L 13 AS 4463/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 5658/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4463/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für den Monat August 2011 i.H.v. EUR 784,00 streitig.

Mit Bescheid vom 25. November 2010 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, hier Agentur für Arbeit F., dem Kläger einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Juli 2011 i.H.v. monatlich EUR 1.302,90 als Zuschuss. Dieser Betrag enthält eine Pauschale von EUR 300,00 zur sozialen Sicherung. In dem genannten Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Gründungszuschuss monatlich nachträglich auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen werde.

Am 7. Juli 2011 beantragte der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 24. August 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 in monatlicher Höhe von EUR 784,00 (Regelsatz EUR 364,00, Kosten für Unterkunft und Heizung EUR 420,00). Mit weiterem Bescheid vom 24. August 2011 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für den Monat August 2011 ab. Aufgrund des als Einkommen anzurechnenden Gründungszuschusses sei Hilfebedürftigkeit nicht gegeben. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 14. September 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Beklagte habe übersehen, dass die Gründungszuschusszahlung im August 2011 zufällig auf den Monat August gefallen sei, es sich aber bei dieser Zahlung um den Gründungszuschussbetrag für den Monat Juli 2011 gehandelt habe. Der Gründungszuschuss für den Monat Juli 2011 sei im August 2011 ausbezahlt worden, eine Anrechnung könne daher nicht stattfinden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der im August 2011 ausgezahlte Gründungszuschuss stelle ein anzurechnendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien laufende Einnahmen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dem Beklagten sei diesbezüglich auch kein Ermessen eingeräumt.

Am 24. Oktober 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat der anwaltlich vertretene Kläger vorgetragen, der für Juli 2011 bewilligte Gründungszuschuss könne nicht als Einkommen im August 2011 angerechnet werden. Der Gründungszuschuss des Klägers für den Monat Juli 2011 sei erst im August 2011 ausbezahlt worden. Die Agentur für Arbeit habe ihn bei Bewilligung des Gründungszuschusses auch nicht darauf hingewiesen, dass er in den Monaten, in welchen er noch keine Zahlungen erhalte, eigentlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe. So sei ihm praktisch ein "Monatslohn" vorenthalten worden, den er aufgrund einer Gegenüberstellung der seines Erachtens zu bewilligenden und der tatsächlich gezahlten Leistungen im Zeitraum von Oktober 2010 bis September 2011 auf EUR 784,00 beziffert.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2012 die Klage abgewiesen. Das SG hat zur Begründung der Entscheidung ausgeführt, auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 SGG sowie den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15. Juni 2012 (L 3 AS 1479/12 B) werde Bezug genommen. Im Übrigen führe die Überlegung des Klägers, dass er wenn schon nicht August 2011, so wenigstens für den ersten Monat Gründungszuschuss-Leistungszeitraums Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt haben müsse (da der erste Monatsbetrag an Gründungszuschuss wie die nachfolgenden erst im Folgemonat ausgezahlt worden sei), zu keinem anderen Ergebnis.

Gegen den am 26. September 2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 26. Oktober 2012 eingelegte Berufung des Klägers. Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass die Beklagte mit ihrer "Taktik", den Gründungszuschuss einen Monat verspätet auszubezahlen, ihm einen "Monatslohn" unterschlagen habe, ohne ihn auf diese Problematik hinzuweisen. In dem Bewilligungsbescheid für den Gründungszuschuss sei kein Hinweis enthalten, in welchem er darüber aufgeklärt worden sei, dass in den Monaten, in welchen er überhaupt keine Zahlungen erhalten habe, er eigentlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe. Denn wenn die angeblich verspätete Zahlung im August auf seinen Arbeitslosengeld II-Anspruch habe angerechnet werden können, müsste er in einem der Vormonate einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gehabt haben, den die Beklagte mit Unterlassen des Hinweises unterschlagen habe. Dieser eine Monat werde nunmehr geltend gemacht. Ferner verkenne das erstinstanzliche Gericht, dass bisher nicht nachgewiesen sei, ob er die Zahlung eines Gründungszuschusses für den Monat August 2011 erhalten habe oder nicht. Dies sei bisher ohne Überprüfung angenommen worden. Die Beklagte möge hier Beweis durch Vorlage der Überweisungen nachweisen, wann das Geld bei ihm angekommen sein soll. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass der Gründungszuschuss für Juli 2011 am 2. August 2011 auf seinem Konto eingegangen sei. Entsprechende Kontoauszüge seien nicht mehr vorhanden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. September 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2011 zu verurteilen, an den Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von weiteren EUR 784,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 1. September 2011 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Zum Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers trägt er u.a. vor, bislang sei vom Bevollmächtigten stets vorgetragen worden, dass der Gründungszuschuss für Juli 2011 im August 2011 ausbezahlt worden sei. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Zuflusses.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Statthafter Streitgegenstand des Verfahrens ist der mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat August 2011, der mit dem Bescheid vom 24. August 2011 abgelehnt worden ist. Nicht zulässiger Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers für einen nicht genau genannten Zeitraum vor August 2011. Ob der Kläger für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen hat, wurde von der Beklagten nicht entschieden. Der von dem anwaltlich vertretenen Kläger geltend gemachte pauschale Anspruch, dem Kläger EUR 784,00 (nebst Zinsen) an Arbeitslosengeld II zu gewähren, ist somit nicht zulässig. Hierüber hat weder das SG entschieden, noch wurde ein Verwaltungsverfahren diesbezüglich durchgeführt. Auf diesen Umstand hat bereits das SG hingewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat August 2011. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Personen, die hilfebedürftig sind Leistungen nach diesem Gesetzbuch. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der von der Agentur für Arbeit gezahlte Gründungszuschuss stellt daher Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar. Die Tatsache, dass es sich hierbei um eine Sozialleistung handelt, ändert daran nichts (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009, B 14 AS 46/08 R, veröffentlich in juris). Von dem bewilligten Gründungszuschuss i.H.v. EUR 1.302,90 entfielen EUR 300,00 auf die soziale Absicherung im Juli und waren daher zweckgebunden. Die weiteren EUR 1.002,90 dienten der Sicherung des Lebensunterhalts und stellen daher anrechenbares Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.

Der bewilligte Gründungszuschuss ist dem Kläger in der genannten Höhe im August 2011 zugeflossen. Im Verwaltungsverfahren (Schreiben vom 14. September 2011) und in der Klageschrift vom 2. November 2011 hat der Kläger ausdrücklich vorgetragen, der Gründungszuschuss sei auf sein Konto erst im August 2011 eingegangen. Mit diesem ursprünglichen Vortrag übereinstimmend hat der Kläger, der den Zeitpunkt des Zuflusses zwischenzeitlich streitig gestellt hatte, in der mündlichen Verhandlung (wieder) eingeräumt, dass der bewilligte Gründungszuschuss für Juli 2011 am 2. August 2011 auf seinem Konto eingegangen ist.

Unter Berücksichtigung des zugeflossenen Gründungszuschusses ist der Kläger im August 2011 nicht hilfebedürftig gewesen. Es hat für den Kläger im August 2011 ein Gesamtbedarf von EUR 784,00 (EUR 364,00 Regelbedarf, Unterkunft und Heizung EUR 350,00, Nebenkosten EUR 70,00) bestanden. Diesem Bedarf hat ein aus dem gezahlten Gründungszuschuss anrechenbares Einkommen von EUR 863,90 gegenüber gestanden. Der Beklagte hat zutreffend die Aufwendungen für Versicherungen und etwaige - nicht auf Erwerbstätigkeit bezogene Werbungskosten (§ 11b Abs. 1 Nrn. 3-5 SGB II) berücksichtigt. Entsprechend den Angaben des Klägers hat der Beklagte in dem Bescheid vom 24. August 2011 diese Werbungskosten mit EUR 139.00 beziffert und von dem Einkommensbetrag (EUR 1.002,90) abgezogen. Der Gesamtbedarf ist somit durch das anrechenbare Einkommen umfassend gedeckt gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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