Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 4647/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1857/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld hat.
Der 1967 geborene Kläger, der die i. Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte am 11.05.2009 bei der Beklagten Insolvenzgeld und gab hierbei an, er sei bei Gebr. M. & C. GmbH, G. , als Vorarbeiter beschäftigt und der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der 31.03.2009. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger sich seit 2008 im Krankengeldbezug befand (Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 08.05.2008; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis 18.06.2008).
Mit Bescheid vom 27.08.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 183 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) habe derjenige Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, der bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgeld habe. Nach den Angaben des Insolvenzverwalters befinde sich der Kläger seit 2008 im Krankengeldbezug. Er habe somit für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Entgeltansprüche, die noch ausstünden. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld nicht vor.
Dagegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2009 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, richtig sei, dass der Kläger sich seit dem Jahr 2008 im Krankengeldbezug befindet. Falsch sei hingegen die Annahme, dass er für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Entgeltansprüche mehr habe. Dem Kläger stehe vielmehr sowohl für das Jahr 2008 Weihnachtsgeld, Sonderzahlung gemäß den tarifvertraglichen Vorschriften für die Absicherung der betrieblichen Sonderzahlung wie auch Urlaubsgeld und Urlaubabgeltung nach den Vorschriften des Tarifvertrages über Urlaub zu. Da diese Ansprüche in den Insolvenzgeldzeitraum fielen, stünde dem Kläger mindestens drei Zwöftel Insolvenzgeld zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 24.12.2009 Klage zum Sozialgericht Ulm mit dem Begehren, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers sei durch Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 31.03.2009 das Insolvenzverfahrens eröffnet worden. Der Kläger habe noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt, welches zum Teil in den Insolvenzgeldzeitraum falle. Deswegen habe der Kläger einen Insolvenzgeldantrag gestellt, der von der Beklagten jedoch abschlägig beschieden worden sei. Die Rechtsansicht der Beklagten sei jedoch falsch. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Arbeitgeberin finde das Urlaubsabkommen für die Beschäftigten der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nordbaden Anwendung. Gemäß § 2 dieses Urlaubsabkommens habe eine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund längerer Krankheit nicht in der Lage sei, den Urlaub in natura zu nehmen. Darüber hinaus stehe dem Kläger insoweit auch ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des gemäß § 4.2.1. des Urlaubsabkommens für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg ermittelnden Urlaubsentgeltes zu. Hierbei handele es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf Lohn und Gehalt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Hierzu legte der Bevollmächtigte des Klägers das Urlaubsabkommen für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 vor. Außerdem legte der Bevollmächtigte des Klägers den "Einstellschein und Vertrag" des Klägers vom 10.07.1986 vor.
Auf Fragen des SG gemäß Verfügung vom 04.10.2010 trug der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vor: Das Arbeitsverhältnis bei der Fa. M. habe nicht geendet. Formal bestehe es nach wie vor. Der Kläger habe im Anschluss an sein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. M. eine neue Tätigkeit nicht aufgenommen. Der Kläger sei schwer erkrankt und nicht arbeitsfähig. Der Kläger sei seit Mai 2008 durchgängig arbeitsunfähig krank. Ob der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung oder Krankengeld erhalten habe, könne nicht beantwortet werden. Der Kläger sei auf Grund seiner Erkrankung nicht in der Lage zu antworten und seine Frau könne sich nicht erinnern und finde keine Unterlagen. Zur Frage, wann der Kläger in seinem Beschäftigungsverhältnis zu der Fa. M. Urlaub genommen habe, teile er mit, dass der Kläger Anfang des Jahres 2008 vier Tage Urlaub genommen habe. Hierbei habe es sich jedoch um den Resturlaub von 2007 gehandelt. Demzufolge seien 2008 keine Urlaubstage genommen worden, es bestehe ein Anspruch von 30 Tagen Urlaub. Aus der Verdienstabrechnung vom 04.12.2008 ergebe sich, dass ein Anspruch auf Urlaub in Höhe von 30 Tagen bestehe. Mit Schriftsatz vom 19.03.2009 habe der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Hierzu legte der Bevollmächtigte des Klägers seinen Schriftsatz vom 19.03.2009 an die Arbeitgeberin vor. Wie die Vereinbarung über die Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei der Fa. M. gehandhabt worden sei, sei ihm nicht bekannt und könne daher von ihm auch nicht beantwortet werden. Für diese Frage wäre die Personalabteilung der Fa. M. der passende Ansprechpartner. Soweit er mit Schreiben vom 19.03.2009 einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.000,- EUR und einen Urlaubsanspruch in Höhe von 2.000,- EUR geltend gemacht habe, errechne sich dies unter Beachtung der Vorgaben des § 4 des Urlaubsabkommens für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. Zahlungen durch die Arbeitgeberin für die geltend gemachten Ansprüche für das Jahr 2008 seien nicht erfolgt. Es liege lediglich ein Tabellenauszug über festgestellte Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 6847,96 EUR vor.
Auf Anfrage des SG teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 23.09.2001 mit, an konkrete Voraussetzungen zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs hätten sie geknüpft, dass es sich bei der längeren Krankheit um eine sehr schwere Krankheit handele, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern werde. Der Kläger habe ihnen sehr schnell nachweislich mitgeteilt, dass es sich um eine sehr schwere Krankheit handele, die länger als ein Jahr andauern werde. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürften sie dem Gericht die Diagnose jedoch nicht offenlegen. Ein Mitarbeiter habe einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung ab dem Zeitpunkt, ab dem absehbar sei, dass er länger als ein Jahr krank sein werde. Fällig werde der Anspruch im Folgejahr. Der Urlaubsabgeltungsanspruch umfasse sowohl das unter § 4 des Urlaubsabkommens genannte Urlaubsentgelt als auch das zusätzliche Urlaubsgeld. Der Kläger habe im Jahr 2008 noch keinen Tag des Urlaubs 2008 genommen. Der Kläger sei vom 08.05.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis habe im Jahr 2008 zusammenhängend über drei Monate geruht. Hinsichtlich der festgestellten Forderung in Höhe von 6.847,96 EUR werde darauf hingewiesen, dass diese Forderung mit einer Quote von 10 % beglichen worden sei; es seien also 684,79 EUR brutto im März 2011 gezahlt worden.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und machte mit Schriftsatz vom 10.11.2011 geltend, da im Insolvenzgeldzeitpunkt unbestreitbar tatsächlich kein Urlaub genommen worden sei, komme eine Berücksichtigung von Urlaubsentgelt für Urlaubstage und Urlaubsgeld nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass alle über 600 Arbeitnehmer der Firmen M. und T. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld nur dann erhalten hätten, wenn sie tatsächlich im Insolvenzgeldzeitraum Urlaub genommen hätten. Wenn im Falle des Klägers nun dessen gesamter Urlaubsanspruch für das vorangegangene Kalenderjahr als insolvenzgeldfähig anerkannt werden sollte, wäre dies eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung gegenüber den anderen Arbeitnehmern. Auch zusätzliches Urlaubsgeld könne nicht berücksichtigt werden, da im Insolvenzgeldzeitraum vom Kläger tatsächlich kein Urlaub genommen worden sei. Was die zeitliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Insolvenzgeldzeitraum anbelange, sei zu berücksichtigen, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt nur dann einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen könnten, wenn sie zeitlich dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen seien. Hieraus ergebe sich für den Urlaubsanspruch, dass zu berücksichtigen sei, dass der Urlaubsanspruch für 2008 unbestreitbar im Kalenderjahr 2008 entstanden sei und er somit nicht dem Insolvenzgeldzeitraum Januar bis März 2009 zugeordnet werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2012 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgeltes in Höhe von 6.847,96 EUR nach Abzug eines Betrages in Höhe von 684,79 EUR (brutto) zu gewähren.
Mit Urteil vom 21.03.2012 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Insolvenzgeld. Unter Berücksichtigung des Insolvenzereignisses vom 31.03.2009 erstrecke sich der Insolvenzgeldzeitraum vom 31.12.2008 bis zum 30.03.2009. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.05.2003 - Az.: C-160/01 - könnte eine Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraumes in Betracht kommen auf den Zeitraum vom 19.03.2008 bis 18.06.2008. Dies könne jedoch dahinstehen, da im Ergebnis für keinen der beiden genannten Zeiträume erkennbar noch Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt bestünden. Als insolvenzfähiger Anspruch komme vorliegend allein der tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch in Betracht. Danach sei der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Erlöschen des Urlaubsanspruches am 31.03.2009, d.h. am 01.04.2009 um 0:00:01 Uhr, und damit im vorliegenden Fall nach dem Insolvenzereignis entstanden.
Gegen das - dem Bevollmächtigten des Klägers am 04.04.2012 zugestellte - Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 02.05.2012 Berufung eingelegt. Er verfolgt das Begehren des Klägers weiter und trägt ergänzend vor, dem Kläger stehe für 30 Urlaubstage ein Betrag von 4.135,80 EUR bei einem Tagessatz von 137,86 EUR zu sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 50 % in Höhe von 2.067,90 EUR. Es werde darauf hingewiesen, dass sowohl das SG als auch die Beklagte und auch der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren verkannt hätten, dass der Kläger schwerbehindert sei und dass ihm daher gemäß § 125 SGB IX ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr zustehe. Die Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 bestehe für den Kläger seit dem 01.05.2008. Die Schwerbehinderung habe bei ihm im Jahr 2008 von Mai bis Dezember und damit in dem Urlaubsjahr acht Monate lang bestanden. Dies ergebe für das Jahr 2008 einen Zusatzurlaub von 3,36 Tagen für den Kläger.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.03.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 6.898,52 EUR nach Abzug eines Betrages in Höhe 684,79 EUR, hilfsweise in Höhe von 6.484,94 EUR nach Abzug eines Betrages in Höhe von 684,79 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schutz-Hoff die tarifliche Bestimmung dahingehend auslegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits zum 01.01.2009 fällig geworden sei und somit in den Insolvenzgeldzeitraum falle, sei dem nicht zu folgen. Der tariflich geregelte Abgeltungsanspruch sei ihrer Auffassung nach von den EuGH-Entscheidungen nicht tangiert, folglich ergebe sich auch kein Ansatzpunkt, den Fälligkeitszeitpunkt für einen tariflichen Abgeltungsanspruch auf das Ende des Urlaubsjahres bzw. den 01.01. des Folgejahres vorzuverlegen. Der Kläger könne eine Fälligkeit seiner Forderung im Insolvenzgeldzeitraum nicht nachweisen. Auch die hilfsweise jeweils tageweise ab 14.02.2009 berechnete Fälligkeit bzw. Umwandlung in einen Abgeltungsanspruch lasse sich weder aus der tariflichen Regelung herleiten noch aus der Rechtsprechung. Abschließend bleibe festzustellen, dass im Insolvenzgeldzeitraum grundsätzlich kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden sei. Insoweit brauche auf die nicht nachvollziehbaren Differenzen der Basisforderungen (in der ersten Instanz 6.847,96 EUR, in der Berufungsinstanz 6.898,52 EUR) nicht näher eingegangen zu werden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Ulm mit dem Urteil vom 21.03.2012 die Klage abgewiesen, da die Beklagte den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld rechtmäßig abgelehnt hat.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Es hat weiter ausführlich begründet, dass beim Kläger im Insolvenzgeldzeitraum vom 31.12.2008 bis zum 30.03.2009 bzw. unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 15.05.2003 - AZ: C-160/01 - vom 19.03.2008 bis 18.06.2008 keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen, dass als insolvenzfähiger Anspruch vorliegend wegen der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohnehin allein nur der tarifliche Urlaubsentgeltanspruch in Betracht kommt, und dass dieser aber erst mit Erlöschen des Urlaubsanspruches am 31.03.2009 - und mithin nach dem Insolvenzereignis (31.03.2009) am 01.04.2009 um 00:00:01 Uhr - entstanden ist, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Form eines Urlaubsentgeltanspruches im Insolvenzgeldzeitpunkt nicht zugestanden hat. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils voll an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Der Umstand, dass der Kläger im Jahr 2008 schwerbehindert gewesen ist, führt zu keiner Ergebnisänderung. Dies bedeutet lediglich, dass dem Kläger Zusatzurlaub wegen der Schwerbehinderung zugestanden hat, der Urlaubsabgeltungsanspruch hinsichtlich der Urlaubstage des Jahres 2008 ist aber - unverändert von der Höhe der Urlaubstage - am 01.04.2009, mithin außerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes entstanden.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die Fälligkeit des Urlaubsentgeltanspruches durch Auslegung neu bestimmt und zum Ergebnis gelangt, der Urlaubsentgeltanspruch werde fällig zum 01.01. des Folgejahres, folgt der Senat dem nicht. Dies deshalb, weil dieser Auslegung dem Umstand, dass der alte Urlaub noch im 1. Quartal des neuen Jahres genommen werden kann, nicht hinreichend Rechnung trägt. Auch die Auskunft der Gebr. M. & C. GmbH vom 23.09.2011, auf die der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang verweist, stützt nicht seine Auslegung. Dass ein Urlaubsentgeltanspruch ab 01.01. des Folgejahres fällig werde, ergibt sich aus dieser Auskunft nicht, auch nicht für den Fall, dass es sich bei der längeren Krankheit des Arbeitnehmers um eine sehr schwere Krankheit handelt, die voraussichtlich länger als 1 Jahr dauern werde. Nach der Auskunft der Arbeitgeberin vom 23.09.2011 hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Urlaubabgeltung, als absehbar war, dass er länger als 1 Jahr krank sein werde. Fällig werde der Anspruch "im Folgejahr". Eine weitere Konkretisierung, zu welchem Zeitpunkt des Folgejahres der Urlaubsabgeltungsanspruch fällig wird, ergibt sich aus dieser Auskunft nicht.
Der Senat folgt - wie oben ausgeführt - den Ausführungen im SG-Urteil, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers fällig geworden ist am 01.04.2009, 00:00:01 Uhr. Denn hinsichtlich der vom Bevollmächtigten geltend gemachten Auffassung, der Urlaubsentgeltanspruch werde fällig zum 01.01. des Folgejahres ist auch zu berücksichtigen, dass erst nach Ablauf des 1. Quartals des Folgejahres feststeht, in welcher Höhe Urlaub aus dem Vorjahr noch vorhanden ist, da der Arbeitnehmer das Recht hat, Urlaub aus dem Vorjahr noch bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres zu nehmen, und aus welchen Gründen der alte Urlaub nicht im alten Jahr genommen werden konnte.
Darüber hinaus wäre die entgeltgleiche Forderung auf Urlaubsabgeltung auch nicht im Insolvenzgeldzeitraum ab 01.01.2009 entstanden und damit diesem zuordenbar. Die Urlaubsabgeltung für den Jahresurlaub 2008 ist vor diesem Zeitpunkt erwirtschaftet worden, denn der entgeltgleiche Anspruch auf Urlaubsabgeltung betrifft nur den Zeitraum bis 31.12.2008. Dass tarifrechtlich der Resturlaub 2008 noch bis 31.03.2009 in Anspruch genommen werden kann, eröffnet nur die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch 2008 noch im 1. Quartal 2009 zu verwirklichen. Der Abgeltungszeitraum wird dadurch nicht in das 1. Quartal 2009 verlängert.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld hat.
Der 1967 geborene Kläger, der die i. Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte am 11.05.2009 bei der Beklagten Insolvenzgeld und gab hierbei an, er sei bei Gebr. M. & C. GmbH, G. , als Vorarbeiter beschäftigt und der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der 31.03.2009. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger sich seit 2008 im Krankengeldbezug befand (Beginn der Arbeitsunfähigkeit: 08.05.2008; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis 18.06.2008).
Mit Bescheid vom 27.08.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 183 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) habe derjenige Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, der bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgeld habe. Nach den Angaben des Insolvenzverwalters befinde sich der Kläger seit 2008 im Krankengeldbezug. Er habe somit für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Entgeltansprüche, die noch ausstünden. Damit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld nicht vor.
Dagegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 07.09.2009 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, richtig sei, dass der Kläger sich seit dem Jahr 2008 im Krankengeldbezug befindet. Falsch sei hingegen die Annahme, dass er für die letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Entgeltansprüche mehr habe. Dem Kläger stehe vielmehr sowohl für das Jahr 2008 Weihnachtsgeld, Sonderzahlung gemäß den tarifvertraglichen Vorschriften für die Absicherung der betrieblichen Sonderzahlung wie auch Urlaubsgeld und Urlaubabgeltung nach den Vorschriften des Tarifvertrages über Urlaub zu. Da diese Ansprüche in den Insolvenzgeldzeitraum fielen, stünde dem Kläger mindestens drei Zwöftel Insolvenzgeld zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 24.12.2009 Klage zum Sozialgericht Ulm mit dem Begehren, dem Kläger Insolvenzgeld zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers sei durch Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 31.03.2009 das Insolvenzverfahrens eröffnet worden. Der Kläger habe noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt, welches zum Teil in den Insolvenzgeldzeitraum falle. Deswegen habe der Kläger einen Insolvenzgeldantrag gestellt, der von der Beklagten jedoch abschlägig beschieden worden sei. Die Rechtsansicht der Beklagten sei jedoch falsch. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Arbeitgeberin finde das Urlaubsabkommen für die Beschäftigten der Metallindustrie Nord-Württemberg/Nordbaden Anwendung. Gemäß § 2 dieses Urlaubsabkommens habe eine Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund längerer Krankheit nicht in der Lage sei, den Urlaub in natura zu nehmen. Darüber hinaus stehe dem Kläger insoweit auch ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % des gemäß § 4.2.1. des Urlaubsabkommens für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg ermittelnden Urlaubsentgeltes zu. Hierbei handele es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf Lohn und Gehalt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Hierzu legte der Bevollmächtigte des Klägers das Urlaubsabkommen für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 vor. Außerdem legte der Bevollmächtigte des Klägers den "Einstellschein und Vertrag" des Klägers vom 10.07.1986 vor.
Auf Fragen des SG gemäß Verfügung vom 04.10.2010 trug der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vor: Das Arbeitsverhältnis bei der Fa. M. habe nicht geendet. Formal bestehe es nach wie vor. Der Kläger habe im Anschluss an sein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. M. eine neue Tätigkeit nicht aufgenommen. Der Kläger sei schwer erkrankt und nicht arbeitsfähig. Der Kläger sei seit Mai 2008 durchgängig arbeitsunfähig krank. Ob der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung oder Krankengeld erhalten habe, könne nicht beantwortet werden. Der Kläger sei auf Grund seiner Erkrankung nicht in der Lage zu antworten und seine Frau könne sich nicht erinnern und finde keine Unterlagen. Zur Frage, wann der Kläger in seinem Beschäftigungsverhältnis zu der Fa. M. Urlaub genommen habe, teile er mit, dass der Kläger Anfang des Jahres 2008 vier Tage Urlaub genommen habe. Hierbei habe es sich jedoch um den Resturlaub von 2007 gehandelt. Demzufolge seien 2008 keine Urlaubstage genommen worden, es bestehe ein Anspruch von 30 Tagen Urlaub. Aus der Verdienstabrechnung vom 04.12.2008 ergebe sich, dass ein Anspruch auf Urlaub in Höhe von 30 Tagen bestehe. Mit Schriftsatz vom 19.03.2009 habe der Kläger einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht. Hierzu legte der Bevollmächtigte des Klägers seinen Schriftsatz vom 19.03.2009 an die Arbeitgeberin vor. Wie die Vereinbarung über die Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei der Fa. M. gehandhabt worden sei, sei ihm nicht bekannt und könne daher von ihm auch nicht beantwortet werden. Für diese Frage wäre die Personalabteilung der Fa. M. der passende Ansprechpartner. Soweit er mit Schreiben vom 19.03.2009 einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.000,- EUR und einen Urlaubsanspruch in Höhe von 2.000,- EUR geltend gemacht habe, errechne sich dies unter Beachtung der Vorgaben des § 4 des Urlaubsabkommens für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. Zahlungen durch die Arbeitgeberin für die geltend gemachten Ansprüche für das Jahr 2008 seien nicht erfolgt. Es liege lediglich ein Tabellenauszug über festgestellte Ansprüche auf Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 6847,96 EUR vor.
Auf Anfrage des SG teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 23.09.2001 mit, an konkrete Voraussetzungen zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs hätten sie geknüpft, dass es sich bei der längeren Krankheit um eine sehr schwere Krankheit handele, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern werde. Der Kläger habe ihnen sehr schnell nachweislich mitgeteilt, dass es sich um eine sehr schwere Krankheit handele, die länger als ein Jahr andauern werde. Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürften sie dem Gericht die Diagnose jedoch nicht offenlegen. Ein Mitarbeiter habe einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung ab dem Zeitpunkt, ab dem absehbar sei, dass er länger als ein Jahr krank sein werde. Fällig werde der Anspruch im Folgejahr. Der Urlaubsabgeltungsanspruch umfasse sowohl das unter § 4 des Urlaubsabkommens genannte Urlaubsentgelt als auch das zusätzliche Urlaubsgeld. Der Kläger habe im Jahr 2008 noch keinen Tag des Urlaubs 2008 genommen. Der Kläger sei vom 08.05.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis habe im Jahr 2008 zusammenhängend über drei Monate geruht. Hinsichtlich der festgestellten Forderung in Höhe von 6.847,96 EUR werde darauf hingewiesen, dass diese Forderung mit einer Quote von 10 % beglichen worden sei; es seien also 684,79 EUR brutto im März 2011 gezahlt worden.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen und machte mit Schriftsatz vom 10.11.2011 geltend, da im Insolvenzgeldzeitpunkt unbestreitbar tatsächlich kein Urlaub genommen worden sei, komme eine Berücksichtigung von Urlaubsentgelt für Urlaubstage und Urlaubsgeld nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass alle über 600 Arbeitnehmer der Firmen M. und T. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld nur dann erhalten hätten, wenn sie tatsächlich im Insolvenzgeldzeitraum Urlaub genommen hätten. Wenn im Falle des Klägers nun dessen gesamter Urlaubsanspruch für das vorangegangene Kalenderjahr als insolvenzgeldfähig anerkannt werden sollte, wäre dies eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung gegenüber den anderen Arbeitnehmern. Auch zusätzliches Urlaubsgeld könne nicht berücksichtigt werden, da im Insolvenzgeldzeitraum vom Kläger tatsächlich kein Urlaub genommen worden sei. Was die zeitliche Zuordnung des Arbeitsentgelts zum Insolvenzgeldzeitraum anbelange, sei zu berücksichtigen, dass Ansprüche auf Arbeitsentgelt nur dann einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen könnten, wenn sie zeitlich dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen seien. Hieraus ergebe sich für den Urlaubsanspruch, dass zu berücksichtigen sei, dass der Urlaubsanspruch für 2008 unbestreitbar im Kalenderjahr 2008 entstanden sei und er somit nicht dem Insolvenzgeldzeitraum Januar bis März 2009 zugeordnet werden könne.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2012 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgeltes in Höhe von 6.847,96 EUR nach Abzug eines Betrages in Höhe von 684,79 EUR (brutto) zu gewähren.
Mit Urteil vom 21.03.2012 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Insolvenzgeld. Unter Berücksichtigung des Insolvenzereignisses vom 31.03.2009 erstrecke sich der Insolvenzgeldzeitraum vom 31.12.2008 bis zum 30.03.2009. Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 15.05.2003 - Az.: C-160/01 - könnte eine Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraumes in Betracht kommen auf den Zeitraum vom 19.03.2008 bis 18.06.2008. Dies könne jedoch dahinstehen, da im Ergebnis für keinen der beiden genannten Zeiträume erkennbar noch Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt bestünden. Als insolvenzfähiger Anspruch komme vorliegend allein der tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch in Betracht. Danach sei der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Erlöschen des Urlaubsanspruches am 31.03.2009, d.h. am 01.04.2009 um 0:00:01 Uhr, und damit im vorliegenden Fall nach dem Insolvenzereignis entstanden.
Gegen das - dem Bevollmächtigten des Klägers am 04.04.2012 zugestellte - Urteil hat der Bevollmächtigte des Klägers am 02.05.2012 Berufung eingelegt. Er verfolgt das Begehren des Klägers weiter und trägt ergänzend vor, dem Kläger stehe für 30 Urlaubstage ein Betrag von 4.135,80 EUR bei einem Tagessatz von 137,86 EUR zu sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 50 % in Höhe von 2.067,90 EUR. Es werde darauf hingewiesen, dass sowohl das SG als auch die Beklagte und auch der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren verkannt hätten, dass der Kläger schwerbehindert sei und dass ihm daher gemäß § 125 SGB IX ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr zustehe. Die Schwerbehinderung mit einem GdB von 70 bestehe für den Kläger seit dem 01.05.2008. Die Schwerbehinderung habe bei ihm im Jahr 2008 von Mai bis Dezember und damit in dem Urlaubsjahr acht Monate lang bestanden. Dies ergebe für das Jahr 2008 einen Zusatzurlaub von 3,36 Tagen für den Kläger.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21.03.2012 und den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe auf der Basis eines Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 6.898,52 EUR nach Abzug eines Betrages in Höhe 684,79 EUR, hilfsweise in Höhe von 6.484,94 EUR nach Abzug eines Betrages in Höhe von 684,79 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schutz-Hoff die tarifliche Bestimmung dahingehend auslegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits zum 01.01.2009 fällig geworden sei und somit in den Insolvenzgeldzeitraum falle, sei dem nicht zu folgen. Der tariflich geregelte Abgeltungsanspruch sei ihrer Auffassung nach von den EuGH-Entscheidungen nicht tangiert, folglich ergebe sich auch kein Ansatzpunkt, den Fälligkeitszeitpunkt für einen tariflichen Abgeltungsanspruch auf das Ende des Urlaubsjahres bzw. den 01.01. des Folgejahres vorzuverlegen. Der Kläger könne eine Fälligkeit seiner Forderung im Insolvenzgeldzeitraum nicht nachweisen. Auch die hilfsweise jeweils tageweise ab 14.02.2009 berechnete Fälligkeit bzw. Umwandlung in einen Abgeltungsanspruch lasse sich weder aus der tariflichen Regelung herleiten noch aus der Rechtsprechung. Abschließend bleibe festzustellen, dass im Insolvenzgeldzeitraum grundsätzlich kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden sei. Insoweit brauche auf die nicht nachvollziehbaren Differenzen der Basisforderungen (in der ersten Instanz 6.847,96 EUR, in der Berufungsinstanz 6.898,52 EUR) nicht näher eingegangen zu werden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Ulm mit dem Urteil vom 21.03.2012 die Klage abgewiesen, da die Beklagte den Antrag des Klägers auf Insolvenzgeld rechtmäßig abgelehnt hat.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Es hat weiter ausführlich begründet, dass beim Kläger im Insolvenzgeldzeitraum vom 31.12.2008 bis zum 30.03.2009 bzw. unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 15.05.2003 - AZ: C-160/01 - vom 19.03.2008 bis 18.06.2008 keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestehen, dass als insolvenzfähiger Anspruch vorliegend wegen der durchgängigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohnehin allein nur der tarifliche Urlaubsentgeltanspruch in Betracht kommt, und dass dieser aber erst mit Erlöschen des Urlaubsanspruches am 31.03.2009 - und mithin nach dem Insolvenzereignis (31.03.2009) am 01.04.2009 um 00:00:01 Uhr - entstanden ist, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Form eines Urlaubsentgeltanspruches im Insolvenzgeldzeitpunkt nicht zugestanden hat. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils voll an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Der Umstand, dass der Kläger im Jahr 2008 schwerbehindert gewesen ist, führt zu keiner Ergebnisänderung. Dies bedeutet lediglich, dass dem Kläger Zusatzurlaub wegen der Schwerbehinderung zugestanden hat, der Urlaubsabgeltungsanspruch hinsichtlich der Urlaubstage des Jahres 2008 ist aber - unverändert von der Höhe der Urlaubstage - am 01.04.2009, mithin außerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes entstanden.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die Fälligkeit des Urlaubsentgeltanspruches durch Auslegung neu bestimmt und zum Ergebnis gelangt, der Urlaubsentgeltanspruch werde fällig zum 01.01. des Folgejahres, folgt der Senat dem nicht. Dies deshalb, weil dieser Auslegung dem Umstand, dass der alte Urlaub noch im 1. Quartal des neuen Jahres genommen werden kann, nicht hinreichend Rechnung trägt. Auch die Auskunft der Gebr. M. & C. GmbH vom 23.09.2011, auf die der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang verweist, stützt nicht seine Auslegung. Dass ein Urlaubsentgeltanspruch ab 01.01. des Folgejahres fällig werde, ergibt sich aus dieser Auskunft nicht, auch nicht für den Fall, dass es sich bei der längeren Krankheit des Arbeitnehmers um eine sehr schwere Krankheit handelt, die voraussichtlich länger als 1 Jahr dauern werde. Nach der Auskunft der Arbeitgeberin vom 23.09.2011 hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Urlaubabgeltung, als absehbar war, dass er länger als 1 Jahr krank sein werde. Fällig werde der Anspruch "im Folgejahr". Eine weitere Konkretisierung, zu welchem Zeitpunkt des Folgejahres der Urlaubsabgeltungsanspruch fällig wird, ergibt sich aus dieser Auskunft nicht.
Der Senat folgt - wie oben ausgeführt - den Ausführungen im SG-Urteil, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers fällig geworden ist am 01.04.2009, 00:00:01 Uhr. Denn hinsichtlich der vom Bevollmächtigten geltend gemachten Auffassung, der Urlaubsentgeltanspruch werde fällig zum 01.01. des Folgejahres ist auch zu berücksichtigen, dass erst nach Ablauf des 1. Quartals des Folgejahres feststeht, in welcher Höhe Urlaub aus dem Vorjahr noch vorhanden ist, da der Arbeitnehmer das Recht hat, Urlaub aus dem Vorjahr noch bis Ende des 1. Quartals des Folgejahres zu nehmen, und aus welchen Gründen der alte Urlaub nicht im alten Jahr genommen werden konnte.
Darüber hinaus wäre die entgeltgleiche Forderung auf Urlaubsabgeltung auch nicht im Insolvenzgeldzeitraum ab 01.01.2009 entstanden und damit diesem zuordenbar. Die Urlaubsabgeltung für den Jahresurlaub 2008 ist vor diesem Zeitpunkt erwirtschaftet worden, denn der entgeltgleiche Anspruch auf Urlaubsabgeltung betrifft nur den Zeitraum bis 31.12.2008. Dass tarifrechtlich der Resturlaub 2008 noch bis 31.03.2009 in Anspruch genommen werden kann, eröffnet nur die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch 2008 noch im 1. Quartal 2009 zu verwirklichen. Der Abgeltungszeitraum wird dadurch nicht in das 1. Quartal 2009 verlängert.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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