Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 139/14 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Akteneinsicht beim Amtsgericht Bad Saulgau zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten durch Übersendung derselben an das Amtsgericht Bad Saulgau.
Der generelle Antrag auf Akteneinsicht ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wie dem Antragsteller im den gleichen materiellen Sachverhalt betreffenden Verfahren Az.: L 13 AL 5301/12 mit Schreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt wurde, können er oder sein Prozessbevollmächtigter jederzeit nach telefonischer Rücksprache Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des 13. Senats durchführen.
Soweit der Antrag auf Übersendung der Akten an das Amtsgericht Bad Saulgau gerichtet ist, so erweist sich das diesbezügliche Begehren jedenfalls als unbegründet. Der Antragsteller kann grundsätzlich gem. § 120 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur eine Akteneinsicht beim erkennenden Gericht beanspruchen. Diese erfolgt regelmäßig auf der Geschäftsstelle durch den Urkundsbeamten. Eine Aktenübersendung an ein Gericht oder eine Behörde am Wohnsitz des Beteiligten oder aber auch an dessen Prozessbevollmächtigten steht im Ermessen des Vorsitzenden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 120, Rn. 4). Dem Antragsteller wurde ebenfalls mit Schreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt, dass die Akten hier zur Sitzungsvorbereitung benötigt werden, so dass aktuell keine Aktenübersendung erfolgen kann.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigten im Verfahren Az.: L 13 AL 5301/12 bereits zwei Mal Einsicht in die Verwaltungsakten und in die SG Akte gewährt wurde. So wurden die Akten im Januar 2013 auf entsprechenden Antrag zur Akteneinsicht durch den Antragsteller an das Amtsgericht Bad Saulgau übersandt (Bl. 13 der LSG Akte, Az.: L 13 AL 5301/12). Nach Legitimation des Prozessbevollmächtigten wurden diesem am 8. April 2013 nochmals die Akten zur Akteneinsicht übersandt (Bl. 35 der LSG Akte, Az.: L 13 AL 5301/12).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Einsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten durch Übersendung derselben an das Amtsgericht Bad Saulgau.
Der generelle Antrag auf Akteneinsicht ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wie dem Antragsteller im den gleichen materiellen Sachverhalt betreffenden Verfahren Az.: L 13 AL 5301/12 mit Schreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt wurde, können er oder sein Prozessbevollmächtigter jederzeit nach telefonischer Rücksprache Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des 13. Senats durchführen.
Soweit der Antrag auf Übersendung der Akten an das Amtsgericht Bad Saulgau gerichtet ist, so erweist sich das diesbezügliche Begehren jedenfalls als unbegründet. Der Antragsteller kann grundsätzlich gem. § 120 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur eine Akteneinsicht beim erkennenden Gericht beanspruchen. Diese erfolgt regelmäßig auf der Geschäftsstelle durch den Urkundsbeamten. Eine Aktenübersendung an ein Gericht oder eine Behörde am Wohnsitz des Beteiligten oder aber auch an dessen Prozessbevollmächtigten steht im Ermessen des Vorsitzenden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 120, Rn. 4). Dem Antragsteller wurde ebenfalls mit Schreiben vom 7. Januar 2014 mitgeteilt, dass die Akten hier zur Sitzungsvorbereitung benötigt werden, so dass aktuell keine Aktenübersendung erfolgen kann.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigten im Verfahren Az.: L 13 AL 5301/12 bereits zwei Mal Einsicht in die Verwaltungsakten und in die SG Akte gewährt wurde. So wurden die Akten im Januar 2013 auf entsprechenden Antrag zur Akteneinsicht durch den Antragsteller an das Amtsgericht Bad Saulgau übersandt (Bl. 13 der LSG Akte, Az.: L 13 AL 5301/12). Nach Legitimation des Prozessbevollmächtigten wurden diesem am 8. April 2013 nochmals die Akten zur Akteneinsicht übersandt (Bl. 35 der LSG Akte, Az.: L 13 AL 5301/12).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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