Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 4760/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4815/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Darlehens von 150.000 EUR zum Erwerb eines Hotels.
Ein gleichlautendes Antragsbegehren hat das Sozialgericht Freiburg (SG) bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 (Az.: S 3 AS 4380/13 ER) abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat am 29. Oktober 2013 zurückgewiesen (Az.: L 4456/12 ER-B). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Am 24. Oktober 2013 hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG eingereicht, mit dem abermaligen Ziel ein Darlehen in Höhe von 150.000 EUR zum Erwerb eines Hotels zugesprochen zu bekommen. Mit Beschluss vom 4. November 2013 hat das SG diesen neuerlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig zurückgewiesen. Der maßgebliche Streitgegenstand sei bereits Bestandteil des ablehnenden SG Beschlusses vom 9. Oktober 2013 gewesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich seither nicht in rechtlich relevanter Weise verändert.
Hiergegen hat der Antragsteller am 7. November 2013 Beschwerde eingereicht und diese damit begründet, der Beschluss des SG sei unzulässig, er habe einen Rechtsanspruch auf Selbständigkeit, sein diesbezügliches Konzept sei ohne Beanstandungen geprüft worden und er sei als Arbeitnehmer nicht vermittelbar.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt. Wurde wie vorliegend über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits rechtskräftig entschieden, ist ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig, da auch Beschlüsse im Eilverfahren der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 – L 7 SO 3038/10 ER-B –, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 – L 8 AL 3045/07 B –, juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rn. 40, jeweils m.w.N.). Eine zur Unzulässigkeit führende Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage keine Änderung ergeben hat. Das maßgebliche Rechtsschutzbegehren bestimmt sich durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 – L 7 SO 3038/10 ER-B –, juris).
Vorliegend steht dem neuen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 29. Oktober 2013 (L 13 AS 4456/13 ER-B) entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren betrifft denselben Lebenssachverhalt wie die damalige Entscheidung. Neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene, entscheidungserhebliche Tatsachen hat der Antragsteller ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Darlehensgewährung von 150.000 EUR für den Erwerb eines Hotels. In Bezug auf eben dieses Rechtsschutzbegehren hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 unanfechtbar einen Anordnungsanspruch verneint, da es u.a. keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die geplante Erwerbstätigkeit tragfähig im Sinne des § 16c Abs. 3 SGB II sein könnte, fie erforderliche Stellungnahme einer fachkundigen Stelle im Sinne des § 16c Abs. 3 Satz 2 SGB II i. V. m. § 93 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht vorlag und es sich im Übrigen bei Entscheidungen nach § 16c Abs. 1 und Abs. 2 SGB II um eine Ermessensentscheidung handelt und keine Ermessensfehler ersichtlich sind. Des Weiteren wurde in der damaligen Entscheidung auch ein Anordnungsgrund verneint, da dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann. Der vom Antragsteller im jetzigen Verfahren besonders betonte Umstand, seitens des Antragsgegners sei ihm die Auskunft erteilt worden, er sei "nicht vermittelbar" betrifft diese Erwägungen nicht und ist daher für die Entscheidung ohne Relevanz.
Aus den genannten Gründen ist der erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Einen Abänderungsantrag (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder § 927 Abs. 2 ZPO) hat der Antragsteller ersichtlich nicht gestellt; ein derartiger Antrag dürfte ohnehin nur bei zusprechenden einstweiligen Anordnungen, nicht dagegen bei ablehnenden Entscheidungen in Betracht kommen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 – L 8 AL 3045/07 B –, juris). Dem Senat ist sonach im vorliegenden Eilverfahren eine erneute sachliche Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers verwehrt.
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz diverser Ablehnungsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Darlehens von 150.000 EUR zum Erwerb eines Hotels.
Ein gleichlautendes Antragsbegehren hat das Sozialgericht Freiburg (SG) bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 (Az.: S 3 AS 4380/13 ER) abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat am 29. Oktober 2013 zurückgewiesen (Az.: L 4456/12 ER-B). Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Am 24. Oktober 2013 hat der Antragsteller erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG eingereicht, mit dem abermaligen Ziel ein Darlehen in Höhe von 150.000 EUR zum Erwerb eines Hotels zugesprochen zu bekommen. Mit Beschluss vom 4. November 2013 hat das SG diesen neuerlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig zurückgewiesen. Der maßgebliche Streitgegenstand sei bereits Bestandteil des ablehnenden SG Beschlusses vom 9. Oktober 2013 gewesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich seither nicht in rechtlich relevanter Weise verändert.
Hiergegen hat der Antragsteller am 7. November 2013 Beschwerde eingereicht und diese damit begründet, der Beschluss des SG sei unzulässig, er habe einen Rechtsanspruch auf Selbständigkeit, sein diesbezügliches Konzept sei ohne Beanstandungen geprüft worden und er sei als Arbeitnehmer nicht vermittelbar.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt. Wurde wie vorliegend über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits rechtskräftig entschieden, ist ein auf dasselbe Begehren gerichteter Antrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ursprünglichen Beschlusses unzulässig, da auch Beschlüsse im Eilverfahren der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 – L 7 SO 3038/10 ER-B –, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 – L 8 AL 3045/07 B –, juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rn. 40, jeweils m.w.N.). Eine zur Unzulässigkeit führende Identität des Streitgegenstandes ist gegeben, wenn das Rechtsschutzbegehren gleichgeblieben ist und sich auch hinsichtlich der entscheidungserheblichen Normlage keine Änderung ergeben hat. Das maßgebliche Rechtsschutzbegehren bestimmt sich durch den erhobenen prozessualen Anspruch, d.h. den im Rahmen des gestellten Antrags dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2010 – L 7 SO 3038/10 ER-B –, juris).
Vorliegend steht dem neuen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 29. Oktober 2013 (L 13 AS 4456/13 ER-B) entgegen. Das jetzige einstweilige Rechtsschutzbegehren betrifft denselben Lebenssachverhalt wie die damalige Entscheidung. Neue, erst nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens eingetretene, entscheidungserhebliche Tatsachen hat der Antragsteller ebenso wenig vorgebracht, wie sich die entscheidungserhebliche Normlage geändert hat. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach wie vor den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Darlehensgewährung von 150.000 EUR für den Erwerb eines Hotels. In Bezug auf eben dieses Rechtsschutzbegehren hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 unanfechtbar einen Anordnungsanspruch verneint, da es u.a. keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die geplante Erwerbstätigkeit tragfähig im Sinne des § 16c Abs. 3 SGB II sein könnte, fie erforderliche Stellungnahme einer fachkundigen Stelle im Sinne des § 16c Abs. 3 Satz 2 SGB II i. V. m. § 93 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht vorlag und es sich im Übrigen bei Entscheidungen nach § 16c Abs. 1 und Abs. 2 SGB II um eine Ermessensentscheidung handelt und keine Ermessensfehler ersichtlich sind. Des Weiteren wurde in der damaligen Entscheidung auch ein Anordnungsgrund verneint, da dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann. Der vom Antragsteller im jetzigen Verfahren besonders betonte Umstand, seitens des Antragsgegners sei ihm die Auskunft erteilt worden, er sei "nicht vermittelbar" betrifft diese Erwägungen nicht und ist daher für die Entscheidung ohne Relevanz.
Aus den genannten Gründen ist der erneut gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Einen Abänderungsantrag (entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG oder § 927 Abs. 2 ZPO) hat der Antragsteller ersichtlich nicht gestellt; ein derartiger Antrag dürfte ohnehin nur bei zusprechenden einstweiligen Anordnungen, nicht dagegen bei ablehnenden Entscheidungen in Betracht kommen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 – L 8 AL 3045/07 B –, juris). Dem Senat ist sonach im vorliegenden Eilverfahren eine erneute sachliche Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers verwehrt.
Der Senat konnte über die Beschwerde trotz diverser Ablehnungsgesuche des Antragstellers in anderen Verfahren in geschäftsverteilungsplanmäßiger Besetzung entscheiden. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig. Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn pauschal, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, alle Mitglieder eines Spruchkörpers abgelehnt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 60 Rdnr. 10b, m.w.N.). Der Antragsteller hat keine nachvollziehbaren Tatsachen vorgebracht, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die Richter des 13. Senats seien "wegen nachgewiesener Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt, Datenschutzverletzung, Prozessbetrug und schwerer Menschenrechtsverletzung abgelehnt".
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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