L 13 AS 4816/13 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3255/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4816/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch über die vom Sozialgericht Stuttgart (SG) mit dem angefochtenen Beschluss getroffene einstweilige Regelung hinaus auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Gewährung von Leistungen (Herd und Kühlschrank) ohne abschließende Ermittlung oder frühere Entscheidung sowie Gewährung einer Bettcouch. Das SG hat zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das Begehren der Antragstellerin - § 86b Abs, 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - benannt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass dem Begehren nur in dem im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Umfang stattgegeben werden kann, weil vom Antragsgegner für die zu treffende Ermessensentscheidung (auch ob die Leistung ggf. als Sach- oder Geldleistung erbracht wird) noch Ermittlungen (Überprüfung der Wohnsituation) vorzunehmen sind. Der Senat verweist insofern zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist anzumerken, dass ein Anordnungsgrund für die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer früheren Entscheidung nicht glaubhaft gemacht ist. Allein das Vorbringen, dass die Tochter die der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände abholen "möchte" reicht hierfür nicht aus.

Hinsichtlich der beanspruchten Bettcouch fehlt es nach dem Ergebnis der im Verfahren wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden Prüfung auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches.

Aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 22. November 2013 ergibt sich kein neuer rechtserheblicher Sachverhalt.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved