, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Hiernach ist der Bescheid vom 25.08.2009 nicht Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden (so jetzt auch Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 96 Rn. 4b; BSG, Beschluss vom 30.09.2009 - B 9 SB 19/09 B - Juris).
Der Bescheid vom 25.08.2009 ist jedoch im Rahmen einer Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Zum einen hat der Beklagte in die Änderung eingewilligt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 25.03.2010, wonach der Bescheid vom 27.08.2009 in den klägerischen Antrag aufgenommen wurde und der Beklagte nicht widersprochen hat sowie aus dem Terminprotokoll des Vertreters des Beklagten. Zum anderen hält der Senat die Klageänderung für sachdienlich. Die Einbeziehung des Überprüfungsbescheides führt dazu, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden wird. Der Rechtsstreit wird durch die Einbeziehung dieses Bescheides auch nicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Dass ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist, steht der Zulässigkeit der Klageänderung nicht entgegen. Zwar liegen die Voraussetzungen, unter denen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGG von der Durchführung des Vorverfahrens entbindet, hier nicht vor. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus aus dem Regelungszweck § 78 SGG Ausnahmen vom Erfordernis des Vorverfahrens ergeben können. So hat das BSG für einen im Rahmen der gewillkürten Klageänderung in das Verfahren einbezogenen Verwaltungsakt die Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens mit der Begründung verneint, bei dem neuen Verwaltungsakt gehe es um dieselbe Rechtsfrage wie in dem zunächst angefochtenen Bescheid, und die Beklagte, die über den Widerspruch zu befinden gehabt hätte, habe der Klageerweiterung zugestimmt (Urteil vom 21.03.1978 - 7/12/7 RAr 58/76 - Juris). In anderen Entscheidungen ist die Erteilung eines Widerspruchsbescheides aus prozessökonomischen Erwägungen für entbehrlich gehalten worden, wenn die zuständige Behörde in der Klage wiederum zu erkennen gegeben hatte, dass sie an der getroffenen Regelung festhalten werde (so z.B. BSG, Urteil vom 07.02.1996 - 6 R Ka 42/95 - Juris). Nachdem der Beklagte im Klage- sowie Berufungsverfahren unmissverständlich zu erkennen gegeben hatte, dass er an seiner ablehnenden Entscheidung festhalten würde, ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens vorliegend entbehrlich.
Der Beklagte hat zu Recht die Bescheide vom 21.11.2007 und 27.11.2007 hinsichtlich der gewährten Kosten der Unterkunft gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben, da der Kläger die Ein-Zimmer-Dachgeschoss-Wohnung nicht ab 01.12.2007 bezogen und insoweit seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Beklagten grob fahrlässig verletzt hat. Auch musste ihm bewusst sein, dass ihm Kosten der Unterkunft nicht zustehen, so dass zusätzlich der Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB X gegeben ist. Dass der Kläger die Wohnung, für die er im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2008 Miete erhalten hatte, nicht bezogen hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben gegenüber den Außendienstmitarbeitern anlässlich der Hausbesuche vom 14.02. und 12.03.2008. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil des SG Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat auf folgende - den Nichteinzug bestätigenden - Angaben des Klägers hin: Der Kläger hat in seiner E-mail vom 26.02.2008 dem Beklagten mitgeteilt, dass wegen Unregelmäßigkeiten in der Mietzahlung der Bezugstermin verschoben worden sei. In der Email vom 02.12.2008 hat er ferner angegeben, dass das Mietverhältnis zustande gekommen sei, jedoch nicht aufrechterhalten und weitergeführt werden konnte. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 07.05.2008 hat er dem Beklagten mitgeteilt, dass das Mietverhältnis für die Dachgeschosswohnung nicht zustande gekommen sei. Damit steht aufgrund der mehrfachen Angaben des Klägers fest, dass er die Wohnung im streiterheblichen Zeitraum nicht bezogen hat. Da Kosten der Unterkunft nur übernommen werden können, wenn die Unterkunft tatsächlich genutzt wird, ist die Aufhebungsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstattenden Leistungen sind zutreffend berechnet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved