L 13 AS 4526/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3817/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4526/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 4526/13 ER-B wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass einer einstweiligen Anordnung - § 86 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 SGG - dargelegt und zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist anzumerken, dass angesichts der gegebenen Umstände schon nicht glaubhaft ist, das die Antragstellerin zur Mietzahlung verpflichtet ist, nachdem die Vermieterin, ihre Tante, auf zeitgerechte Mietzahlungen seit 1. August 2011 nicht mehr bestanden hat, obwohl keinerlei Bilder zur Tilgung der behaupteten Mietverbindlichkeit verkauft und Zahlungen an die Tante der Antragstellerin, E. R., erfolgt sind. Ob eine wirksame Verpfändung, wie sie behauptet wird, tatsächlich erfolgt ist, erscheint fraglich, da die Begründung eines Pfandrechts die Übergabe des Pfandes erfordert (§ 1205 BGB). Wenn die Antragstellerin aber die Bilder verkaufen wollte, dürfte dies nicht möglich gewesen sein, ohne in ihrem Besitz zu bleiben. Dies kann jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, denn dass die Antragstellerin ernsthaft Mietzahlungsverpflichtungen ausgesetzt war und ist, ist nach den Gesamtumständen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat hier die Nichtzahlung der Miete über nahezu zwei Jahre dem Antragsgegner verschwiegen. Sie hat im Übrigen auch andererseits mit ihren Angaben zu ihrer selbstständigen Tätigkeit die Inanspruchnahme eines betrieblichen Darlehens verneint (vgl. z.B. Angaben zu Weiterbewilligungsantrag vom 10. August 2012). Angesichts dessen und der nahen familiären Beziehung der Antragstellerin zu ihrer Tante bedarf die Annahme einer ernstlichen Mietzahlungsverpflichtung entsprechender weiterer Nachweise und Ermittlungen. Die Bestätigung von E. R. vom 21. Mai 2013, die als Folge dessen, dass die Antragstellerin gegenüber dem Außendienst des Antragsgegners am 10. Mai 2013 erstmals eingeräumt hatte, dass Mietzahlungen nicht erfolgt waren, reicht hierzu nicht aus; ebenso auch nicht das Schreiben vom 25. Juli 2013, mit dem E. R. "nach Kenntnis der veränderten Situation" erklärt hat, "die bestehende Vereinbarung" werde "nicht weiter fortgeführt" sowie die Mahnungen vom 12. September und 5. Oktober 2013. Es spricht viel dafür, dass sie nur dem Zweck dienen sollen, die monatlichen Zahlungen des Antragsgegners in Höhe der einstmals vereinbarten, dann aber nicht mehr gezahlten Miete (belegt ist nur eine Zahlung am 29. Dezember 2009) zu erreichen. Die entsprechende Sachaufklärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist auch für den Senat ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Im Übrigen sind auch eine Eilbedürftigkeit und damit ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nachdem die Tante der Antragstellerin schriftlich ausgeführt hat, wenn keine Aussicht mehr bestehe, wenigstens die Mietzahlungen ab August 2013 zu erhalten, müsse sie die Wohnung leider kündigen, ergibt sich daraus, dass sie wohl für die Zeit davor, in der Mietzahlungen nicht erfolgt sind, sich damit abfinden könnte, dass Zahlungen an sie nicht mehr erfolgen. Angesichts dessen ist es auch unglaubhaft, dass sie ihrer Nichte in naher Zukunft bis zur Klärung, ob vom Antragsgegner Kosten der Unterkunft zu leisten sind, kündigen und die Räumung der Wohnung betreiben wird. Eine bevorstehende Wohnungslosigkeit ist nicht ersichtlich.

Da das SG zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, weist der Senat die Beschwerde zurück.

Da die Beschwerde aus dem vorstehenden Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben konnte (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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