L 13 R 2688/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 6500/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2688/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung seines 60. Lebensjahrs streitig.

Der 1947 in D. geborene Kläger war vom 1. September 1964 bis 26. August 1966 als Dreherlehrling beim VEB Motorradwerk in Z., vom 7. September 1966 bis zum 30. November 1966 als Dreher beim VEB Kraftverkehr D. und ab dem 12. Dezember 1966 als Schlosser beim Steinkohlenwerk W. A. versicherungspflichtig beschäftigt, wobei er diese Tätigkeit zunächst über Tage und sodann ab 1. Januar 1967 unter Tage verrichtete. Ausweislich des Facharbeiterzeugnisses vom 13. Mai 1968, das von der Deutschen Reichsbahn Reichsbahnausbesserungswerk D. ausgestellt wurde, bestand er die Prüfung als Schlosser. In dem Facharbeiterzeugnis ist vermerkt, dass ein Abschlusszeugnis als Dreher vorgelegen habe, für den Beruf des "Schlossers" eine Hausarbeit geschrieben und ein Prüfstück angefertigt worden sei. Vom 5. bis 27. März 1969 war der Kläger als Schlosser bei einer Kunst- und Bauschlosserei tätig, vom 17. Juni 1969 bis zum 31. Dezember 1970 als Transportarbeiter beim Zentrum Warenhaus D., vom 1. Januar 1971 bis zum 20. Januar 1972 als LKW-Fahrer bei der Konsum-Genossenschaft Stadt D., vom 26. Januar bis 31. Dezember 1972 als Abträger bei der Holz- und Kohlenhandlung R. K. und vom 2. Januar 1973 bis 2. Mai 1980 als Kraftfahrer beim VEB Kohlenhandel D., vom 3. Mai 1980 bis zum 31. Dezember 1987 war der Kläger selbstständig als Kraftfahrer, auf die Zeit von November 1980 bis Februar 1981 entfällt außerdem nach Angaben des Klägers sein Wehrdienst, vom 1. Januar bis zum 28. Oktober 1988 war der Kläger als Kraftfahrer beim Betrieb F. B. tätig. Im Dezember 1988 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er zunächst bis 1990 als Hausmeister, dann von 1991 bis 1996 als selbstständiger Gasthofinhaber und seit 1997 mit Unterbrechungen als Kraftfahrer, einige Monate auch als Taxifahrer tätig war. Seit 1. März 2006 ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II.

Am 12. Juni 1968 zog sich der Kläger eine Prellung des rechten Knies zu, woraufhin er nicht gehfähig war. Ausweislich einer Eintragung in der Behandlungskarte vom 9. Juli 1968, die mit "BU" gekennzeichnet war, war der Kläger auf das rechte Knie gestürzt, litt unter starken Schmerzen, eine Bewegung war kaum möglich. Dem Kläger wurde dann zunächst für die Zeit vom 22. Juli bis 3. August 1968 ein Schonplatz über Tage mit leichten Arbeiten (viel sitzend, wenig laufend) zugewiesen und diese Tätigkeit dann sukzessive verlängert. Unter dem 28. Oktober 1968 findet sich in der Behandlungskarte ein Eintrag, demgemäß "volle Grubenuntauglichkeit" diskutiert wurde. Am 15. November 1968 ist in der Behandlungskarte vermerkt, dass in Absprache zwischen Patient und Brigadier ein voller Einsatz in der Grubenwerkstatt möglich sei. Ausweislich einer noch vorliegenden Bescheinigung der Polyklinik S. vom 29. Oktober 1968 hatte der Kläger am 12. Juni 1968 eine Prellung am rechten Kniegelenk erlitten, wodurch es zu einer Ruptur eines bereits im September 1964 angelegten Patelladrahtes kam und sich aufgrund des zerrissenen Drahtes ein Abszess herausbildete, worauf der Draht entfernt werden musste. Ausweislich weiterer Vermerke vom 13. November 1980 und 29. Januar 1981 der Orthopädischen Ambulanz des NVA-Lazaretts G. lag bei dem Kläger ein "Zustand nach Diakont. und Patellafraktur rechtes Kniegelenk mit ausgeprägter Arthrose des Retropatellargelenks sowie des lat. Kniegelenks" vor. Am 26. November 1980 wurde anlässlich einer Begutachtung die Tauglichkeitsfeststellung "dauernd dienstuntauglich" getroffen. Mit Unfall-Rentenbescheid des VDGB Zentralvorstand IG W. Abteilung Sozialversicherung vom 25. April 1969 wurde ein Anspruch auf "Unfall-Teilrente" ab dem 21. Juli 1968 anerkannt. Die Unfallrente betrug 30% der monatlichen Vollrente. Als Unfallfolge wurde anerkannt: Kniescheibenbruch rechts. Mit Änderungsbescheid wurde die Unfallrente ab 1. September 1970 auf 25% gesenkt, da eine deutliche Besserung der Funktion des rechten Kniegelenks bestehe. Mit weiterem Änderungsbescheid wurde die Unfallrente schließlich ab 1. März 1975 auf 20% reduziert, da eine weitere Besserung der Unfallfolgen eingetreten sei; es bestehe keine Beugeeinschränkung im rechten Kniegelenk mehr.

Am 20. August 2007 beantragte der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine "ungeminderte Altersrente für Bergleute". Als Antragsbegründung gab er an, er habe aufgrund des unter Tage erfolgten Arbeitsunfalls vom 9. Juli 1968 und des Umstandes, dass er bis etwa 1988 eine Bergbau-Berufsunfähigkeitsrente von der BG für den Einzelhandel erhalten habe, Anspruch auf eine "Altersrente für Bergleute". Zugleich teilte der Kläger mit, auf keinen Fall eine Altersrente "mit Abschlag" zu wollen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass bei ihm eine Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau in Betracht komme und er daher eine Fiktivberechnung wolle, bei der ein Arbeitsunfall im Jahr 1968 zugrunde gelegt werde, der einen Körperschaden von 30% und Untauglichkeit für Arbeiten unter Tage zur Folge habe. Diese Darstellung benötige er dringend, um aufzeigen zu können, was in seinem Fall alles schief gelaufen sei. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2008 mit, in dem fiktiven Fall, dass ein Versicherter im Bundesgebiet 1968 einen Arbeitsunfall unter Tage erlitten habe und dadurch nicht mehr in der Lage sei, seine bergbauliche Tätigkeit tatsächlich auszuüben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vermutlich einen Anspruch auf eine Unfallrente von der Berufsgenossenschaft des Bergbaus bestehe. Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei dem fiktiven Fall ein Anspruch auf eine Bergmanninvaliditätsrente gemäß § 45 RKG in Betracht. Im Verwaltungsverfahren führte der Kläger dann weiter aus, dass der Arbeitsunfall zur Berufsunfähigkeit geführt habe und er sein ganzes Leben lang keinen Monat mehr als Schlosser habe arbeiten können. Als Folge des Unfalls habe er außerdem über die Jahre immer wieder kleinere Unfälle und damit verbundene meist kürzere Arbeitsunfähigkeitszeiten gehabt. Man habe zur damaligen Zeit im Übrigen auch schon dann als berufsunfähig gegolten, wenn man trotzdem noch irgendeine Tätigkeit ausüben konnte. Ob die jetzt beantragte Rente der Fortführung der ursprünglichen Rente entspreche, wisse er nicht. Wie es sich mit der Überführung von DDR-Renten in die deutsche Rentenversicherung verhalte, sei ihm nach wie vor unklar. Jedenfalls genieße er als vor 1961 Geborener Berufsschutz, sodass für ihn eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht komme. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 13. März 2008 änderte der Kläger seinen laufenden Antrag dahingehend ab, dass er eine Altersrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ohne Kürzung begehre. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründeten den Tatbestand der Berufsunfähigkeit und zwar bereits vor dem 16. November 2000, wie sich aus dem Gutachten der Berufsgenossenschaft aus dem Jahr 1995 ergebe.

Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. F., der im Rahmen der ambulanten Begutachtung des Klägers am 18. Juni 2008 folgende Diagnosen feststellte: 1. Posttraumatische Gonarthrose rechts nach diakondylärer und Patellafraktur 1968, 2. Chronisches Lumbalsyndrom bei Fehlstatik, muskulären Dysbalancen und Verdacht auf degenerative Veränderungen, 3. Erhebliches Übergewicht, 4. Alkohol- und Nikotinabusus, Hinweis auf periphere Polyneuropathie, 5. Arterieller Hypertonus, bislang nicht medikamentös eingestellt, 6. Medikamentös kompensierte Hyperurikämie, 7. Diabetes mellitus Typ II, bislang unbehandelt. Ungeeignet seien Tätigkeiten in kniender und hockender Position, Arbeiten mit Klettern und Steigen auf Leitern, Treppen und Gerüsten, vollschichtige Tätigkeiten im Gehen und Stehen, ebenso Arbeiten mit besonderen Wirbelsäulenbelastungen wie häufigem Bücken, anhaltenden Zwangs- und Fehlhaltungen sowie Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg. Geeignet seien hingegen leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, vorzugsweise sitzend. Eine diesem positiven Leistungsbild entsprechende Tätigkeit könne vollschichtig ohne Gefahr für die Gesundheit ausgeführt werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer könne, wenn sie nicht mit Hebe- und Tragebelastung verbunden sei, in einem reduzierten Umfang von drei bis sechs Stunden ausgeübt werden. Allerdings könne aufgrund des Alkoholkonsums eine Fahrtätigkeit derzeit nicht empfohlen werden, dies sei erst nach Alkoholkarenz möglich. Die ursprünglich erlernte und bis zum Unfall 1968 ausgeübte Tätigkeit eines Bergmanns könne dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden. Der Internist Dr. Sch. schloss sich in seiner Stellungnahme für den Sozialmedizinischen Dienst vom 13. Juli 1008 dem Gutachten von Dr. F. an.

Mit Bescheid vom 8. August 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab, da die Voraussetzungen nach § 236a SGB VI nicht gegeben seien. Bei dem Kläger liege weder die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Abs. 2 SGB IX, noch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. Angesichts der gutachterlichen Feststellungen scheide eine Erwerbsunfähigkeit deshalb aus, weil der Kläger nach wie vor in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630,00 DM (322,11 EUR) übersteige. Der maßgebliche Bezugsberuf zur Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers sei die Tätigkeit als Kraftfahrer. Eine Berufsunfähigkeit scheitere daran, dass dem Kläger die Tätigkeit als Qualitäts- und Funktionskontrolleur sozial zumutbar und möglich sei, so dass er in der Lage sei, die Hälfte des Lohnes seines bisherigen Berufes zu verdienen. Damit sei seine Erwerbsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken, so dass Berufsunfähigkeit nicht angenommen werden könne.

Zur Begründung seines hiergegen am 26. August 2008 eingelegten Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe keinen Antrag auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen gestellt, sondern einen auf "Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau"; es seien die §§ 45 und 240 SGB VI anzuwenden. Die entsprechende Rente habe er über 20 Jahre bezogen. Es bestehe Berufsschutz als Schlosser unter Tage, denn dies sei die vor Eintritt der Erwerbsminderung verrichtete Tätigkeit, für die er auch ausgebildet worden sei. Maßgeblich sei nicht die von der Beklagten zugrunde gelegte Tätigkeit als Kraftfahrer.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach dem Gutachten von Dr. F. sowie der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes bestehe mit dem verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr die Möglichkeit, in dem bisherigen Beruf als Kraftfahrer erwerbstätig zu sein; die zumutbare Verweisungstätigkeit als Qualitäts- und Funktionskontrolleur könne noch vollschichtig ausgeübt werden.

Mit seiner am 18. November 2008 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage (Az. S 2 KNR 5797/08) hat der Kläger sein Begehren unter Wiederholung seines vorgerichtlichen Vorbringens weiterverfolgt. Er hat sich hierbei insbesondere gegen den die Rente nach § 236a SGB VI ablehnenden Bescheid vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2008 gewandt. Unter anderem hat er dabei auch darauf hingewiesen, dass er schon mit einem Schreiben vom 7. Juni 2008 auch beim SG Konstanz eine Klage gegen die Beklagte, die BGE und das Landratsamt B. erhoben habe (dortiges Aktenzeichen S 9 R 1704/08), mit welcher er, soweit es die Beklagte betreffe, beantrage, die "beantragte Altersrente nach den eingetretenen Tatsachen zu berechnen und nicht wie bisher dauernd neue Kriterien zu suchen und anzuwenden". Diese Klage wurde, soweit sie die Beklagte betraf, vom SG Konstanz mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 an das Sozialgericht Freiburg verwiesen und dort unter dem Az. S 2 KNR 6500/08 geführt. Das SG Freiburg hat den Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass die beiden nun hier anhängigen Klagen S 2 KNR 5797/08 und S 2 KNR 6500/08 offenbar denselben Klagegegenstand beträfen und dem Kläger nahegelegt, die unter dem Aktenzeichen S 2 KNR 5797/08 geführte Klage zurückzunehmen und den Klageantrag im Verfahren S 2 KNR 6500/08 auf die begehrte Rente zu beschränken. Der Kläger kam dem Hinweis mit entsprechenden Erklärungen vom 17. Februar 2009 nach. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 7. September 2011 hat der Kläger klargestellt, dass seine Erklärung vom 17. Februar 2009 so zu verstehen sei, dass er sein Klagebegehren nicht zurückgenommen habe, soweit es sich gegen die konkreten Bescheide vom 8. August und 30. Oktober 2008 richte und hierdurch die Altersrente wegen Berufsunfähigkeit begehrt werde; lediglich im Übrigen sollten seine Klageanträge zurückgenommen werden. Die Beklagte hat sich hiermit im Erörterungstermin ausdrücklich einverstanden erklärt.

Der Kläger hat schließlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 20. August 2007, der im Gespräch vom 3. März 2008 näher konkretisiert wurde, Altersrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ohne Vornahme von Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu gewähren.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI lägen nicht vor. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig sei, er sei aber auch nicht berufsunfähig. Berufsunfähigkeit im Sinne des § 44 SGB VI sei nicht mit der sog. "verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau" zu verwechseln, die früher unter dem Begriff der Bergmannsrente nach § 45 RKG gelaufen sei und seit 1992 als Rente für Bergleute in § 45 SGB VI geregelt sei. Der Kläger sei jedenfalls nicht bereits durch den Arbeitsunfall im Jahr 1968 berufsunfähig gewesen, da ihm - ausgehend von einer Tätigkeit als Schlosser unter Tage - noch zumutbare Verweisungstätigkeiten möglich gewesen wären. Zu den zumutbaren Verweisungstätigkeiten gehöre der Schlosser über Tage, sowie eine Schlossertätigkeit gänzlich außerhalb des Bergbaus. Die nach den Angaben des Klägers in der ehemaligen DDR erstellten Gutachten lägen nicht mehr vor. Ermittlungen der Berufsgenossenschaften hätten keine weiteren ärztlichen Unterlagen und Befunde ergeben. Es sei daher letztlich nur bekannt, dass der Kläger ausweislich der Behandlungskarte mit großer Wahrscheinlichkeit "grubenuntauglich" geworden sei, wobei sich gleichzeitig aus dieser Behandlungskarte aber ergebe, dass eine Tätigkeit in der Grubenwerkstatt - wohl über Tage - für möglich erachtet werde. Eine Schlossertätigkeit über Tage und außerhalb des Bergbaus sei daher nicht schlechthin ausgeschlossen gewesen. Von daher stelle sich hier die Frage erst gar nicht, ob auch Verweisungsberufe außerhalb von Schlossertätigkeiten in Betracht gekommen wären. Auch später sei keine Berufsunfähigkeit eingetreten. Die Tätigkeit als Schlosser sei nicht als maßgeblicher Bezugsberuf heranzuziehen. Dies gelte nur dann, wenn die Lösung aus gesundheitlichen Gründen nicht vor Erfüllung der Wartezeit erfolgt sei. Am 27. März 1969 habe die letzte Tätigkeit des Klägers als Schlosser (Firma P.) geendet, sodass die fünfjährige Wartezeit noch nicht erfüllt gewesen sei. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Arbeitsunfall gerade nicht zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit geführt habe und die allenfalls eingetretene bloße Verminderung der Berufsfähigkeit im Bergbau hierfür nicht ausreichend sei. Maßgeblicher Hauptberuf sei die Tätigkeit als Kraftfahrer geworden, für die der Kläger nach eigenen Angaben keine Ausbildung durchlaufen habe. Da die verrichtete Kraftfahrertätigkeit ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend in der reinen Fahrertätigkeit bestanden habe, sei der Kläger nach dem Mehrstufenschema des BSG in die Gruppe der unteren Angelernten einzuordnen, dies mit der Folge der Verweisbarkeit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, ohne dass es einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedürfe. Jedenfalls könnte er allenfalls als Angelernter des oberen Bereichs eingeordnet werden und als solcher auf die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte sozial zumutbar verwiesen werden. Zu einer solchen Tätigkeit sei der Kläger angesichts seines zumindest für leichte bis mittelschwere Arbeiten fortbestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens noch in der Lage. Aus diesem Grund komme eine Berufsunfähigkeit nicht in Betracht. Auf die von der Beklagten ausgesprochene Verweisungstätigkeit des "Qualitäts- und Funktionskontrolleurs" komme es nicht an.

Gegen den am 8. Juni 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Juni 2012 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das SG sei seinen prozessualen Fürsorge- und Hinweispflichten nicht nachgekommen und habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Das SG hätte sich veranlasst sehen müssen, weitere Ermittlungen vorzunehmen oder seinen Beweisanträgen nachgehen müssen. Er habe beantragt, die Stellungnahme eines Sachverständigen zu den medizinischen Folgen seiner Verletzungen und berufskundliche Stellungnahmen einzuholen. Die Schlossertätigkeit sei ihm seit 1969 nicht mehr möglich gewesen. Er sei in der Folge innerbetrieblich auf einen Schonarbeitsplatz umgesetzt worden. Der Schonarbeitsplatz habe im Wesentlichen aus Reinigungsarbeiten bestanden. Eine Schlossertätigkeit habe er auch in der Folge nicht mehr ausgeübt. Seine Ausbildung habe er als Maschinen- und Anlageschlosser erhalten, der feinmechanische Bereich sei hiermit nicht vergleichbar. Die Tätigkeit als Kraftfahrer sei nicht mit einer erheblichen Kniebelastung einhergegangen. Bei der Interpretation der Rentenbescheide von 1972 und 1975 verkenne das SG, dass die Besserung der Beugeeinschränkung nicht die vollständige Heilung bedeute. Die damals wie heute bestehende chronische Schmerzbelastung und Bewegungseinschränkung mache die Ausübung des Berufs Schlosser weiterhin unmöglich. Er habe auch nicht als Kraftfahrer wesentlich mehr als als Schlosser verdient. Die 1997 wieder aufgenommene Tätigkeit als Kraftfahrer sei ihm nur noch 25 Stunden pro Woche möglich gewesen.

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Begehrens,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2008 zu verurteilen, ihm ab dem 1. September 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI zu gewähren, hilfsweise das Verfahren an das Sozialgericht Freiburg zurück zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen trägt die Beklagte vor, die Tätigkeit als Schlosser können nicht den Hauptberuf bilden. Da die Aufgabe noch vor der Erfüllung einer frühestmöglichen Rente mangels erforderlicher Wartezeit von 60 Kalendermonaten geendet habe. Es komme nicht darauf an, dass dem Kläger allein die Rückkehr als Schlosser im Bergbau nicht mehr möglich gewesen sei. Vielmehr sie der Kläger auf alle zumutbaren Arbeiten seines Ausbildungsstandes verweisbar, so auch auf die originär erlernte Tätigkeit als Dreher. Die Einsetzbarkeit für körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten beweise die jahrzehntelange Verrichtung von Tätigkeiten als LKW-Fahrer im Kohlenhandel und im Fernverkehr sowie als Hausmeister und Gasthofbetreiber. Dass der Kläger als Kraftfahrer gar noch einen wesentlich höheren Verdienst als vormals als Schlosser erzielt habe, dürfte als weiterer gewichtiger Grund für die "freiwillige" Abkehr aus diesem Berufsbild anzusehen sein. Der Kläger sei dem überwiegend verrichteten Berufsbild des Kraftfahrers zuzuordnen. Da er keine regelkonforme Ausbildung nachweisen könne, sei er nach dem Mehrstufenschema der III. Berufsgruppe zuzuordnen und damit auf alle vollschichtigen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Ein Rentenanspruch aus medizinischen Gründen bestehe nicht. Die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Abschlägen wäre möglich.

Mit Bescheid vom 23. August 2012 hat die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 22. Mai 2012 eine Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1. September 2012 gewährt.

Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 13. Dezember 2012 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 20. August 2007 ablehnende Bescheid vom 8. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2008. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der im Klageverfahren allein streitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI.

Das SG hat in seinem Urteil zutreffend die Rechtsgrundlage für das streitige Begehren (§ 236a SGB VI i. V. m. §§ 43 und 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) und die einschlägigen Grundsätze dargelegt. Darauf nimmt der Senat Bezug.

Der Kläger ist schon nach seinem eigenen Vortrag nicht als Schwerbehinderter anerkannt, wie er im Rahmen eines Telefongesprächs am 30. Mai 2012 (vgl. Aktenvermerk Bl. 117 der SG-Akte) dem erstinstanzlich zuständigen Richter nochmals bestätigt hat.

Am maßgeblichen Stichtag, dem 16. November 2000 war der Kläger auch nicht erwerbsunfähig oder berufsunfähig nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht.

Für den Senat steht fest aufgrund des Gutachtens von Dr. F., das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann, fest, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F. nicht vorlagen. Der Kläger war vielmehr in der Lage, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben, was nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 SGB VI a. F. Erwerbsunfähigkeit ausschließt. Der Senat stützt sich bei der Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens auf eine Gesamtschau der medizinischen Unterlagen, insbesondere auf das Sachverständigengutachten von Dr. F. vom 20. Juni 2008. Danach steht fest, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Gonarthrose rechts nach diakondylärer und Patellafraktur 1968, einem chronischen Lumbalsyndrom bei Fehlstatik, muskulären Dysbalancen und dem Verdacht auch degenerativen Veränderungen, erheblichem Übergewicht, Alkohol- und Nikotinabusus mit dem Hinweis auf periphere Neuropathie, arterieller, bislang nicht medikamentös eingestellter Hypertonie, medikamentös kompensierter Hyperurikämie und bislang unbehandeltem Diabetes mellitus leidet. Diese Gesundheitsstörungen führen zu qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens, so sind Tätigkeiten in kniender und hockender Position, Arbeiten mit Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten, überwiegend im Gehen und Stehen, Arbeiten in Zwangs- und Fehlhaltungen sowie Hebe- und Tragebelastungen über 15 kg nicht mehr leidensgerecht. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen sind Tätigkeiten noch in vollschichtigem Umfang möglich und zumutbar. Die Wegefähigkeit in rentenrechtlichem Sinne (vgl. zu den Voraussetzungen Senatsurteil vom 17. September 2013 - L 13 R 3142/12, www.sozialgerichtsbarkeit.de unter Hinweis auf BSG, Großer Senat vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95; BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90, BSG, Urteil vom 28. August 2002 - B 5 RJ 12/02 R, BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R, zit. jeweils nach Juris) ist vorhanden; außerdem kann der Kläger uneingeschränkt ein Kraftfahrzeug benutzen. Der Senat folgt dieser Bewertung von Dr. F ... Der Gutachter stellt die Aktenlage, die Anamnese und die Befundlage umfassend dar. Sowohl die mitgeteilten Diagnosen, die aus den umfassend erhobenen Befunden abgeleitet werden, als auch die daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen werden durch den Gutachter schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die vorliegenden Einschränkungen können damit zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Aus den genannten qualitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben sich weder schwere spezifische Leistungsbehinderungen noch stellen die qualitativen Leistungseinschränkungen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 - Juris Rdnr. 18 ff.) dar. Der Kläger ist mit diesem Leistungsvermögen daher nicht als erwerbsunfähig anzusehen; Anhaltspunkte dafür, dass er am 16. November 2000 erwerbsunfähig gewesen wäre, liegen nicht vor.

Das SG hat auch zutreffend festgestellt, dass bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI a. F. eingetreten ist. Der Kläger kann zwar aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer sowie die ursprünglich erlernte Tätigkeit als Schlosser nicht mehr ausüben, was aus dem Gutachten von Dr. F., dem sich der Senat auch insoweit anschließt, folgt. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig. Kann der Versicherte seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist (sogenannte subjektive Zumutbarkeit) und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann (objektive Zumutbarkeit). Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung sozial zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, Juris Rdnr. 30; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23, Juris Rdnr. 15; BSG, Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 50/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 139, Juris Rdnr. 11).

Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (BSG, Urteil vom 20. August 1997 - 13 RJ 39/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 17 = Juris Rdnr. 16) und sich der Kläger von dieser Tätigkeit nicht aus gesundheitsunabhängigen Gründen gelöst hat. Eine Lösung von einem Beruf liegt vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere (geringwertigere) Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen ist, d. h., wenn der Versicherte einer Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (BSG, Urteil vom 25. April 1978 - 5 RKn 9/77, Juris). Musste ein Beruf gesundheitsbedingt aufgegeben werden, liegt grundsätzlich keine Lösung im Sinne des Rentenrechts vor, weil dann gerade solche Gründe zur Lösung geführt haben, für die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86, Juris). Dies gilt aber nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe bereits die Wartezeit erfüllt war. Ein Beruf, bei dessen - freiwilliger oder erzwungener - Aufgabe die Wartezeit für die Berufsunfähigkeitsrente noch nicht erfüllt war, kann bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden (BSG, Beschluss vom 18. März 1998 - B 13 RJ 171/97 B, Juris; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1968 - 12 RJ 64/67, Juris; Nazarek in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 1. Juli 2013, § 240 Rdnr. 42). Dies beruht auf der Erwägung, dass für einen vor der Erfüllung der Wartezeit aufgegebenen Beruf noch kein Versicherungsschutz bestand, dieser vielmehr erst mit einem späteren Beruf erworben werden konnte (Gürtner in Kasseler Kommentar, 78. Ergänzungslieferung 2013, § 240 Rdnr. 17, m.w.N.). Ist die Berufsunfähigkeit aber aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist, bestimmt sich der bisherige Beruf nach der zuletzt vor Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung (BSG; Urteil vom 17. Mai 1973 - 12 RJ 354/72, Juris). Die allgemeine Wartezeit ist nach § 53 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI u. a. dann vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden sind.

Der Kläger hat den Beruf des Drehers von September 1964 bis August erlernt und die Prüfung als Schlosser im Mai 1968 ausweislich des vorliegenden Facharbeiterzeugnisses bestanden. Als Schlosser war er bis März 1969 beschäftigt. Obwohl es sich bei der Tätigkeit als Schlosser um die qualitativ hochwertigste im Berufsleben des Klägers gehandelt hat, ist diese nicht als "bisheriger Beruf" im Sinne des § 43 SGB VI a. F. anzusehen. Der Kläger hat die erlernte Tätigkeit nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Es kann insoweit dahinstehen, ob, wofür die gewährte Unfallrente spricht, die Tätigkeit als Schlosser unter Tage aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war, da der Senat im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Schlosser zumindest über Tage auch weiterhin zumutbar gewesen wäre. Der Kläger hat - wie auch das SG zutreffend dargelegt hat - nach der Aufgabe der Tätigkeit als Schlosser unter Tage Tätigkeiten ausgeübt, die in ihrer Schwere mit der erlernten Tätigkeit vergleichbar waren. So war er als Fahrer, Abträger bei einer Kohlehandlung und Kraftfahrer tätig. Darüber hinaus leistete er nach der Aufgabe der Tätigkeit als Schlosser auch seinen Wehrdienst ab. Es bestehen daher für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, die erlernte Tätigkeit als Schlosser, die nicht allein die Tätigkeit unter Tage umfasst, aufzugeben. Maßgebend für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist daher die durch den Kläger im Rahmen seines Erwerbslebens überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer. Die Tätigkeit als Berufskraftfahrer, für die der Kläger auch keine Ausbildung absolviert hat, stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Ausbildung zum Facharbeiterberuf im Sinne der vom BSG im Rahmen seines Mehrstufenschemas aufgezeigten Qualität dar (vgl. etwa das BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96; Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. April 2011 - L 3 R 21/09, Juris). Der Kläger hat insoweit keine zweijährige Ausbildung durchlaufen. Eine längere Regelausbildungsdauer war für Berufskraftfahrer auch in der DDR nicht vorgesehen (vgl. insoweit Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2003 - L 6 RJ 154/02 - unter Verweis auf eine Veröffentlichung der Bundesanstalt für Arbeit, DDR-Ausbildungsberufe 3, Heft 303, Berufsordnung 710, S. 81). Auch in der Bundesrepublik Deutschland setzte der Facharbeiterabschluss als Berufskraftfahrer nach § 2 der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I, S. 1518) üblicherweise eine Ausbildung mit einer Dauer von zwei Jahren voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kam mit dieser Ausbildung allenfalls dann eine Einstufung als Facharbeiter in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit anhand ihres Gesamtbildes deutlich anspruchsvoller als die erworbene Ausbildung war. Erst seit dem Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I, S. 642) ist die Ausbildungsdauer auf nunmehr drei Jahre festgelegt worden. Dies hat jedoch grundsätzlich als nachträgliche Änderung des Bewertungsmaßstabs unberücksichtigt zu bleiben, soweit es - wie im Falle des Klägers - den tatsächlich ausgeübten Beruf nicht mehr prägen konnte (so auch das Sächsische LSG, Urteil vom 26. November 2003 - L 6 RJ 154/02, zusammenfassend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 2011 - L 4 R 3833/08, zit. nach Juris). Danach ist der Kläger als "unter Angelernter" einzustufen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, zumal er nur eine reine Fahrertätigkeit ausgeübt hat.

Selbst als oberer Angelernter wäre der Kläger sozial auf die vom SG benannte Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar. Das SG hat im Übrigen weiter zutreffend entschieden, dass die Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte noch im Rahmen der qualitativ für den Kläger zu beachtenden Leistungseinschränkungen liegen. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 153 Abs. 2 SGG) den Ausführungen des SG an und nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Berufung hat auch nicht im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung des SG und Zurückverweisung der Sache nach § 159 Abs. 1 Ziff. 2 SGG Erfolg. Angesichts dessen, dass die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gem. § 159 SGG in der Fassung ab 1. Januar 2012 nicht vorliegen, da der Rechtsstreit entscheidungsreif und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist, weswegen eine Zurückverweisung im Rahmen der nach § 159 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senates vom 24. Januar 2012, L 13 AS 1671/11, veröffentlicht in Juris), brauchte der Senat nicht darüber befinden, ob die Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides den Anforderungen des § 105 SGG entspricht (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 105 SGG Rdnr. 10 m.w.N.), ob das SG tatsächlich eine Überraschungsentscheidung gefällt hat oder ob das SG weitern Beweisanregungen des Klägers nachkommen musste (Urteil des erkennenden Senats vom 27. März 2012 - L 13 AL 1222/10).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass der Kläger insgesamt ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen berechtigen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved