L 4 R 4724/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 3304/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 4724/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für das beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängige Klageverfahren S 1 R 3304/13. In diesem Verfahren ist der Bescheid vom 21. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2013, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Vormerkungsbescheids vom 26. April 2012 und Anerkennung von Beitragszeiten wegen einer Beschäftigung des Klägers im Strafvollzug abgelehnt hat, im Streit.

Der am 1953 geborene Kläger war vom 24. September 1988 bis 2. April 1990 in der Justizvollzugsanstalt D. und vom 17. Oktober 1995 bis 18. November 2003 in der Justizvollzugsanstalt B., am Ende der Haft jeweils als Freigänger, inhaftiert. Nach den Bescheinigungen der Vollzugsanstalten gemäß § 133 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und § 312 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 10. Mai, 20. November 1989 und 18. November 2003 wurden in den Zeiten der Inhaftierung in Darmstadt am 19. und 20. Oktober 1988 und mit Unterbrechungen vom 12. Mai bis 15. November 1989 und während der Inhaftierung in Bruchsal mit Unterbrechungen vom 9. Oktober 1996 bis 9. November 2001 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet.

Mit Bescheid vom 26. April 2012 stellte die Beklagte die Daten im Versicherungsverlauf vom selben Tage bis zum 31. Dezember 2005 verbindlich fest. Vorgemerkt wurden während der Zeiten der Inhaftierung die Zeit vom 21. November 1989 bis 2. April 1990 und mit Unterbrechungen die Zeit vom 14. Januar 2002 bis 18. November 2003 als Pflichtbeitragszeiten.

Mit Schreiben vom 9. und 11. April 2013 beantragte der Kläger die Berücksichtigung auch der weiteren Haftzeiten als Beitragszeiten. Er habe während der Inhaftierung regelmäßig gearbeitet. Er sei wie ein Arbeitnehmer eingesetzt worden, weshalb seitens der Landesjustizverwaltungen Beitragsanteile an die Rentenversicherung hätten abgeführt werden müssen.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2013 lehnte die Beklagte, die die Anträge des Klägers als Anträge auf Rücknahme des Bescheids vom 26. April 2012 wertete, die Rücknahme des Bescheids vom 26. April 2012 ab. Die Überprüfung des Bescheides vom 26. April 2012 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Gefangene im Strafvollzug, die Arbeitsentgelt enthielten, übten keine Beschäftigung im Sinne des § 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus. Ein Beschäftigungsverhältnis liege immer nur dann vor, wenn ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Ein solches liege während des Strafvollzugs nicht vor. Es bestehe auch keine Versicherungspflicht als sonstiger Versicherter nach § 3 SGB VI. Das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw. die Reichsversicherungsordnung (RVO) hätten ebenfalls keine Vorschrift über die Versicherungspflicht von Gefangenen enthalten.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Auffassung, wonach Gefangene im Strafvollzug, selbst wenn sie Arbeitsentgelt erhielten, keine Beschäftigung im Sinne des § 1 SGB VI ausübten, verstoße gegen übergeordnetes Recht. Es müsse auch einem inhaftierten Menschen, der alle Merkmale in der Inhaftierung aufweise, die als Arbeit zu bezeichnen seien, rechtlich möglich sein, seine Altersvorsorge zu verbessern. Es bestehe sonst ein Ungleichverhältnis gegenüber allen Werktätigen. Die Arbeit in einer Haftanstalt entspreche aber der Arbeit in einer Werkstatt oder einem Betrieb. Der Umstand, dass die Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei, sei dabei von untergeordneter Bedeutung. Außerdem verletze die von der Beklagten vorgenommene Betrachtungsweise die Menschenwürde. Die Verkürzung einer Rente über mehrere Jahre, weil als Inhaftierter Arbeit geleistet worden sei, schmälere den Lebenszuschnitt eines Inhaftierten. Zu verweisen sei im Übrigen auf § 175 Strafvollzugsgesetz (StVollzG), wo der Begriff Arbeit verwendet werde. Dies zeige, dass der Begriff Arbeit für Inhaftierte, wenn sie in der Haftanstalt entsprechende Arbeiten verrichteten, ganz allgemein gelte. Auch die Voraussetzungen, die § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) an die Annahme einer Beschäftigung stellten, träfen auf ihn zu. Er habe sich in den Haftanstalten freiwillig zur Arbeit gemeldet, seine Tätigkeit sei keinem Zwang unterlegen. Es seien de facto Beschäftigungsverhältnisse vorhanden gewesen, die wie reguläre Arbeitsverhältnisse zu betrachten seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2013 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Das Bestehen eines sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses setze den Abschluss eines frei vereinbarten Arbeitsvertrags voraus. An diesem mangele es - außer gegebenenfalls bei Freigängern - bei Gefangenen, die innerhalb des Strafvollzugs Arbeit verrichteten. Nach § 37 StVollzG würden dem Gefangenen Arbeiten zugewiesen. Nach der geltenden Rechtslage sei die Rentenversicherungspflicht für im Rahmen des StVollzG zugewiesene Arbeit nach dem gesetzgeberischen Willen ausdrücklich ausgeschlossen. Das StVollzG vom 16. März 1976 sehe zwar in seinen §§ 190 bis 193 Regelungen über die Versicherungspflicht Gefangener in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vor, die an Zahlungen nach den §§ 43, 44 StVollzG anknüpften, nach § 198 Abs. 3 StVollzG bleibe das Inkrafttreten dieser Regelungen aber einem besonderen - bisher nicht in Kraft gesetzten - Bundesgesetz vorgehalten. In seinem Urteil vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 u.a. - (in juris) habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt, dass diese Rechtslage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung Gefangener verfassungskonform sei. Beitragszeiten und somit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung lägen demnach nicht vor.

Der Kläger erhob am 27. September 2013 Klage zum SG und beantragte Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Zur Begründung trug er ergänzend vor, es sei zwar richtig, dass die von der Beklagten zitierten Vorschriften so lauteten. Der Ausschluss von der Rentenversicherungspflicht verstoße aber gegen die Menschenwürde. Es werde eine Zweiklassengesellschaft gebildet, die Inhaftierten würden schlechter behandelt als die in freier Berufswahl tätigen Beschäftigten. Dies sei eine Diskriminierung und widerspreche auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dadurch, dass ihm diese Jahre bei der Zubilligung einer Rente fehlten, werde er zum Sozialhilfeempfänger werden. Diese Situation sei ebenfalls nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Diese Nachteile seien zusätzliche Bestrafungen, was rechtlich unzulässig sei. Die Frage müsse endgültig durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklärt werden.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 lehnte das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wie der Kläger bereits selbst ausgeführt habe, lasse sich weder aus dem SGB VI noch aus dem StVollzG eine Anspruchsgrundlage herleiten, nach der in einer Justizvollzugsanstalt verrichtete Arbeitstätigkeiten der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Soweit der Kläger meine, die gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig, sei dem nicht zu folgen. Das BVerfG habe bereits im Juli 1998 (2 BvR 441/90, a.a.O.) ausgeführt, dass das GG den Gesetzgeber nicht zwinge, den Schutz der sozialen Sicherungssysteme auf Pflichtarbeit im Strafvollzug auszudehnen.

Gegen den am 28. Oktober 2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 31. Oktober 2013 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Ergänzend trägt er vor, dass in den Medien ständig vor der Verstärkung der Altersarmut in der Bevölkerung gewarnt werde und auch die Bundesregierung zu entsprechenden Hilfsmaßnahmen aufgerufen werde, sodass es unverständlich sei, dass die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf ein Urteil des BVerfG vom 1. Juli 1998 gegründet werde. Dieses Urteil liege 15 Jahre zurück und sei in Anbetracht der gesellschaftspolitischen Diskussion hinsichtlich der Altersarmut obsolet. Letztlich dürfte die Frage auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte interessieren. Nach § 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei es Aufgabe des Sozialgesetzbuches, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern. Das BVerfG könne nicht auf Vorschriften der Strafvollzugsordnung verweisen, um Rechte, die sich aus dem SGB VI ergäben, einzuschränken. Die Versicherungspflicht auch von in der Haft tätigen Beschäftigten sei § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu entnehmen. Der Begriff des Arbeitsentgelts sei erfüllt. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Justizverwaltungen der Länder und hier die Justizverwaltung des Landes Baden-Württemberg aufzufordern, Beiträge für seine Tätigkeit in den Haftanstalten zu leisten. Umfasst von seinem Klageantrag sei auch der Aspekt, dass die Tätigkeit auch unter dem Gesichtspunkt einer Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente geprüft werden müsste. Insoweit hätten sich unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 1. Juli 1998 - 2 BvR 441/90 - (a.a.O.) sowohl der 8. als auch der 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) (in Stellungnahmen im beim BVerfG anhängig gewesenen Verfahren 2 BvR 441/90 u.a.) dahingehend geäußert, dass ein Wegfall von Anwartschaften verfassungsrechtlich bedenklich sein könnte.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Oktober 2013 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren S 1 R 3304/13 vor dem Sozialgericht Mannheim Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ruck zu gewähren sowie ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. zu bewilligen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen, denn der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 1 R 3304/13 zu Recht abgelehnt.

Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 73a RdNr. 7a). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - und 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -; in juris). Bei der Prüfung, ob hinreichende Erfolgsaussicht besteht, muss der verfassungsrechtliche Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG) berücksichtigt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die abschließende rechtliche Überprüfung selbst in das Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deshalb nicht überspannt werden. Da der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger zu verstehen ist als das Gebot einer Beweiserhebung, ist im Rahmen des Verfahrens über Prozesskostenhilfe in begrenztem Rahmen auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92; beide in juris). Bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidungsreif ist. Entscheidungsreife ist erst dann gegeben, wenn die notwendigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Vordruck, vorliegen (vgl. z.B. LSG, Beschluss vom 27. Juli 2012 - L 11 R 2855/12 B -, in juris m.w.N.).

Nach diesen Kriterien hat das SG bei Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe die hinreichende Erfolgsaussicht der auf Rücknahme des Bescheids vom 26. April 2012 und Berücksichtigung der während der Strafhaft verrichteten Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten zutreffend verneint.

Verfahrensrechtliche Grundlage des geltend gemachten Überprüfungsanspruchs ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Bei Erlass des Bescheids vom 26. April 2012 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X angewandt. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog. Vormerkungsbescheid). Der Versicherungsträger ist befugt, wenn auch nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Leitet er also antragsgemäß ein Vormerkungsverfahren im Blick auf solche Daten ein, hat er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid zu erlassen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 6/05 R -; in juris).

Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB VI).

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Für die vom Kläger geltend gemachten Zeiten während der Haft wurden weder Beiträge gezahlt noch gelten solche als gezahlt. Wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat und worauf auch der Kläger selbst hingewiesen hat, lässt sich weder aus dem SGB VI noch aus dem StVollzG eine Anspruchsgrundlage dafür ableiten, dass in einer Justizvollzugsanstalt verrichtete Arbeitstätigkeiten der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Dass es verfassungsgemäß ist, dass Strafgefangene durch ihre Gefangenenarbeit in der Anstalt keine versicherte Beschäftigung im Sinne der Rentenversicherung ausüben, hat das BVerfG bereits in seinem Urteil vom 1. Juli 1998 (2 BvR 441/90, a.a.O.) entschieden. Es hat u.a. ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, die Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Altersrentenversicherung einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten. Ein solcher sozialversicherungsrechtlicher Schutz für Gefangene sei weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert noch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Er müsste sich im Gegenteil gerade unter Gleichheitsgesichtspunkten rechtfertigen (III 3. der Gründe und Orientierungssatz 7e). Hieran hat sich seither auch unter Einbeziehung der gesellschaftlichen Diskussion zur Altersarmut mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber insoweit eingeräumt ist, und der erheblichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte der Länder durch Entrichtung von Pflichtbeiträgen für im Strafvollzug arbeitende Gefangene, nichts geändert. Das BSG hat die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung, die von einem Versicherten in der Strafhaft absolviert wurde, verneint, unter anderem auch mit der Begründung, dass die Zeit der Strafhaft selbst rentenrechtlich weiterhin keine Beitragszeit ist (Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R -, in juris unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss des BVerfG). In der Nichtinkraftsetzung der Rentenversicherungspflicht für die Arbeitsleistung von Strafgefangenen liegt auch kein Verstoß gegen europäisches Recht (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2008 - L 4 R 67/08 -, m.w.N., in juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil bei Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Einreichung der notwendigen Unterlagen am 7. Oktober 2013 beim BSG unter dem Aktenzeichen B 13 R 83/11 R ein Verfahren anhängig war, in dem im Streit war, ob die Zeit der Strafhaft den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum mit Blick auf Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung (oder Tätigkeit) verlängert, was das BSG mittlerweile mit Urteil vom 24. Oktober 2013 (vgl. Terminbericht Nr. 49/13 vom 24. Oktober 2013) verneint hat. Streitgegenstand im Klageverfahren ist die Rücknahme des Bescheids vom 26. April 2012 und Berücksichtigung der in der Strafhaft verrichteten Tätigkeitszeiten als Beitragszeiten, nicht jedoch die vom BSG mittlerweile ablehnend entschiedene Frage, ob sich durch die Beschäftigung während der Strafhaft der maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger im Beschwerdeverfahren nunmehr mit seinem Schriftsatz vom 13. November 2013 auch die Berücksichtigung dieser Zeit als Anwartschaftszeit geltend macht. Diesen Antrag hat er bei der Beklagten bisher nicht gestellt. Die Beklagte hat hierüber nicht entschieden. Die Berücksichtigung dieser Zeit als Anwartschaftszeit ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens.

Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ersichtlich nicht besteht, lässt der Senat offen, ob die vom Kläger begehrte Entscheidung über die Beitragspflicht zunächst die zuständige Einzugsstelle zu treffen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 11. September 1995 - 12 RK 31/93 -, in juris).

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu gewähren (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalt/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl., Rdnr. 906, 158 ff. m.w.N.). Denn das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Sein Zweck ist die finanzielle Ermöglichung derartiger Prozesskostenverfolgung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der (weiteren) Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved