Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 571/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3370/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Tatbestand:
Nachdem das Sozialgericht Konstanz (SG) unter Abweisung der Klage im Übrigen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid teilweise aufgehoben hat, begehrt die Klägerin mit ihrer Berufung noch die Aufhebung der Entscheidungen auch für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008.
Die 1972 geborene Klägerin hat vier Kinder (J., 2002, Ju., 2006, Mi., geboren 2007, und Si., geboren 2008). Sie gab bei ihrem ersten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose am 31. Oktober 2005 an, sie sei getrennt lebende alleinerziehende Mutter, und versicherte, ihre Angaben seien zutreffend und sie werde Änderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitteilen. Entsprechendes versicherte sie auch mit dem Fortzahlungsantrag vom 2. April 2006 und legte zugleich eine Abmeldebestätigung vor, wonach der getrennt lebende Ehemann R.H., Vater des Kindes J., zum 1. Februar 2006 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen sei.
Die Agentur für Arbeit Ravensburg, jetzt Jobcenter Landratsamt Ravensburg, Beklagter, bewilligte der Klägerin ab März 2006 wiederholt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II (Alg II) - für den - hier nicht mehr strittigen - Zeitraum bis 30. November 2007 sowie auch für den hier noch strittigen Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008, wobei hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistungen mehrfach Änderungsbescheide ergingen.
Gemäß dem Urteil über die Scheidung der ersten Ehe vom 24. November 2006 hatte die Lebensgemeinschaft der Klägerin mit R.H. seit 5. Januar 2005 nicht mehr bestanden. In einem Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwälte vom 7. Dezember 2006 wünschten ihr diese "und ihrem Lebensgefährten für die Zukunft alles Gute und eine schöne Adventszeit".
Zu ihrem Fortsetzungsantrag vom 23. März 2007 gab die Klägerin als Änderung die Geburt ihres Sohnes Mi. an und legte die Abstammungsurkunde vor, nach der dessen Vater M.K., "wohnhaft in I. im Allgäu" sei. Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 8. Oktober 2007 bestätigte die Klägerin, das Merkblatt "SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II- Sozialgeld)" erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Eine weitere Änderung gab sie nicht an.
Mit zwei Bescheiden vom 19. (17.) Oktober 2007 wurden für die Zeiträume vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 sowie vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 464 EUR bewilligt.
Am 27. November 2007 teilte die Klägerin der Agentur für Arbeit telefonisch mit, der Vater ihrer beiden jüngeren Kinder bewohne bei ihr ab und zu ein Zimmer und renoviere das Haus. Er habe eine eigene Wohnung und werde sich auch nicht bei ihr anmelden. Sie bitte um Auskunft nach den Auswirkungen auf die Leistungen. Der entsprechende Aktenvermerk enthält den handschriftlichen Vermerk, der Klägerin sei ein Formular "ZB 5" zugesandt und sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie den Fall schriftlich darlegen solle. Weiter ist vermerkt, "nach derzeitiger Auffassung" bestehe "keine Verantwortungsgemeinschaft".
Am 15. Januar 2008 legte die Klägerin das Zusatzblatt 5 zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor und kreuzte darauf an, sie lebe entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Auf der Rückseite war vermerkt, sie lebe mit Herrn M.K. nicht zusammen. Sie habe nur melden wollen, dass dieser ca. vier bis fünf Mal die Woche "bei uns schläft", da er erst gegen 17 Uhr da sein könne, um mit seinen Kindern etwas Zeit zu verbringen und mit ihnen so einen guten Bezug bekomme. Er helfe ihr auch beim Renovieren des Hauses, was sie alleine nicht schaffe. Der Vater ihrer ersten Tochter kümmere sich nicht um sie. Seitens des Beklagten war vermerkt "derzeit wohl keine Verantwortungsgem".
Mit zwei Änderungsbescheiden vom 21. (18.) Januar 2008 wurden die Bewilligungen für Februar bis April 2008 und von Mai bis Oktober 2008 auf 406,03 EUR geändert. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 4. Juni 2008 wurden für Januar 2008 Leistungen in Höhe von 469,90 EUR und für Februar bis April 2008 in Höhe von monatlich 465,03 EUR sowie für Mai 2008 in Höhe von 465,03 EUR, für Juni 2008 in Höhe von 465,03 EUR, für Juli 2008 in Höhe von 474,59 EUR und für August 2008 in Höhe von 438,63 EUR bewilligt.
Schon am 3. Dezember 2007 war bei dem damaligen nur für die Kosten der Unterkunft (KdU) zuständigen Beklagten eine anonyme Anzeige eingegangen, wonach die Klägerin "schwarz" Zeitungen austrage und alles Geld auf das Konto des Lebensgefährten laufen lasse, der bei der Firma Gar. arbeite und wohl auch bei der Klägerin wohne. Mit dem "Geld von Hartz IV" zahle sie ihr Haus ab.
Im am 7. Juli 2008 vorgelegen Formular "Anlage VE" war von der Klägerin ausgeführt, M.K. habe eine eigene Wohnung, er sei ca. fünfmal die Woche da, da sie zwei gemeinsame Kinder hätten, er unterstütze sie, da sie depressiv sei und alles nicht allein schaffe, er helfe ihr auch, das Haus zu renovieren und umzubauen. Auf das Anhörungsschreiben vom 6. August 2008 (beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung in der Zeit vom 1. April bis 31. August 2008 in Höhe von 13.104,34 EUR, da die Klägerin mit M.K. seit spätestens 1. April 2006 zusammenlebe und daher nicht hilfebedürftig gewesen sei) teilte die Klägerin am 11. August 2008 telefonisch mit, sie lebe nicht mit M.K. in einem Haushalt, dieser helfe ihr nur ab und an, da sie drei kleine Kinder habe. Mit Schreiben vom 6. August 2008 äußerte sie, M.K. zahle jeden Monat für seine zwei Kinder 398 EUR Unterhalt. Er wohne nicht bei ihr, sondern sei nur vier bis sechsmal die Woche da, um seine zwei Kinder aufwachsen zu sehen. Da er immer erst gegen 17 bis 18 Uhr kommen könne, bleibe er öfters über Nacht. Im Keller habe er ein Zimmer, in dem er schlafe und ein paar Anziehsachen habe. Da er sie auch im Haushalt, bei der Erziehung der Kinder und beim Renovieren des Hauses sehr gut unterstütze, sei sie ihm sehr dankbar. Er unterstütze sie, wo er nur könne. Ihr Ex-Mann R.H. hingegen kümmere sich gar nicht um sein Kind J.
Am 26. August 2008 wurde das gemeinsame Kind der Klägerin und des M.K. Si. geboren.
Außendienstmitarbeiter der Agentur für Arbeit berichteten über einen Besuch vom 23. September 2008, wonach festzustellen gewesen sei, dass die Klägerin mit ihren vier Kindern und M.K. das Haus bewohne. Im Erdgeschoß befänden sich zwei Kinderzimmer und ein Wohnzimmer, in dem die Klägerin derzeit schlafe, ein Esszimmer, ein Bad und eine Küche. Im Untergeschoß bzw. Keller seien weiterhin zwei Zimmer vorhanden, in einem sei M.K. untergebracht, das andere werde derzeit umgebaut. Bei räumlicher Inaugenscheinnahme sei aufgefallen, dass in dem gesamten Haus ein großes Durcheinander herrsche, so dass keinem Mitbewohner wirklich ein eigenes Zimmer habe zugordnet werden können. Im Wohnzimmer befänden sich eine Eckcouch mit zwei Bettgarnituren und ein beigestelltes Kinderbett für das neugeborene Kind. Auffällig sei ebenso gewesen, dass sich im Kellerzimmer von M.K. ein Doppelbett und ein fünftüriger Kleiderschrank befunden hätten, in welchem sich Kleidung von M.K. und der Klägerin gefunden habe. Das Bett sei derzeit nicht benutzbar, da das gesamte Zimmer sowie das gesamte Doppelbett voll mit Kleidungsstücken von Erwachsenen und Kinderkleidung sei. Außerdem hätten sich im Zimmer noch Waschkörbe mit gewaschener Bekleidung und auch Kinderschuhe befunden. Man habe nicht den Eindruck gewonnen, dass dieses Zimmer bewohnt sei. Eine eindeutige Trennung der Räumlichkeiten bezüglich M.K. und den restlichen Mitbewohnern habe sich nicht feststellen lassen. In der Einfahrt des Grundstücks sei ein Anhänger mit einem großen Haufen Holz abgestellt gewesen. Auf Frage habe die Klägerin erklärt, dieses habe M.K. und der Nachbar zum Heizen des Hauses aus dem angrenzenden Wald geholt.
Auf Aufforderung vom 4. November 2008, Unterlagen, darunter Einkommenserklärungen und Lohnabrechnungen von M.K. vorzulegen, sprach die Klägerin am 7. November 2008 persönlich vor und erklärte, M.K. wohne nicht bei ihr. Sie legte eine Meldebescheinigung vom 16. November 2008 vor, wonach dieser mit alleiniger Wohnung in Ne., Men. XX, X., gemeldet war. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. November 2008 wurde mitgeteilt, die Unterlagen seien von M.K. nicht auszufüllen, da dieser nicht in Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin wohne.
Mit Änderungsbescheid vom 2. (1.) Oktober 2008 wurden für September und Oktober 2008 jeweils Leistungen in Höhe von 414,65 EUR bewilligt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 17. November 2008 wurden für August 2008 Leistungen in Höhe von 443 EUR sowie für September und Oktober 2008 jeweils in Höhe von 407,09 EUR bewilligt. Schließlich wurden mit Bescheid vom 28. November 2008 für August 2008 in Höhe von 437,16 EUR sowie für September und Oktober 2008 in Höhe von 389,94 EUR bewilligt.
Am 24. November 2008 teilte die Klägerin mit, ihr Lebenspartner ziehe ab 1. Januar 2009 bei ihr ein und sie verzichte dann auf Arbeitslosengeld II. Am 2. Dezember 2008 teilte sie telefonisch mit, sie wolle die Verzichtserklärung zurückziehen. Sie heirate am 12. Dezember 2008 M.K. und dieser ziehe am 1. Januar 2009 bei ihr ein.
Die Agentur für Arbeit nahm mit Bescheid vom 10. Juli 2009 die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 16. Februar 2006, 11. Mai 2006, 12. Mai 2006, 16. Oktober 2006, 16. April 2007, 9. Mai 2007, 2. Juni 2007 und 11. September 2007 betreffend den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 30. November 2007 und auch die Entscheidungen 19. Oktober 2007, 21. Januar 2008, 17. Mai 2008, 4. Juni 2008, 2. Oktober 2008 und 28. November 2008 betreffend den vorliegend noch strittigen Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 ganz bzw. teilweise zurück und ordnete die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 14.120 EUR an. Dem Bescheid waren unter Berücksichtigung des ermittelten Einkommens des M.K. geänderte Berechnungsbögen für den Rücknahmezeitraum beigefügt.
Am 22. Juli 2009 erhob die Klägerin Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, aus den Feststellungen des Außendienstes der Agentur für Arbeit ergäben sich gerade keine Hinweise für eine Bedarfsgemeinschaft. M.K. habe nicht in ihrem Haushalt gelebt, sondern sie lediglich mit gewisser Regelmäßigkeit als Vater ihrer drei Kinder unterstützt. Dies sei auch aus medizinischen Gründen wegen Depressionen und psychovegetativem Erschöpfungszustand ihrerseits erforderlich gewesen. Bei diesen Vorerkrankungen sei leicht nachzuvollziehen, dass sie wegen der kleinen Kinder zwangsläufig auf die Mitverantwortung des Vaters der Kinder angewiesen gewesen sei. Auf Grund der Auseinandersetzungen in der Vorehe sei sie außerstande gewesen, in einer Gemeinschaft mit M.K. zu leben. Sie habe unter psychischen Belastungen gelitten, die nur eine auf Besuchsebene ablaufende Beziehung ermöglicht hätten. Im Zeitraum bis 2008 sei es auch mit M.K. regelmäßig zu Zerwürfnissen gekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 wies die Agentur für Arbeit den Widerspruch zurück. M.K. sei der Vater der Kinder der Klägerin. Diese trage selbst vor, er beteilige sich regelmäßig an deren Erziehung. Es sei daher von einem Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind auszugehen. Die Tatsache, dass M.K. sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgemeldet habe, könne keine andere Beurteilung rechtfertigen. Auf Grund der vom Partner geleisteten Unterstützung sei von einem gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, auszugehen, so dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliege. Da gemeinsame Kinder im Haushalt lebten, sei außerdem der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II gegeben. Die Klägerin wäre somit für das Nichtvorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweispflichtig; einen solchen Beweis habe sie jedoch nicht erbracht. Das Einkommen von M.K. sei daher anzurechnen, was mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2009 geschehen sei. Für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Oktober 2008 hätten somit monatliche Überzahlungen vorgelegen. Insgesamt ergebe sich somit eine Überzahlung von 14.371,18 EUR. Nachdem mit dem angefochtenen Bescheid nur ein Betrag in Höhe von 14.120 EUR zurückgefordert worden sei, sei die Klägerin insoweit nicht beschwert. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Da die Klägerin von Anfang an behauptet habe, mit M.K. nicht zusammen zu leben, habe sie bereits bei Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, weshalb die aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen bereits bei Erlass rechtswidrig gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 11. März 2010 Klage beim SG erhoben und vorgetragen, ein Aufhebungstatbestand sei nicht eingetreten. Die Anwesenheit des M.K. sei lediglich wegen ihrer psychischen Erkrankung unabdingbar gewesen. Die Übernahme der Kinderbetreuung und der regelmäßige enge Kontakt zwischen Vater und Kindern sei keinesfalls ein Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Auch habe M.K. Leistungen am Haus und in der Wohnung lediglich erbracht, damit die gemeinsamen Kinder angenehme Wohnverhältnisse vorgefunden hätten.
Der Beklagte hat geltend gemacht, zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen Ehemann M.K. habe mindestens seit 1. April 2006 eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden. M.K. sei der Vater der drei Kinder Ju., Mi. und Si. der Klägerin. Er habe sich täglich im Haus aufgehalten und die Klägerin unterstützt. Beim Besuch des Außendienstes am 23. September 2008 sei festgestellt worden, dass keine Trennung der Lebensbereiche ersichtlich sei. Gerade auch die Tatsache, dass er sich auf Grund der Erkrankung der Klägerin immer wieder um diese und die Kinder gekümmert habe, spreche für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Auch ergebe sich aus dem Schreiben der Bevollmächtigten ihres früheren Ehemannes, dass sie im Jahre 2006 bereits mehrere Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit M.K. gelebt habe.
Das Amtsgericht Leutkirch hat die Klägerin mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Geschäftsnummer 1 Cs 12 Js 3853-Ak 152/10) rechtskräftig wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Das SG hat die entsprechenden Akten der Staatsanwaltschaft Ravensburg (Geschäftsnummer B 192 VRs 12 Js 3853/10) beigezogen.
Mit Urteil vom 26. Juni 2012 hat das SG unter Abweisung der Klage im Übrigen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10. Juli 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 insoweit aufgehoben, als die Bewilligungen von Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. November 2007 aufgehoben und eine Erstattung für diesen Zeitraum geltend gemacht worden ist. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, soweit den strittigen Zeitraum betreffende und aufgehobene Bescheide bereits zur Zeit ihres Erlasses rechtswidrig gewesen seien, bestimme sich die Zulässigkeit der Rücknahme nach § 45 SGB X, soweit aufgehobene Bescheide erst auf Grund einer wesentlichen Änderung rechtswidrig geworden seien, bestimme sich die Rechtmäßigkeit der Aufhebung nach § 48 SGB X. Die - näher dargelegten Voraussetzungen - für die Rücknahme (§ 45 SGB X, § 40 SGB II, § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) und für die Aufhebung (§ 48 SGB X, § 40 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III) der Bewilligungsbescheide seien erfüllt. Der eventuelle Austausch der Rechtsgrundlagen stehe der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Begründet sei eine Anfechtungsklage, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sei. Die Angabe des § 45 SGBX anstelle des hier teilweise in Betracht kommenden § 48 SGB X als Rechtsgrundlage betreffe nur die Begründung, nicht aber den Entscheidungssatz des Aufhebungsbescheides. Zwar sei Rechtsfolge des § 45 Abs.1 SGB X die "Rücknahme", während § 48 SGB X die "Aufhebung" eines Verwaltungsaktes regle. Diese Begriffe ergäben hier aber keine Unterschiede in der Sache. Vielmehr handle es sich bei der "Aufhebung" um einen Oberbegriff, der auch die "Rücknahme" als die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes umfasse. Entscheidend für die hier getroffene Regelung sei, dass die Bewilligungsbescheide nicht mehr Rechtsgrund für den Bezug und das Behaltendürfen der bewilligten Leistung blieben. Entscheidend sei in beiden Fällen zunächst, ob die Bewilligung - anfänglich oder aufgrund einer nachträglichen Änderung - rechtswidrig sei, d.h. der Klägerin bei Kenntnis der objektiven Umstände kein Arbeitslosengeld II hätte bewilligt werden dürfen. Eine solche Rechtswidrigkeit liege nur in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2006 sowie ab 1. Dezember 2007 vor. Die Bewilligung sei in diesen Zeiträumen rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin - als Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) - nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die - näher dargelegten Voraussetzungen - für die Feststellung des Vorliegens von Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 und 2 SGB II) seien nicht erfüllt, weil in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2006 sowie ab 1. Dezember 2007 zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen Ehemann M.K. eine Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und damit eine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe mit der Folge, dass dessen Einkommen anteilig auch zur Deckung des Bedarfs der Klägerin heranzuziehen gewesen und diese, weil das Einkommen des M.K. zur Deckung des Lebensbedarfs ausgereicht habe, nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die - vom SG dargelegten -Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a Nr. 2 SGB II) mit M.K. hätten insoweit vorgelegen da die Klägerin mit M.K. in einem gemeinsamen Haushalt so zusammengelebt hätte, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher wechselseitiger Wille sei hier zu vermuten, weil sie mit einem gemeinsamen Kind zusammengelebt hätten. Zwischen der Klägerin und M.K. habe in den genannten Zeiträumen eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft bestanden, nämlich ein gemeinsames Wohnen, d.h. die gemeinsame Nutzung einer Wohnung. Ein gemeinsames Wohnen sei zumindest dadurch gekennzeichnet, dass die Bewohner gemeinsame Räume, deren Nutzung zur selbstständigen Lebensführung zwingend erforderlich sei, wie z.B. Küche, Bad, Flur, nutzten.
Für die Zeit von April bis Juni 2006 folge dies schon aus den Angaben der Klägerin und des M.K. Beide hätten sich dann vorübergehend getrennt. Später hätten sich die Partner - wohl auch wegen der Überforderung der Klägerin bei der Erziehung und Pflege der Kinder - wieder angenähert. Die Indizien sprächen dafür, dass spätestens ab 12. Dezember 2007 wieder eine Haushaltsgemeinschaft bestanden habe. Selbst wenn sich die Anwesenheit von M.K. anfangs noch auf die Kinderbetreuung beschränkt haben sollte, hätte sie sich spätestens im Spätherbst 2007 schon so ausgeweitet, dass sich die Klägerin am 27. November 2007 veranlasst gesehen habe, sich beim Beklagten nach den Konsequenzen zu erkundigen. Starkes Indiz für einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt unter der im Rubrum genannten Anschrift der Klägerin sei auch der Abschluss eines Kreditvertrages durch M.K. am 7. Dezember 2007 mit Angabe dieser Adresse. Selbst wenn man ihm glauben könnte, dass die Weiterbenutzung dieser Anschrift gegenüber dem Arbeitgeber und der Bausparkasse auf Nachlässigkeit beruht habe, sich nach dem Hinauswurf nicht um eine Änderung gekümmert zu haben, so sei hier Anfang Dezember 2007 ein neuer Sachverhalt geschaffen worden, bei dem M.K. ausdrücklich diese Anschrift angegeben oder aber zumindest eine von der Bank eingetragene Anschrift als richtig bestätigt habe. Um ein bloßes "Schleifenlassen" handle es sich hierbei nicht, weshalb diesem Sachverhalt eine hohe indizielle Bedeutung für das Wiederentstehen einer Einstandsgemeinschaft beizumessen sei. Nachdem die Klägerin dann im Januar 2008 noch erklärt habe, M.K. schlafe vier- bis fünfmal in der Woche im Haus - im August 2008 seien es ihren Angaben zufolge dann sogar vier- bis sechsmal gewesen - sei kaum vorstellbar, dass er als vollzeitig Berufstätiger einen anderen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Wer tagsüber arbeite und dann noch vier- bis fünfmal pro Woche auswärts schlafe, könne kaum noch seinen Hauptbezugspunkt im Haushalt seiner Eltern haben. Auch der hier sicherlich verspätet zum Einsatz gekommene Außendienst der Agentur für Arbeit habe im September 2008 keine räumliche Trennung der Lebensbereiche feststellen können, insbesondere habe sich eine Couch mit zwei Bettgarnituren gefunden, während das angeblich von M.K. bewohnte Zimmer vollgestellt und nicht benutzbar gewesen sei. Außerdem habe sich auf dem Grundstück ein Hänger mit Holz, das M.K. zum Beheizen des Hauses geholt habe, befunden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass M.K. jedenfalls ab Dezember 2007 wieder seinen Lebensmittelpunkt bei der Klägerin habe und mit ihr im rechtlichen Sinn in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe. Es sei im Übrigen unwahrscheinlich, dass ein über 30-jähriger Mann, der offenbar dem Leben zugewandt sei, auf längere Zeit in den Haushalt seiner Eltern zurückkehre, wenn dies auch andererseits in einer Situation nicht ausgeschlossen sei, in der er von der Lebensgefährtin aus dem Haus geworfen worden sei. Nachdem er seine eigene Wohnung in X. aufgegeben gehabt habe, sei ihm in der konkreten Situation Ende Juni/Anfang Juli 2006 nicht viel anderes übriggeblieben. Dass dieser Zustand jedoch über den Dezember 2007 hinaus gedauert habe, sei bei den gegebenen Umständen mehr als unwahrscheinlich. Damit sei ein gemeinsamer Haushalt - für den die objektive Beweislast beim Beklagten liege - im Zeitraum von April bis Juni 2006 sowie ab Dezember 2007 nachgewiesen.
Somit sei das Einkommen des M.K. anzurechnen. Dies habe die Agentur für Arbeit auf der Basis der vorliegenden Lohnabrechnungen des M.K. getan und sei dabei ohne erkennbare Fehler zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls die von der Agentur für Arbeit bewilligten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Dabei sei zutreffender Weise auch berücksichtigt, dass auf der Bedarfsseite der Mehrbedarf für Alleinerziehende entfallen sei. Die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 sowie ab 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 seien demnach rechtswidrig gewesen.
Auch der weitergehende subjektive Tatbestand für die Rücknahme bzw. Aufhebung - vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen - liege vor. Die Klägerin habe in ihrem Antrag vom Oktober 2005 keinen Partner angegeben und die zum 1. April 2006 eingetretene Änderung, nämlich den Zuzug von M.K., der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt. Noch in dem am 2. April 2006 unterschriebenen Fortzahlungsantrag habe sie sich als alleinerziehende Mutter bezeichnet und es unterlassen, Änderungen beim Partner in eheähnlicher Gemeinschaft anzukreuzen. Im Hinblick auf die spätestens ab 1. Dezember 2007 wieder entstandene Haushaltsgemeinschaft habe die Klägerin ebenfalls fehlerhafte Angaben gemacht. So habe sie bei ihren Anrufen und Stellungnahmen behauptet, M.K. habe eine eigene Wohnung, obwohl er diese bereits 2006 aufgegeben und zwischenzeitlich bei seinen Eltern gewohnt habe. Auch die Angabe, er wohne nicht mit ihr zusammen, sondern nur in einem Zimmer, sei widerlegt. Die Klägerin habe einerseits genau gewusst, worauf es angekommen sei und deshalb gerade diese Punkte verneint, andererseits habe sie sich aber wegen drohender Anzeigen Dritter gedrängt gesehen, überhaupt an die Agentur für Arbeit heranzutreten. Sollte es sich bei dem Anzeiger, wie von der Klägerin behauptet, um ihren früheren Ehemann gehandelt haben, sei ihr die Gefahr einer Mitteilung an die Agentur für Arbeit wohl immer bedrohlicher erschienen, je mehr und öfter sich M.K. bei ihr aufgehalten habe, sodass sie schließlich selbst die Initiative ergriffen und sich an die Agentur für Arbeit gewandt habe. Dabei habe sie jedoch gerade nur so viel eingeräumt, dass die Agentur für Arbeit (noch) nicht von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft habe ausgehen müssen. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die Klägerin genau gewusst habe, was sie getan habe. Auch die subjektiven Voraussetzungen der Rücknahme bzw. Aufhebung in Form der Bösgläubigkeit infolge fehlerhafter oder unterlassener Mitteilungen lägen vor. Schließlich habe die Agentur für Arbeit auch die einjährige Handlungsfrist für die Rücknahme bzw. Aufhebung für die Vergangenheit eingehalten. Somit sei die Rücknahme- und Aufhebungsentscheidung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 sowie vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 nicht zu beanstanden. Die erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Damit folge aus der Aufhebungsentscheidung zwingend die Rückforderung der auf Grund dieses Verwaltungsaktes erbrachten Leistungen. Die Erstattungspflicht für die vom Beklagten im April 2006 erbrachten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung folge aus § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III i.V.m. § 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (a.F.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 6. August 2012, Berufung eingelegt, die sie noch auf die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 sowie auf die Rückforderung entsprechender Beträge beschränkt hat. Die Rücknahme bzw. Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 begehrt sie nicht mehr.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, das SG sei zu Recht vom Bestehen einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 ausgegangen. Das Zusammenwohnen habe auch zum 30. Juni 2006 geendet. Zutreffend sei auch, dass sie und M.K. sich wieder angenähert hätten, auch wegen ihrer Überforderung mit der Erziehung und Pflege der Kinder. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft habe ab Dezember 2007 dennoch nicht vorgelegen. Die vom SG hierfür herangezogenen Indizien seien für den erforderlichen Nachweis nicht ausreichend. Soweit M.K. ihre Anschrift als seine Adresse weiter verwendet habe, insbesondere als er den Kreditvertrag mit seiner Bank Anfang Dezember 2007 abgeschlossen habe, habe es sich um seine Kundenadresse bei seiner Bank gehandelt, bei der es verblieben sei, weil er sich nicht um eine Änderung bemüht habe. Mit Abschluss des Kreditvertrages habe er keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass er die Adresse besonders bestätigt hätte. Bei Abschluss solcher Kreditverträge sei es regelmäßige Praxis, dass die Bank die gespeicherte Adresse in das bereits vorbereitete Formular automatisch per Computer eintragen lasse. Diese Formulare würden dann im Rahmen eines kurzen Gesprächs abgezeichnet. Die der Bank vorliegende Adresse sei "rein automatisch" im Kreditvertrag aufgenommen worden. Eine hohe indizielle Bedeutung könne dem keinesfalls beigemessen werden. Der Bankkunde erfahre durch seinen Adresseneintrag keine Einschränkungen in der Nutzung des Kreditvolumens. M.K. sei es damals wohl ausschließlich auf den Erhalt des Kredits, nicht aber auf die Richtigstellung von Adressdaten angekommen. Auch ihre Mitteilungen, M.K. schlafe vier- bis fünfmal in ihrem Haus, führten nicht dazu, dass eine Einstehensgemeinschaft anzunehmen sei. Das freiwillig mitgeteilte Faktum könne auch nicht dazu führen, dass sie wegen einer Einstehensgemeinschaft die Berechtigung zum Leistungsbezug verloren habe. Auch die Feststellungen des Außendienstes des Beklagten ließen die Feststellung einer Einstehensgemeinschaft bereits im Dezember 2007 nicht zu. Nachdem der Außendienst erst im September 2008 Feststellungen habe treffen können, seien diese keinesfalls ein Indiz dafür, dass bereits im Dezember 2007 eine Einstehensgemeinschaft vorgelegen habe. Schließlich habe die Sachbearbeiterin des Beklagten noch im November 2007 vermerkt, nach "derzeitiger Auffassung" liege keine Verantwortungsgemeinschaft vor. Weder die Tatsache gelegentlicher Übernachtungen, noch der vermeintliche Zeugungszeitpunkt eines Kindes seien geeignet, eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu begründen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe ihr Anruf bei diesem keine Änderung ergeben. Sie habe mit diesem Anruf vielmehr nur klarstellen wollen, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft eben gerade nicht bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Juni 2012 abzuändern und den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 auch insoweit aufzuheben, als mit diesem die Bewilligungen von Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 aufgehoben worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, zwischen der Klägerin und M.K. habe spätestens ab Dezember 2007 eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorgelegen. Insofern greife die Vermutungsregelung von § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II, denn die Klägerin habe seit Ende November 2007 mit M.K., dem Vater ihrer drei jüngsten Kinder und jetzigem Ehemann, wieder in einer Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt. Es stehe auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin fest, dass ab Dezember 2007 wieder ein Zusammenleben in einem Haushalt mit den gemeinsamen Kindern vorgelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Partner die gemeinsamen Kinder Ju., geboren am 31. März 2006, und den Mi., geboren am 12. März 2007, gehabt. Ende November 2007 habe die Klägerin mitgeteilt, M.K. bewohne bei ihr ab und zu ein Zimmer und renoviere das Haus, er habe aber eine eigene Wohnung und sich nicht bei ihr angemeldet. Im Zusatzblatt 5 habe sie erklärt, M.K. schlafe vier- bis fünfmal in der Woche bei ihnen, um mit den Kindern etwas Zeit zu verbringen und ihnen auf diese Weise einen guten Bezug zu bekommen. Er helfe auch beim Renovieren des Hauses, da sie dies nicht alleine schaffe. Dadurch seien Änderungen in der Haushaltsgestaltung der Klägerin nach dem Rauswurf des M.K. Ende des Frühjahres 2006 eingetreten, ansonsten hätte sie für den Telefonanruf im November 2007 keine Veranlassung gehabt. Die Partnerschaft müsse sich nach dem Rauswurf wieder intensiviert haben. Das Wiederaufleben der Partnerschaft und deren Intensivierung sei auch durch die Geburt des gemeinsamen Kindes Si. am 26. August 2008 belegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 20. November und 17. Dezember 2007 gezeugt worden sei. M.K. habe auch vier- bis fünfmal in der Woche bei ihr geschlafen und nachweislich keine eigene Wohnung gehabt. Das Zimmer in der Wohnung seiner Eltern stelle keine eigene Wohnung dar. Dies belege, dass er spätestens ab Dezember 2007 seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Klägerin und der vorhandenen gemeinsamen Kinder gehabt habe. Der Einstehens- und Verantwortungswille sei auch durch die Unterstützung bei der Hausrenovierung dokumentiert, die Hilfe bei der Brennholzbeschaffung, das Kümmern um die Kinder und die gegenseitige Unterstützung beim Zeitungsaustragen. Ferner habe die Klägerin akzeptiert, dass M.K. ihr nur 200 EUR Unterhalt in bar gezahlt habe, wie dieser im Strafverfahren ausgesagt habe, obwohl sie im Fortzahlungsantrag angegeben habe, sie erhalte für die Kinder Ju. und Mi. jeweils 199 EUR, und auch beim Außendienst erklärt habe, jeweils 199 EUR Unterhalt in bar für die Kinder zu erhalten. Dies belege ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf, denn ansonsten hätte sie sich wohl nicht mit nur 200 EUR monatlich abgefunden, obwohl ihr in den Bewilligungen jeweils 199 EUR Unterhalt angerechnet worden seien. Ferner belege die Verwendung der Anschrift der Klägerin durch M.K. im Kreditvertrag deren Akzeptanz als richtig. Hätten die Verhältnisse des Rauswurfs und die Umstände, die dazu geführt hätten, noch angedauert, wäre die Anschriftangabe korrigiert worden.
Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Ravensburg (1 Cs 12 Js 3853/10) beigezogen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Strafakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Beklagte hat die Bewilligungen von Leistungen für den noch streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert.
Nachdem nur die Klägerin Berufung eingelegt hat und sie sich auch allein noch gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 wendet, hat der Senat lediglich darüber zu befinden, ob der Beklagte berechtigt war, die diesen Zeitraum betreffenden Leistungsbewilligungen aufzuheben und in dieser Zeit gewährte Leistungen zurückzufordern. Dies ist hier der Fall. Die Entscheidungen des Beklagten sind insofern rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch strittigen Zeitraums vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 sind die Leistungen bewilligenden Bescheide und Änderungsbescheide vom 19. Oktober 2007, 21. Januar 2008, 17. Mai 2008 [nicht in der Akte auffindbar], 4. Juni 2008, 2. Oktober 2008 und 28. November 2008 sowie der zwischenzeitlich vor dem Bescheid vom 28. November 2008 erlassene Änderungsbescheid vom 17. November 2008 ergangen. Auch wenn der Bescheid vom 17. November 2008 nicht ausdrücklich im angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2009 aufgeführt ist, ergibt sich aus dem gesamten Bescheid und auch dem Widerspruchsbescheid, dass auch dieser Bescheid aufgehoben werden sollte.
Der Bescheid vom 19. Oktober 2007 war insofern zunächst rechtmäßig, als bei seinem Erlass die Klägerin noch bedürftig war, da das Einkommen des M.K. mangels Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft noch nicht zu berücksichtigen war. Die Zulässigkeit seiner Aufhebung ergibt sich jedoch aus § 48 SGB X, da ab 1. Dezember 2007 eine wesentliche Änderung eingetreten ist, in dem ab diesem Zeitpunkt eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und M.K. wieder bestand und dessen Einkommen den Gesamtbedarf deckte, so dass die Klägerin nicht mehr hilfebedürftig war.
Die Bescheide vom 21. Januar 2008, 17. Mai 2008, 4. Juni 2008, 2. Oktober 2008 und 28. November 2008 sowie der zwischenzeitlich vor dem Bescheid vom 28. November 2008 erlassene Änderungsbescheid vom 17. November 2008 waren jedoch bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig und hätten so nicht ergehen dürfen, weil die Klägerin bereits seit Dezember 2007 nicht mehr hilfebedürftig war. Die Zulässigkeit der Rücknahme bemisst sich insofern nach § 45 SGB X.
Die Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X sind jeweils erfüllt, weswegen die Agentur für Arbeit zu Recht die Bewilligungsentscheidungen zurückgenommen bzw. aufgehoben hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Erlass des von der Klägerin - noch hinsichtlich der Rücknahme bzw. Aufhebung betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 - angefochtenen Bescheids vom 10. Juli 2009 - §§ 7, 9 SGB II, §§ 45, 48 SGB X i.V.m. § 40 SGB II und § 330 SGB III, § 50 SGB X, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III i.V.m. § 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (a.F.). - sowie die einschlägige Rechtsprechung hierzu ausführlichst dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die rückwirkende Rücknahme bzw. Aufhebung der den genannten Zeitraum betreffenden Bewilligungsbescheide zulässig war und insbesondere zwischen der Klägerin und M.K. ab 1. Dezember 2007 wieder eine Bedarfsgemeinschaft bestand und auf Grund des Einkommens von M.K. ab Dezember 2007 keine Hilfebedürftigkeit der Klägerin mehr vorlag.
Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass die Klägerin ab Dezember 2007 mit M.K. und den gemeinsamen Kindern Ju. und Mi. (wieder) in einer Wohn- und Bedarfsgemeinschaft lebte und auch der wechselseitige Wille, füreinander einzustehen und Verantwortung zu tragen, bestand. Hierfür sprechen die zahlreichen vom SG aufgeführten Indizien, wie u.a., dass M.K. keine eigen Wohnung hatte, zumindest (von der Klägerin eingeräumt) an vier bis fünf Tagen in der Woche bei der Klägerin und den gemeinsamen Kindern war und dort auch schlief, die Adresse auch gegenüber seiner Bank bei Aufnahme eines neuen Kredits benutzte, das Haus der Klägerin renovierte, Unterhalt für die gemeinsamen Kinder nur etwa in Höhe der Hälfte des Unterhalts, den die Klägerin zur Berechnung ihres Bedarfs bei der Agentur für Arbeit angab, an die Klägerin in bar bezahlte, die Beschaffung des Heizmaterials für das gemeinsam genutzte Haus der Klägerin sowie die wechselseitige Hilfe beim Zeitungaustragen. Wie die Klägerin selbst angegeben hat, hat ihr M.K. in der Zeit geholfen und sie unterstützt, wo immer er konnte. Auch das Herantreten an die Agentur für Arbeit, nachdem sie befürchten musste, dass ihre Lebensumstände der Agentur für Arbeit berichtet würden, was dann auch durch eine anonyme Anzeige geschah, bei dem sie allerdings nur Umstände angab, die von jedem Außenstehenden ihres Umfeldes wahrgenommen werden konnten, spricht für ein tatsachlich weitergehendes Zusammenleben, als die Klägerin dies einräumen will. Schließlich stellt auch die Tatsache, dass die gemeinsame weitere Tochter Si. im November/Dezember 2007 gezeugt sein dürfte, ein Indiz für die Nähe von M.K. und der Klägerin dar.
Auch wenn jede der Anknüpfungstatsachen für sich nicht geeignet wäre, den Nachweis einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft sowie den Nachweis des wechselseitigen Willens, füreinander einstehen und Verantwortung füreinander zu tragen, erbringen würde, ergibt sich auch für den Senat aus der Gesamtheit der Indizien, dass ab Dezember 2007 eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin und M.K. mit den gemeinsamen Kindern wieder bestand und auch der Wille füreinander einzustehen und füreinander Verantwortung zu übernehmen, ab 1. Dezember 2007 in der gesamten Zeit bis 31. Oktober 2008 vorlag.
Auch wenn die Klägerin dies in Abrede stellt, vermag ihr der Senat darin nicht zu folgen, zumal sie auch betreffend die Zeit von April bis Juni 2006 unzutreffende Angaben gemacht hat, weswegen sie auch strafrechtlich verurteilt worden ist, und dies bis zur Berufung, mit der sie schließlich ein Zusammenwohnen mit M.K. von April bis Juni 2006 eingeräumt hat, aufrecht erhalten hat.
Damit ist ab 1. Dezember 2007 das Einkommen des M.K. zu berücksichtigen, was dazu führt, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Leistungen mehr hatte. Die Agentur für Arbeit hat im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid die durch Arbeitgeberbescheinigung bestätigten Einkünfte von M.K. zutreffend berücksichtigt. Fehler bei der Berechnung des Gesamtbedarfs sowie des Gesamteinkommens sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Die Klägerin ist demnach zur Erstattung der ihr im Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 gezahlten Leistungen verpflichtet. Diese hat die Agentur für Arbeit zuletzt im Widerspruchsbescheid aufgelistet. Eine fehlerhafte Ermittlung der für diesen Zeitraum an die Klägerin erbrachten Leistungen ist nicht ersichtlich und wird von Klägerseite auch nicht behauptet.
Da sonach die mit der Berufung noch angefochtene Aufhebung und Erstattung betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 rechtmäßig ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Tatbestand:
Nachdem das Sozialgericht Konstanz (SG) unter Abweisung der Klage im Übrigen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid teilweise aufgehoben hat, begehrt die Klägerin mit ihrer Berufung noch die Aufhebung der Entscheidungen auch für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008.
Die 1972 geborene Klägerin hat vier Kinder (J., 2002, Ju., 2006, Mi., geboren 2007, und Si., geboren 2008). Sie gab bei ihrem ersten Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose am 31. Oktober 2005 an, sie sei getrennt lebende alleinerziehende Mutter, und versicherte, ihre Angaben seien zutreffend und sie werde Änderungen, insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitteilen. Entsprechendes versicherte sie auch mit dem Fortzahlungsantrag vom 2. April 2006 und legte zugleich eine Abmeldebestätigung vor, wonach der getrennt lebende Ehemann R.H., Vater des Kindes J., zum 1. Februar 2006 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen sei.
Die Agentur für Arbeit Ravensburg, jetzt Jobcenter Landratsamt Ravensburg, Beklagter, bewilligte der Klägerin ab März 2006 wiederholt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II (Alg II) - für den - hier nicht mehr strittigen - Zeitraum bis 30. November 2007 sowie auch für den hier noch strittigen Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008, wobei hinsichtlich der Höhe der bewilligten Leistungen mehrfach Änderungsbescheide ergingen.
Gemäß dem Urteil über die Scheidung der ersten Ehe vom 24. November 2006 hatte die Lebensgemeinschaft der Klägerin mit R.H. seit 5. Januar 2005 nicht mehr bestanden. In einem Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwälte vom 7. Dezember 2006 wünschten ihr diese "und ihrem Lebensgefährten für die Zukunft alles Gute und eine schöne Adventszeit".
Zu ihrem Fortsetzungsantrag vom 23. März 2007 gab die Klägerin als Änderung die Geburt ihres Sohnes Mi. an und legte die Abstammungsurkunde vor, nach der dessen Vater M.K., "wohnhaft in I. im Allgäu" sei. Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 8. Oktober 2007 bestätigte die Klägerin, das Merkblatt "SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II- Sozialgeld)" erhalten und vom Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Eine weitere Änderung gab sie nicht an.
Mit zwei Bescheiden vom 19. (17.) Oktober 2007 wurden für die Zeiträume vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 sowie vom 1. Mai bis 31. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 464 EUR bewilligt.
Am 27. November 2007 teilte die Klägerin der Agentur für Arbeit telefonisch mit, der Vater ihrer beiden jüngeren Kinder bewohne bei ihr ab und zu ein Zimmer und renoviere das Haus. Er habe eine eigene Wohnung und werde sich auch nicht bei ihr anmelden. Sie bitte um Auskunft nach den Auswirkungen auf die Leistungen. Der entsprechende Aktenvermerk enthält den handschriftlichen Vermerk, der Klägerin sei ein Formular "ZB 5" zugesandt und sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie den Fall schriftlich darlegen solle. Weiter ist vermerkt, "nach derzeitiger Auffassung" bestehe "keine Verantwortungsgemeinschaft".
Am 15. Januar 2008 legte die Klägerin das Zusatzblatt 5 zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor und kreuzte darauf an, sie lebe entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Auf der Rückseite war vermerkt, sie lebe mit Herrn M.K. nicht zusammen. Sie habe nur melden wollen, dass dieser ca. vier bis fünf Mal die Woche "bei uns schläft", da er erst gegen 17 Uhr da sein könne, um mit seinen Kindern etwas Zeit zu verbringen und mit ihnen so einen guten Bezug bekomme. Er helfe ihr auch beim Renovieren des Hauses, was sie alleine nicht schaffe. Der Vater ihrer ersten Tochter kümmere sich nicht um sie. Seitens des Beklagten war vermerkt "derzeit wohl keine Verantwortungsgem".
Mit zwei Änderungsbescheiden vom 21. (18.) Januar 2008 wurden die Bewilligungen für Februar bis April 2008 und von Mai bis Oktober 2008 auf 406,03 EUR geändert. Mit zwei Änderungsbescheiden vom 4. Juni 2008 wurden für Januar 2008 Leistungen in Höhe von 469,90 EUR und für Februar bis April 2008 in Höhe von monatlich 465,03 EUR sowie für Mai 2008 in Höhe von 465,03 EUR, für Juni 2008 in Höhe von 465,03 EUR, für Juli 2008 in Höhe von 474,59 EUR und für August 2008 in Höhe von 438,63 EUR bewilligt.
Schon am 3. Dezember 2007 war bei dem damaligen nur für die Kosten der Unterkunft (KdU) zuständigen Beklagten eine anonyme Anzeige eingegangen, wonach die Klägerin "schwarz" Zeitungen austrage und alles Geld auf das Konto des Lebensgefährten laufen lasse, der bei der Firma Gar. arbeite und wohl auch bei der Klägerin wohne. Mit dem "Geld von Hartz IV" zahle sie ihr Haus ab.
Im am 7. Juli 2008 vorgelegen Formular "Anlage VE" war von der Klägerin ausgeführt, M.K. habe eine eigene Wohnung, er sei ca. fünfmal die Woche da, da sie zwei gemeinsame Kinder hätten, er unterstütze sie, da sie depressiv sei und alles nicht allein schaffe, er helfe ihr auch, das Haus zu renovieren und umzubauen. Auf das Anhörungsschreiben vom 6. August 2008 (beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung in der Zeit vom 1. April bis 31. August 2008 in Höhe von 13.104,34 EUR, da die Klägerin mit M.K. seit spätestens 1. April 2006 zusammenlebe und daher nicht hilfebedürftig gewesen sei) teilte die Klägerin am 11. August 2008 telefonisch mit, sie lebe nicht mit M.K. in einem Haushalt, dieser helfe ihr nur ab und an, da sie drei kleine Kinder habe. Mit Schreiben vom 6. August 2008 äußerte sie, M.K. zahle jeden Monat für seine zwei Kinder 398 EUR Unterhalt. Er wohne nicht bei ihr, sondern sei nur vier bis sechsmal die Woche da, um seine zwei Kinder aufwachsen zu sehen. Da er immer erst gegen 17 bis 18 Uhr kommen könne, bleibe er öfters über Nacht. Im Keller habe er ein Zimmer, in dem er schlafe und ein paar Anziehsachen habe. Da er sie auch im Haushalt, bei der Erziehung der Kinder und beim Renovieren des Hauses sehr gut unterstütze, sei sie ihm sehr dankbar. Er unterstütze sie, wo er nur könne. Ihr Ex-Mann R.H. hingegen kümmere sich gar nicht um sein Kind J.
Am 26. August 2008 wurde das gemeinsame Kind der Klägerin und des M.K. Si. geboren.
Außendienstmitarbeiter der Agentur für Arbeit berichteten über einen Besuch vom 23. September 2008, wonach festzustellen gewesen sei, dass die Klägerin mit ihren vier Kindern und M.K. das Haus bewohne. Im Erdgeschoß befänden sich zwei Kinderzimmer und ein Wohnzimmer, in dem die Klägerin derzeit schlafe, ein Esszimmer, ein Bad und eine Küche. Im Untergeschoß bzw. Keller seien weiterhin zwei Zimmer vorhanden, in einem sei M.K. untergebracht, das andere werde derzeit umgebaut. Bei räumlicher Inaugenscheinnahme sei aufgefallen, dass in dem gesamten Haus ein großes Durcheinander herrsche, so dass keinem Mitbewohner wirklich ein eigenes Zimmer habe zugordnet werden können. Im Wohnzimmer befänden sich eine Eckcouch mit zwei Bettgarnituren und ein beigestelltes Kinderbett für das neugeborene Kind. Auffällig sei ebenso gewesen, dass sich im Kellerzimmer von M.K. ein Doppelbett und ein fünftüriger Kleiderschrank befunden hätten, in welchem sich Kleidung von M.K. und der Klägerin gefunden habe. Das Bett sei derzeit nicht benutzbar, da das gesamte Zimmer sowie das gesamte Doppelbett voll mit Kleidungsstücken von Erwachsenen und Kinderkleidung sei. Außerdem hätten sich im Zimmer noch Waschkörbe mit gewaschener Bekleidung und auch Kinderschuhe befunden. Man habe nicht den Eindruck gewonnen, dass dieses Zimmer bewohnt sei. Eine eindeutige Trennung der Räumlichkeiten bezüglich M.K. und den restlichen Mitbewohnern habe sich nicht feststellen lassen. In der Einfahrt des Grundstücks sei ein Anhänger mit einem großen Haufen Holz abgestellt gewesen. Auf Frage habe die Klägerin erklärt, dieses habe M.K. und der Nachbar zum Heizen des Hauses aus dem angrenzenden Wald geholt.
Auf Aufforderung vom 4. November 2008, Unterlagen, darunter Einkommenserklärungen und Lohnabrechnungen von M.K. vorzulegen, sprach die Klägerin am 7. November 2008 persönlich vor und erklärte, M.K. wohne nicht bei ihr. Sie legte eine Meldebescheinigung vom 16. November 2008 vor, wonach dieser mit alleiniger Wohnung in Ne., Men. XX, X., gemeldet war. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. November 2008 wurde mitgeteilt, die Unterlagen seien von M.K. nicht auszufüllen, da dieser nicht in Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin wohne.
Mit Änderungsbescheid vom 2. (1.) Oktober 2008 wurden für September und Oktober 2008 jeweils Leistungen in Höhe von 414,65 EUR bewilligt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 17. November 2008 wurden für August 2008 Leistungen in Höhe von 443 EUR sowie für September und Oktober 2008 jeweils in Höhe von 407,09 EUR bewilligt. Schließlich wurden mit Bescheid vom 28. November 2008 für August 2008 in Höhe von 437,16 EUR sowie für September und Oktober 2008 in Höhe von 389,94 EUR bewilligt.
Am 24. November 2008 teilte die Klägerin mit, ihr Lebenspartner ziehe ab 1. Januar 2009 bei ihr ein und sie verzichte dann auf Arbeitslosengeld II. Am 2. Dezember 2008 teilte sie telefonisch mit, sie wolle die Verzichtserklärung zurückziehen. Sie heirate am 12. Dezember 2008 M.K. und dieser ziehe am 1. Januar 2009 bei ihr ein.
Die Agentur für Arbeit nahm mit Bescheid vom 10. Juli 2009 die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 16. Februar 2006, 11. Mai 2006, 12. Mai 2006, 16. Oktober 2006, 16. April 2007, 9. Mai 2007, 2. Juni 2007 und 11. September 2007 betreffend den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 30. November 2007 und auch die Entscheidungen 19. Oktober 2007, 21. Januar 2008, 17. Mai 2008, 4. Juni 2008, 2. Oktober 2008 und 28. November 2008 betreffend den vorliegend noch strittigen Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 ganz bzw. teilweise zurück und ordnete die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 14.120 EUR an. Dem Bescheid waren unter Berücksichtigung des ermittelten Einkommens des M.K. geänderte Berechnungsbögen für den Rücknahmezeitraum beigefügt.
Am 22. Juli 2009 erhob die Klägerin Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, aus den Feststellungen des Außendienstes der Agentur für Arbeit ergäben sich gerade keine Hinweise für eine Bedarfsgemeinschaft. M.K. habe nicht in ihrem Haushalt gelebt, sondern sie lediglich mit gewisser Regelmäßigkeit als Vater ihrer drei Kinder unterstützt. Dies sei auch aus medizinischen Gründen wegen Depressionen und psychovegetativem Erschöpfungszustand ihrerseits erforderlich gewesen. Bei diesen Vorerkrankungen sei leicht nachzuvollziehen, dass sie wegen der kleinen Kinder zwangsläufig auf die Mitverantwortung des Vaters der Kinder angewiesen gewesen sei. Auf Grund der Auseinandersetzungen in der Vorehe sei sie außerstande gewesen, in einer Gemeinschaft mit M.K. zu leben. Sie habe unter psychischen Belastungen gelitten, die nur eine auf Besuchsebene ablaufende Beziehung ermöglicht hätten. Im Zeitraum bis 2008 sei es auch mit M.K. regelmäßig zu Zerwürfnissen gekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 wies die Agentur für Arbeit den Widerspruch zurück. M.K. sei der Vater der Kinder der Klägerin. Diese trage selbst vor, er beteilige sich regelmäßig an deren Erziehung. Es sei daher von einem Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind auszugehen. Die Tatsache, dass M.K. sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgemeldet habe, könne keine andere Beurteilung rechtfertigen. Auf Grund der vom Partner geleisteten Unterstützung sei von einem gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, auszugehen, so dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliege. Da gemeinsame Kinder im Haushalt lebten, sei außerdem der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3 a Nr. 2 SGB II gegeben. Die Klägerin wäre somit für das Nichtvorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweispflichtig; einen solchen Beweis habe sie jedoch nicht erbracht. Das Einkommen von M.K. sei daher anzurechnen, was mit Änderungsbescheid vom 10. Juli 2009 geschehen sei. Für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Oktober 2008 hätten somit monatliche Überzahlungen vorgelegen. Insgesamt ergebe sich somit eine Überzahlung von 14.371,18 EUR. Nachdem mit dem angefochtenen Bescheid nur ein Betrag in Höhe von 14.120 EUR zurückgefordert worden sei, sei die Klägerin insoweit nicht beschwert. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Da die Klägerin von Anfang an behauptet habe, mit M.K. nicht zusammen zu leben, habe sie bereits bei Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, weshalb die aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen bereits bei Erlass rechtswidrig gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 11. März 2010 Klage beim SG erhoben und vorgetragen, ein Aufhebungstatbestand sei nicht eingetreten. Die Anwesenheit des M.K. sei lediglich wegen ihrer psychischen Erkrankung unabdingbar gewesen. Die Übernahme der Kinderbetreuung und der regelmäßige enge Kontakt zwischen Vater und Kindern sei keinesfalls ein Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Auch habe M.K. Leistungen am Haus und in der Wohnung lediglich erbracht, damit die gemeinsamen Kinder angenehme Wohnverhältnisse vorgefunden hätten.
Der Beklagte hat geltend gemacht, zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen Ehemann M.K. habe mindestens seit 1. April 2006 eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestanden. M.K. sei der Vater der drei Kinder Ju., Mi. und Si. der Klägerin. Er habe sich täglich im Haus aufgehalten und die Klägerin unterstützt. Beim Besuch des Außendienstes am 23. September 2008 sei festgestellt worden, dass keine Trennung der Lebensbereiche ersichtlich sei. Gerade auch die Tatsache, dass er sich auf Grund der Erkrankung der Klägerin immer wieder um diese und die Kinder gekümmert habe, spreche für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Auch ergebe sich aus dem Schreiben der Bevollmächtigten ihres früheren Ehemannes, dass sie im Jahre 2006 bereits mehrere Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit M.K. gelebt habe.
Das Amtsgericht Leutkirch hat die Klägerin mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Geschäftsnummer 1 Cs 12 Js 3853-Ak 152/10) rechtskräftig wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Das SG hat die entsprechenden Akten der Staatsanwaltschaft Ravensburg (Geschäftsnummer B 192 VRs 12 Js 3853/10) beigezogen.
Mit Urteil vom 26. Juni 2012 hat das SG unter Abweisung der Klage im Übrigen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10. Juli 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 insoweit aufgehoben, als die Bewilligungen von Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. November 2007 aufgehoben und eine Erstattung für diesen Zeitraum geltend gemacht worden ist. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, soweit den strittigen Zeitraum betreffende und aufgehobene Bescheide bereits zur Zeit ihres Erlasses rechtswidrig gewesen seien, bestimme sich die Zulässigkeit der Rücknahme nach § 45 SGB X, soweit aufgehobene Bescheide erst auf Grund einer wesentlichen Änderung rechtswidrig geworden seien, bestimme sich die Rechtmäßigkeit der Aufhebung nach § 48 SGB X. Die - näher dargelegten Voraussetzungen - für die Rücknahme (§ 45 SGB X, § 40 SGB II, § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) und für die Aufhebung (§ 48 SGB X, § 40 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III) der Bewilligungsbescheide seien erfüllt. Der eventuelle Austausch der Rechtsgrundlagen stehe der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht entgegen. Begründet sei eine Anfechtungsklage, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sei. Die Angabe des § 45 SGBX anstelle des hier teilweise in Betracht kommenden § 48 SGB X als Rechtsgrundlage betreffe nur die Begründung, nicht aber den Entscheidungssatz des Aufhebungsbescheides. Zwar sei Rechtsfolge des § 45 Abs.1 SGB X die "Rücknahme", während § 48 SGB X die "Aufhebung" eines Verwaltungsaktes regle. Diese Begriffe ergäben hier aber keine Unterschiede in der Sache. Vielmehr handle es sich bei der "Aufhebung" um einen Oberbegriff, der auch die "Rücknahme" als die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes umfasse. Entscheidend für die hier getroffene Regelung sei, dass die Bewilligungsbescheide nicht mehr Rechtsgrund für den Bezug und das Behaltendürfen der bewilligten Leistung blieben. Entscheidend sei in beiden Fällen zunächst, ob die Bewilligung - anfänglich oder aufgrund einer nachträglichen Änderung - rechtswidrig sei, d.h. der Klägerin bei Kenntnis der objektiven Umstände kein Arbeitslosengeld II hätte bewilligt werden dürfen. Eine solche Rechtswidrigkeit liege nur in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2006 sowie ab 1. Dezember 2007 vor. Die Bewilligung sei in diesen Zeiträumen rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin - als Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) - nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die - näher dargelegten Voraussetzungen - für die Feststellung des Vorliegens von Hilfebedürftigkeit (§ 9 Abs. 1 und 2 SGB II) seien nicht erfüllt, weil in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2006 sowie ab 1. Dezember 2007 zwischen der Klägerin und ihrem jetzigen Ehemann M.K. eine Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II und damit eine Bedarfsgemeinschaft bestanden habe mit der Folge, dass dessen Einkommen anteilig auch zur Deckung des Bedarfs der Klägerin heranzuziehen gewesen und diese, weil das Einkommen des M.K. zur Deckung des Lebensbedarfs ausgereicht habe, nicht hilfebedürftig gewesen sei. Die - vom SG dargelegten -Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a Nr. 2 SGB II) mit M.K. hätten insoweit vorgelegen da die Klägerin mit M.K. in einem gemeinsamen Haushalt so zusammengelebt hätte, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher wechselseitiger Wille sei hier zu vermuten, weil sie mit einem gemeinsamen Kind zusammengelebt hätten. Zwischen der Klägerin und M.K. habe in den genannten Zeiträumen eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft bestanden, nämlich ein gemeinsames Wohnen, d.h. die gemeinsame Nutzung einer Wohnung. Ein gemeinsames Wohnen sei zumindest dadurch gekennzeichnet, dass die Bewohner gemeinsame Räume, deren Nutzung zur selbstständigen Lebensführung zwingend erforderlich sei, wie z.B. Küche, Bad, Flur, nutzten.
Für die Zeit von April bis Juni 2006 folge dies schon aus den Angaben der Klägerin und des M.K. Beide hätten sich dann vorübergehend getrennt. Später hätten sich die Partner - wohl auch wegen der Überforderung der Klägerin bei der Erziehung und Pflege der Kinder - wieder angenähert. Die Indizien sprächen dafür, dass spätestens ab 12. Dezember 2007 wieder eine Haushaltsgemeinschaft bestanden habe. Selbst wenn sich die Anwesenheit von M.K. anfangs noch auf die Kinderbetreuung beschränkt haben sollte, hätte sie sich spätestens im Spätherbst 2007 schon so ausgeweitet, dass sich die Klägerin am 27. November 2007 veranlasst gesehen habe, sich beim Beklagten nach den Konsequenzen zu erkundigen. Starkes Indiz für einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt unter der im Rubrum genannten Anschrift der Klägerin sei auch der Abschluss eines Kreditvertrages durch M.K. am 7. Dezember 2007 mit Angabe dieser Adresse. Selbst wenn man ihm glauben könnte, dass die Weiterbenutzung dieser Anschrift gegenüber dem Arbeitgeber und der Bausparkasse auf Nachlässigkeit beruht habe, sich nach dem Hinauswurf nicht um eine Änderung gekümmert zu haben, so sei hier Anfang Dezember 2007 ein neuer Sachverhalt geschaffen worden, bei dem M.K. ausdrücklich diese Anschrift angegeben oder aber zumindest eine von der Bank eingetragene Anschrift als richtig bestätigt habe. Um ein bloßes "Schleifenlassen" handle es sich hierbei nicht, weshalb diesem Sachverhalt eine hohe indizielle Bedeutung für das Wiederentstehen einer Einstandsgemeinschaft beizumessen sei. Nachdem die Klägerin dann im Januar 2008 noch erklärt habe, M.K. schlafe vier- bis fünfmal in der Woche im Haus - im August 2008 seien es ihren Angaben zufolge dann sogar vier- bis sechsmal gewesen - sei kaum vorstellbar, dass er als vollzeitig Berufstätiger einen anderen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Wer tagsüber arbeite und dann noch vier- bis fünfmal pro Woche auswärts schlafe, könne kaum noch seinen Hauptbezugspunkt im Haushalt seiner Eltern haben. Auch der hier sicherlich verspätet zum Einsatz gekommene Außendienst der Agentur für Arbeit habe im September 2008 keine räumliche Trennung der Lebensbereiche feststellen können, insbesondere habe sich eine Couch mit zwei Bettgarnituren gefunden, während das angeblich von M.K. bewohnte Zimmer vollgestellt und nicht benutzbar gewesen sei. Außerdem habe sich auf dem Grundstück ein Hänger mit Holz, das M.K. zum Beheizen des Hauses geholt habe, befunden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass M.K. jedenfalls ab Dezember 2007 wieder seinen Lebensmittelpunkt bei der Klägerin habe und mit ihr im rechtlichen Sinn in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe. Es sei im Übrigen unwahrscheinlich, dass ein über 30-jähriger Mann, der offenbar dem Leben zugewandt sei, auf längere Zeit in den Haushalt seiner Eltern zurückkehre, wenn dies auch andererseits in einer Situation nicht ausgeschlossen sei, in der er von der Lebensgefährtin aus dem Haus geworfen worden sei. Nachdem er seine eigene Wohnung in X. aufgegeben gehabt habe, sei ihm in der konkreten Situation Ende Juni/Anfang Juli 2006 nicht viel anderes übriggeblieben. Dass dieser Zustand jedoch über den Dezember 2007 hinaus gedauert habe, sei bei den gegebenen Umständen mehr als unwahrscheinlich. Damit sei ein gemeinsamer Haushalt - für den die objektive Beweislast beim Beklagten liege - im Zeitraum von April bis Juni 2006 sowie ab Dezember 2007 nachgewiesen.
Somit sei das Einkommen des M.K. anzurechnen. Dies habe die Agentur für Arbeit auf der Basis der vorliegenden Lohnabrechnungen des M.K. getan und sei dabei ohne erkennbare Fehler zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls die von der Agentur für Arbeit bewilligten Leistungen zu Unrecht gewährt worden seien. Dabei sei zutreffender Weise auch berücksichtigt, dass auf der Bedarfsseite der Mehrbedarf für Alleinerziehende entfallen sei. Die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 sowie ab 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 seien demnach rechtswidrig gewesen.
Auch der weitergehende subjektive Tatbestand für die Rücknahme bzw. Aufhebung - vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen - liege vor. Die Klägerin habe in ihrem Antrag vom Oktober 2005 keinen Partner angegeben und die zum 1. April 2006 eingetretene Änderung, nämlich den Zuzug von M.K., der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt. Noch in dem am 2. April 2006 unterschriebenen Fortzahlungsantrag habe sie sich als alleinerziehende Mutter bezeichnet und es unterlassen, Änderungen beim Partner in eheähnlicher Gemeinschaft anzukreuzen. Im Hinblick auf die spätestens ab 1. Dezember 2007 wieder entstandene Haushaltsgemeinschaft habe die Klägerin ebenfalls fehlerhafte Angaben gemacht. So habe sie bei ihren Anrufen und Stellungnahmen behauptet, M.K. habe eine eigene Wohnung, obwohl er diese bereits 2006 aufgegeben und zwischenzeitlich bei seinen Eltern gewohnt habe. Auch die Angabe, er wohne nicht mit ihr zusammen, sondern nur in einem Zimmer, sei widerlegt. Die Klägerin habe einerseits genau gewusst, worauf es angekommen sei und deshalb gerade diese Punkte verneint, andererseits habe sie sich aber wegen drohender Anzeigen Dritter gedrängt gesehen, überhaupt an die Agentur für Arbeit heranzutreten. Sollte es sich bei dem Anzeiger, wie von der Klägerin behauptet, um ihren früheren Ehemann gehandelt haben, sei ihr die Gefahr einer Mitteilung an die Agentur für Arbeit wohl immer bedrohlicher erschienen, je mehr und öfter sich M.K. bei ihr aufgehalten habe, sodass sie schließlich selbst die Initiative ergriffen und sich an die Agentur für Arbeit gewandt habe. Dabei habe sie jedoch gerade nur so viel eingeräumt, dass die Agentur für Arbeit (noch) nicht von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft habe ausgehen müssen. Es bestünden keinerlei Zweifel, dass die Klägerin genau gewusst habe, was sie getan habe. Auch die subjektiven Voraussetzungen der Rücknahme bzw. Aufhebung in Form der Bösgläubigkeit infolge fehlerhafter oder unterlassener Mitteilungen lägen vor. Schließlich habe die Agentur für Arbeit auch die einjährige Handlungsfrist für die Rücknahme bzw. Aufhebung für die Vergangenheit eingehalten. Somit sei die Rücknahme- und Aufhebungsentscheidung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 sowie vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 nicht zu beanstanden. Die erbrachten Leistungen seien gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Damit folge aus der Aufhebungsentscheidung zwingend die Rückforderung der auf Grund dieses Verwaltungsaktes erbrachten Leistungen. Die Erstattungspflicht für die vom Beklagten im April 2006 erbrachten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung folge aus § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III i.V.m. § 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (a.F.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Urteil verwiesen.
Gegen das am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, den 6. August 2012, Berufung eingelegt, die sie noch auf die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 sowie auf die Rückforderung entsprechender Beträge beschränkt hat. Die Rücknahme bzw. Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 begehrt sie nicht mehr.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, das SG sei zu Recht vom Bestehen einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2006 ausgegangen. Das Zusammenwohnen habe auch zum 30. Juni 2006 geendet. Zutreffend sei auch, dass sie und M.K. sich wieder angenähert hätten, auch wegen ihrer Überforderung mit der Erziehung und Pflege der Kinder. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft habe ab Dezember 2007 dennoch nicht vorgelegen. Die vom SG hierfür herangezogenen Indizien seien für den erforderlichen Nachweis nicht ausreichend. Soweit M.K. ihre Anschrift als seine Adresse weiter verwendet habe, insbesondere als er den Kreditvertrag mit seiner Bank Anfang Dezember 2007 abgeschlossen habe, habe es sich um seine Kundenadresse bei seiner Bank gehandelt, bei der es verblieben sei, weil er sich nicht um eine Änderung bemüht habe. Mit Abschluss des Kreditvertrages habe er keine Erklärung dahingehend abgegeben, dass er die Adresse besonders bestätigt hätte. Bei Abschluss solcher Kreditverträge sei es regelmäßige Praxis, dass die Bank die gespeicherte Adresse in das bereits vorbereitete Formular automatisch per Computer eintragen lasse. Diese Formulare würden dann im Rahmen eines kurzen Gesprächs abgezeichnet. Die der Bank vorliegende Adresse sei "rein automatisch" im Kreditvertrag aufgenommen worden. Eine hohe indizielle Bedeutung könne dem keinesfalls beigemessen werden. Der Bankkunde erfahre durch seinen Adresseneintrag keine Einschränkungen in der Nutzung des Kreditvolumens. M.K. sei es damals wohl ausschließlich auf den Erhalt des Kredits, nicht aber auf die Richtigstellung von Adressdaten angekommen. Auch ihre Mitteilungen, M.K. schlafe vier- bis fünfmal in ihrem Haus, führten nicht dazu, dass eine Einstehensgemeinschaft anzunehmen sei. Das freiwillig mitgeteilte Faktum könne auch nicht dazu führen, dass sie wegen einer Einstehensgemeinschaft die Berechtigung zum Leistungsbezug verloren habe. Auch die Feststellungen des Außendienstes des Beklagten ließen die Feststellung einer Einstehensgemeinschaft bereits im Dezember 2007 nicht zu. Nachdem der Außendienst erst im September 2008 Feststellungen habe treffen können, seien diese keinesfalls ein Indiz dafür, dass bereits im Dezember 2007 eine Einstehensgemeinschaft vorgelegen habe. Schließlich habe die Sachbearbeiterin des Beklagten noch im November 2007 vermerkt, nach "derzeitiger Auffassung" liege keine Verantwortungsgemeinschaft vor. Weder die Tatsache gelegentlicher Übernachtungen, noch der vermeintliche Zeugungszeitpunkt eines Kindes seien geeignet, eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zu begründen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe ihr Anruf bei diesem keine Änderung ergeben. Sie habe mit diesem Anruf vielmehr nur klarstellen wollen, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft eben gerade nicht bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Juni 2012 abzuändern und den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 auch insoweit aufzuheben, als mit diesem die Bewilligungen von Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 aufgehoben worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, zwischen der Klägerin und M.K. habe spätestens ab Dezember 2007 eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorgelegen. Insofern greife die Vermutungsregelung von § 7 Abs. 3a Nr. 2 SGB II, denn die Klägerin habe seit Ende November 2007 mit M.K., dem Vater ihrer drei jüngsten Kinder und jetzigem Ehemann, wieder in einer Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt. Es stehe auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin fest, dass ab Dezember 2007 wieder ein Zusammenleben in einem Haushalt mit den gemeinsamen Kindern vorgelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Partner die gemeinsamen Kinder Ju., geboren am 31. März 2006, und den Mi., geboren am 12. März 2007, gehabt. Ende November 2007 habe die Klägerin mitgeteilt, M.K. bewohne bei ihr ab und zu ein Zimmer und renoviere das Haus, er habe aber eine eigene Wohnung und sich nicht bei ihr angemeldet. Im Zusatzblatt 5 habe sie erklärt, M.K. schlafe vier- bis fünfmal in der Woche bei ihnen, um mit den Kindern etwas Zeit zu verbringen und ihnen auf diese Weise einen guten Bezug zu bekommen. Er helfe auch beim Renovieren des Hauses, da sie dies nicht alleine schaffe. Dadurch seien Änderungen in der Haushaltsgestaltung der Klägerin nach dem Rauswurf des M.K. Ende des Frühjahres 2006 eingetreten, ansonsten hätte sie für den Telefonanruf im November 2007 keine Veranlassung gehabt. Die Partnerschaft müsse sich nach dem Rauswurf wieder intensiviert haben. Das Wiederaufleben der Partnerschaft und deren Intensivierung sei auch durch die Geburt des gemeinsamen Kindes Si. am 26. August 2008 belegt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 20. November und 17. Dezember 2007 gezeugt worden sei. M.K. habe auch vier- bis fünfmal in der Woche bei ihr geschlafen und nachweislich keine eigene Wohnung gehabt. Das Zimmer in der Wohnung seiner Eltern stelle keine eigene Wohnung dar. Dies belege, dass er spätestens ab Dezember 2007 seinen Lebensmittelpunkt im Haushalt der Klägerin und der vorhandenen gemeinsamen Kinder gehabt habe. Der Einstehens- und Verantwortungswille sei auch durch die Unterstützung bei der Hausrenovierung dokumentiert, die Hilfe bei der Brennholzbeschaffung, das Kümmern um die Kinder und die gegenseitige Unterstützung beim Zeitungsaustragen. Ferner habe die Klägerin akzeptiert, dass M.K. ihr nur 200 EUR Unterhalt in bar gezahlt habe, wie dieser im Strafverfahren ausgesagt habe, obwohl sie im Fortzahlungsantrag angegeben habe, sie erhalte für die Kinder Ju. und Mi. jeweils 199 EUR, und auch beim Außendienst erklärt habe, jeweils 199 EUR Unterhalt in bar für die Kinder zu erhalten. Dies belege ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf, denn ansonsten hätte sie sich wohl nicht mit nur 200 EUR monatlich abgefunden, obwohl ihr in den Bewilligungen jeweils 199 EUR Unterhalt angerechnet worden seien. Ferner belege die Verwendung der Anschrift der Klägerin durch M.K. im Kreditvertrag deren Akzeptanz als richtig. Hätten die Verhältnisse des Rauswurfs und die Umstände, die dazu geführt hätten, noch angedauert, wäre die Anschriftangabe korrigiert worden.
Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Ravensburg (1 Cs 12 Js 3853/10) beigezogen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Strafakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Beklagte hat die Bewilligungen von Leistungen für den noch streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert.
Nachdem nur die Klägerin Berufung eingelegt hat und sie sich auch allein noch gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 wendet, hat der Senat lediglich darüber zu befinden, ob der Beklagte berechtigt war, die diesen Zeitraum betreffenden Leistungsbewilligungen aufzuheben und in dieser Zeit gewährte Leistungen zurückzufordern. Dies ist hier der Fall. Die Entscheidungen des Beklagten sind insofern rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch strittigen Zeitraums vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 sind die Leistungen bewilligenden Bescheide und Änderungsbescheide vom 19. Oktober 2007, 21. Januar 2008, 17. Mai 2008 [nicht in der Akte auffindbar], 4. Juni 2008, 2. Oktober 2008 und 28. November 2008 sowie der zwischenzeitlich vor dem Bescheid vom 28. November 2008 erlassene Änderungsbescheid vom 17. November 2008 ergangen. Auch wenn der Bescheid vom 17. November 2008 nicht ausdrücklich im angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2009 aufgeführt ist, ergibt sich aus dem gesamten Bescheid und auch dem Widerspruchsbescheid, dass auch dieser Bescheid aufgehoben werden sollte.
Der Bescheid vom 19. Oktober 2007 war insofern zunächst rechtmäßig, als bei seinem Erlass die Klägerin noch bedürftig war, da das Einkommen des M.K. mangels Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft noch nicht zu berücksichtigen war. Die Zulässigkeit seiner Aufhebung ergibt sich jedoch aus § 48 SGB X, da ab 1. Dezember 2007 eine wesentliche Änderung eingetreten ist, in dem ab diesem Zeitpunkt eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und M.K. wieder bestand und dessen Einkommen den Gesamtbedarf deckte, so dass die Klägerin nicht mehr hilfebedürftig war.
Die Bescheide vom 21. Januar 2008, 17. Mai 2008, 4. Juni 2008, 2. Oktober 2008 und 28. November 2008 sowie der zwischenzeitlich vor dem Bescheid vom 28. November 2008 erlassene Änderungsbescheid vom 17. November 2008 waren jedoch bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig und hätten so nicht ergehen dürfen, weil die Klägerin bereits seit Dezember 2007 nicht mehr hilfebedürftig war. Die Zulässigkeit der Rücknahme bemisst sich insofern nach § 45 SGB X.
Die Voraussetzungen der §§ 45 und 48 SGB X sind jeweils erfüllt, weswegen die Agentur für Arbeit zu Recht die Bewilligungsentscheidungen zurückgenommen bzw. aufgehoben hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Erlass des von der Klägerin - noch hinsichtlich der Rücknahme bzw. Aufhebung betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 - angefochtenen Bescheids vom 10. Juli 2009 - §§ 7, 9 SGB II, §§ 45, 48 SGB X i.V.m. § 40 SGB II und § 330 SGB III, § 50 SGB X, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III i.V.m. § 40 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (a.F.). - sowie die einschlägige Rechtsprechung hierzu ausführlichst dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die rückwirkende Rücknahme bzw. Aufhebung der den genannten Zeitraum betreffenden Bewilligungsbescheide zulässig war und insbesondere zwischen der Klägerin und M.K. ab 1. Dezember 2007 wieder eine Bedarfsgemeinschaft bestand und auf Grund des Einkommens von M.K. ab Dezember 2007 keine Hilfebedürftigkeit der Klägerin mehr vorlag.
Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass die Klägerin ab Dezember 2007 mit M.K. und den gemeinsamen Kindern Ju. und Mi. (wieder) in einer Wohn- und Bedarfsgemeinschaft lebte und auch der wechselseitige Wille, füreinander einzustehen und Verantwortung zu tragen, bestand. Hierfür sprechen die zahlreichen vom SG aufgeführten Indizien, wie u.a., dass M.K. keine eigen Wohnung hatte, zumindest (von der Klägerin eingeräumt) an vier bis fünf Tagen in der Woche bei der Klägerin und den gemeinsamen Kindern war und dort auch schlief, die Adresse auch gegenüber seiner Bank bei Aufnahme eines neuen Kredits benutzte, das Haus der Klägerin renovierte, Unterhalt für die gemeinsamen Kinder nur etwa in Höhe der Hälfte des Unterhalts, den die Klägerin zur Berechnung ihres Bedarfs bei der Agentur für Arbeit angab, an die Klägerin in bar bezahlte, die Beschaffung des Heizmaterials für das gemeinsam genutzte Haus der Klägerin sowie die wechselseitige Hilfe beim Zeitungaustragen. Wie die Klägerin selbst angegeben hat, hat ihr M.K. in der Zeit geholfen und sie unterstützt, wo immer er konnte. Auch das Herantreten an die Agentur für Arbeit, nachdem sie befürchten musste, dass ihre Lebensumstände der Agentur für Arbeit berichtet würden, was dann auch durch eine anonyme Anzeige geschah, bei dem sie allerdings nur Umstände angab, die von jedem Außenstehenden ihres Umfeldes wahrgenommen werden konnten, spricht für ein tatsachlich weitergehendes Zusammenleben, als die Klägerin dies einräumen will. Schließlich stellt auch die Tatsache, dass die gemeinsame weitere Tochter Si. im November/Dezember 2007 gezeugt sein dürfte, ein Indiz für die Nähe von M.K. und der Klägerin dar.
Auch wenn jede der Anknüpfungstatsachen für sich nicht geeignet wäre, den Nachweis einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft sowie den Nachweis des wechselseitigen Willens, füreinander einstehen und Verantwortung füreinander zu tragen, erbringen würde, ergibt sich auch für den Senat aus der Gesamtheit der Indizien, dass ab Dezember 2007 eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin und M.K. mit den gemeinsamen Kindern wieder bestand und auch der Wille füreinander einzustehen und füreinander Verantwortung zu übernehmen, ab 1. Dezember 2007 in der gesamten Zeit bis 31. Oktober 2008 vorlag.
Auch wenn die Klägerin dies in Abrede stellt, vermag ihr der Senat darin nicht zu folgen, zumal sie auch betreffend die Zeit von April bis Juni 2006 unzutreffende Angaben gemacht hat, weswegen sie auch strafrechtlich verurteilt worden ist, und dies bis zur Berufung, mit der sie schließlich ein Zusammenwohnen mit M.K. von April bis Juni 2006 eingeräumt hat, aufrecht erhalten hat.
Damit ist ab 1. Dezember 2007 das Einkommen des M.K. zu berücksichtigen, was dazu führt, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Leistungen mehr hatte. Die Agentur für Arbeit hat im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid die durch Arbeitgeberbescheinigung bestätigten Einkünfte von M.K. zutreffend berücksichtigt. Fehler bei der Berechnung des Gesamtbedarfs sowie des Gesamteinkommens sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Die Klägerin ist demnach zur Erstattung der ihr im Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 gezahlten Leistungen verpflichtet. Diese hat die Agentur für Arbeit zuletzt im Widerspruchsbescheid aufgelistet. Eine fehlerhafte Ermittlung der für diesen Zeitraum an die Klägerin erbrachten Leistungen ist nicht ersichtlich und wird von Klägerseite auch nicht behauptet.
Da sonach die mit der Berufung noch angefochtene Aufhebung und Erstattung betreffend die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2008 rechtmäßig ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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