L 8 SB 2624/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SB 137/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 2624/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 10.05.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 10.05.2013, mit dem es das SG abgelehnt hat, Gutachtenskosten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für nicht ermessensgerecht, die Kosten des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG im Klageverfahren eingeholten Gutachtens von Dr. K. vom 02.10.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen.

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht, diese also objektiv gefördert hat. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Dies bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht sachgerecht, die Kosten des Gutachtens von Dr. K. vom 02.10.2012 auf die Staatskasse zu übernehmen, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend begründet hat, worauf der Senat Bezug nimmt.

Ergänzend wird ausgeführt, dass auch der Berichterstatter im Berufungsverfahren (L 8 SB 2446/13) sich den Ausführungen des Dr. K. gemäß seinem Gutachten vom 02.10.2012 nicht hat anschließen können, wie er dies den Beteiligten im Erörterungstermin vom 14.11.2013 auch mitgeteilt hat. Dr. K. hat eine mittelschwere Depression des Klägers aufgrund einer Anzahl von Punkten in einem Testverfahren angenommen, ohne die Schwere der Depression im Einzelnen nachvollziehbar zu begründen. Aufgrund dessen war den Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht der Reha-Klinik H.-K. vom 24.08.2011 zu folgen, wonach der Kläger als psychisch stabil beschrieben worden war und wonach eine psychologische Einzelbetreuung nicht erforderlich und auch nicht gewünscht war. Des Weiteren war der Befundbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, H. - Chefarzt Dr. Z. - vom 14.10.2013 zu berücksichtigen, wonach der Kläger nach stationärer Behandlung vom 25.09. bis 18.10.2013 in gut stabilisiertem Zustand entlassen wurde. Aufgrund dieser Befunde konnte dem Vorschlag des Dr. K. , den Teil-GdB für eine Depression mit 30 und den Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet (Teil-GdB 30) und für ein Schlafapnoesyndrom (Teil-GdB 20) mit 50 einzuschätzen, nicht gefolgt werden. Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. K. beim Kläger auch keine nervenärztliche Behandlung einer Depression stattgefunden hat (vgl. I.5 derzeitige Behandlungen, S. 3 des Gutachtens des Dr. K. ) war der Teil-GdB für die beim Kläger vorliegenden depressiven Verstimmungen auf unter 20 zu beurteilen, da nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) B 3.7 leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet werden. Der Kläger hat in dem Termin am 14.11.2013 seine Berufung nach Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses zurückgenommen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens zu Recht vom SG abgelehnt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG (ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 176 RdNr. 5a m.w.N). Im Verfahren zur nachträglichen Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens ist der Beklagte des Hauptsacheverfahrens nicht beteiligt. Im mit nur einem Verfahrensbeteiligten ausgestalteten Rechtsbehelfsverfahren - vergleichbar mit Rechtsbehelfsverfahren gegen ein Ordnungsmittel - entspricht bei (hier nicht vorliegender) erfolgreicher Beschwerde die ausgesprochene Kostenfolge billigem Ermessen (ebenso der 13. Senat, Beschluss vom 06.05.2009 - L 13 R 339/09 KO-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de und juris).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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