Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3923/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1575/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (EGS) streitig.
Der am 08.05.1959 geborene Kläger war ab dem 01.04.1988 als Software-Entwickler bei den A.-Werken, Oberesslingen, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 31.12.2010. Ab dem 01.01.2011 stand er (befristet bis zum 31.12.2011) bei der B. Transfer GmbH, C., in einem Beschäftigungsverhältnis. Er bezog hieraus im Januar 2011 wie schon in der Zeit während seiner Tätigkeit bei den A.-Werken vom 01.10. - 31.12.2010 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 5.333,09 EUR monatlich und in der Zeit vom 01.02. - 30.09.2011 ein solches von 5.447,08 EUR monatlich. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit betrug 35 Stunden wöchentlich.
Am 01.09.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen der EGS. Er gab hierzu an, ab dem 01.10.2011 als Dipl.-Ing. Maschinenbau bei der D. Engineering GmbH (F GmbH), Gummersbach, erwerbstätig zu sein. In der Entgeltbescheinigung der F GmbH vom 28.09.2011 wurde angegeben, dass das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ab dem 01.10.2011 5.000,- EUR und ab 01.04.2012 5.500,- EUR betrage. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit belaufe sich auf 40 Stunden.
Mit Bescheid vom 07.10.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt i.H.v. 120,30 EUR monatlich. Für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2012 belief sich der bewilligte Betrag, wie auch bezüglich der Aufstockung des Rentenbeitrags für die Zeit vom 01.10.2011 - 30.09.2012, auf 0,- EUR. Dem Bescheid fügte die Beklagte einen Berechnungsbogen bei, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 23 und 24 der Verwaltungsakte verwiesen wird.
Zur Begründung seines hiergegen am 12.10.2011 erhobenen Widerspruchs brachte der Kläger vor, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten vorzunehmende Verhältnisberechnung führe in seinem Fall zu einem unbilligen Ergebnis, da eine Kappung auf die Beitragsbemessungsgrenze erfolge. Darüber hinaus werde das kalendertägliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitslosengeld (Teiler 365) mit dem aktuellen Arbeitsentgelt (Teiler 30) verglichen. Dies führe zusätzlich noch zu einer Minderung von etwa 2,- EUR täglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung des Zuschusses zum Arbeitsentgelt sei vor dem Hintergrund dessen, dass EGS Steuerleistungen seien, gerechtfertigt. Es sei hinzunehmen, dass bei unterschiedlichen Arbeitszeiten zwischen alter und neuer Beschäftigung in Einzelfällen ein Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt werde, dass oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege.
Am 03.11.2011 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat vorgebracht, aus den ihm vorgelegten Merkblättern gehe nicht hervor, dass es eine Bemessungsgrenze gebe. Sein tägliches Nettoentgelt sei auf einen Betrag von 113,50 EUR gekappt. Er habe den Arbeitsvertrag bei der F GmbH deswegen unterschrieben, weil aus den Merkblättern vielmehr hervorgehe, dass die Gehaltsdifferenz von der Beklagten ausgeglichen werde. Der Kläger hat ferner eigene Berechnungen zur Höhe der ihm zu gewährenden Leistungen der EGS vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 18 - 21 der SG- Akte verwiesen wird.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids entgegen getreten.
Mit Urteil vom 28.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Gewährung von Leistungen der EGS u.a. nach § 421j Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der vom 01.01.2011 - 31.03.2012 geltenden Fassung das Bestehen einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,- EUR voraussetze. Eine solche Differenz bestehe jedoch nur im Zeitraum vom 01.10.2011 - 31.03.2012, nicht jedoch vom 01.04. - 30.09.2012. Die Nettoentgeltdifferenz entspreche dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergebe, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung (§ 421j Abs. 1 Satz 2 SGB III). Für den Zeitraum vom 01.10.2011 - 31.03.2012 ergebe sich auch bei einem Vergleich der neu aufgenommenen Beschäftigung mit der früheren eine Nettoentgeltdifferenz von mehr als 50,- EUR monatlich zu Lasten des Klägers. Das pauschalierte Nettoentgelt nach der Beschäftigung bei der B. Transfer GmbH belaufe sich nach § 133 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung auf 111,21 EUR täglich, das aus der Beschäftigung bei der F GmbH auf 105,48 EUR täglich. Hieraus errechne sich eine Differenz von 5,73 EUR täglich. Dieser Betrag sei in das Verhältnis der unterschiedlichen Arbeitszeiten zu setzen. Die Arbeitszeiten von 40 Stunden zu 35 Stunden wöchentlich verhielten sich wie 1: 1,14. Dies auf die Entgeltdifferenz angelegt, führe zu einer Differenz von 6,53 EUR täglich, die bei zu berücksichtigenden 30 monatlichen Arbeitstagen eine Differenz von 195,90 EUR monatlich ergebe. Von dieser Differenz seien im ersten Jahr der Gewährung von Leistungen der EGS 50 % als Zuschuss zum Arbeitsentgelt zu gewähren (§ 421j Abs. 3 Satz 2 SGB III), woraus sich für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 ein Leistungsbetrag von 97,50 EUR ergebe. Für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2012 fehle es, so das SG, hingegen bereits an einer Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,- EUR monatlich. Aus dem ab dem 01.04.2012 bezogenen Entgelt von 5.500,- EUR brutto errechne sich ein pauschaliertes Nettoentgelt von 113,50 EUR täglich, so dass in Ansehung des aus der früheren Beschäftigung zu berücksichtigenden pauschalierten Nettoentgelts von 111,21 EUR bereits keine Differenz zu Lasten des Klägers bestehe. Ein Anspruch auf Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages bestehe nicht. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung werde nach § 163 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bemessen, der bestimme, dass bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der EGS beziehen auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der EGS und 90 v. H. des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme gölten. Der Arbeitnehmer werde hierdurch in der Rentenversicherung so gestellt, als erzielte er in seiner Beschäftigung ein Bruttoarbeitsentgelt, das 90 v.H. des Bemessungsentgelts des ohne Arbeitsaufnahme zu zahlenden Arbeitslosengeldes entspreche. Indes ergebe sich aus der zuletzt ausgeübten Beschäftigung ein zu berücksichtigende Bemessungsentgelt i.H.v. 178,49 EUR täglich, woraus sich unter Berücksichtigung des Entgelts aus der neuen Beschäftigung von 5.000,- EUR kein Zuschußbetrag ergebe.
Gegen das am 01.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2013 Berufung beim SG eingelegt, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Oktober 2011 - 31. März 2012 höhere und für die Zeit ab dem 01. April 2012 Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die vom Kläger in seiner Berechnung vorgenommene Berechnungsmethode verkenne, dass das Verhältnis der unterschiedlichen Arbeitszeiten auf die Höhe der Leistungen anzuwenden sei.
Nachdem der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 15.05.2013 ausführlich darauf hingewiesen wurde, dass die Berechnung von Leistungen der EGS, wie sie von der Beklagten, bestätigt durch das SG, durchgeführt worden ist, nicht zu beanstanden sei, wurden die Beteiligten mit Schreiben vom 18.10.2013 unter Hinweis auf den zuvor erteilten Hinweis darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 19.11.2013 zu äußern. Der Kläger hat sich hierzu dahingehend geäußert, er habe seine Rechtsauffassung nach dem ihm erteilten Hinweis zweimal dargelegt, ohne hierauf eine Antwort seitens des Gerichts zu erhalten, weswegen er verwundert sei, dass beabsichtigt sei, im Beschlusswege zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch in der Sache für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger hierüber verwundert zeigt, vermag dies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erfordern. Dem Kläger wurde, nachdem bereits das SG seine Entscheidung umfassend begründet hat, mit einem vierseitigen Schreiben dargelegt, warum der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Nachdem der Kläger auch hiernach unverändert an seiner Auffassung festgehalten hat, besteht für den Senat keine Veranlassung neuerlich, außerhalb einer Entscheidung, seine Auffassung darzulegen. Eine mündliche Verhandlung ist hiernach auch in Ansehung des klägerischen Schreibens vom 19.11.2013 nicht erforderlich.
Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das SG ist auf Basis der in § 421j Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III normierten Anspruchsvoraussetzungen und der zu Grunde zu legenden Einkünfte des Klägers zu der nicht zu beanstandenden Entscheidung gelangt, dass die erforderliche Entgeltdifferenz von mindestens 50,- EUR monatlich nur in der Zeit vom 01.10.2011 - 31.03.2012 besteht und zu einem Anspruch auf Leistungen der EGS i.H.v. 97,50 EUR monatlich führt, indes für die Zeit ab dem 01.04.2012 und der aus der Beschäftigung des bei F GmbH ab diesem Zeitpunkt erzielten 5.500,- EUR brutto keine Entgeltdifferenz zu Lasten des Klägers folgt. Der Senat verweist zur (weiteren) Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 28.01.2013 (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat hat den Kläger darüber hinaus mit Schreiben vom 15.05.2013 ausführlich auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen, weswegen lediglich insofern, unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 15.05.2013 im Übrigen, ergänzende Ausführungen angezeigt sind, als wiederholend zu betonen ist, dass bei der Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz unterschiedliche Arbeitszeiten zwischen der früheren Beschäftigung und der mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer geförderten Beschäftigung (noch) nicht zu berücksichtigen sind. Diese werden nach § 421j Abs. 4 Satz 1 SGB III erst bei der Höhe der Förderung relevant (so ausdrücklich und zutreffend: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.03.2012 - L 10 AL 137/10 - veröffentlicht in juris). Die diesbezügliche Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/25 S.35) spricht insofern von einer Kürzung der Entgeltsicherungsleistungen, was zunächst deren Ermittlung anhand der Nettoentgeltdifferenz voraussetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Berechnungsmethode auch auf seinen Fall anzuwenden; eine Grundlage dafür, hiervon abzuweichen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Soweit klägerseits vorgebracht wird, selbst der Sachbearbeiter der Beklagten habe eine fehlerhafte Berechnung bzw. fehlerhafte Eingabedaten vermutet und ohne die (geltend gemachten weiteren) Zahlungen hätte er den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, macht er - sinngemäß - eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte geltend. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, dieser setzt jedoch, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, tatsächliche Handlungen des Versicherten, wie die Aufnahme einer Beschäftigung, können jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ausgeglichen werden. Der Kläger vermag mithin mit seinem Vortrag, die Beklagte habe ihn fehlerhaft beraten, im Ergebnis nicht durchzudringen.
Mithin ist das Urteil des SG vom 28.01.2013 nicht zu beanstanden; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (EGS) streitig.
Der am 08.05.1959 geborene Kläger war ab dem 01.04.1988 als Software-Entwickler bei den A.-Werken, Oberesslingen, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 31.12.2010. Ab dem 01.01.2011 stand er (befristet bis zum 31.12.2011) bei der B. Transfer GmbH, C., in einem Beschäftigungsverhältnis. Er bezog hieraus im Januar 2011 wie schon in der Zeit während seiner Tätigkeit bei den A.-Werken vom 01.10. - 31.12.2010 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 5.333,09 EUR monatlich und in der Zeit vom 01.02. - 30.09.2011 ein solches von 5.447,08 EUR monatlich. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit betrug 35 Stunden wöchentlich.
Am 01.09.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen der EGS. Er gab hierzu an, ab dem 01.10.2011 als Dipl.-Ing. Maschinenbau bei der D. Engineering GmbH (F GmbH), Gummersbach, erwerbstätig zu sein. In der Entgeltbescheinigung der F GmbH vom 28.09.2011 wurde angegeben, dass das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ab dem 01.10.2011 5.000,- EUR und ab 01.04.2012 5.500,- EUR betrage. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit belaufe sich auf 40 Stunden.
Mit Bescheid vom 07.10.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt i.H.v. 120,30 EUR monatlich. Für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2012 belief sich der bewilligte Betrag, wie auch bezüglich der Aufstockung des Rentenbeitrags für die Zeit vom 01.10.2011 - 30.09.2012, auf 0,- EUR. Dem Bescheid fügte die Beklagte einen Berechnungsbogen bei, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 23 und 24 der Verwaltungsakte verwiesen wird.
Zur Begründung seines hiergegen am 12.10.2011 erhobenen Widerspruchs brachte der Kläger vor, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten vorzunehmende Verhältnisberechnung führe in seinem Fall zu einem unbilligen Ergebnis, da eine Kappung auf die Beitragsbemessungsgrenze erfolge. Darüber hinaus werde das kalendertägliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitslosengeld (Teiler 365) mit dem aktuellen Arbeitsentgelt (Teiler 30) verglichen. Dies führe zusätzlich noch zu einer Minderung von etwa 2,- EUR täglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung des Zuschusses zum Arbeitsentgelt sei vor dem Hintergrund dessen, dass EGS Steuerleistungen seien, gerechtfertigt. Es sei hinzunehmen, dass bei unterschiedlichen Arbeitszeiten zwischen alter und neuer Beschäftigung in Einzelfällen ein Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt werde, dass oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liege.
Am 03.11.2011 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Er hat vorgebracht, aus den ihm vorgelegten Merkblättern gehe nicht hervor, dass es eine Bemessungsgrenze gebe. Sein tägliches Nettoentgelt sei auf einen Betrag von 113,50 EUR gekappt. Er habe den Arbeitsvertrag bei der F GmbH deswegen unterschrieben, weil aus den Merkblättern vielmehr hervorgehe, dass die Gehaltsdifferenz von der Beklagten ausgeglichen werde. Der Kläger hat ferner eigene Berechnungen zur Höhe der ihm zu gewährenden Leistungen der EGS vorgelegt, hinsichtlich deren Inhalts auf Blatt 18 - 21 der SG- Akte verwiesen wird.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids entgegen getreten.
Mit Urteil vom 28.01.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Gewährung von Leistungen der EGS u.a. nach § 421j Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der vom 01.01.2011 - 31.03.2012 geltenden Fassung das Bestehen einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,- EUR voraussetze. Eine solche Differenz bestehe jedoch nur im Zeitraum vom 01.10.2011 - 31.03.2012, nicht jedoch vom 01.04. - 30.09.2012. Die Nettoentgeltdifferenz entspreche dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergebe, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung (§ 421j Abs. 1 Satz 2 SGB III). Für den Zeitraum vom 01.10.2011 - 31.03.2012 ergebe sich auch bei einem Vergleich der neu aufgenommenen Beschäftigung mit der früheren eine Nettoentgeltdifferenz von mehr als 50,- EUR monatlich zu Lasten des Klägers. Das pauschalierte Nettoentgelt nach der Beschäftigung bei der B. Transfer GmbH belaufe sich nach § 133 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung auf 111,21 EUR täglich, das aus der Beschäftigung bei der F GmbH auf 105,48 EUR täglich. Hieraus errechne sich eine Differenz von 5,73 EUR täglich. Dieser Betrag sei in das Verhältnis der unterschiedlichen Arbeitszeiten zu setzen. Die Arbeitszeiten von 40 Stunden zu 35 Stunden wöchentlich verhielten sich wie 1: 1,14. Dies auf die Entgeltdifferenz angelegt, führe zu einer Differenz von 6,53 EUR täglich, die bei zu berücksichtigenden 30 monatlichen Arbeitstagen eine Differenz von 195,90 EUR monatlich ergebe. Von dieser Differenz seien im ersten Jahr der Gewährung von Leistungen der EGS 50 % als Zuschuss zum Arbeitsentgelt zu gewähren (§ 421j Abs. 3 Satz 2 SGB III), woraus sich für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.03.2012 ein Leistungsbetrag von 97,50 EUR ergebe. Für den Zeitraum vom 01.04. - 30.09.2012 fehle es, so das SG, hingegen bereits an einer Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50,- EUR monatlich. Aus dem ab dem 01.04.2012 bezogenen Entgelt von 5.500,- EUR brutto errechne sich ein pauschaliertes Nettoentgelt von 113,50 EUR täglich, so dass in Ansehung des aus der früheren Beschäftigung zu berücksichtigenden pauschalierten Nettoentgelts von 111,21 EUR bereits keine Differenz zu Lasten des Klägers bestehe. Ein Anspruch auf Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrages bestehe nicht. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung werde nach § 163 Abs. 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bemessen, der bestimme, dass bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der EGS beziehen auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der EGS und 90 v. H. des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme gölten. Der Arbeitnehmer werde hierdurch in der Rentenversicherung so gestellt, als erzielte er in seiner Beschäftigung ein Bruttoarbeitsentgelt, das 90 v.H. des Bemessungsentgelts des ohne Arbeitsaufnahme zu zahlenden Arbeitslosengeldes entspreche. Indes ergebe sich aus der zuletzt ausgeübten Beschäftigung ein zu berücksichtigende Bemessungsentgelt i.H.v. 178,49 EUR täglich, woraus sich unter Berücksichtigung des Entgelts aus der neuen Beschäftigung von 5.000,- EUR kein Zuschußbetrag ergebe.
Gegen das am 01.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2013 Berufung beim SG eingelegt, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 07. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01. Oktober 2011 - 31. März 2012 höhere und für die Zeit ab dem 01. April 2012 Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages verweist die Beklagte auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die vom Kläger in seiner Berechnung vorgenommene Berechnungsmethode verkenne, dass das Verhältnis der unterschiedlichen Arbeitszeiten auf die Höhe der Leistungen anzuwenden sei.
Nachdem der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 15.05.2013 ausführlich darauf hingewiesen wurde, dass die Berechnung von Leistungen der EGS, wie sie von der Beklagten, bestätigt durch das SG, durchgeführt worden ist, nicht zu beanstanden sei, wurden die Beteiligten mit Schreiben vom 18.10.2013 unter Hinweis auf den zuvor erteilten Hinweis darauf hingewiesen, dass der Senat erwäge, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen wurde Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu bis zum 19.11.2013 zu äußern. Der Kläger hat sich hierzu dahingehend geäußert, er habe seine Rechtsauffassung nach dem ihm erteilten Hinweis zweimal dargelegt, ohne hierauf eine Antwort seitens des Gerichts zu erhalten, weswegen er verwundert sei, dass beabsichtigt sei, im Beschlusswege zu entscheiden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die beim Beklagten für den Kläger geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung wurden, verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, führt jedoch in der Sache für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich. Soweit sich der Kläger hierüber verwundert zeigt, vermag dies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erfordern. Dem Kläger wurde, nachdem bereits das SG seine Entscheidung umfassend begründet hat, mit einem vierseitigen Schreiben dargelegt, warum der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Nachdem der Kläger auch hiernach unverändert an seiner Auffassung festgehalten hat, besteht für den Senat keine Veranlassung neuerlich, außerhalb einer Entscheidung, seine Auffassung darzulegen. Eine mündliche Verhandlung ist hiernach auch in Ansehung des klägerischen Schreibens vom 19.11.2013 nicht erforderlich.
Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das SG ist auf Basis der in § 421j Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III normierten Anspruchsvoraussetzungen und der zu Grunde zu legenden Einkünfte des Klägers zu der nicht zu beanstandenden Entscheidung gelangt, dass die erforderliche Entgeltdifferenz von mindestens 50,- EUR monatlich nur in der Zeit vom 01.10.2011 - 31.03.2012 besteht und zu einem Anspruch auf Leistungen der EGS i.H.v. 97,50 EUR monatlich führt, indes für die Zeit ab dem 01.04.2012 und der aus der Beschäftigung des bei F GmbH ab diesem Zeitpunkt erzielten 5.500,- EUR brutto keine Entgeltdifferenz zu Lasten des Klägers folgt. Der Senat verweist zur (weiteren) Begründung seiner Entscheidung auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 28.01.2013 (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat hat den Kläger darüber hinaus mit Schreiben vom 15.05.2013 ausführlich auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen, weswegen lediglich insofern, unter Bezugnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 15.05.2013 im Übrigen, ergänzende Ausführungen angezeigt sind, als wiederholend zu betonen ist, dass bei der Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz unterschiedliche Arbeitszeiten zwischen der früheren Beschäftigung und der mit der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer geförderten Beschäftigung (noch) nicht zu berücksichtigen sind. Diese werden nach § 421j Abs. 4 Satz 1 SGB III erst bei der Höhe der Förderung relevant (so ausdrücklich und zutreffend: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.03.2012 - L 10 AL 137/10 - veröffentlicht in juris). Die diesbezügliche Gesetzesbegründung (BT-Drs 15/25 S.35) spricht insofern von einer Kürzung der Entgeltsicherungsleistungen, was zunächst deren Ermittlung anhand der Nettoentgeltdifferenz voraussetzt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Berechnungsmethode auch auf seinen Fall anzuwenden; eine Grundlage dafür, hiervon abzuweichen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Soweit klägerseits vorgebracht wird, selbst der Sachbearbeiter der Beklagten habe eine fehlerhafte Berechnung bzw. fehlerhafte Eingabedaten vermutet und ohne die (geltend gemachten weiteren) Zahlungen hätte er den Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, macht er - sinngemäß - eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte geltend. Zwar existiert mit dem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein Korrelat für fehlerhaftes behördliches Handeln, dieser setzt jedoch, abgesehen von dem Erfordernis einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung durch die Beklagte, voraus, dass der erlittene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches lassen sich daher zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen, z.B. verspätete Anträge, als erfüllt ansehen, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung des Versicherungsträgers bislang fehlen, tatsächliche Handlungen des Versicherten, wie die Aufnahme einer Beschäftigung, können jedoch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ausgeglichen werden. Der Kläger vermag mithin mit seinem Vortrag, die Beklagte habe ihn fehlerhaft beraten, im Ergebnis nicht durchzudringen.
Mithin ist das Urteil des SG vom 28.01.2013 nicht zu beanstanden; die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved