L 3 AL 4169/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AL 5799/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4169/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 07.07.2009 sowie die Rückforderung für die Zeit vom 07.07. bis 30.09.2009 in Höhe von 2.070,60 EUR.

Der 1954 geborene Kläger ist gelernter Schreiner. Er war vom 24.07.2007 bis 31.03.2009 bei der Zeitarbeitsfirma A. in seinem Beruf tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.

Auf seinen Antrag vom 01.04.2009 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld für die Dauer von 450 Tagen ab 01.04.2009 in Höhe von 24,65 EUR täglich (Bescheid vom 29.04.2009, Änderungsbescheid vom 30.05.2009).

Auf Veranlassung der Beklagten nahm der Kläger vom 20.05.2009 bis 10.02.2010 an einer Integrationsmaßnahme beim Christlichen Jugenddorf-Werk Deutschland e.V. (CJD) teil. Der für den Kläger zuständige Herr B. vermittelte diesem eine Tätigkeit als Schreiner bei der Zeitarbeitsfirma C ... Der Kläger schloss ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 07.07. bis 31.07.2009 mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden ab. Bereits am 07.07.2009 stellte der Kläger die Tätigkeit wegen gesundheitlicher Beschwerden ein. Der behandelnde Hausarzt Dr. D. bescheinigte am 08.07.2009 Arbeitsunfähigkeit vom 07.07. bis 14.07.2009. Am 09.07.2009 kündigte die Firma C. das Arbeitsverhältnis zum 11.07.2009. Im Kündigungsschreiben erfolgte der Hinweis, dass der Kläger zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müsse. Diesem Hinweis kam der Kläger nicht nach.

Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung vom 25.09.2009 erfuhr die Beklagte von der Beschäftigung des Klägers bei der Firma C ... Nach Einholung einer Arbeitsbescheinigung hob die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 07.07.2009 auf, mit weiterem Bescheid vom 16.10.2009 forderte sie vom Kläger die Erstattung des in der Zeit vom 07.07.2009 bis 30.09.2009 gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.070,60 EUR.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und trug vor, er habe sich am 07.07.2009 zu einer Schulung beim CJD befunden. Dort sei kurzfristig eine Anfrage der Firma C. wegen einer dringenden Arbeit für den Nachmittag eingegangen. In Absprache mit Herrn B. vom CJD habe er sich sofort zur Firma C. begeben, den Arbeitsvertrag unterschrieben und sich am Nachmittag am Einsatzort eingefunden. Er habe Entladetätigkeiten ausführen müssen, denen er gesundheitlich nicht gewachsen gewesen sei. Am Abend habe er sich nicht mehr regen können und er habe sich am nächsten Tag bei Dr. D. vorgestellt. Er habe Herrn B. über die bis zum 14.07.2009 festgestellte Arbeitsunfähigkeit unverzüglich informiert. Auf seine Nachfrage, wie er mit der Beklagten verfahren solle, habe Herr B. mitgeteilt, eine Meldung bei der Beklagten sei nicht erforderlich; schließlich sei ein Hinzuverdienst zum Arbeitslosengeld erlaubt und der halbe Arbeitstag liege im Bereich des zulässigen Verdienstes. Die Beklagte habe sich später ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass es sich um eine Probearbeit handele, die nicht ins Gewicht falle. Auch von der Firma C. sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich bei der Beklagten abmelden müsse. Selbstverständlich sei ihm klar gewesen, dass er sich bei Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug abmelden müsse. Hierzu sei jedoch am 07.07.2009 keine Zeit mehr gewesen. Am darauffolgenden Tag sei es nur noch um die Meldung seiner Erkrankung gegangen. Hier habe man ihm jedoch mitgeteilt, eine solche Meldung sei nicht erforderlich. Mit Blick auf die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen hätte er die Tätigkeit überhaupt nicht aufnehmen müssen. Die Arbeitsaufnahme bzw. der Arbeitsvertrag sei daher von Anfang an anfechtbar gewesen. Er hätte den Arbeitsvertrag nicht geschlossen, sofern er über den Inhalt der Beschäftigung von Anfang an aufgeklärt worden wäre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Begründend führte sie aus, der Kläger sei ab 07.07.2009 nicht mehr arbeitslos gewesen, da er eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden aufgenommen habe. Der Kläger habe am 07.07.2009 einen Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden unterschrieben. Im Nachhinein könne hieraus eine geringfügige Beschäftigung nicht konstruiert werden. Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Gründe könnten nicht die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages beeinflussen. Zwar sei der Kläger ab 12.07.2009 wieder beschäftigungslos gewesen. Da der Kläger diese Beschäftigung bei der Beklagten nicht angezeigt habe, sei die Wirkung seiner persönlichen Arbeitslosmeldung erloschen und erst wieder mit der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 01.11.2009 eingetreten. Soweit er fehlerhafte Auskünfte von Mitarbeitern des CJD erhalten habe, müsse er die Rechtsfolgen hieraus tragen. In dem von der Beklagten ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose sei er über seine Mitteilungspflichten informiert worden. Daher müsse er sich insoweit grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.

Der Kläger hat am 23.12.2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er macht geltend, es müsse berücksichtigt werden, dass ihm im Anschluss an den gescheiterten Arbeitsversuch von dem Mitarbeiter des CJD, Herrn B. gesagt worden sei, er müsse sich nicht erneut bei der Beklagten melden. Insoweit handele es sich um einen Ausnahmefall, der nicht schematisch beurteilt werden dürfe. Es sei auch an einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu denken, da der CJD zumindest mittelbar für die Beklagte tätig geworden sei und diese sich daher die fehlerhaften Auskünfte zurechnen lassen müsse. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn aus einem letztlich gescheiterten und mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers von Anfang an zum Scheitern verurteilten Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen gezogen würden.

Das SG hat mit Urteil vom 28.07.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe am 07.07.2009 eine die Arbeitslosigkeit unterbrechende Beschäftigung aufgenommen. Er habe mit der Firma C. eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden im Arbeitsvertrag vereinbart. Damit habe er eine die zeitliche Grenze von 15 Stunden überschreitende und seine Arbeitslosigkeit somit beendende Beschäftigung aufgenommen. Unerheblich sei dabei, dass der Kläger tatsächlich nur einen halben Arbeitstag gearbeitet habe und das Arbeitsverhältnis vorzeitig bereits zum 11.07.2009 beendet worden sei. Denn die sich später ergebende Abweichung sei im Vorhinein nicht voraussehbar gewesen. Eine nachträgliche Umdeutung in eine kurzzeitige Nebenbeschäftigung sei nicht möglich. Nicht entscheidungsrelevant sei ferner, ob der Kläger leistungsrechtlich zur Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr allein, dass er eine die Schwelle von 15 Stunden überschreitende Tätigkeit tatsächlich aufgenommen habe. Nicht ausreichend sei, dass der Kläger seinen Kursleiter beim CJD über den gescheiterten Arbeitsversuch informiert habe. Denn die Mitteilungspflicht bestehe gegenüber der Beklagten als betroffenem Leistungsträger und nicht gegenüber dem Maßnameträger CJD. Da die Beklagte den CJD auch nicht beauftragt habe, Leistungsangelegenheiten an ihrer statt wahrzunehmen oder den Kläger entsprechend zu beraten, sei ihr die durch Herrn B. nach Vortrag des Klägers erfolgte falsche Beratung nicht zuzurechnen. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, in dessen Rahmen der Kläger nach seiner Auffassung so zu stellen wäre, als hätte er die Zwischenbeschäftigung rechtzeitig angezeigt, bleibe somit kein Raum. Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung sei daher mit Arbeitsaufnahme am 07.07.2009 entfallen. Unerheblich sei hierfür, dass es sich um ein von vorneherein zunächst auf wenige Wochen befristetes Probearbeitsverhältnis gehandelt habe. Eine entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III lasse sich mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbaren. Durch das Erlöschen der Arbeitslosmeldung sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 07.07.2009 entfallen und habe erst durch die am 01.11.2009 erfolgte erneute persönliche Meldung abermals entstehen können. Der Kläger habe seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt. In dem Merkblatt der Beklagten für Arbeitslose, dessen Erhalt der Kläger unterschriftlich bestätigt habe, sei darauf hingewiesen worden, dass der Arbeitslose die Agentur für Arbeit bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, auch eines Probearbeitsverhältnisses, sofort zu benachrichtigen habe. Außerdem sei der Hinweis enthalten gewesen, dass eine unterbliebene oder verspätete Anzeige zur Folge habe, dass Arbeitslosengeld erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung bezogen werden könne. Schließlich habe das Merkblatt die ausdrückliche Warnung enthalten, sich insoweit nicht auf Zusagen Dritter zu verlassen.

Der Kläger, der zwischenzeitlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat, hat gegen das am 20.08.2010 zugestellte Urteil am 03.09.2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er hat sein bisheriges Vorbringen vertieft.

Die Berichterstatterin hat am 15.05.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dort hat der Kläger angegeben, ein Attest seines behandelnden Arztes Dr. D. vom 30.06.2009 am 14.07.2009 persönlich an der Infothek bei der Beklagten abgegeben zu haben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2010 sowie die Bescheide vom 16.Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Abgabe des Attestes von Dr. D. am 14.07.2009 könne nicht als erneute Arbeitslosmeldung gewertet werden. Eine persönliche Vorsprache in der Eingangszone oder bei der Arbeitsvermittlung könne möglicherweise konkludent als persönliche Arbeitslosmeldung nach einer Zwischenbeschäftigung gewertet werden. Die Abgabe eines Schreibens an der Infothek oder der Einwurf in den Hausbriefkasten dürften hierzu nicht ausreichen. Zudem sei der Kläger ab 08.07.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 14.07.2009, also bis zum Tag der Abgabe der Bescheinigung angedauert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist auch im Übrigen zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Anfechtungsklage gegen die angegriffenen Bescheide der Beklagten abgewiesen.

Die Beklagte durfte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 07.07.2009 bis 30.09.2009 aufheben und die Überzahlung in Höhe von 2.070,60 EUR zurückfordern. Hinsichtlich der Darstellung der gesetzlichen Vorschriften wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ferner hat das SG zutreffend dargelegt, dass der Kläger sich zwar am 01.04.2009 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hat, diese Meldung jedoch durch die vom Kläger gegenüber der Beklagten nicht angezeigte Aufnahme der Probebeschäftigung bei der Firma C. erloschen ist. Zu Recht hat das SG insbesondere ausgeführt, dass der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht dadurch genügt hat, dass er seinen Ansprechpartner beim CJD, Herrn B., über den gescheiterten Arbeitsversuch informiert hat. Auch die vom Kläger geltend gemachte Falschberatung durch Herrn B. kann der Beklagten - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - nicht zugerechnet werden, so dass die Voraussetzungen für einen Herstellungsanspruch nicht erfüllt sind. Der Kläger hat auch seine Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten grob fahrlässig verletzt. Die Ausführungen des SG zum Merkblatt der Beklagten für Arbeitslose sind zutreffend und berücksichtigen die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach grobe Fahrlässigkeit besteht, wenn Hinweise oder Belehrungen, die die Behörde in beigefügten Merkblättern oder im Antragsformular deutlich und verständlich gegeben hat, nicht beachtet werden (so z.B. BSG, Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R - juris). Selbst wenn der Kläger aufgrund der Angaben des Herrn B. davon ausgegangen sein sollte, dass eine Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme bei der Firma C. nicht erforderlich sei, lässt dies den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entfallen. Denn der Kläger hatte der Beklagten bereits im April sowie im Juni 2007 jeweils eine Beschäftigung nicht angezeigt und war deshalb einer Rückforderung von Arbeitslosengeld ausgesetzt (bestandskräftige Bescheide vom 23.04.2008 und 15.08.2008). Zudem wurde wegen dieser Vorfälle noch im März 2009, also 4 Monate vor der hier streiterheblichen Beschäftigung, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Kläger eingeleitet, sodass dem Kläger sehr deutlich die Relevanz der Mitteilungspflicht vor Augen geführt wurde. Teilt der Kläger kurze Zeit später die Arbeitsaufnahme bei der Firma C. wiederum nicht mit, handelt er grob fahrlässig. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführlichen Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug.

Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass in der Abgabe des Attestes am 14.07.2009 keine Arbeitslosmeldung liegt, so dass eine Begrenzung des Aufhebungszeitraumes vom 07.07. bis 13.07.2009 nicht in Betracht kommt. Die Arbeitslosmeldung hat - abgesehen von der Ausnahme in § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (a.F.) - persönlich zu erfolgen ( § 122 Abs. 1 SGB III a.F.). Übertriebene inhaltliche Anforderungen an die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung sind dabei nicht zu stellen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19.01.2005 - B 11 A/11 AL 41/04 R - juris). Gefordert wird jedoch, dass der Arbeitslose in der Agentur für Arbeit persönlich erscheint und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei arbeitslos. Diese Anforderungen erfüllt die Vorsprache am 14.07.2009 auch dann nicht, wenn sie - wovon der Senat ausgeht - persönlich vom Kläger erfolgt ist. Der Kläger hat diesem Tag lediglich die ärztliche Bescheinigung des Dr. D. vom 30.06.2009 abgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, dass seine letzte Beschäftigung beendet sei, er eine Arbeit suche und hierzu die Hilfe des Arbeitsamtes in Anspruch nehmen möchte, sind nicht vorhanden. Insoweit trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass er eine Arbeitslosmeldung abgegeben hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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